Inhalt

VG München, Urteil v. 06.02.2024 – M 31 K 22.4364
Titel:

Grundsätzlich keine Überbrückungshilfe IV bei nur mittelbarem Corona-bedingten Umsatzrückgang

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die maßgebliche Anknüpfung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation begegnet keinen Bedenken. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der erstmalige Vortrag im gerichtlichen Verfahren, eine Förderberechtigung ergebe sich aus der Nähe zur Branche der Großveranstaltungen, die sich wegen des erforderlichen Vorlauf in einer besonderen Situation befänden, ist nach der ständigen Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers als verspätet nicht zu berücksichtigen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe, Corona-bedingter Umsatzeinbruch, Großveranstaltungen, Corona, Großveranstaltung, Verwaltungspraxis, maßgeblicher Zeitpunkt, atypischer Fall (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18306

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Der Kläger, der nach seinen Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren als Soloselbstständiger Broschüren im Eventbereich publiziert und vertreibt sowie Fahrten zu Festivals anbietet, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV), konkret in Form einer Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige (Neustarthilfe 2022) für das 2. Quartal 2022.
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Mit am 19. April 2022 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom selben Tag) beantragte der Kläger die Gewährung der Neustarthilfe, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben des Klägers eine Neustarthilfe von 4.500,00 EUR errechnete. Am 20. Juni 2022 erließ die Beklagte einen vorläufigen Bescheid dem Grunde nach zur Wahrung beihilferechtlicher Fristen.
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Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal lehnte diese den Antrag unter Aufhebung des vorläufigen Bescheids vom 20. Juni 2022 mit Bescheid vom 11. August 2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden, dass der Umsatzeinbruch ausschließlich oder überwiegend Coronabedingt eingetreten sei.
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Am 6. September 2022 erhob der Kläger persönlich zur Niederschrift der Urkundsbeamtin Klage.
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Er beantragt sinngemäß,
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unter Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2022 die Beklagte zu verpflichten die beantragte Neustarthilfe zu gewähren,
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Förderzeitraum hätten die Corona-Maßnahmen im Eventbereich fortbestanden, weshalb der Kläger ausschließlich Coronabedingt einen Umsatzrückgang von rund 75% gegenüber dem Referenzzeitraum 2019 zu verzeichnen gehabt habe. Mit Schreiben vom 24. September 2022 trägt der Kläger ergänzend vor, die Fahrten zu Festivals mit seinem „Festivalbus“ habe nur zu zwei Veranstaltungen stattfinden können, die übrigen seien Coronabedingt abgesagt worden. Die beiden Publikationen „Nightmap“ und „Festivalguide“ seien für das Jahr 2022 komplett entfallen, da die für April 2022 angekündigte „Hotspot-Regel“ keine Planungen für einen geordneten Betrieb von Clubs und Diskotheken zuließ, so dass der übliche Zeitplan (Vorbereitung im März und April, Drucklegung und Verteilung Mai bis Juni) nicht eingehalten werden konnte und das Erscheinen der Publikationen verhinderte. Diese Planungsunsicherheit habe auch dazu geführt, dass auch die Festivalbusse im April und Mai nicht gebucht worden seien. Erst ab Juni 2022 seien diesbezüglich wieder Aufträge erteilt worden, allerdings mit deutlich geringerer Teilnehmerzahl als in den Vorjahren. Dies habe nicht – wie von der Beklagten dargestellt – an der günstigeren Alternative des 9-Euro-Tickets der Deutschen Bahn gelegen, zumal die Ziele nicht per Bahn zu erreichen waren, sondern vielmehr an der staatlich verordneten Maskenpflicht in Bus und Bahn. Letztlich habe der Kläger im langjährigen Vergleich aufgrund der staatlichen Maßnahmen im Förderzeitraum rund 34.000 Euro Umsatzverluste (davon ca. 28.000 EUR hinsichtlich der Publikationen Nightmap und Festivalguide sowie rund 6.000 Euro im Bereich Busfahrten) zu verzeichnen gehabt.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verweist im Wesentlichen auf ihre ständige Verwaltungspraxis zu Ziffer 2.1 Buchst. e) i.V.m. Ziffer 3.8 Buchst. a) der Förderrichtlinie. Hiernach stelle die Beklagte als objektiven Anknüpfungspunkt auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurück zu führen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art. Der Antragsteller habe entsprechend zu versichern und so weit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche Coronabedingt seien. Nach diesem Maßstab habe der Kläger im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass dies im Förderzeitraum April 2022 bis Juni 2022 der Fall sei. Zumal das Anbieten von Busreisen und Informationsbroschüren in diesem Zeitraum nicht auf Grundlage staatlicher Schließungsanordnungen untersagt war. Mit Blick auf den BundLänder- Beschluss vom 16. Februar 2022 seien zudem schrittweise noch bestehende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zurückgenommen worden, sodass jedenfalls ab April 2022 auch das Geschäft des Klägers nicht mehr von tiefgreifenden Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt gewesen sei. Dies rechtfertige, dass ab April 2022 ein strengerer Maßstab an die Corona-Bedingtheit eines Umsatzeinbruchs anzulegen sei als zuvor. Ein im April 2022 auftretender Umsatzeinbruch sei vielfach gerade nicht mehr auf die Corona-Pandemie, sondern auf andere wirtschaftliche Effekte, wie ein geändertes Kaufverhalten, zurückzuführen. Der Vortrag des Klägers, er sei von der Maskenpflicht im ÖPNV sowie der Einführung des „9-Euro-Tickets“ wirtschaftlich betroffen gewesen, werde diesen Maßstab nicht gerecht. Gleiches gelte bezüglich der Entscheidung der Diskotheken- und Gastronomiebetreiber, die an der Ausgabe seiner Publikationen im Jahr 2022 nicht interessiert gewesen seien. Hierbei handele es sich unabhängig von der Pandemie um ein bestehendes Geschäftsrisiko des Klägers, das in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Neustarthilfe 2022 ausgeglichen werden solle.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 8. November 2022 verweist der Kläger ergänzend darauf, dass der Freistaat Bayern neben weiteren Bundesländern noch Ende März die Verlängerung der Corona-Einschränkungen bis weit ins zweite Quartal beabsichtigt habe mit besonders weitreichenden Einschränkungen gerade für Diskotheken und Großveranstaltungen. Nach Scheitern dieses Antrags habe der Bundesgesundheitsminister empfohlen, die Corona-Maßnahmen über die Hotspot-Regelung aufrechtzuerhalten. Weiterhin sei die Nachtgastronomie sowie Großveranstaltungen im Förderzeitraum nur unter strengen Restriktionen erlaubt worden. Aufgrund dieser Einschränkungen und des Risikos kurzfristiger Absagen hätten viele Veranstalter von entsprechenden Events weiterhin von der Planung und Durchführung von Veranstaltungen abgesehen. Die Ausgabe der Nightmap für 2022 sei daher im Frühjahr Coronabedingt ausgefallen, eine „Notausgabe“ im Herbst 2022 war – anders als von der Beklagten insinuiert – nie geplant; die nächste Nightmap, nämlich für das Jahr 2023, erschien daher wie üblich erst im Frühjahr 2023. Der Umstand, dass aufgrund der fortbestehenden Auflagen zunächst keine Großveranstaltungen geplant wurden, habe sich auch das Busgeschäft ausgewirkt.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 legt der Kläger eine vergleichende Aufstellung über die Zahlungseingänge im Jahr 2019 und 2022 (2. Quartal) vorgelegt, die den Coronabedingten Umsatzrückgang belegen soll. Es habe sich darin kein allgemeines unternehmerisches Risiko verwirklich, sondern diese Verluste auszugleichen entspreche gerade Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Förderrichtlinien. Ferner trägt er vor, die Begründung bei der Antragstellung müsse im Nachhinein dahingehend revidiert werden, dass die fehlende Nachfrage nicht allein in der fortgeltenden Maskenpflicht begründet sei, sondern im stark verkürzten Marketing (insb. Ausfallen des Festivalguides); anderweitiges Marketing etwa durch Beauftragung von Social-Media-Agenturen habe er sich in der angespannten finanziellen Situation nach den Coronabedingten Umsatzausfällen nicht leisten können. Zusammenfassend belaufe sich der Coronabedingte Umsatzverlust im 2. Quartal 2022 auch bei Herausrechnung der Verluste, die rein auf der geringeren Auslastung der angebotenen Festivalbusse beruhen, immer noch bei 66% gegenüber 2019.
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Mit Beschluss vom 27. November 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe IV in Höhe von 4.500.- EUR für die Monate April bis Juni 2022 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 11. August 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022 Nr. 278 vom 6. Mai 2022) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung in Höhe von 4.500.- EUR, da es an der Antragsberechtigung nach der Zuwendungspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie fehlt. Insbesondere ist ein – im Sinne der Zuwendungspraxis – Coronabedingter Umsatzrückgang für die relevanten Fördermonate im Zuwendungsantrag des Klägers nicht dargelegt.
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2.1. Gemäß Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind Unternehmen für die Überbrückungshilfe IV antragsberechtigt, deren Umsatz in den jeweiligen Fördermonaten im Zeitraum April bis Juni 2022 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2, 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Weiter ist in der Zuwendungsrichtlinie hierzu geregelt, dass der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden kann, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden hingegen Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als Coronabedingt gelten nach der Zuwendungsrichtlinie sodann beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind (Nr. 2.1 Sätze 3 bis 5 der Zuwendungsrichtlinie sowie auch Nr. 1.2 der FAQs).
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Auf dieser Grundlage geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis davon aus, dass für die Corona-Bedingtheit maßgeblich auf die Betroffenheit von inländischen, insbesondere bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche im konkreten Förderzeitraum abzustellen ist. Den Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren entnimmt die Beklagte, dass der Kläger im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihm angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April bis Juni 2022 corona-bedingt entstanden sind. Sie geht davon aus, dass der Kläger nicht von staatlichen Schließungsverordnungen oder anderen staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung betroffen war. Den klägerischen Vortrag im Förderverfahren, wonach wegen der fortbestehenden Corona-Schutzmaßnahmen im Eventbereich die Dienstleistungen des Klägers nicht nachgefragt wurden, wertet die Beklagte als eine Kundenentscheidung, die auf Basis der 16. BayIfSMV nicht zwingend war, so dass sich dabei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko des Klägers realisiert, das in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Neustarthilfe 2022 ausgeglichen wird. Es handelt sich hierbei vielmehr um Fernwirkungen der Corona-Pandemie, die nicht von der Überbrückungshilfe IV umfasst sind. Dies führte mangels eines im Sinne der Zuwendungspraxis fehlenden Coronabedingten Umsatzeinbruchs letztlich zur streitgegenständlichen Ablehnung der Zuwendungsanträge für die Monate April bis Juni 2022.
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2.2. Diese, auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete Zuwendungspraxis der Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind nicht zu beanstanden.
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein Coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. Das Kriterium der Corona-Bedingtheit dient hierbei in der Zuwendungspraxis nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Umsetzung und Sicherstellung der Zielsetzung der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe IV ist nach der durch den Richtliniengeber erfolgten Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 7 der Zuwendungsrichtlinie). In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits die Betrachtung der Entwicklung der Jahresumsätze im einschlägigen Zeitraum (Nr. 2.1 Sätze 2 und 3 der Zuwendungsrichtlinie).
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Dieses Vorgehen bzw. diese Zuwendungspraxis ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Indem für die Frage einer Corona-Bedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, saisonale Schwankungen oder Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Die maßgebliche Anknüpfung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation, wie sie sich aus den o.g. Kriterien ergibt, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht, da mithin auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch Coronabedingte Einschränkungen abgestellt wird (vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 35; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44).
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In diese Zuwendungspraxis, bzw. die vorgenannten Abgrenzungskriterien fügt es sich widerspruchsfrei ein, wenn die Beklagte eine allgemeine Kundenzurückhaltung, den Rückgang von Bestellungen oder den (vorübergehenden) Verzicht von Kunden auf die Leistungen der Klägerin als Auswirkung wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art betrachtet, die keinen Coronabedingten Umsatzrückgang begründet. Die Beklagte geht nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hierbei davon aus, dass ein Rückgang der Nachfrage, der ohne Geltung von Schließungsanordnungen insbesondere auf die Zurückhaltung der Kunden wegen unsicherer Perspektiven zurückgeht, auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ein allgemeines Geschäftsrisiko des jeweiligen Antragstellers darstellt. Sie ordnet derartige Umstände dem generellen unternehmerischen Risiko zu, das in ständiger Zuwendungspraxis nicht mit der Überbrückungshilfe IV ausgeglichen wird. Denn zum einen reicht nicht jeder Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für eine Förderfähigkeit aus. Zum anderen dienten die Infektionsschutzmaßnahmen im zweiten Quartal 2022 dazu, mehr Freiheiten zu gewähren und auch verbunden mit der Möglichkeit für Unternehmen, Umsatz zu generieren. Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Corona Pandemie sind folglich nicht ausreichend. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona-Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Corona-Pandemie die Umsätze des Klägers höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn 73; VG München, U.v. 23.4.2024 – M 31 K 22.5598 – juris Rn. 27; U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.535 – juris Rn. 22ff.).
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2.3 Auch die Umsetzung dieser Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet keinen Bedenken.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hier nach der geübten und in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte auch dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren auch schriftsätzlich vorgetragener Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 39; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22 – juris Rn. 36; VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 31).
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2.3.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf Grundlage des klägerischen Vortrags im Förderverfahren keine Corona-Bedingtheit im Sinne ihrer Verwaltungspraxis angenommen hat. Sie hat zu Recht darauf verwiesen, dass aufgrund des BundLänder-Beschlusses vom 16. Februar 2022 schrittweise noch bestehende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zurückgenommen wurden, sodass jedenfalls ab April 2022 auch das Geschäft des Klägers nicht mehr von tiefgreifenden Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt war. Insbesondere war das Anbieten von Busreisen und Informationsbroschüren in diesem Zeitraum nicht auf Grundlage staatlicher Schließungsanordnungen untersagt. Dies rechtfertigt, dass ab April 2022 ein strengerer Maßstab an die Corona-Bedingtheit eines Umsatzeinbruchs angelegt wird als zuvor. Zudem muss der Kläger seinen Vortrag im Förderverfahren gegen sich gelten lassen, wonach er auf Nachfrage der Beklagten mitteilt, er sei unter anderem von der weiterbestehenden Maskenpflicht im ÖPNV (Bussen) und von der geringeren Nachfrage aufgrund des „9-Euro-Tickets“ betroffen gewesen (Bl. 20 f. der Behördenakte). Ferner führt der Kläger aus, dass die 2022er-Ausgabe der Nightmap wegen der Planungsunsicherheiten mit Blick auf mögliche neuerliche Schließungen im Herbst 2022 von den Gastronomen nicht gewünscht gewesen sei. Bezüglich des Festivalguides bringt der Kläger vor, eine rechtzeitige Produktion sei nicht möglich gewesen, da ein Gros der Agenturen ihre Büros im März und teils noch im April unbesetzt gelassen hatten (Bl. 23 der Behördenakte). Hinsichtlich des Festivalbusses gibt der Kläger bei der Antragstellung an, dass die Saison normalerweise im Juni beginnt (aaO). Die Beklagte hat diesen Vortrag in nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewertet, dass daraus nicht hervorgegangen ist, dass die Umsatzrückgänge allein auf fortbestehenden Einschränkungen, insbesondere Schließungsanordnungen, beruhen, sondern vielmehr auf allgemeinen wirtschaftlichen Faktoren und Kundenentscheidungen. Dieses bestehende Geschäftsrisiko des Klägers wird nach der Verwaltungspraxis der Beklagten unabhängig von der Pandemie nicht mit der Neustarthilfe 2022 ausgeglichen.
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2.3.3 Schließlich vermag der Kläger auch nicht damit durchzudringen, wenn er sich in der mündlichen Verhandlung sinngemäß darauf beruft, seine Förderberechtigung ergebe sich aus der Nähe zur Branche der Großveranstaltungen, die sich wegen des erforderlichen Vorlauf in einer besonderen Situation befänden. Die Beklagtenvertreter äußern sich zwar dahingehend, dass die Nähe zu gewissen Branchen, die typischerweise einen besonders langen Planungsvorlauf aufweisen wie etwa die Messebranche, eine Antragsberechtigung unter Umständen begründen kann und dass dies im vorliegenden Fall hinsichtlich des Festivalguides wegen des Zusammenhangs mit Großveranstaltungen wie Musikfestivals denkbar sei. In nicht zu beanstandender Weise stellen die Beklagtenvertreter fest, dass es hierauf indes nicht ankommt, weil der erstmalige diesbezügliche Vortrag in der mündlichen Verhandlung nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht zu berücksichtigen ist, nachdem der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Förderverfahren den Produktionsausfall im Wesentlichen mit der Unerreichbarkeit der Agenturen begründet hat. Der erstmalige Vortrag im gerichtlichen Verfahren ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – wie bereits ausgeführt – als verspätet nicht zu berücksichtigen. Mit einer solchen Betrachtungsweise geht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV einher (vgl. aktuell VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 KI 21.5005 – juris Rn. 32).
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Ebenso wenig weiter führt das Vorbringen, mit dem der Kläger sinngemäß das Vorliegen eines Härte- bzw. Ausnahmefalls und dessen Nichtberücksichtigung durch die Beklagte geltend macht. Indes verbietet sich – wie ausgeführt – eine eigenständige gerichtliche Auslegung von Zuwendungsrichtlinien infolge ihrer Rechtsnatur und vielmehr ist ihre Handhabung in der ständigen zuwendungsbehördlichen Vollzugspraxis für die gerichtliche Beurteilung allein maßstäblich, so dass für die Notwendigkeit einer Betätigung eines „Auffangermessens“ für atypische Ausnahmefälle kein Raum verbleibt, sofern und soweit sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV sowie aus sonstigem einschlägigen materiellen Recht im Einzelfall anderes ergibt. Solches ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 36 – BayVBl. 2022, 717, 720).
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Eine Berücksichtigung atypischer Fälle wäre zwar von Rechts wegen möglich, eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung des Beklagten hierzu besteht allerdings nicht. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV gebieten eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, wie es der Kläger für geboten erachtet. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 aaO Rn. 30).
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Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich. Die Beklagte orientiert sich mit dieser Vorgehensweise ohne weiteres an den Zielen und Grenzen der Zuwendungsrichtlinien, wie sie dort in Nr. 1 (Zweck der Überbrückungshilfe IV) und insbesondere Nr. 2.1 Satz 4 (Antragsberechtigung) auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen; insbesondere werden demnach Umsatzausfälle, die aufgrund anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten, nicht gefördert. Der Richtliniengeber und die darauf fußende Verwaltungspraxis der Beklagten knüpfen maßgeblich an eine unmittelbare Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Lockdown aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen an; eine Antragsberechtigung bei mittelbarer wirtschaftlicher Betroffenheit wird dabei ausweislich des Vortrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur ausnahmsweise in eng umrissenen Fällen anerkannt. Hierzu hat der Kläger im Förderverfahren keine hinreichend klaren Angaben gemacht, was wegen seiner substantiierten Darlegungslast zu seinen Lasten geht (vgl. oben Rn. 31).
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3. Aufgrund der wie ausgeführt fehlenden Darlegung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs sind die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe IV für die Monate April bis Juni 2022 bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.