Inhalt

VG München, Beschluss v. 09.07.2024 – M 5 E 23.6077
Titel:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W3-Professur an einer Universität, Anforderungsprofil, Besorgnis der Befangenheit eines Mitgliedes der Berufungskommission (verneint), Abhängigkeitsverhältnis (verneint)

Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W3-Professur an einer Universität, Anforderungsprofil, Besorgnis der Befangenheit eines Mitgliedes der Berufungskommission (verneint), Abhängigkeitsverhältnis (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18323

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 47.892,55 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens um die W3-Professur für Byzantinistik an der Fakultät für Kulturwissenschaften der …-Universität … (im Folgenden: „Universität“) gegen die Auswahl des Beigeladenen.
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Der Antragsgegner schrieb die Stelle am … Februar 2023 aus. Der Ausschreibungstext enthält unter anderem folgende Passagen: „Die Professur vertritt das Fach Byzantinistik in Forschung und Lehre in seiner ganzen Breite. (…) Der Stelleninhaber soll schwerpunktmäßig die Bereiche byzantinische Sprache, Literatur, Geschichte und Kulturgeschichte von der Spätantike bis ca. 1500 vertreten. (Es) wird erwartet, dass sie oder er sich an den Forschungsaktivitäten des Departments für Kulturwissenschaften und Altertumskunde beteiligt und sich aktiv an den Initiativen des Departments in Forschung und Lehre beteiligt.“
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Insgesamt sind 39 Bewerbungen eingegangen, wovon zunächst zwölf Bewerber in die engere Auswahl gekommen sind. In der zweiten Sitzung des Berufungsausschusses am … Juni 2022 sind die zwölf Bewerber vorgestellt und davon sechs Bewerber zu Probevorträgen eingeladen worden. Unter TOP 4: Vorstellung und Diskussion der ausgewählten Bewerbungen in der zweiten Sitzung des Berufungsausschusses am … Juni 2022 ist betreffend den Antragsteller folgendes ausgeführt:
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„Die eingereichten Schriften belegen philologische und philosophische Kompetenz, wobei sich zwei Schwerpunkte in der frühbyzantinischen Epoche (....) und in der Spätzeit (u.a. B.) herauskristallisieren. Obwohl sich Herr X. (Anmerkung: X. anstelle des Klarnamens des Antragstellers) mit Ästhetik und Bildtheorien in B1. luzide auseinandersetzt, bleibt die Erörterung materieller (Bild) Zeugnisse eher im Hintergrund, was eine Anschlussfähigkeit an die byzantinische Kunstgeschichte am Institut erschwert. Auch sind dezidierte literaturwissenschaftliche Perspektiven für die Zusammenarbeit mit der Neogräzistik weniger ausgeprägt. Die Kommission beschließt mit 10 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen, von einer Einladung zu einem Probevortrag abzusehen.“
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Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom … Oktober 2022 und mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … Oktober 2022 an die Universität gewandt und ausgeführt, dass er geeignet für die Stelle sei und auch zu den Probevorträgen hätte eingeladen werden müssen. In der vierten Sitzung des Berufungsausschusses am .. Februar 2023 diskutierte der Berufungsausschuss deshalb unter TOP 4 erneut über den Antragsteller. Der Berufungsausschuss führte aus, dass es seine Aufgabe sei, die Eignung des Antragstellers hinsichtlich der für das Stellenprofil relevanten Kriterien (insbesondere Vertretung des Faches in seiner Breite; Anschlussfähigkeit in Department und Fakultät) noch einmal zu beurteilen und im Verhältnis zur Eignung der zu den Vorträgen geladenen Kandidaten vergleichend zu prüfen. Der Antragsteller wurde noch einmal als ein produktiver Byzantinist gewürdigt, der das Fach in Forschung und Lehre mit verschiedenen Schwerpunkten vertrete. Sein Ansatz sei „quellennah, philologisch-kommentierend“; er konzentriere sich allerdings auf vor allem philosophische Betrachtungen zur Ästhetik und Theologie. Dafür durchforste er die byzantinische Literatur auf relevante Quellenstellen hin, arbeite auch kontrastiv und schlage so neue Bögen, allerdings sei diese Vernetzung „in einem weiteren Rahmen“ weniger gegeben.
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Die Fachvertreterin Y. ergänzte, dass die fachliche Breite des Antragstellers bezüglich der Forschung bei aller Produktivität – insbesondere in den letzten Jahren – „nur eingeschränkt“ gegeben sei. Nach der Veröffentlichung seiner Dissertation (2008), die eine kritische Edition und kommentierte englische Übersetzung der Fragmente des Johannes von Antiochia umfasste, und einer sich über mehrere Jahre hinziehenden Kritik an der drei Jahre zuvor von Umberto Roberto herausgegebenen Edition derselben Texte (…) verliere sich X. Beschäftigung mit dieser Chronik und er verharre bei allgemeinen Fragen der frühbyzantinischen Historiographie, sowohl in der Forschung als auch in der Lehre und Vortragstätigkeit. Seit ca. 2011 habe sich X. Forschungstätigkeit vornehmlich auf Fragen der Bildtheorie und Bildästhetik (ausgehend von Platonismus und Neoplatonismus) verlagert, die sich in der Folge auf „allgemein philosophische Fragestellungen verengt“ hätten. Auch im aktuellen „H. Programm“ und damit in Verbindung stehenden Projekten stehe die Vermittlung des Platonismus durch Bessarion in den lateinischen Westen im Mittelpunkt. Weitere Themen seien in den letzten Jahren kaum entwickelt worden. Die Kandidaten, die zu den Bewerbungsvorträgen eingeladen waren, würden jeweils verschiedene Quellengattungen, z.B. auch materielle Kultur, empirisches Bildmaterial, Epigraphik und/oder Rechtsquellen etc., heranziehen und seien hier breiter aufgestellt. Der im Vergleich zu anderen Kandidaten demnach insgesamt engere Fokus von X. Forschungs- und Lehrtätigkeit schmälert nach Einschätzung des Berufungsausschusses seine Befähigung, das Fach in seiner ganzen Breite zu vertreten und die sich abzeichnenden Weiterentwicklungen der Byzantinistik entscheidend und innovativ mitzugestalten. Es habe kein Zweifel bestanden, dass die Anschlussfähigkeit zu archäologisch-kunsthistorischen Fragestellungen bei den meisten der zu Probevorträgen geladenen Kandidaten weit ausgeprägter sei als bei X., was sich nicht zuletzt auch aus der breiteren empirischen Quellenbasis ergebe, auf die die anderen Kandidaten ihre Studien gestützt hätten. Der philosophiehistorische Ansatz X. böte prinzipiell zahlreiche Anknüpfungspunkte zu Themengebieten der Neogräzistik, weshalb der Umstand, dass X. bisher keine solche Kooperationen eingegangen sei, ganz besonders ins Auge steche. Zum Abschluss der Diskussion stimmte der Berufungsausschuss darüber ab, ob – dem Ansuchen des Antragstellers entsprechend – doch noch nachträglich eine Einladung zum Probevortrag erfolgen solle. Der Ausschuss sprach sich einstimmig dagegen aus.
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Mit Schreiben vom .. September 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und beabsichtigt sei, die Stelle zeitnah zu besetzen. Am … November 2023 hat der Antragsteller Akteneinsicht in die Behördenakten genommen. Mit Schreiben vom … Dezember 2023 teilte die Universität der Antragtellerpartei mit, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen sei und die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden solle.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,
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Dem Antragsgegner wird untersagt, die W3-Professur für Byzantinistik an der Fakultät für Kulturwissenschaften der …-Universität … zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
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Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig. Die Auswahlentscheidung leide unter einem Verfahrensmangel und verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Herr Prof. Dr. A. habe in seiner Eigenschaft als Studiendekan am Auswahlverfahren teilgenommen und maßgeblichen Einfluss auf die Auswahlentscheidung genommen. Die Befangenheit von Prof. A. ergebe sich aus Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i.V.m. den Befangenheitsregeln und -kriterien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Der Antragsteller habe sich in einer dienstlichen Abhängigkeit im Sinne der Ziffer 5. der Liste der Befangenheitskriterien der DFG Kandidaten zu Prof. A. befunden.
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Mit Wirkung zum … April 2008 sei der Antragsteller in ein Dienstverhältnis als akademischer Rat auf Zeit am Departement für Kulturwissenschaften und Altertumskunde eingetreten. Im Anschluss an die Befristung sei der Antragstellers zum akademischen Oberrat auf Zeit bis … März 2018 ernannt worden.
Während seiner Dienstzeit sei der Antragsteller der einzige wissenschaftliche Assistent und später Oberassistent am Institut für Byzantinistik, Byzantinische Kunstgeschichte und Neogräzistik gewesen. Der Antragsteller sei zwar nicht direkt am Lehrstuhl Prof. A. tätig gewesen, da Lehrstuhlinhaber Prof. B. gewesen sei. Faktisch sei er jedoch durchgehend auch als Assistent für Prof. A. tätig gewesen. Während dieser Zeit sei der Antragsteller zudem Studiengangskoordinator für den Studiengang „Griechische Studien“ und „MA Byzantinistik“ am Institut für Byzantinistik, Byzantinische Kunstgeschichte und Neogräzistik gewesen. Somit sei er ebenfalls in einem weiteren dienstlichen Verhältnis zu Prof. A. gestanden, der während dieser Zeit Studiendekan der Fakultät gewesen sei. Auch sei Prof. A. bei der mit dem Antragsteller am … September 2010 geschlossenen Zielvereinbarung über die Fertigstellung der Habilitationsschrift und deren Konditionen beteiligt gewesen.
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Darüber hinaus habe die Berufungskommission sachfremde Erwägungen angestellt, sodass die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtswidrig sei. Dies belege beispielsweise die Stellungnahme von Prof. C. in der zweiten Sitzung des Berufungsausschusses vom … Juni 2022 (Blatt 60 f. der Behördenakte), in welcher Prof. C ausführt, dass beim Antragsteller kulturwissenschaftliche Ansätze insgesamt hinter philosophischen Ansätzen zurücktreten würden. Die Umhabilitation des Antragstellers in Z. sei jedoch Beleg dafür, dass kulturwissenschaftliche Ansätze zentral für die fachliche Kompetenz des Antragstellers seien. Es sei erforderlich gewesen, dass der Berufungsausschuss dies diskutiert hätte, was nicht erfolgt sei.
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Weiter seien die Einschätzungen einiger Mitglieder des Berufungsausschusses in der nochmaligen Diskussion über die Eignung des Antragstellers im Rahmen von TOP 4 der vierten Sitzung des Berufungsausschusses vom … Februar 2023 (Blatt 111 f. der Behördenakte) unzutreffend. Insbesondere die Einschätzung von Prof. A., dass der Antragsteller sich so gut wie gar nicht mit den zahlreich vorhandenen Bildzeugnissen und der diesbezüglichen Forschungsliteratur durch empirische Analysen auseinandersetze und jegliche Rezeption moderner bildwissenschaftlicher Arbeiten fehle, stehe in eklatantem Widerspruch zu dem von Prof. A im Rahmen der Habilitationsschrift des Antragstellers „Ästhetische Theorien in Byzanz” erstellten Gutachten vom … Oktober 2013. Im Rahmen dieses Gutachtens habe Prof. A. die Habilitationsschrift des Antragstellers als ein „seit langem ersehntes Forschungsdesiderat” und als „Arbeit, in der nicht nur die wesentlichen Philosophien zur Theorie schönen, sondern auch je zur Theorie des Bilds von der Spätantike bis in die spätbyzantinische Zeit nachgezeichnet werden” bezeichnet.
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Die Universität hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 für den Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Es liege kein Verfahrensfehler vor. Prof. A. sei nicht befangen gewesen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben und in Anlehnung an die Regelungen der DFG für die Begutachtung im Wissenschaftsbereich sei offenkundig keine Befangenheit erkennbar. Ein Vorgesetztenverhältnis von Prof. A. zum Antragsteller habe nie vorgelegen. Auch als Studiendekan sei Prof. A. dem Antragsteller in seiner Funktion als Studiengangkoordinator nicht vorgesetzt gewesen, da keine Weisungsabhängigkeit bestanden habe. Ein Befangenheitsgrund im Hinblick auf das Habilitationsverfahren sei schon deshalb ausgeschlossen, da dies Ende 2013 abgeschlossen worden sei und bereits auf Grund des langen Zeitfortschritts kein Befangenheitsgrund vorliege.
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Auch sei kein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese erkennbar. Der Berufungsausschuss habe sich eingehend und mehrfach mit der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers auseinandergesetzt und diese auf Basis des Anforderungsprofils im Vergleich zu den anderen Bewerbern als deutlich geringer bewertet. Die Bewerber, die zu Probevorträgen eingeladen worden sind, seien vom Berufungsausschuss als thematisch besser anschlussfähig und fachlich breiter ausgewiesen beurteilt worden. Dies sei im Anforderungsprofil so gefordert worden. Der engere fachliche Fokus des Antragstellers stünde nach Einschätzung des Berufungsausschusses der Vertretung des Faches in seiner ganzen Breite entgegen.
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Mit Schreiben vom … April 2024 führte die Antragstellerpartei weiter aus, dass der Antragsteller zwar formal dem Lehrstuhl Prof. B. zugewiesen gewesen sei, jedoch rein faktisch eine andere Organisationsstruktur geherrscht habe. Der Lehrstuhl Prof. B. und der Lehrstuhl Prof. A. hätten zusammen mit einem weiteren Lehrstuhl das Institut für Byzantinistik, Byzantinische Kunstgeschichte und Neogräzistik gebildet. Die Existenz dieses Instituts sei aus Werbeauftritten, Briefbögen, Visitenkarte etc. ersichtlich. Das Institut habe formal über ein Sekretariat sowie eine Assistentenstelle verfügt, die der Antragsteller innegehabt habe, welche jedoch formal dem Lehrstuhl Prof. B. zugeordnet gewesen seien. Der Antragsteller habe Anweisungen aller drei Professuren Folge zu leisten gehabt. Auch sei ein Studiengangkoordinator gegenüber dem Studiendekan weisungsgebunden. Der Verantwortungsbereich des Studiendekans werde durch Art. 40 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHiG) geregelt. Demnach sei es Aufgabe des Studiendekans zu gewährleisten, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspreche. Weiter sei er verantwortlich für die Evaluation der Lehre. Dies seien auch Aufgaben, die ein Studiengangkoordinator zu übernehmen habe. Weiter sei es überraschend, dass der Antragsgegner die Vergabe eines „ERC Grants“ an den Beigeladenen mit der Verleihung eines wissenschaftlichen Preises gleichsetze und dies beim Beigeladenen positiv würdige, da dies lediglich eine Aufnahme in ein europäisches Förderprogramm und keine Auszeichnung sei. Die Aufnahme des Antragstellers in das „H. Programm“ sei jedoch unberücksichtigt gelassen worden. Der Antragsgegner sei demnach entweder von falschen Tatsachen ausgegangen oder habe den Antragsteller und den Beigeladenen nicht gleich behandelt, da dem Antragsteller bescheinigt worden sei, dass er in letzter Zeit keine Preise gewonnen habe, obwohl er im Jahr 2018 in das „H. Programm“ aufgenommen worden sei.
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Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 erwiderte der Antragsgegner hierauf, dass von den drei Lehrstühlen lediglich der Lehrstuhl Prof. B. mit eine W3 Professur ausgestattet gewesen sei, die beiden anderen Lehrstühle nur mit einer W2 Professur, welche grundsätzlich keine eigene personelle Ausstattung besäßen. Es habe demnach keine Weisungsbefugnis von Prof. A. gegenüber dem Antragsteller vorgelegen, da dieser Prof B. zugewiesen gewesen sei. Ein Studiendekan sei einem Studiengangkoordinator disziplinarisch nicht vorgesetzt und personell nicht unterstellt oder organisatorisch zugeordnet. Die Aufgaben eines Studiendekans ergäben sich aus Art. 40 BayHiG und würden sich offenkundig und signifikant von den verwaltungsbezogenen, koordinierenden und konzeptionellen Aufgaben der Studiengangkoordinatoren unterscheiden. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers beruhe auf einer Vielzahl von verschiedenen wissenschaftlichen Gründen. Im Vergleich habe der Beigeladene auch durch sein „ERC Grant“ in herausragender Weise nachgewiesen, dass er international hochdotierte Förderung für innovative Forschungsprojekte in einem komplizierten Verfahren erfolgreich einwerben könne.
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Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 führte die Antragstellerpartei weiter aus, dass zu der Zeit, als der Antragsteller Studiengangkoordinator gewesen sei, die „Bologna Reform“ implementiert worden sei. Modularisierte Studiengänge seien ausgearbeitet worden, sowie die Studienordnung erstellt und abgestimmt worden. Auch die Festlegung und Koordination der Studienangebote sei in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Studiendekan sei integraler Bestandteil der Arbeit des Antragstellers gewesen.
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Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 ist der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen worden. Er hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zum Verfahren geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
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2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung des Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95; auf die Ruferteilung an den Beigeladenen kommt es nicht an, vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 C 30/15 – NVwZ-RR 2017, 736). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
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3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller grundsätzlich nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist.
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Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris).
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Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 6).
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Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).
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Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris).
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Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95).
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Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18; B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris).
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Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll, oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris; B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 24; vgl. zum Dokumentationserfordernis bei der Besetzung von Professorenstellen BayVGH, B.v. 1.2.2017 – 7 CE 16.1989 – BeckRS 2017, 102331 Rn. 12; OVG NW, B.v. 27.4.2017 – 6 A 277/16 – NVwZ-RR 2017, 794 Rn. 4; B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – NVwZ 2016, 868 Rn. 7; OVG SH, B.v. 22.8.2018 – 2 MB 16/18 – BeckRS 2018, 19795 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 1.7.2014 – 1 M 58/14 – NJOZ 2014, 1509; VG München, B.v. 13.11.2017 – M 5 E 17.4125 – BeckRS 2017, 132419 Rn. 19; VG Berlin, B.v. 11.4.2014 – VG 7 L 100.14 – BeckRS 2014, 50116; VG Frankfurt (Oder), U.v. 24.8.2012 – 3 K 241/09 – juris).
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4. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung entspricht diesen Grundsätzen.
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a) Das Berufungsverfahren leidet nicht an einer fehlerhaften Besetzung der Berufungskommission in Person von Prof. Dr. A. Auch sonstige Verfahrensfehler liegen nicht vor. Zur Überzeugung der Kammer liegt eine Besorgnis der Befangenheit bei Berufungskommissionsmitglied Prof. A. nicht vor.
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(1) Die Frage, ob Mitglieder der Berufungskommission einer Hochschule an der Mitwirkung in diesem Gremium gehindert sind, richtet sich gemäß Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nach den Regelungen der Art. 20, 21 BayVwVfG sowie nach den Regeln „Hinweise zu Fragen der Befangenheit“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), die der Antragsgegner anwendet und an die die Berufungskommission gebunden ist (NdsOVG, B.v. 28.6.2021 – 5 ME 50/21 – juris Rn. 30).
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Für die Besorgnis der Befangenheit bei Amtsträgern im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind die Grundsätze für eine Befangenheit von Richtern nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden. Enge Freundschaft oder eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit können die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2015 – 7 CE 15.1737 – juris Rn. 21; B.v. 3.7.2018 – 7 CE 17.2430 – juris Rn. 45). Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus einer besonderen persönlichen Beziehung ergeben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 25. Auflage 2024, VwVfG, § 21 Rn. 17); Bekanntschaft, berufliche oder fachliche Zusammenarbeit oder auch ein kollegiales Verhältnis reichen als solche nicht aus, um die Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Ramsauer, a. a. O., Rn. 17). Dementsprechend kann etwa allein die Zugehörigkeit zu ein und derselben Dienststelle die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen; auch gelegentliche private Kontakte sind insoweit unschädlich (OVG MV, B.v. 21.4.2010 – 2 M 14/10 – juris Rn. 26). In diesem Sinne gilt für akademische Berufungsverfahren, dass nicht jede Form von wissenschaftlicher Zusammenarbeit oder jede (frühere) berufliche oder akademische Verbundenheit eines Mitglieds der Berufungskommission mit einem Bewerber gleichsam automatisch die Annahme der Befangenheit begründet, weil ein gewisser wissenschaftlicher oder beruflicher Kontakt im wissenschaftlichen und universitären Bereich üblich ist. Etwas Anderes kann aber dann gelten, wenn sich aus dem beruflichen bzw. fachlichen Zusammenwirken eine besondere kollegiale Nähe bzw. ein besonderes kollegiales Näheverhältnis entwickelt hat (NdsOVG, B.v 28.6.2021 – 5 ME 50/21- juris Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa die Besorgnis der Befangenheit bei einem Berufungskommissionsmitglied in einem Stellenbesetzungsverfahren um eine Professur verneint worden, obwohl dieses Mitglied gemeinsam mit einem Bewerber und einem weiteren Autor einen Kommentar zu einem Polizeigesetz verfasst hatte (OVG Hamburg, B.v. 9.10.1998 – 1 Bs 214/98 – juris Rn. 8). Die Besorgnis der Befangenheit ist hingegen angenommen worden, wenn der Vorsitzende einer Berufungskommission und ein Bewerber gemeinsam wissenschaftliche Assistenten an einer Hochschule waren, gemeinsam publiziert und Gutachten erstellt haben (OVG MV, B.v. 21.4.2010 – 2 M 14/10 – juris Rn. 26 ff.).
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Für die Frage, ob das genannte Mitwirkungshindernis vorliegt, kommt es weder auf die subjektive Sicht desjenigen an, der die Rüge erhebt, noch darauf an, ob sich derjenige, gegen den sich die Rüge richtet, persönlich für befangen hält. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei vernünftiger Betrachtung nach den konkreten Umständen des Falles die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist (OVG MV, B.v. 21.4.2010 – 2 M 14/10 – juris Rn. 25).
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Besteht ein hinreichendes persönliches und/oder kollegiales Näheverhältnis eines Bewerbers zu einzelnen Berufungskommissionsmitgliedern begründet dieses in Bezug auf die Mitwirkung dieser Mitglieder in der Berufungskommission die Besorgnis der Befangenheit. Unterbleibt eine entsprechende Beschlussfassung der Berufungskommission und wirken diese Mitglieder somit am Berufungsverfahren mit, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zur Folge hat.
41
(2) Aus der Tatsache, dass der Antragsteller mit Prof. A eine Zielvereinbarung betreffend seiner Habilitation abgeschlossen hat und als wissenschaftlicher Assistent und Studiengangkoordinator für den Studiengang „Griechische Studien“ und „MA Byzantinistik“ am Institut für Byzantinistik, Byzantinische Kunstgeschichte und Neogräzistik gewesen ist und somit auch für Prof. A. tätig gewesen ist, ergibt sich für das Gericht keine Befangenheit nach den Befangenheitskriterien (DFG-Vordruck 10.201 – 4/10) der Deutschen Forschungsgesellschaft (nachfolgend: DFG). Dort ist unter Ziffer 5 geregelt, dass eine „dienstliche Abhängigkeit oder ein Betreuungsverhältnis (z. B. Lehrer-Schüler-Verhältnis bis einschließlich der Postdoc-Phase) bis sechs Jahre nach Beendigung des Verhältnisses“ zum Ausschluss der entsprechenden Person führt.
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Seine Habilitation hat der Antragsteller 2013 abgeschlossen, sodass aus der Zielvereinbarung über die Fertigstellung der Habilitationsschrift vom … September 2010 sowie der Habilitation selbst – unabhängig von der Frage ob in diesem Zeitraum eine Abhängigkeit oder Betreuungsverhältnis des Antragstellers zu Prof. A. bestand – aufgrund der zeitlichen Dimension – nunmehr mehr als zehn Jahre zurückliegend – keine Besorgnis der Befangenheit nach den Befangenheitskriterien der DFG besteht.
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Die Tätigkeiten des Antragstellers als wissenschaftlicher Assistent sowie Studiengangkoordinator für den Studiengang „Griechische Studien“ und „MA Byzantinistik“ am Institut für Byzantinistik, Byzantinische Kunstgeschichte und Neogräzistik liegen zwar innerhalb des Sechs-Jahres-Zeitraums, die Ziffer 5 der Befangenheitskriterien der DFG vorsieht; ein Abhängigkeitsverhältnis des Antragstellers zu Prof. A. bestand in dieser Zeit jedoch nicht. Formal war der Antragsteller dem Lehrstuhl Prof. B zugeordnet, sodass lediglich zu Prof. B ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Weisungsbefugt im Sinne einer Vorgesetztenfunktion gegenüber wissenschaftlichen Mitarbeitern an einer Universität sind lediglich der Dekan sowie der Hochschullehrer, dem die Mitarbeiter formal zugeordnet sind (vgl. Art. 72 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz/BayHIG). Der Antragsteller war nicht dem Lehrstuhl Prof. A zugeordnet, sodass diesbezüglich kein Aufsichts- und Weisungsrecht bestanden hat, dies oblag formal allein Prof. B. Auch in der Funktion als Studiendekan kam Prof. A. kein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber dem Antragsteller in seiner Funktion als Studiengangkoordinator zu. Der Studiendekan wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden (Art. 40 Abs. 2 Nr. 1 BayHIG). Weiter ist er unter anderem für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen verantwortlich (Art. 40 Abs. 2 Nr. 2 BayHIG). Einem Studiendekan kommt ein Aufsichts- und Weisungsrecht gerade nicht zu (vgl. Art. 40 BayHIG). Anders sieht dies im Gegensatz bei einem Dekan aus, welcher ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber die der Fakultät angehörenden Beschäftigten innehat (Art. 38 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayHIG).
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(3) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller sowohl in seiner Funktion als Studiengangkoordinator, als auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Porf. A. zusammengearbeitet bzw. für diesen Aufgaben erledigt hat. Insbesondere aus der Tatsache, dass der Antragsteller der einzige wissenschaftliche Mitarbeiter am Institut für Byzantinistik, Byzantinische Kunstgeschichte und Neogräzistik gewesen ist, zu welchem auch der Lehrstuhl von Prof. A. gehört hat – welchem selbst kein eigenes Personal, sei es ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Sekretariat zugeordnet war –, den eingereichten Unterlagen durch die Antragstellerpartei und der Tatsache, dass der Antragsteller zu einer Zeit Studiengangkoordinator war, als die „Bologna Reform“ implementiert worden ist, ergibt sich für das Gericht, dass zwischen dem Antragsteller und Prof. A ein berufliches Zusammenwirken existiert hat.
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Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit bedürfte es – wie oben ausführlich dargestellt – eines beruflichen Zusammenwirkens, aus dem sich eine besondere kollegiale Nähe oder ein freundschaftlicher Kontakt entwickelt. Daran fehlt es vorliegend. Eine besondere kollegiale Nähe oder einen näheren persönlichen Kontakt zwischen dem Antragsteller und Berufungsausschussmitglied Prof. A. vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus dem Vortrag der Antragstellerpartei ergibt sich – wie oben dargestellt –, dass ein berufliches Zusammenwirken bestanden hat und auch, dass sich der Antragsteller und Prof. A. geduzt haben. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende besondere kollegiale oder private Nähe sind jedoch nicht ersichtlich.
46
(4) Darüber hinaus ergibt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten aus dem Verhalten des Berufungsausschussmitgliedes Prof. A. im Rahmen des Auswahlverfahrens keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 11 m.w.N. zur Frage der Befangenheit eines Beurteilers: Diese Feststellung der Besorgnis der Befangenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus einem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des Bewerbers oder diesem gegenüber während des Beurteilungsverfahrens ergeben). Es bedarf konkreter, überprüfbarer Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2021 – 7 CE 20.2869 – juris Rn. 14). Anhaltspunkte für die Besorgnis der tatsächlichen Voreingenommenheit von Prof. A. – aus der Sicht eines objektiven Dritten – ergeben sich nicht.
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Insbesondere aus dem Vortrag der Antragstellerpartei, dass die Einschätzung von Prof. A. im Rahmen des Auswahlverfahrens, dass der Antragsteller sich so gut wie gar nicht mit den zahlreich vorhandenen Bildzeugnissen und der diesbezüglichen Forschungsliteratur durch empirische Analysen auseinandersetze und jegliche Rezeption moderner bildwissenschaftlicher Arbeiten fehle, in Widerspruch zu dem von ihm im Rahmen der Habilitationsschrift des Antragstellers erstellten Gutachten vom .. Oktober 2013 stehe, liegt nach Ansicht des Gericht kein objektiver Anhaltspunkt für die Besorgnis einer Befangenheit. Zwar hat Prof. A. in seinem Gutachten vom .. Oktober 2013 die Habilitationsschrift des Antragstellers als ein „seit langem ersehntes Forschungsdesiderat” und als „Arbeit, in der nicht nur die wesentlichen Philosophien zur Theorie schönen, sondern auch jene zur Theorie des Bilds von der Spätantike bis in die spätbyzantinische Zeit nachgezeichnet werden” bezeichnet. Die Einschätzung von Prof. A., im Rahmen des Auswahlverfahrens (Blatt 114 der Behördenakte) bezieht sich lediglich auf die Anschlussfähigkeit an das Fach „Spätantike und Byzantinische Kunstgeschichte“. Diesbezüglich stellt Prof. A. fest, dass eine Bezugnahme auf Entwicklungen und Veränderungen im byzantinischen Kulturbereich gesteigerte Sensibilität bzw. Kritik an Bildern weitgehend unterbleibe. Weiter stellt Prof. A. bei seiner Einschätzung fest, dass die Anschlussfähigkeit zu archäologischen-kunsthistorischen Fragestellungen, bei den meisten der zu den Probevorträgen geladene Kandidaten weit ausgeprägter sei, was sich nicht zuletzt aus der breiten empirischen Quellenbasis ergebe, auf die diese Studien gestützt seien. Für das Gericht maßgeblich ist, dass in einem Auswahlverfahren alle wissenschaftlichen Arbeiten gewürdigt werden müssen und die Einschätzung von Prof. A. – anders als im Gutachten vom .. Oktober 2013 – im Auswahlverfahren somit nicht nur die Habilitation, sondern insbesondere auch die aktuellen wissenschaftlichen Arbeiten umfasst. Selbst unterstellt – die Einschätzung Prof. A im Auswahlverfahren stünde in Widerspruch zu dem Gutachten vom .. Oktober 2013 – ergibt sich hieraus kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit, da auf Grund der deutlich divergierenden Betrachtungszeitpunkte und umfassenden Würdigung einer Vielzahl von wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen des Auswahlverfahrens eine nunmehr andere Einschätzung denkbar ist. Zumal auch das Mitglied des Berufungsausschusses Prof. C in seiner Einschätzung (Blatt 61 der Behördenakte) in der zweiten Sitzung des Berufungsausschusses am … Juni 2022 – zeitlich vor der Einschätzung von Prof. A – feststellt, dass die Anschlussfähigkeit erschwert sei und die Erörterung materieller (Bild) Zeugnisse eher im Hintergrund bleibe. Für das Gericht ist dies ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Einschätzung von Prof. A. nachvollziehbar und schlüssig ist und gerade nicht den objektiven Eindruck der Besorgnis der Befangenheit begründet.
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(5) Da kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt, kann dahinstehen, ob die Antragstellerpartei diesen – aus ihrer Sicht vorliegenden Verfahrensmangel – rechtzeitig, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2022 – 3 CE 22.19 – juris Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerpartei vor der Akteneinsicht am 22. November 2023 von der Mitwirkung von Prof. A im Auswahlverfahren Kenntnisse hatte, sind nach Aktenlage und bisherigem Vortrag nicht erkennbar.
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b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
50
Der Beurteilungsspielraum wurde nicht überschritten. Die Universität hat anzuwendende Begriffe nicht verkannt, der Beurteilung keinen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt.
51
Der Vortrag der Antragstellerpartei, dass Prof. C. in der zweiten Sitzung des Berufungsausschusses vom … Juni 2022 (Blatt 60 f. der Behördenakte) feststellt, dass beim Antragsteller kulturwissenschaftliche Ansätze insgesamt hinter philosophischen Ansätzen zurücktreten würden, sowie die Ausführungen der Antragstellerpartei, dass die Umhabilitation des Antragstellers in Z. eine Beleg dafür sei, dass der kulturwissenschaftliche Ansatz zentral für die fachliche Kompetenz des Antragstellers sei und es erforderlich gewesen sei, dass der Berufungsausschuss dies diskutiere, was nicht erfolgt sei, bedingen nach Ansicht des Gerichts nicht die Annahme, dass sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
52
Die Einschätzung von Prof. C., dass beim Antragsteller kulturwissenschaftliche Ansätze insgesamt hinter philosophischen Ansätzen zurücktreten würden, stellt eine Wertung und fachliche Einschätzung dar, welcher kein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist. Die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers (Anlage B2 des Antragsgegners; Blatt 51 der Gerichtsakte) enthalten die Urkunde der Umhabilitation des Antragstellers. Weiter ist dem Protokoll der Sitzung des Berufungsausschusses vom … Juni 2022 (Blatt 60 f. der Behördenakte) zu entnehmen, dass Prof. C. seine Einschätzung anhand der eingereichten Schriften getroffen hat, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein unrichtiger Sacherhalt zu Grunde gelegt worden ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung von Prof. C. auf sachfremden Erwägungen beruhte. Prof. C. sprach dem Antragsteller kulturwissenschaftliche Ansätze nicht ab, sondern stellte lediglich fest, dass diese vorhanden seien, jedoch hinter philosophischen Ansätzen zurückträten. Dies stellt eine Wertung und fachliche Einschätzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung auf sachfremden Erwägungen beruht, sind nicht ersichtlich.
53
Auch der Vortrag der Antragstellerpartei, dass die Aufnahme des Antragstellers in das „H. Programm“ unberücksichtigt gelassen worden sei und sich daraus ergebe, dass der Antragsgegner demnach entweder von falschen Tatsachen ausgegangen oder den Antragsteller und den Beigeladenen nicht gleich behandelt habe, da dem Antragsteller bescheinigt worden sei, dass er in letzter Zeit keine Preise gewonnen habe, obwohl er im Jahr 2018 in das „H. Programm“ aufgenommen worden sei, trifft nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Die Universität verkennt nicht, dass der Antragsteller in das „H. Programm“ aufgenommen worden ist. Dies wird in der vierten Sitzung des Berufungsausschusses (Blatt 113 der Behördenakte) explizit erwähnt. Auch bezog sich die Aussage, dass der Antragsteller in den „letzten Monaten keine Preise erhalten oder sonstige herausragende Leistungen zu verzeichnen haben“, nicht auf einen Vergleich des Antragstellers mit anderen Bewerbern, sondern auf die Einschätzung der Dekanin, ob Gründe vorlägen, die das bisherige Urteil der Kommission – den Antragsteller nicht zu Probevorträgen einzuladen – verändern müsste (Blatt 115 der Behördenakte). Auch ist der Antragsteller im Jahr 2018 in das „H. Programm“ aufgenommen worden, sodass die Aussage der Dekanin „(in den) letzten Monaten“ hierzu nicht in Widerspruch steht. Dass der Berufungsausschuss von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder eine Ungleichbehandlung vorgenommen hat, ist für das Gericht somit nicht erkennbar.
54
5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
55
6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) – die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (die Jahresbezüge des Antragstellers würden sich laut Mitteilung des Antragsgegners auf 95.785,10 EUR für das Jahr 2023 belaufen; hiervon die Hälfte). Denn es handelt sich vorliegend nicht um die Verleihung eines anderen Amtes, sondern um die (Neu) Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (BayVGH, B.v. 20.5.2021 – 7 CE 20.2869 – NVwZ-RR 2021, 802, juris Rn. 32).