Titel:
Erfolgloser Eilantrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
BayVwZG Art. 22
Leitsätze:
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Verpflichtungsklage – und damit auch für einen entsprechenden Eilantrag nach § 123 VwGO – besteht nur dann, wenn der Betroffene vorher einen entsprechenden Antrag bei der Anordnungsbehörde gestellt hat (Anschluss an VG München BeckRS 2020, 34756). (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt hinsichtlich des Anordnungsgrundes regelmäßig voraus, dass dargelegt wird, weshalb es unzumutbar ist, das fällig gestellte Zwangsgeld zunächst zu bezahlen und, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gemäß Art. 39 S. 1 VwZVG wieder zurückzufordern (Anschluss an VGH München BeckRS 2023, 12054). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts nicht ankommt (Anschluss an VGH München BeckRS 2021, 2816). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgeldes, Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (abgelehnt), einstweilige Anordnung, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Rechtsschutzbedürfnis, Zwangsgeld, Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18398
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner.
2
Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 2. August 2022 die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der ... Straße ... in ... erteilt.
3
Aufgrund mehrerer im Rahmen einer Kontrolle vom 2. August 2023 festgestellter Verstöße gegen glücksspiel- und geldwäscherechtliche Vorschriften widerrief die Regierung von ... gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. Dezember 2023 diese Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 2). Dem Antragsteller wurde untersagt, weiter Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle in ... zu vermitteln sowie hierfür zu werben (Ziffer 3). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, den Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge (Wettannahme) mit Bekanntgabe des Bescheids sofort (Ziffer 3.1) und die Abwicklung bereits geschlossener und vermittelter Wettverträge spätestens bis zum Ablauf von 90 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu unterlassen (Ziffer 3.2) sowie Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettbetrieb erforderliche Gegenstände spätestens bis zum Ablauf von 95 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Geschäftsräumen zu entfernen (Ziffer 3.3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR (Ziffer 4.1), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.2 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR (Ziffer 4.2) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.3 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR (Ziffer 4.3) angedroht. Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenentscheidung sowie eine Gebührenfestsetzung (Ziffern 5 und 6).
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Zur Begründung wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.
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Am 29. Januar 2024 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen diesen Bescheid erheben (Au 8 K 24.200). Über das Klageverfahren ist noch nicht entschieden. Ein auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteter Eilantrag vom 28. Mai 2024 wurde mit Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2024 abgelehnt (Au 8 S 24.1280).
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Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass das unter Ziffer 4.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fällig geworden sei. Bei einer Kontrolle durch die Stadt ... vom selben Tag sei festgestellt worden, dass sich die komplette Wettausstattung (Wettterminals, Kassen-PC, Informationsmaterial) noch in der Wettvermittlungsstelle befinden würde. Zudem sei die Außenwerbung nicht entfernt worden.
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Dem Antragsteller wurde am 24. April 2024 eine entsprechende Kostenrechnung über 2.000,00 EUR übersandt. Als Fälligkeitsdatum ist der 22. Mai 2024 vermerkt.
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Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 ließ der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragen,
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Der Antragsgegner wird verpflichtet, aus der Zwangsgeldfälligstellung vom 22.04.2024 keine Beitreibung vorzunehmen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Dezember 2023 offensichtlich rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Speziell zu der Verpflichtung in Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 sowie der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4.3 des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unstreitig die Unterlassungsaufforderungen unter Ziffern 3.1 und 3.2 befolgt habe. Vor diesem Hintergrund erschließe sich die Notwendigkeit der Verpflichtung in Ziffer 3.3 (Entfernung von Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen etc.) nicht. Die Durchsetzung glücksspielrechtlicher Ziele sei bereits durch die Schließung der Betriebsstätte sichergestellt. Die Zwangsgeldfälligstellung erweise sich daher als rechtswidrig, sodass diesbezüglich die Vollstreckung einstweilen zu unterbleiben habe.
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Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Der Antrag, aus der Zwangsgeldfälligstellung vom 22.04.2024 keine Beitreibung vorzunehmen, wird abgelehnt.
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Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, das Zwangsgeld sei fällig geworden, da der Antragsteller seiner Verpflichtung aus Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 nicht nachgekommen sei. Das Schreiben vom 22. April 2024 stelle insoweit lediglich eine Mitteilung zusammen mit den entsprechenden Zahlungsinformationen dar. Die Fälligkeitsmitteilung sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Antragsteller habe nichts dazu vorgetragen, aus welchen wirtschaftlichen Gründen das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden könne. Es sei nicht anzunehmen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers durch den Widerruf der Erlaubnis so verschlechtert habe, dass er das Zwangsgeld nicht bezahlen könne. Ob und inwiefern durch die Anwendung des Zwangsgeldes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers verhindert werden könne, sei nicht ersichtlich. Für besondere Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nichts vorgetragen worden.
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Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
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Mit Bescheid vom 10. Mai 2024 drohte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller außerdem ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR für den Fall an, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung nach Ziffer 3.3 des Ausgangsbescheides vom 29. Dezember 2023 nicht bis spätestens 28. Mai 2024 nachkomme (Ziffer 1). Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024 ließ der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.1278). Ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gerichteter Eilantrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 16. Juli 2024 abgelehnt (Au 8 S 24.1279).
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (auch in den Verfahren Au 8 K 24.200, Au 8 K 24.1278, Au 8 S 24.1279 und Au 8 S 24.1280) sowie die vom Antragsgegner (in allen Verfahren) vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, aus der Zwangsgeldfälligstellung vom 22. April 2024 keine Beitreibung vorzunehmen, ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO).
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Eine Gesamtschau mit der Antragsbegründung, in der der Bevollmächtigte des Antragstellers u.a. ausführt, dass „die Vollstreckung einstweilen zu unterbleiben“ habe, da sich die Zwangsgeldfälligstellung als rechtswidrig erweise, ergibt, dass der Antrag im Ergebnis darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung einstweilig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für unzulässig zu erklären. Dieses Ziel kann grundsätzlich mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden, der darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner aufzugeben, den aus der Fälligkeitsmitteilung und Zahlungsaufforderung betriebenen Vollzug einstweilen einzustellen. (vgl. Art. 22 Nr. 1 VwZVG; BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 6 CE 12.458 – juris Rn. 4 f.).
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2. Der Antrag ist bereits unzulässig.
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Insbesondere fehlt dem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis. In der Hauptsache wäre insoweit nämlich eine Verpflichtungsklage zu erheben mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (Art. 22 Nr. 1 VwZVG). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verpflichtungsklage – und damit auch für einen entsprechenden Eilantrag nach § 123 VwGO – besteht aber nur dann, wenn der Betroffene vorher einen entsprechenden Antrag bei der Anordnungsbehörde gestellt hat (vgl. VG München, B.v. 25.11.2020 – M 6 E 20.4600 – juris Rn. 22.). Ein solcher Antrag ist vorliegend – soweit ersichtlich – nicht gestellt worden.
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3. Des Weiteren ist der Antrag auch in der Sache unbegründet.
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Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Regelungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Sicherungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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a) Vorliegend hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
26
Ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt hinsichtlich des Anordnungsgrundes regelmäßig voraus, dass dargelegt wird, weshalb es unzumutbar ist, das fällig gestellte Zwangsgeld zunächst zu bezahlen und, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gemäß Art. 39 Satz 1 VwZVG wieder zurückzufordern (BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Leitsatz, Rn. 31).
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Vorliegend hat der Antragsteller nichts dazu vorgetragen, dass bzw. welche Nachteile ihm drohen, wenn er das vom Antragsgegner in Rechnung gestellte Zwangsgeld (vorläufig) zahlt.
28
b) Unabhängig davon hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Es besteht kein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 22 VwZVG. Die Vollstreckung ist nicht für unzulässig zu erklären (Art. 22 Nr. 1 VwZVG). Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere kann die in Ziffer 3.3 des Grundverwaltungsakts vom 29. Dezember 2023 enthaltene Verpflichtung vollstreckt werden, weil die dagegen gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)). Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2024 abgelehnt (Au 8 S 24.1280).
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Das angedrohte Zwangsgeld ist auch fällig geworden. Erfüllt ein Pflichtiger die ihm auferlegte Pflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig, so wird die angedrohte Zwangsgeldforderung kraft Gesetzes fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsbescheids liegen dann vor (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Vorliegend ist der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 – unstreitig – nicht nachgekommen, sodass das in Ziffer 4.3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fällig geworden ist.
31
Ob die Verpflichtung in Ziffer 3.3 des Bescheids vom 29. Dezember 2023 rechtmäßig ist, wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts nicht ankommt (BayVGH, B.v. 13.1.2021 - 23 ZB 20.2287 – juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 7.12.1998 − 1 BvR 831/89 – juris Rn. 30 m.w.N.).
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Soweit der Antragsteller daher vorliegend geltend macht, dass sich die Notwendigkeit der Verpflichtung in Ziffer 3.3 nicht erschließe, da die Durchsetzung glücksspielrechtlicher Ziele bereits durch die Schließung der Betriebsstätte sichergestellt sei, handelt es sich hierbei um Einwendungen, an deren Geltendmachung der Antragsteller im Vollstreckungsverfahren gehindert ist (vgl. Art. 21 Satz 2 VwZVG). Unabhängig davon sind die angeordneten Maßnahmen nach Auffassung der Kammer rechtmäßig, insbesondere erforderlich. Auf die Begründung des gerichtlichen Beschlusses vom 12. Juli 2024 im Verfahren Au 8 S 24.1280 unter Rn. 58 wird insoweit verwiesen.
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Auch sonstige Gründe im Sinne von Art. 22 VwZVG, die eine Einstellung der Vollstreckung gebieten würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen. Bei einem zu vollstreckenden Betrag von 2.000,00 EUR sind dies 500,00 EUR.