Titel:
Bodenschutzrecht, Schädliche Bodenveränderung, Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 161 Abs. 2
Schlagworte:
Bodenschutzrecht, Schädliche Bodenveränderung, Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18304
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 19.724,25 festgesetzt.
Gründe
1
1. Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 20. Juni 2024 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes, mit welcher er auf die Rechtsfolgen des § 161 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden ist, widersprochen, zumal er sinngemäß bereits vorab mit Schriftsatz vom 23. April 2024 einer Erledigungserklärung zugestimmt hat.
2
2. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zuständig hierfür ist die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO).
3
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach summarischer Prüfung wäre die Klage aller Voraussicht nach erfolglos gewesen. Die klägerseits mit Schriftsatz vom 19. Januar 2024 erhobenen Einwände gegen den Ablauf der Mähdrescherbergung und die Rechnung der R. GmbH sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 24. Juli 2023 zu begründen. Nach summarischer Prüfung wäre es hierauf mit Blick auf den vorliegend einschlägigen rechtlichen Prüfungsmaßstab von Rechts wegen nicht angekommen. Der Sicherheitsbehörde kommt vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr ein weiter Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu. Die Behörde hat nach den Umständen das Mittel der möglichst raschen und effektiven Abwehr der Gefahr zu wählen und ist nicht zu einer kostenmäßigen Optimierung verpflichtet (vgl. VG München, U.v. 26.7.2022 – M 2 K 19.5365 – juris Rn. 41 sowie zum weiten Ermessensspielraum über das Ob und Wie der fachlichen Ausführung einer Tatmaßnahme bzw. Ersatzvornahme insbesondere: OVG Berlin, U.v. 27.1.1989 – 2 B 23.87 – BRS 49, Nr. 234 und U.v. 25.8.1989 – 2 B 4.88 – BRS 49, Nr. 235; OVG NRW, B.v. 21.1.2002 – 21 A 5820/20 – juris Rn. 21 f.; OVG LSA, U.v. 30.7.2020 – 2 L 108/17 – juris Rn. 47; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 32 VwZVG Nr. 1 lit.a; Roth in Roth/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand 122. AL Januar 2023, Art. 10 KG Nr. 10.1 und 10.2.6.). Auch sind im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids begründen würden.
4
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nummer 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.