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VG München, Gerichtsbescheid v. 09.07.2024 – M 31 K 22.5360
Titel:

Zuwendungsrecht, Neustarthilfe, Nachweis der Antragsberechtigung (hier verneint)

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Neustarthilfe, Nachweis der Antragsberechtigung (hier verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18308

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Zuwendungs- und Klageverfahren ein Reisebüro betreibt, begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 vom 6. Mai 2022 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022 Nr. 278; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
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Unter dem 14. Juni 2022 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal 2022 i.H.v. 4.750.- EUR. Auf mehrfache Nachfragen und Aufforderung der Beklagten vom 16. Juni 2022, 27. Juni 2022, 7. Juli 2022 und zuletzt 18. Juli 2022 zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten allgemeinen Erklärung der Klägerin sowie eines Belegs mit ihrem Namen, ihrer Steuernummer und IBAN reichte sie über ihren prüfenden Dritten die angeforderte allgemeine Erklärung vollständig und leserlich ein, indes keinen Beleg mit Namen, Steuernummer und IBAN. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
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Hiergegen richtet sich die am 29. Oktober 2022 erhobene Klage. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2022 zu verpflichten, die beantragte Überbrückungshilfe IV in Gestalt der Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal 2022 antragsgemäß zu bewilligen.
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Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Nachricht der Beklagten vom 18. Juli 2022 sei zwar vermutlich im Portal zugestellt worden, die Klägerin und der prüfende Dritte hätten jedoch keine Benachrichtigung über die Einstellung der Rückfrage durch die Beklagte erhalten. Es sei nicht auszuschließen, dass seitens der Klägerin ein technischer Defekt vorgelegen habe. Im besagten Zeitraum sei es immer wieder zu verspäteten oder nicht zugestellten E-Mails bei der Klägerin gekommen. Da jedoch auch einzelne E-Mails angekommen sein, sei der Defekt erst spät bemerkt worden. Welche E-Mails vom 18. Juli 2022 angekommen seien, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Defekt sei durch den Einbau von neuer Hardware und einem Software-Update mittlerweile behoben. Die Rückfrage der Beklagten könne jederzeit und ohne weitere Verzögerungen beantwortet werden. Das Nachreichen einer Bankverbindung stelle eine reine Formsache dar.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2022.
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Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV in Gestalt der Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal 2022 i.H.v. 4.750.- EUR, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13
Nach der ständigen, allein maßgeblichen Vollzugspraxis der Beklagten zur Überbrückungshilfe IV besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Es fehlt an dem notwendigen Nachweis der formellen Antragsberechtigung der Klägerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollinhaltlich auf die Begründung des streitbefangenen Bescheids sowie insbesondere auf die ergänzenden und vertiefenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 2. Dezember 2022, dort unter C., Bezug genommen; diesen folgt das Gericht, § 117 Abs. 5 VwGO. Zusammenfassend gilt sonach Folgendes:
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Die Klägerin hat keinen ausreichenden Nachweis für ihre formelle Antragsberechtigung erbracht. Nach Nr. 8 Satz 2 lit. a, b, d und e der Zuwendungsrichtlinie sind im Antrag Angaben zu Name, steuerlicher Identifikationsnummer bzw. Steuernummer des antragstellenden Unternehmens, zuständigen Finanzämtern und der IBAN einer der bei einem der angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen zu machen; diese Angaben hat der Zuwendungsantragsteller auf Anforderung der Bewilligungsstelle durch geeignete Unterlagen zu belegen (Nr. 8 Satz 6 der Zuwendungsrichtlinie). Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die der Klägerin im Rahmen des behördlichen Verfahrens auch mehrfach ausdrücklich – zuletzt per E-Mail sowie über das Antragsportal an den prüfenden Dritten am 18. Juli 2022 – mitgeteilt wurde, kann als entsprechender Beleg insbesondere ein hinreichend aktueller Kontoauszug über eine Buchung zwischen Antragsteller und Finanzamt, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamts oder ein anderer amtlicher Nachweis dienen, soweit auf dem Nachweis die zutreffenden Angaben gemeinsam und vollständig sichtbar sind. Einen dieser ständigen Verwaltungspraxis entsprechenden Nachweis hat die Klägerin bis zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht vorgelegt (BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 9; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 19). Vielmehr blieben die detaillierten Nachfragen der Beklagten bis zum Bescheidserlass insoweit sämtlich unbeantwortet.
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Etwaige Probleme bei der elektronischen Datenübermittlung vom prüfenden Dritten an die Beklagte bzw. zwischen dem prüfenden Dritten und der Klägerin oder beim elektronischen Datenempfang durch den prüfenden Dritten oder die Klägerin fallen vor dem Hintergrund der hier geltend gemachten EDVtechnischen Defekte bzw. Störungen im Herrschaftsbereich der Klagepartei (Klägerin und prüfender Dritter) ausschließlich in ihre eigene Risikosphäre. Sie allein ist dafür verantwortlich, dass die von ihr eröffnete elektronische Kommunikation mit der Beklagten funktionsfähig ist und bleibt, sofern und soweit sie darauf in ihrer Sphäre Einfluss hat. Offenkundig hätte es des von Klägerseite zur Problembehebung im Weiteren sodann umgesetzten Einbaus neuer Hardware und eines Software-Updates schlicht bereits früher bedurft. Gerade im Zuwendungsverfahren liegt es grundsätzlich, wie auch hier, in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zu maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens ohnehin auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (stRspr, vgl. aktuell z.B. BayVGH, B.v. 20.7.2023 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 3.4.2024 – M 31 K 22.5598 – juris Rn. 31). Gleiches gilt für die Erreichbarkeit des Antragstellers für Mitteilungen der Zuwendungsbehörde, hier insbesondere mit Blick auf das Vorhalten einer verlässlich sende- und empfangsbereiten elektronischen Kommunikationsinfrastruktur (Hard- und Software) in einem ausschließlich elektronisch geführten Verwaltungsverfahren (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 17 ff.).
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Unabhängig von Vorstehenden selbstständig die Entscheidung tragend ist im Übrigen auch schon tatsächlich nichts dafür ersichtlich, dass der prüfende Dritte, mit dem die Beklagte die elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren ausschließlich geführt hat, keine der vier am 16. Juni 2022, 27. Juni 2022, 7. Juli 2022 und zuletzt 18. Juli 2022 an ihn übersandten Nachrichten erhalten hat. Dies gilt namentlich für die sowohl per E-Mail als auch im Antragsportal am 18. Juli 2022 übermittelte Nachfrage und Aufforderung mit Fristsetzung. Im Gegenteil hat der prüfende Dritte diese Nachricht am 27. Juli 2022 unter Vorlage der nunmehr vollständig leserlichen allgemeinen Erklärung mit dem Kommentar „Gewünschtes anbei“ – allerdings erneut ohne Vorlage eines Belegs mit Namen, Steuernummer und IBAN der Klägerin – über das Antragsportal beantwortet. Woraus sich vor diesem Hintergrund eine – ohnehin klägerseits auch ohne jeden Nachweis gebliebene – relevante EDVtechnische Kommunikationsstörung zwischen der Klagepartei und der Beklagten ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
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Sonach war die Klage mit der Kostenfolge nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.