Inhalt

VG München, Urteil v. 06.02.2024 – M 31 K 22.4956
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III Plus, Umfang der förderfähigen Kosten, Leasingkosten bei Weitervermietung (hier: Kosten für Veranstaltungstechnik)

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III Plus, Umfang der förderfähigen Kosten, Leasingkosten bei Weitervermietung (hier: Kosten für Veranstaltungstechnik)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18305

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

1
Die Klägerin (vormals firmierend als „C* … … * … … GmbH“), die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren Reservierungsdienstleistungen erbringt und Veranstaltungstechnik vermietet, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus).
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Mit am 26. Oktober 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom selben Tag) beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III Plus von 1.353.483,55 EUR errechnete. Am 15. Juni 2022 erließ die Beklagte einen vorläufigen Bescheid dem Grunde nach zur Wahrung beihilferechtlicher Fristen.
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Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. September 2022 eine Überbrückungshilfe III Plus iHv 205.299,12 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nachträgliche Korrekturen hinsichtlich der Höhe des Umsatzeinbruchs im Antragssystem nicht möglich seien, sondern erst nachträglich in der Schlussabrechnung Berücksichtigung finden können. Weiterhin seien Mietkosten für zwei Fahrzeuge und diverse Veranstaltungstechnikgegenstände, die wieder weitervermietet werden, nicht förderfähig. Denn diese Kosten seien nach der Verwaltungspraxis der Beklagten wie Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz einzustufen und damit nicht berücksichtigungsfähig.
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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 7. Oktober 2022 ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt sinngemäß,
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unter Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2022 die Beklagte zu verpflichten die beantragte Überbrückungshilfe III Plus in voller Höhe zu gewähren.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei den Mietkosten handele es sich um Fixkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin stünden, und in gleich gelagerten Sachverhalten zu Überbrückungshilfe I, II, III und IV entsprechend anerkannt worden seien. Eine Einstufung als Wareneinsatz lasse sich den Richtlinien und FAQ der Beklagten nicht entnehmen.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie berichtigt zunächst den streitgegenständlichen Bescheid betreffend die dort fälschlich genannten sonstigen Mietkosten für zwei Fahrzeuge. Hierbei handele es sich um einen offenkundigen Übertragungsfehler, richtigerweise beziehe sich die Teilablehnung lediglich auf die Mietkosten für diverse Veranstaltungstechnikgegenstände. Zur Begründung der Teilablehnung verweist sie hinsichtlich der geltend gemachten weitergehenden Förderberechtigung im Fördermonat Juli 2021 darauf, dass sich der prüfende Dritte der Klägerin mit einer Kürzung der Fördersumme auf 0,00 EUR vorbehaltlich der Richtigstellung in der Schlussabrechnung ausdrücklich einverstanden erklärt und keinen Änderungsantrag gewünscht habe. Hinsichtlich der weiteren Mietkosten für Veranstaltungstechnik, verweist die Beklagte auf ihre ständige Verwaltungspraxis zu Ziffer. 3.1 Satz 1 Buchst. b) der Förderrichtlinie und Ziffer 2.4 und 2.8 der FAQ, wonach die Anmietung von Wirtschaftsgütern zum Zwecke der Weitervermietung als Wareneinsatz gewertet werde. Da nach dem Geschäftsmodell der Klägerin die Veranstaltungstechnik zur gewinnbringenden Weitervermietung an ihre Kunden angemietet werde, sei diese nach diesem Maßstab als Wareneinsatz zu behandeln und die geltend gemachten Mietkosten damit nicht förderfähig.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 15. März 2023 tragen die Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, aufgrund der positiven Verbescheidung der Anträge der Klägerin zu den Überbrückungshilfen I, II, III und IV stehe eine entsprechende Verwaltungspraxis zugunsten der Klägerin fest.
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Mit Schriftsatz vom 10. November 2023 bekräftigt die Beklagte, dass Mietkosten für geleaste Veranstaltungsgegenstände, die gewinnbringend an Kunden weitervermietet werden mit der Folge, dass die Kosten durch den erzielten Umsatz amortisiert werden, nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis wie Wareneinsatz behandelt und folglich mit der Überbrückungshilfe III Plus nicht gefördert würden. Dieselbe Verwaltungspraxis gelte im Übrigen auch innerhalb der Fixkosten Position Nr. 1. Weiterhin wird hinsichtlich der Förderung in den weiteren Überbrückungshilfsprogrammen auf die noch ausstehende Nachprüfung in der Schlussabrechnung hingewiesen, bei der die fehlerhafte Begutachtung hinsichtlich der Mietkosten in Fixposition Nr. 2 korrigiert werde. Im Übrigen entfalte eine solche (fehlerhafte) Begutachtung weder eine Bindungswirkung für die Schlussabrechnung noch für andere Hilfsprogramme und begründe diesbezüglich schon wegen des ausdrücklichen Vorbehalts der vollständigen Prüfung auch kein schutzwürdiges Vertrauen.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Januar 2024 tragen die Klägerbevollmächtigten ergänzend vor, der genannte Vergleichsfall betreffe die Vermietung von Räumlichkeiten und damit die Fixkostenposition Nr. 1, nicht die vorliegend einschlägige Fixkostenposition Nr. 2 (Maschinen und Fahrzeuge) und führe daher nicht weiter. Des Weiteren wird die Existenz einer Verwaltungspraxis, wonach das Anmieten und Weitervermieten von Räumlichkeiten als Wareneinsatz behandelt werde, bestritten. Dies wird unter anderem damit begründet, dass ansonsten viele Hotelbetriebe die Förderkriterien nicht erfüllten, was nach Kenntnis der Klägerbevollmächtigten aus dem eigenen Mandantenkreis jedoch nicht der Fall sei. Außerdem widerspreche ein solches Vorgehen den üblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; insbesondere fehle es bei einem langfristigen Leasing an der Möglichkeit einer Steuerbarkeit, wie es beim Wareneinsatz typisch sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es der Klägerin in der Veranstaltungsbranche – im Gegensatz zur Hotelbetrieben, denen die Vermietung von Zimmern grundsätzlich unter Beachtung der einschlägigen Hygienemaßnahmen gestattet war – wegen des flächendeckend behördlich angeordneten Verbots von Großveranstaltungen gar nicht möglich war, durch die Vermietung von Veranstaltungstechnik Umsätze zu erzielen. Es wird ausdrücklich bestritten, dass die geleasten Gegenstände im Förderzeitraum zur gewinnbringenden Weitervermietung genutzt worden seien. Ferner stelle die unterschiedliche Behandlung bei den verschiedenen Überbrückungshilfeprogrammen jedenfalls ein derart widersprüchliches Verhalten der Beklagten dar, dass von einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht die Rede sein könne. Weiterhin wird in Zweifel gezogen, ob vorliegend überhaupt „Beihilferecht“ im Sinne der Leistungsverwaltung einschlägig sei, oder nicht vielmehr die Grundsätze der Eingriffsverwaltung Anwendung finden müssen, da wegen des behördlichen Verbots von Großveranstaltungen vorliegend enteignungsgleiche Eingriffe hinsichtlich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 GG gegenüber den Veranstaltern inmitten stünden, die im Wege des Entschädigungsrechts zu kompensieren seien. Schließlich müsse sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen können da sie zu sämtlichen Überbrückungshilfen Rückfragen gestellt, entsprechende Antworten erhalten und daraufhin eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe.
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Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 legen die Beklagtenbevollmächtigten zur Plausibilisierung der streitigen Verwaltungspraxis zwei anonymisierte Bescheide vor und verweisen hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Unternehmen der Hotelbranche auf aktuelle Rechtsprechung. Im Übrigen genüge eine nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, um die Verwaltungspraxis der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Insbesondere genügten die durch die Klägerin benannten „Gegenbeispiele“ nicht den Anforderungen, welche an die Substantiierungspflicht der Klägerin zu stellen seien. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der überwiegende Teil der Anträge im elektronischen Antragsystem lediglich auf Plausibilität geprüft worden sei und dabei nach voreingestellter Kriterien sowie nach dem Zufallsprinzip nur teilweise eine händische Überprüfung vorgenommen worden sei. Die Einzelüberprüfung der einzelnen Fixkostenpositionen sei folglich größtenteils in die Schlussabrechnung verlagert worden, so dass dann entsprechende „Ausreißer“ noch berichtigt werden können und die Förderung in diesen Fällen (teilweise) zurückzufordern sein wird. Eine abweichende Verwaltungspraxis könne daher nicht aus vermeintlichen Förderungen durch teilautomatisierte Bescheide im Erstantragsverfahren, die zudem noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in der Schlussabrechnung standen, abgeleitet werden.
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Mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 26. Oktober 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 7. September 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus – BayMBl. 2021 Nr. 553 vom 4.8.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 905; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang von insgesamt 1.148.184,43 EUR, da sich die weiter geltend gemachten Fixkosten auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen und für eine nachträgliche Korrektur der Umsatzzahlen auf die Schlussabrechnung verwiesen wird. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Förderfähigkeit von Fixkosten sowie zum Verfahren bei nachträglichen Korrekturen ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III Plus.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten hinsichtlich der Förderfähigkeit von Fixkosten beruht nach ihrem Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III Plus für bestimmte fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Zu den förderfähigen Fixkosten zählen im Einzelnen auch weitere Mietkosten, etwa für Fahrzeuge und Maschinen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. b der Zuwendungsrichtlinie). Solche wurden durch die Klagepartei im behördlichen Verfahren geltend gemacht (vgl. zusammenfassend Bl. 49 der Behördenakte). Hierbei muss es sich ausgehend von der allgemeinen Regelung in Nr. 3.1 Satz 1 (am Anfang) der Zuwendungsrichtlinie, Nr. 2.4 und 2.8 der FAQ und dem Vortrag der Beklagten grundsätzlich um fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten handeln, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Dabei werden nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch solche Wirtschaftsgüter, die zur gewinnbringenden Weitervermietung an Kunden angemietet werden, als Wareneinsatz behandelt, mit der Konsequenz, dass die Mietkosten nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden.
26
Diese Eingrenzung des Zuwendungsgegenstands führt im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte Mietkosten diverse Veranstaltungstechnikgegenstände nicht als förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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2.1.1 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.1.1.1 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III Plus ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 7 und 8 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III Plus durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 8) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen.
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Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1009 – juris Rn. 15 f.; VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.3508 – juris Rn. 29; U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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2.1.1.2 Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit weiterer Fixkosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer konkret betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung und ausgehend von einer durch den Zuwendungsantragsteller weit verstandenen Zielsetzung der Existenzsicherung jegliche Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III Plus – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen oder Fixkosten zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 7 und 8 der Zuwendungsrichtlinie).
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Hierbei können auch ohne Weiteres von den üblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen abweichende Wertungen vorgenommen werden. Der klägerische Vortrag, nach es bei einem langfristigen Leasing insbesondere an der Möglichkeit einer Steuerbarkeit fehle, wie es beim Wareneinsatz typisch sei, geht daher ins Leere. Da die konkrete Zuwendungspraxis des Beklagten allein maßgeblich für die Förderung ist, durfte sie eigene Wertungen anstellen (vgl. zur vergleichbaren Konstellation von handels- und insolvenzrechtlichen Wertungen VG München, U.v. 31.5.2022 – M 31 K 20.1730 – juris Rn. 21; U.v. 23.2.2021 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 27; sowie zur Frage der Verbundenheit von Unternehmen VG München, U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 31).
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Soweit von Klägerseite in diesem Zusammenhang eine Bindung der Beklagten an die Vollzugshinweise des Bundes für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (vgl. etwa https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugshinweise.html) als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift annimmt, führt dies nicht weiter. Maßgeblich für die Gewährung der – hier – Überbrückungshilfe III Plus sind die entsprechend auf Ebene der Länder hierzu erlassenen Zuwendungsrichtlinien. Derartige Richtlinien dienen ferner nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. grundlegend etwa BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Selbst ein – wie von Klägerseite angenommen – Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift machte eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (BVerwG, U.v 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; aktuell etwa OVG NRW, B.v. 9.2.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff.; VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 27).
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Ebenso unerheblich ist, dass die Beklagte die restriktive Betrachtungsweise bezüglich der Förderfähigkeit von Mietkosten, die sich dem Wortlaut der einschlägigen Förderrichtlinien sowie der FAQ nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, erst im Klageverfahren präzisiert. Dem Zuwendungsgeber kommt auch bei den Abwicklungsmodalitäten des Fördervorhabens ein großer Gestaltungsspielraum zu. Gerade im Zuwendungsverfahren, in dem grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, kommt der Grundsatz des Art. 10 BayVwVfG besonders zum Tragen. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung der einschlägigen Förderrichtlinien abzustellen ist und es dabei grundsätzlich unerheblich ist, ob dem Interessenten an der Zuwendung diese Verwaltungspraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (Hess. VGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG München, U.v. 31.5.2022 – M 31 K 20.1730 – juris Rn. 23; U.v. 7.3.2023 – M 31 K 22.1300 – juris Rn. 24). So liegt der Fall auch hier.
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2.1.1.3 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Es führt mithin nicht weiter, wenn die Klagepartei geltend macht, dass die Förderung betrieblicher Fixkosten auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen habe. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Internet einsehbaren Fassung der FAQs (Nr. 2.4 zu Beginn) dort gerade nicht niedergelegt ist, dass die Fixkostenerstattung betriebliche Besonderheiten (im Einzelfall noch) zu berücksichtigen habe. Vielmehr geht der Text entsprechend der ausgeführten Typisierungsbefugnis des Zuwendungsgebers dahin, dass die dort aufgeführte Liste der erstattungsfähigen Fixkosten branchenspezifische Besonderheiten bereits berücksichtigt hat.
37
2.1.2 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
38
2.1.2.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.1.2.2 Die Beklagte hat die geltend gemachten Kosten für die Anmietung von Veranstaltungstechnik als nicht förderfähig angesehen. Die Vorgehensweise der Beklagten zur Umsetzung ihrer Zuwendungspraxis ist mithin insgesamt auch in konkreten Fall nicht zu beanstanden.
41
Gefördert werden nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zu Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. b der Zuwendungsrichtlinie nur solche Mieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, nicht aber solche für Gegenstände, die gewinnbringend an Kunden weitervermietet werden; diese werden als Wareneinsatz behandelt, mit der Konsequenz, dass die Mietkosten nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden.
42
Es ist dabei unschädlich, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zunächst fälschlich bei der Teilablehnung wegen der Einordnung als Wareneinsatz auch die Mietkosten für zwei Fahrzeuge aufgeführt hat und dabei angab, es handele sich nicht um „Mietkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen“. Die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit ergibt sich – auch für die Klägerin ohne weiteres – daraus, dass der Bescheid in der Sachverhaltsdarstellung die von der Klägerin im Antrag angegebenen, nach Fördermonaten aufgeschlüsselten Beträge der geltend gemachten Kostenposition „Mietkosten“ wiedergibt (vgl. Ziffer I. der Begründung der Teilablehnung) und die Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren angegeben hat, dass die Kosten für die beiden Fahrzeuge dabei nicht im Förderantrag enthalten waren (vgl. Bl. 77 der Behördenakte). Diese offensichtliche Falschbezeichnung hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren berichtigt (s. Klageschrift, S. 4 f.). Ebenso unschädlich ist, dass der betreffende Passus in der Begründung der Teilablehnung insoweit missverständlich formuliert war, als ausgeführt wird, es handele sich bei den sonstigen Mietkosten für zwei Fahrzeuge und diverse Veranstaltungstechnikgegenstände nicht um Mietkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Wie die Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar klargestellt haben, wird hinsichtlich der genannten Objekten nicht der unmittelbare Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Abrede gestellt – dieser Zusammenhang ist nämlich unstreitig auch aus Sicht der Beklagten gegeben, wie sich auch aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – sondern gemeint ist vielmehr, dass es sich nicht um förderfähige Mietkosten im Sinne der Zuwendungsrichtlinie handelt, deren Formulierung im Bescheid aufgegriffen wird. Im Zusammenhang mit dem im Bescheid darauffolgenden Satz, wonach die Kosten wie Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz einzustufen sind, wird deutlich, dass die Förderfähigkeit aufgrund dieses Wertungskriteriums abgelehnt wurde und gerade nicht aufgrund eines fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
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Die dargelegte Zuwendungspraxis ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. eingehend zur vergleichbaren Konstellation der Weitervermietung angemieteter Räumlichkeiten bereits VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 – W 8 K 22.1835 – juris Rn. 66 ff.). Die Beklagte geht davon aus, dass es sich bei dem allgemeinen Wareneinsatz eines Unternehmens grundsätzlich um eine variable Kostenposition handelt, die zudem durch den damit erzielten Umsatz amortisiert wird. Die Anmietung von Wirtschaftsgütern zur Weitervermietung bildet nach der Verwaltungspraxis der Beklagten einen solchen Einsatz als Ware ab. In der mündlichen Verhandlung begründen die Beklagtenvertreter diese Einordnung damit, dass im Unterschied zu sonstigen Fixkosten, deren Kosten quasi ins Leere gingen, weil damit nicht unmittelbar Umsatz erzielt werde, in Konstellationen wie der Vorliegenden die Mietkosten bei Weitervermietung grundsätzlich unmittelbar zur Gewinnerzielung führten. Dies soll auch dann gelten, wenn – wie hier vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – langfristige Leasingverträge über den Förderzeitraum hinaus geschlossen wurden, so dass es sich nicht um variable Kosten handelt, auf deren Höhe der Antragsteller durch seine eigenen unternehmerischen Entscheidungen Einfluss nehmen kann.
44
Vor dem Hintergrund des ausgeführten weiten Ermessens des Zuwendungsgebers bei der Bestimmung der Maßstäbe und Kriterien zur Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes steht es dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall.
45
Die Beklagte führt sachliche Gründe für ihre Verwaltungspraxis an, die sich damit jedenfalls schon im Ansatz nicht als willkürlich darstellt. Wie bereits oben ausgeführt, ist dabei eine typisierende Betrachtungsweise zulässig, d. h. es muss in einem Massenverfahren wie dem vorliegenden nicht den Umständen des Einzelfalls – hier etwa die Langfristigkeit der zugrunde liegenden Leasingverträge und der wegen des flächendeckend behördlich angeordneten Verbots von Großveranstaltungen tatsächlich nicht erfolgten gewinnbringenden Weitervermietung im Förderzeitraum – Rechnung getragen werden.
46
Etwas anderes ergibt sich dabei nicht, wie durch den Klägerbevollmächtigten zuletzt vorgetragen, aus einer anderweitigen Auslegung der Zuwendungsrichtlinie. Wie ausgeführt, ist im zuwendungsrechtlichen Zusammenhang allein entscheidend, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt hierbei nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).
47
2.1.2.3 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl hinsichtlich des klägerischen Vortrags bezogen auf die weiteren Förderprogramme der Überbrückungshilfen I, II, III und IV als auch mit Blick auf den Umstand, dass nach den Ausführungen der Klagepartei – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – anderen Unternehmen aus der Branche des Klägers in vergleichbaren Konstellationen die Mietkosten für Veranstaltungstechnikgegenstände als förderfähig anerkannt worden sein sollen. Denn wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt haben, wird die Verwaltungspraxis als solche nicht infrage gestellt, wenn im teilautomatisierten Erstantragsverfahren in vergleichbaren Fällen fehlerhaft eine positive Verbescheidung erfolgt ist, sondern es kommt ausschließlich auf die finale Entscheidung des Sachbearbeiters in der Schlussprüfung an.
48
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Konstellationen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt werden. Die Beklagte kündigt an, bei absehbarer Kenntniserlangung von nicht mit ihrer dargelegten Zuwendungspraxis im Einklang stehenden Zuwendungsgewährungen insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnung die aus ihrer Sicht unrichtigen Förderentscheidungen zu korrigieren. Soweit von Seiten der Klagepartei eine einheitliche Zuwendungspraxis bereits auf der Ebene der vorläufigen Gewährung für erforderlich angesehen und damit eine Korrektur in der Schlussabrechnung als nicht ausreichend angesehen wird, führt dies nicht weiter. Denn eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung (sog. Ausreißer“) hat die Beklagte zudem auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, Uv. 26.9.2023 – M 31 K 22.3594 –, juris 38 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 50; U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin; dies gilt umso mehr mit Blick auf den Charakter der Überbrückungshilfen als Massenverfahren. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). Im Übrigen wird die Überbrückungshilfe, wie auch in diesem Fall geschehen, gerade in einem zweistufigen Verfahren mit einer zunächst vorläufigen Gewährung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Schlussabrechnung gewährt, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen ohne weiteres möglich sind.
49
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
50
2.2 Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass nach der Verwaltungspraxis der Beklagten Korrekturen hinsichtlich der Höhe des Umsatzeinbruchs nach Antragstellung im Antragssystem nicht möglich sind, sondern erst nachträglich in der Schlussabrechnung geltend gemacht werden können. Damit bewegt sich die Beklagte als Zuwendungs- und Richtliniengeber innerhalb ihres Spielraums bei der Ausgestaltung des Förderverfahrens. Dies gilt umso mehr, als sich die prüfende Dritte der Klägerin mit einer Kürzung der Fördersumme auf 0,00 EUR für den Fördermonat Juli vorbehaltlich der Richtigstellung in der Schlussabrechnung ausdrücklich einverstanden erklärt und keinen Änderungsantrag gewünscht hat (vgl. Bl. 73 ff. der Behördenakte).
51
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.