Titel:
Nachträgliche Befristung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis – Fischteich
Normenketten:
WHG § 10, § 13, § 100 Abs. 2
BayWG Art. 15
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 1, Art. 40
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Mit der nachträglichen Befristung einer wasserrechtlichen Gestattung erfolgt eine Rechtsgestaltung. Bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob eine Behörde ihrer Verpflichtung zu der gebotenen Ermessensausübung nachgekommen ist, ist durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Eine fehlende Begründung der Ermessensentscheidung indiziert einen Ermessensnichtgebrauch, sofern sich nicht aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung getroffen und welche Erwägungen sie hierzu angestellt hat. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Befristung ist für den Erlaubnisinhaber mit dem Vorteil verbunden, dass an den Widerruf strengere Anforderungen zu stellen sind als ohne Befristung, da die Behörde durch die Befristung zu erkennen gibt, dass sie die Gewässerbenutzung für die eingeräumte Zeit für „gemeinverträglich“ hält. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt bei der behördlichen „Ausfüllung“ und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln und der wasserfachlichen Erfahrungssätze eine besondere Bedeutung und ein grundsätzlich wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zu. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wasserrecht, Aquakulturanlage, Beschränkte Erlaubnis, Nachträgliche Befristung, Ermessensrichtlinien, Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Ermessen, Selbstbindung der Verwaltung, Wasserwirtschaftsamt, maßgeblicher Zeitpunkt bei rechtsgestaltendem Verwaltungsakt
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.02.2025 – 8 ZB 24.1334
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18302
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Befristung einer ihr erteilten beschränkten Erlaubnis für den Betrieb einer …anlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung und Gemeinde … … …
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Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 eine Plangenehmigung zur Herstellung der Anlage (Teiche) sowie eine beschränkte Erlaubnis zur Benutzung des das Vorhabengrundstück in südöstlicher Richtung begrenzenden Mühlbachs. Die Teiche sind als sogenannte „Himmelsteiche“ konzipiert, deren Befüllung ausschließlich durch Regenwasser erfolgt. Die beschränkte Erlaubnis dient dementsprechend nur dem Zweck der Einleitung eines Wasserüberschusses, der auf natürliche Weise bei Starkregenereignissen in die Teiche gelangt, sowie des beim Ablassen zur Reinigung der Teiche anfallenden Wassers. Eine sonstige Benutzung des Mühlbachs – insbesondere eine Wasserentnahme – ist weder vorgesehen noch genehmigt. Die beschränkte Erlaubnis war nach dem Bescheid vom 14. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2039 befristet. Im Zusammenhang eines früheren Klageverfahrens (M 2 K 19.5615) hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 die Befristung durch Erklärung zu Protokoll auf.
3
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. Oktober 2021 versah der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 14. Oktober 2019 mit einer als Auflage bezeichneten Befristung bis zum 31. Dezember 2041. Die Befristung werde in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens für erforderlich gehalten; sie sei insbesondere nötig, um nachteilige Wirkung für die Ordnung des Wasserhaushalts bzw. das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten. Verwiesen wird unter anderem auf die vorgesehene Art der Bewirtschaftung ohne ständige Frischwasserzufuhr, die zu einem im Vergleich zu anderen Fischteichanlagen verstärktem Eintrag von Nährstoffen und sonstigen in der Fischzucht vorkommenden Stoffen in den Mühlbach führen könne. Dadurch und durch die ohnehin regelmäßig zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme auf Grundlage der EU-Wasserrahmenrichtlinie könnten sich die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Einleitung mittelfristig ändern. Ferner liege die geplante …anlage im Hochwasserrückhaltebecken der Gemeinde … … … Auch dies erfordere die Möglichkeit einer Neubewertung der Situation, da Probleme für den Hochwasserschutz oder den Betrieb der …anlage selbst nicht absehbar seien. In diesem Sinne haben sich im behördlichen Verfahren auch der amtliche Sachverständige und die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern geäußert. Schließlich entspreche es beim Landratsamt L.a. L.üblicher Praxis, Einleitungserlaubnisse, auch solche für Fischteichanlagen, auf 20 Jahre zu befristen. Dieser Zeitraum lasse zusammenfassend genügend Zeit, das Vorhaben auf den Prüfstand zu stellen und verleihe gleichzeitig ausreichende Investitionssicherheit.
4
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. November 2021 ließ die Klägerin Klage erheben.
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den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2021, Az. …, aufzuheben.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, Streitgegenstand sei alleine die Befristungsentscheidung, die auch isoliert angefochten werden könne. Die grundsätzlich mögliche Befristung von wasserrechtlichen Gestaltungen stehe stets im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Grenze der Ermessensbetätigung liege in der Konstellation einer Selbstbindung der Verwaltung vor, im konkreten Fall auf Grundlage einer bayernweit geübten Verwaltungspraxis, die sich aus einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ergebe. Danach sei für die Genehmigungsbehörden verbindlich vorgegeben, bei Teichanlagen von einer Befristung der wasserrechtlichen Zulassung von Fischteichen abzusehen. Ferner seien auch weitere Gestattungen, die einem Gesellschafter der Klägerin erteilt wurden, stets unbefristet erteilt worden. Mit dieser Vorgabe setzte sich der Bescheid in keiner Weise auseinander. Soweit das vorgenannte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz eine anderweitige Entscheidung im Einzelfall aufgrund fachlicher Notwendigkeit vorsehe, liege ein solcher hier nicht vor. So bestehe gerade, da hier nur eine Einleitung und nicht auch eine Wasserentnahme infrage stehe, ein gegenüber dem üblichen Fall verringertes Risiko. Die Bewertung, ob die fischereiliche Nutzung im Rückstaubereich einer Hochwasserschutzmaßnahme möglich sei, obliege dem Vorhabensträger, nicht der Behörde. Aufgrund der bestehenden Widerrufsmöglichkeit einer Erlaubnis könne daher auf eine starre Befristung ohnehin verzichtet werden. Schließlich sei mittlerweile ein Schreiben der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern ergangen, wonach Teichanlagen unbefristet zu genehmigen seien. Auch dies sei vorliegend zu berücksichtigen, da Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung sei. Insofern liege jedenfalls ein Ermessensfehler vor, da mit der Änderung der Genehmigungspraxis in Oberbayern diese neuen Umstände zu berücksichtigen seien.
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Der Beklagte legte die Behördenakten vor und beantragt,
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Er verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid und verweist insbesondere darauf, dass ein Ermessensfehler im konkreten Fall nicht vorliege. Dem von der Klagepartei herangezogenen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz komme kein Rechtscharakter zu. Ferner werde darin gerade festgehalten, dass bei der Zulassung von Fischteichen von der Befristung nur abgesehen werden könne, wenn dies nach den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und der Fachberatung für Fischerei im konkreten Fall in Betracht komme. Dies sei im streitgegenständlichen Fall jedoch gerade nicht gegeben. Sowohl das Wasserwirtschaftsamt als wasserwirtschaftliche Fachbehörde als auch die Fachberatung für Fischerei halte vorliegendend eine Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis für geboten. Ferner handle es sich bei der gegenständlichen …anlage um keine gängige Teichanlage, so dass mit den bereits im Bescheid ausgeführten Aspekten kein Regelfall vorliege, für den eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung Geltung beanspruchen könne. In Bezug auf das neuere Schreiben der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern weist der Beklagte schließlich darauf hin, dass es sich um eine Bitte der Fachberatung an die oberbayerischen Wasserrechtsbehörden handle, wobei mit der Regierung von Oberbayern geklärt sei, dass für eine unbefristete Erteilung wasserrechtlichen Gestaltungen grundsätzlich eine befürwortende fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und der Fachberatung für Fischerei notwendig sei und die jeweilige Einzelfallentscheidung weiterhin der jeweils zuständigen Wasserrechtsbehörde obliege.
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Mit Beschluss vom 3. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, auf die beigezogenen Akten des Verfahrens M 2 K 19.5615 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die auf Aufhebung der im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2021 erfolgten nachträglichen Befristung der mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 (unter anderem) erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG) gerichtete Klage ist als isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO statthaft.
15
Belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt sind grundsätzlich isoliert anfechtbar. Die für den Erfolg einer solchen Klage maßgebliche Frage, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens zuzuordnen, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. eingehend BVerwG, B.v. 29.3.2022 – 4 C 4/20 – juris Rn. 8 ff.; U.v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 – juris Rn. 25; aktuell etwa OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2024 – OVG 7 A 5/24 – juris Rn. 20; SächsOVG, U.v. 17.7.2023 – 1 A 255/19 – juris Rn. 27). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere steht hier keine gemäß § 14 Abs. 2 WHG von Gesetzes wegen zu befristende wasserrechtliche Bewilligung inmitten, für die gegebenenfalls (offenkundig) anderes gelten könnte (vgl. zu einer derartigen Konstellation VG Augsburg, U.v. 31.1.2022 – Au 9 K 21.54 – juris Rn. 25; generell und zusammenfassend im wasserrechtlichen Kontext Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 669).
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Die mit Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2021 erfolgte nachträgliche Befristung der zugunsten der Klägerin erteilten beschränkten Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die nachträgliche Befristung der beschränkten Erlaubnis auf Grundlage von § 13 Abs. 1 WHG zu Recht ergangen ist, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage erfüllt sein müssen, nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht zu beantworten (vgl. z.B. aktuell BVerwG, U.v. 13.3.2024 – 11 A 12/23 – juris Rn. 16 m.w.N.; aus der Literatur hierzu statt vieler Decker, in: BeckOK VwGO, 69. Ed. 1.4.2024, § 113 Rn. 21 f.). Mit der nachträglichen Befristung einer wasserrechtlichen Gestattung erfolgt eine Rechtsgestaltung. Bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 6 C 15/04 – juris Rn. 20; U.v. 28.5.1991 – 1 C 20/89 – juris Rn. 11). Dies gilt auch und gerade für nachträgliche Entscheidungen, mit der gegenüber dem Betroffenen eine durch einen vorangegangenen Hoheitsakt gewährte Rechtsstellung – hier in Form der Befristung einer zuvor erteilten wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis – beschränkt wird (vgl. zur Konstellation eines vollständigen Widerrufs einer zuvor erteilten Zulassung BayVGH, B.v. 28.9.2021 – 22 ZB 21.2109 – juris Rn. 10).
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2. Rechtsgrundlage der im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2021 vorgenommenen nachträglichen Befristung ist § 13 Abs. 1 WHG. Danach sind Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. § 13 Abs. 2 WHG enthält einen nicht abschließenden, exemplarischen Katalog zulässiger Inhalts- und Nebenbestimmungen für die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung und wird durch die in Art. 36 BayVwVfG aufgeführten Nebenbestimmungen ergänzt. Die hier streitgegenständliche nachträgliche Nebenbestimmung, eine Befristungsentscheidung im Sinn von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, enthält eine Regelung zur zeitlichen Geltungsdauer der der Klägerin in Ziff. II des Bescheids vom 14. Oktober 2019 (unter anderem) erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG. Danach wird die beschränkte Erlaubnis bis zum 31.12.2041 – d.h. auf einen Zeitraum von etwas mehr als 20 Jahren ab Bescheiderlass – befristet. Einwände gegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der nachträglichen Befristung sind weder ersichtlich noch vorgebracht.
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3. Die gegen die Ausübung des Ermessens vorgebrachten Einwände zeigen keinen Rechtsverstoß auf.
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a) Die (nachträgliche) Befristung einer Erlaubnis auf Grundlage von § 13 Abs. 1 WHG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies gilt nach – soweit ersichtlich -allgemeiner und zutreffender Auffassung jedenfalls für die Frage der Aufnahme einer Befristung, also des „Ob“ einer solchen (etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 16; Drost, in: ders., Das neue Wasserrecht in Bayern, § 13 Rn. 27; Hasche, in: BeckOK UmweltR, 70. Ed. 1.12.2017, § 13 WHG Rn. 7). Die Frist muss nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich und angemessen sein, wobei hinsichtlich der Angemessenheit der Frist – insbesondere verstanden im Sinne der jeweiligen Laufzeit der wasserrechtlichen Zulassung – in der Literatur zum Teil von einem gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ausgegangen wird (so insbesondere mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 58. EL August 2023, § 13 Rn. 30; ausdrücklich einschränkend unter Betonung der Bedeutung des Bewirtschaftungsermessens Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 662; wohl ohne diese Differenzierung Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 16 ff.; Drost, in: ders., Das neue Wasserrecht in Bayern, § 13 Rn. 27; Hasche, in: BeckOK UmweltR, 70. Ed. 1.12.2017, § 13 WHG Rn. 7). Diese Differenzierung, die auf Überlegungen zur ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Bewilligung – die Erteilung „für eine bestimmte angemessene Frist“ nach § 14 Abs. 2 WHG – zurückgehen dürfte (Drost, in: ders., Das neue Wasserrecht in Bayern, § 14 Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 25.5.2020 – Au 9 K 18.866 – juris Rn. 61), bedarf vorliegend indes keiner näheren Erörterung und Entscheidung. Inmitten steht hier vorwiegend die Frage, ob überhaupt eine nachträgliche Befristung der zugunsten der Klägerin erteilten beschränkten Erlaubnis in Betracht kommt. Dabei handelt es sich, wovon im Übrigen auch die Beteiligten im vorliegenden Verfahren zu Recht übereinstimmend ausgehen, um eine Ermessensentscheidung der Behörde.
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b) Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind vorliegend nicht überschritten. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß Art. 40 BayVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Verwaltungsgerichte prüfen neben den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensermächtigung nur, ob die Anforderungen des Art. 40 BayVwVfG beachtet worden sind oder ob Ermessensfehler vorliegen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
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aa) Die Klägerin kann zunächst eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Befristungsentscheidung nicht aufgrund einer Nichtbeachtung bestehender Verwaltungsvorschriften, insbesondere eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 geltend machen. Eine maßgebliche Schranke der Ermessensausübung stellt die auf dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbindung der Verwaltung dar. Eine derartige Selbstbindung tritt insbesondere aufgrund einer ständigen, gleichmäßigen Übung der Verwaltungspraxis ein, sie kann indes auch durch innerdienstliche Weisungen, insbesondere durch Verwaltungsrichtlinien der Oberbehörden (sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften) entstehen (vgl. zum Ganzen statt vieler Decker, in: BeckOK VwGO, 69. Ed. 1.4.2024, § 114 Rn. 12.1 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 40 Rn. 104 f., jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen (BVerwG, U.v. 13.10.2021 – 2 C 6/20 – juris Rn. 23; U.v. 8.4.1997 – 3 C 6/95 – juris Rn. 19).
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(1) Der durch die Klägerin im Wesentlichen geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung – oder mittelbar auf Beachtung bestehender Verwaltungsvorschriften – führt im konkreten Fall nicht weiter, da hierfür in der Sache kein Anhaltspunkt besteht bzw. die in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften bereits nicht den von der Klägerin geltend gemachten Inhalt aufweisen. Die Klägerin geht davon aus, dass für die Genehmigungsbehörden in Bayern verbindlich vorgegeben sei, bei Teichanlagen von einer Befristung der wasserrechtlichen Zulassung von Fischteichen abzusehen. Sie bezieht sich hierbei maßgeblich auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 (vorgelegt als Anlage K 2).
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Grundlage für den Wasserrechtsvollzug des Beklagten und insbesondere des Landratsamts ist – wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert – zunächst die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts [VVWas] vom 27. Januar 2014 [AllMBl. S. 57], die durch Bekanntmachung vom 12. November 2021 [BayMBl. Nr. 849] geändert worden ist, vgl. zum Charakter dieser Verwaltungsvorschrift BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – juris Rn. 36; ferner B.v. 5.2.2018 – 8 ZB 16.788 – juris Rn. 14). Nach 2.1.8.2 VVWas sind Erlaubnis und Bewilligung grundsätzlich zu befristen.
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In diesem Zusammenhang erging das vorgenannte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014. Dieses Schreiben ist an den Landesfischereiverband Bayern e.V. gerichtet und informiert diesen Adressaten über den zukünftigen Verwaltungsvollzug in Bayern im Hinblick auf die Befristung wasserrechtlicher Zulassungen für Fischteiche. Die für die Wasserbehörden verbindlichen Vorgaben – ausdrücklich als solche bezeichnet und durch Kursivdruck klar separiert – werden in dem Schreiben lediglich wiederholend wiedergegeben. Erörtert wird eine frühere Grundposition, wonach Benutzungszulassungen grundsätzlich zu befristen seien. Auf Grundlage von Einwänden der Teichwirtschaft sei eine bayernweite Bestandserhebung zur tatsächlichen Situation hinsichtlich Zulassungen von Fischteichen durchgeführt worden. Nach eingehender Überprüfung werde an früheren Überlegungen nicht mehr festgehalten. Als Vorgabe wird sodann formuliert: „Sofern aufgrund der jeweiligen fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes und der Fachberatung für Fischerei eine unbefristete Zulassung in Betracht kommt, kann von einer Befristung abgesehen werden. Auf die regelmäßige Überprüfungspflicht gem. § 100 Abs. 2 WHG wird hingewiesen. (…) Sofern in der letzten Zeit befristete Zulassungen für Fischteiche mit Hinweis auf eine endgültige Klärung dieser Thematik erlassen wurden, werden die Kreisverwaltungsbehörde gebeten, von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine unbefristete Zulassung vorliegen und gegebenenfalls die Zulassungsbescheide entsprechend anzupassen.“ Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Gerichte wegen des Charakters als Innenrecht nur eingeschränkt zur Auslegung von Ermessensrichtlinien berufen sind (vgl. Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 105), ergibt sich bereits aus dem einfachen Wortlaut dieses Schreibens nicht die durch die Klägerin in Anspruch genommene Position, wonach (zwingend) von einer Befristung der wasserrechtlichen Zulassung von Fischteichen bayernweit abzusehen sei. Im Gegenteil stellt das Schreiben auf den jeweiligen Einzelfall ab und macht schon die Möglichkeit einer unbefristeten Zulassung von den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes und der Fachberatung für Fischerei abhängig. In dieser Weise hat das Landratsamt sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung die ständige Verwaltungspraxis vorgetragen.
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Soweit in dem Schreiben eingangs ausgeführt wird, dass „dem Wunsch der Fischerei und Teichwirtschaft, die wasserrechtlichen Benutzungszulassungen für Fischteiche wieder grundsätzlich unbefristet zu erteilen, Rechnung getragen werden kann“ und gegen Ende umgekehrt darauf hingewiesen wird, „dass in Einzelfällen aufgrund fachlicher Notwendigkeiten eine Befristung der wasserrechtlichen Zulassung weiter in Betracht kommen kann“ ergibt sich daraus nichts anderes. Selbst wenn man diesen Ausführungen ein zusammenfassendes Verständnis der geltenden Vorgaben für den Verwaltungsvollzug entnehmen wollte, richtet sich dieser Hinweis nach der eindeutigen Gliederung des Schreibens an den Adressaten des Informationsschreibens und nicht die Wasserbehörden in Bayern. Die für den Vollzug des Wasserrechts im Grundsatz zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG) haben das Schreiben im Übrigen ausweislich des letzten Absatzes nicht einmal im Abdruck erhalten. Unabhängig davon dürfte – ohne dass es in diesem Zusammenhang mithin darauf ankäme – die zuletzt zitierte Aussage weniger ein verbindliches Regel-Ausnahme-Verhältnis statuieren, als vielmehr den Landesfischereiverband Bayern e.V. als Adressaten darauf hinweisen, dass die zuvor wiedergegebenen verbindlichen Vorgaben für die Wasserbehörden gerade nicht bedeuten, dass wasserrechtliche Zulassungen künftig für Fischteiche in jedem Fall unbefristet ergehen.
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Dieses Verständnis wird auch durch aktuelle Verlautbarungen bzw. Vorgaben der obersten Landesbehörden in Form der so genannten Teichbauempfehlungen (Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen, Stand: August 2023) bestätigt. Angesichts des oben ausgeführten maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier inmitten stehenden Befristung sind diese Empfehlungen – unabhängig von ihrem rechtlichen Charakter – hier nicht unmittelbar relevant. Unter Nr. 1.7.1 (S. 14) wird gleichwohl auch an dieser Stelle zum wasserrechtlichen Verfahren zur Erteilung von Benutzungsgestaltungen ausgeführt: „Angesichts der Vielfalt der …anlagen erfordert die Erteilung der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung – einschließlich der Beurteilung von Altanlagen und Altrechten – immer eine Prüfung des Einzelfalls. In der Regel werden heute neu erteilte Wasserrechtsbescheide für Teichwirtschaftsbetriebe unbefristet ausgestellt. Aber auch bei unbefristeten Bescheiden sind nach § 100 Abs. 2 WHG nach den Wassergesetzen erteilte Zulassungen regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen.“ Die Staatsministerien gehen mithin davon aus, dass – offenbar im Sinne einer Zustandsbeschreibung – neu erteilte wasserrechtliche Gestaltungen für Teichwirtschaftsbetriebe in der Regel unbefristet erteilt werden. Zuvor wird indes betont, dass es sich bei der Erteilung der Gestattung immer um eine Einzelfallentscheidung handle. Eine – wie seitens der Klagepartei vorgetragen – zwingende, an die bayerischen Wasserrechtsbehörden gerichtete, ermessenslenkende Vorgabe, wasserrechtliche Gestaltungen für Teichwirtschaftsbetriebe stets oder zumindest im Regelfall unbefristet zu erteilen, kann somit auch diesen aktuellen Verlautbarungen nicht entnommen werden.
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Gleiches gilt für das durch die Beteiligten zuletzt vorgelegte Schreiben der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern vom 3. Mai 2024 (Anlage K 7 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 7.6.2024, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.6.2024). Abgesehen davon, dass die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern keine den bayerischen Wasserbehörden (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG) vorgesetzte Stelle ist und somit das Schreiben bereits im Ausgangspunkt nicht die Wirkung einer Ermessensrichtlinie entfalten kann, stellt das Schreiben auch inhaltlich lediglich den nach Auffassung der Fachberatung für Fischerei geltenden aktuellen Stand dar und bittet um entsprechende Beachtung. Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter der Fachberatung für Fischerei – einer der Unterzeichner des Schreibens – bestätigte, dass mit dem Schreiben an eine bayernweite Praxis und insbesondere das Ministerialschreiben vom 7. August 2014 lediglich erinnert werden sollte.
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Das Vorgehen des Beklagten deckt sich hinsichtlich der streitgegenständlichen nachträglichen Befristung mit den Vorgaben für die bayerischen Wasserbehörden, die in dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 wiedergegeben werden. Im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Oktober 2021 führte, wurden sowohl das Wasserwirtschaftsamt als auch die Fachberatung für Fischerei um fachliche Stellungnahme zur Befristung der gegenständlichen Teichanlage gebeten (Bl. 327 und 328 der Behördenakte). Beide Fachbehörden erachteten eine Befristung für geboten bzw. fachlich sinnvoll, so dass schon auf Grundlage des schlichten Wortlauts des vorgenannten Schreibens sowie der vorgetragenen, damit im Einklang stehenden Verwaltungspraxis des Beklagten im konkreten Fall keine Bindung dergestalt entstehen konnte, dass eine Befristung der fraglichen beschränkten Erlaubnis nicht möglich war.
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(2) Ein Ermessensmangel liegt in diesem Zusammenhang auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, dass das Landratsamt schon in formaler Hinsicht die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und insbesondere das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 seinem Vollzug nicht zugrunde gelegt hätte. Soweit die Klägerin die Vollzugspraxis des Landratsamts infrage und hierbei insbesondere in Abrede stellt, dass dem Landratsamt im konkreten Fall das mehrfach genannte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 überhaupt bekannt war, überzeugt dies nicht.
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Bereits grundsätzlich ist zu hinterfragen, inwieweit in einem – wie hier durch die Klagepartei letztlich angenommen – unbewussten Abweichen von oder der Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein rechtlich erheblicher Ermessensfehler läge, wenn die Verwaltung gleichwohl zu einem Ergebnis kommt, zu dem sie auch hätte kommen können, wenn sie die Verwaltungsvorschriften berücksichtigt hätte (in diese Richtung möglicherweise, indes im Zusammenhang des Rechts des öffentlichen Dienstes BVerwG, B.v. 30.9.1993 – 1 WB 29/93 – juris Rn. 8). In der Kommentarliteratur wird hierbei nachvollziehbar auf eine objektive Sichtweise abgestellt und angesichts der nur mittelbaren Außenwirkung einer Ermessensrichtlinie in derartigen Konstellationen kein rechtlich erheblicher Ermessensfehler erblickt (Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 113).
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Die Frage kann hier indes offenbleiben, da bereits der klägerseitige Vortrag, wonach die einschlägigen Vorgaben bzw. Ermessensrichtlinien zur Erteilung wasserrechtlicher Gestaltungen bei Fischteichanlagen – und insbesondere das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 – dem Landratsamt im konkreten Fall überhaupt nicht bekannt gewesen seien oder sie zumindest dem Vollzug nicht zugrunde gelegt worden seien, nicht verfängt. Zunächst trifft der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach im früheren gerichtlichen Verfahren M 2 K 19.5615 – betreffend den Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 2019, in dem bereits eine Befristung der erteilten beschränkten Erlaubnis vorgenommen wurde – das Ministerialschreiben keine Rolle gespielt habe, nach Aktenlage nicht zu. Das Schreiben wurde jedenfalls im gerichtlichen Verfahren M 2 K 19.5615 durch die Klägerbevollmächtigten als Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 12. Februar 2020 in das Verfahren eingeführt und dem Landratsamt durch das Gericht übermittelt (Bl. 250 ff. der Behördenakte). Das Landratsamt hat sich in seiner Klageerwiderung (Schriftsatz vom 3.3.2020, Bl. 252/Rückseite der Behördenakte, Bl. 79/Rückseite der Gerichtsakte im Verfahren M 2 K 19.5615) auch und gerade zu dem Ministerialschreiben geäußert. Spätestens seit dem früheren gerichtlichen Verfahren (M 2 K 19.5615) war dem Landratsamt mithin insbesondere das fragliche Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 bekannt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch im Verwaltungsverfahren zur hier streitgegenständlichen nachträglichen Befristung im Rahmen der Anhörung der Klägerin (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, Bl. 332 ff. der Behördenakte) der Gesellschafter der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 das fragliche Ministerialschreiben dem Landratsamt (erneut) übermittelt hat (Bl. 344 ff. der Behördenakte). Das Schreiben ist mit einem Eingangsstempel des Landratsamts vom 18. Oktober 2021 versehen und ist damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 26. Oktober 2021 beim Landratsamt eingegangen. Auf der Zuschrift des Gesellschafters der Klägerin (Bl. 344 der Behördenakte) ist ferner unterhalb des Eingangsstempels der handschriftliche Vermerk „b.R.“, nach gängigen Verständnis also „bitte Rücksprache“, angebracht. Bereits nach Aktenlage war das Ministerialschreiben vom 7. August 2014 dem Landratsamt im konkreten Verfahren somit nicht nur bekannt, sondern es wurde, wie der angebrachte Rücksprachevermerk sowie nicht zuletzt die vorgenannte Stellungnahme von Beklagtenseite im früheren gerichtlichen Verfahren M 2 K 19.5615 zeigt, offensichtlich auch inhaltlich zur Kenntnis genommen. An dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach das Ministerialschreiben vom 7. August 2014 neben der VVWas dem Wasserrechtsvollzug des Landratsamts auch im konkreten Einzelfall zugrunde gelegt wurde, bestehen daher zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel.
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Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang schließlich daraus, dass – worauf die Klagepartei im Ausgangspunkt zu Recht hinweist – die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 – genauer: die darin wiedergegebenen Vorgaben für den Wasserrechtsvollzug – als solches nicht behandelt. Ein (materieller) Ermessensmangel folgt hier daraus jedoch nicht. Ob eine Behörde ihrer Verpflichtung zu der gebotenen Ermessensausübung nachgekommen ist, ist nach der Rechtsprechung durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Eine fehlende Begründung der Ermessensentscheidung indiziert dabei einen Ermessensnichtgebrauch, sofern sich nicht aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung getroffen und welche Erwägungen sie hierzu angestellt hat. Vor Annahme eines auf einem Ermessensmangel beruhenden Fehlers der Verwaltungsbehörde bedarf es mithin der Prüfung, ob sich Ermessensüberlegungen der Behörde, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche verlautbart sind, aus den Umständen, insbesondere aus einer Auslegung des angegriffenen Verwaltungsaktes, ergeben (BVerwG, B.v. 15.1.1988 – 7 B 182/87 – juris Rn. 7; aktuell etwa NdsOVG, B.v. 20.10.2023 – 4 LA 206/21 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 10.2.2023 – 6 B 1228/22 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.2.2022 – 1 S 2283/20 – juris Rn. 56; vgl. auch Decker, in: BeckOK VwGO, 69. Ed. 1.4.2024, § 114 Rn. 28; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 180).
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Nach diesen Maßstäben ist die Ermessensausübung im vorliegenden Fall nicht deshalb zu beanstanden, weil sie Ermessensrichtlinien – sowohl allgemeiner Natur etwa in Form der VVWas oder besondere Vorgaben für relevante Konstellationen wie das öfter genannte Ministerialschreiben – nicht benennt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Oktober 2021 erkennt nach seiner Begründung, dass Ermessen auszuüben ist. Die Begründung greift die inhaltlichen, durch das Wasserwirtschaftsamt und die Fachberatung für Fischerei im behördlichen Verfahren eingebrachten Aspekte, die für eine Befristung sprechen, auf und berücksichtigt diese im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die auch die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin einfließen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den einschlägigen Ermessensrichtlinien, besonders auch dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014, im Wesentlichen, dass auch im Fall wasserrechtlicher Gestattungen für Fischteichanlagen eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist und ein Absehen von einer Befristung auf Grundlage fachlicher Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und der Fachberatung für Fischerei in Betracht kommt. Diese Vorgaben wurden durch den Beklagten im konkreten Fall jedenfalls der Sache nach eingehalten, insbesondere wurden die entsprechenden Stellungnahmen der Fachbehörden eingeholt und auf dieser Grundlage über eine Befristung der – hier – beschränkten Erlaubnis entschieden. Es erscheint damit bereits fraglich, ob im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung hier überhaupt ein Fall vorliegt, in dem relevante Ermessensüberlegungen nicht verlautbart wurden. Anders gewendet dürfte es nicht erforderlich sein, dass eine durch Ermessensrichtlinien oder andere oberbehördliche Vorgaben geprägte Ermessensausübung, die sich der Sache nach innerhalb der Grenzen dieser Vorgaben bewegt, in der Entscheidungsbegründung des Einzelfalls neben den (nach den Vorgaben) inhaltlich-materiell relevanten Aspekten diese auch formal entsprechend benennt bzw. zitiert. Dies umso mehr, als es sich dabei – wie ebenso bereits ausgeführt – primär um behördeninterne Vorgaben handelt. Unabhängig davon ergibt sich hier jedenfalls aus den Akten, dass der Beklagte seinen Ermessenserwägungen auch und gerade das Ministerialschreiben vom 7. August 2014 zugrunde gelegt hat. Wie ausgeführt, waren das Schreiben bzw. die darin mitgeteilten Vorgaben für die Wasserbehörden Gegenstand des behördlichen Verfahrens und wurde durch die Klagepartei selbst im Anhörungsverfahren vor Bescheiderlass der Behörde nochmals zur Kenntnis gebracht. Dass insbesondere auf dieses ministerielle Schreiben im Bescheid nicht mehr ausdrücklich zitierend Bezug genommen wurde, begründet folglich keinen Ermessensmangel.
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(3) Eine relevante Selbstbindung der Verwaltung liegt schließlich auch unter dem Gesichtspunkt nicht vor, dass der Beklagten – bzw. Gesellschaftern der Beklagten – wasserrechtliche Erlaubnisse früher unbefristet erteilt worden seien (vgl. Anlagen K 3 bis K 6 zum Schriftsatz vom 7.11.2023). Der Beklagte weist insofern zurecht darauf hin, dass die vorgelegten bzw. dokumentierten Erlaubnisse mehr als 40 Jahre alt sind und trägt – in dieser Hinsicht letztlich unwidersprochen – vor, dass zuletzt seit dem Jahr 2005 Gewässerbenutzungen zum Betrieb von Teichanlagen aufgrund entsprechender Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts stets befristet erteilt worden seien. Aus einer möglicherweise früher bestehenden Verwaltungspraxis lässt sich für die Frage der streitgegenständlichen Befristung mithin nichts Relevantes herleiten.
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bb) Zu beanstandende Ermessensfehler liegen schließlich auch im Übrigen nicht vor.
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(1) Wie bereits ausgeführt, ist eine Befristung (§ 13 Abs. 1 WHG, Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG) bei einer Erlaubnis unbestritten zulässig sowie in der Praxis üblich (vgl. z.B. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 662; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 16; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 58. EL August 2023, 13 Rn. 30). Über die Aufnahme einer Befristung kann die Behörde weitgehend frei entscheiden (vgl. bereits BayVGH, U.v. 1.3.1967 – 295 VIII 65 – n.V., UA S. 13 f., Leitsätze in Handbuch des Deutschen Wasserrechts [Rechtsprechungsteil], R 1119: „Ermessensfehler nahezu undenkbar“; dies aufgreifend Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 16, 18; ähnlich Hasche, in: BeckOK UmweltR, 70. Ed. 1.12.2017, WHG § 13 Rn. 7). Maßgebende Faktoren sind etwa die Berücksichtigung der vom Vorhabenträger voraussichtlich benötigte Benutzungsdauer, die Unübersehbarkeit der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit, inwieweit im fraglichen Gebiet mit einer Verknappung des verfügbaren Wassers zu rechnen ist, oder, ob dem Vorhaben möglicherweise Planungen entgegenstehen, die dem öffentlichen Interesse dienen (vgl. Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 58. EL August 2023, § 13 Rn. 30). Der weite Ermessensspielraum bei der Frage der Aufnahme eine Befristung geht auch und insbesondere auf die kraft Gesetzes ohnehin bestehende Widerruflichkeit der Erlaubnis (§ 18 Abs. 1 WHG) zurück. Gerade mit Blick auf den Schutz der Belange des jeweiligen Erlaubnisinhabers ist dabei zu bedenken, dass das begrenzte, aus den rechtsstaatlichen und eigentumsrechtlichen Schranken des Widerrufs erwachsende Vertrauen des Erlaubnisinhabers innerhalb der festgesetzten Frist eine relative Verstärkung erfahren kann (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 861). Sollte daher bei einer befristeten Erlaubnis von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, muss dieses Vertrauen in die Abwägung, die dem Widerruf vorausgehen muss, eingestellt werden (Drost, in: ders., Das neue Wasserrecht in Bayern, § 13 Rn. 27). Insoweit ist mit der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen, dass eine Befristung für den Erlaubnisinhaber eher mit dem Vorteil verbunden ist, dass an den Widerruf strengere Anforderungen zu stellen sind als ohne Befristung, da die Behörde durch die Befristung zu erkennen gibt, dass sie die Gewässerbenutzung für die eingeräumte Zeit für „gemeinverträglich“ hält (BayVGH, U.v. 1.3.1967 – 295 VIII 65 – n.V., UA S. 13, Leitsätze in Handbuch des Deutschen Wasserrechts [Rechtsprechungsteil], R 1119).
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(2) Nach diesen Maßstäben liegen Ermessensfehler im konkreten Fall nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den relevanten Ermessensrichtlinien – Nr. 2.1.8.2 VVWas und den im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. August 2014 mitgeteilten Vorgaben für die Wasserbehörden – der Sache nach nur, dass Erlaubnis und Bewilligung grundsätzlich zu befristen sind, und im Falle derartiger Gestattungen für Fischteichanlagen eine unbefristete Zulassung in Betracht kommt, sofern dies nach der jeweiligen fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und der Fachberatung für Fischerei möglich ist. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 7. Juli 2021 (Bl. 327 der Behördenakte) ist eine Befristung der beschränkten Erlaubnis für die Einleitung von Wasser aus der …anlage in den Mühlbach fachlich notwendig und gerechtfertigt. Verwiesen wird hierzu insbesondere auf die durch das Vorhaben zu erwartende Einleitung von Nährstoffen und sonstigen in der Fischzucht vorkommenden Stoffen, möglicherweise auch Schwebstoffe, in den Mühlbach. Ferner sei danach noch nicht absehbar, ob die geplante Nutzung im bestehenden Hochwasserrückhaltebecken verträglich sei. Aus der Erfahrung heraus müsse die Gewässerbenutzung daher nach einem angemessenen Zeitraum von 20 Jahren neu bewertet werden. Die Fachberatung für Fischerei verweist in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021 (Bl. 328 der Behördenakte) ebenfalls auf die Lage des Vorhabens im Hochwasserrückhaltebecken und die daher nur schwer abzuschätzenden Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage, so dass eine Befristung auf 30 Jahre für fachlich sinnvoll gehalten wird. Diese Umstände hat der Beklagte in seine Ermessensentscheidung zur Aufnahme einer Befristung der erteilten beschränkten Erlaubnis eingestellt. Sie sind zudem der Sache nach ohne weiteres nachvollziehbar. Schon die besondere Konstellation von so genannten „Himmelsteichen“, die ausschließlich durch Regenwasser gespeist werden und lediglich durch einen Über- bzw. Ablauf die hier infrage stehende Gewässerbenutzung auslösen, aber in jedem Fall die Lage in einem Hochwasserrückhaltebecken rechtfertigen naheliegend und für das Gericht gut nachvollziehbar das Erfordernis, die Gewässerbenutzung nach einem angemessenen Zeitraum einer Überprüfung zu unterziehen. Zwar konnte das Wasserwirtschaftsamt der Benutzungsgestattung unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes zunächst dem Grunde nach zustimmen (Bl. 133 ff., 135 der Behördenakte), da der Retentionsraum des Hochwasserrückhaltebeckens nicht durch die Maßnahme verringert wird und eine negative Beeinträchtigung demnach nicht zu befürchten ist. Dem widerspricht es nicht, wenn das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme im hier fraglichen behördlichen Verfahren zur nachträglichen Befristung der beschränkten Erlaubnis einen Überprüfungsbedarf der Gestattung, abhängig vom künftigen Auftreten von Überflutungsereignissen, annimmt (Bl. 327 der Behördenakte). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen – auch mit Blick auf die von Klägerseite vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidung – von Rechts wegen zu beachten, dass das Wasserwirtschaftsamt durch Gesetz (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) als Fachbehörde zur innerbehördlichen Wissensgenerierung eingerichtet ist (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 574). Seinen amtlichen Auskünften und Gutachten kommt daher bei der behördlichen „Ausfüllung“ und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln und der wasserfachlichen Erfahrungssätze eine besondere Bedeutung und ein grundsätzlich wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zu (stRspr, vgl. aktuell z.B. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.1520 – juris Rn. 20 m.w.N.; VG München, B.v. 8.4.2024 – M 31 S 23.2706 – juris Rn. 43).
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Durch den Beklagten in der Ermessensentscheidung berücksichtigt wurde weiter, dass ein Zeitraum von 20 Jahren dem Vorhabensträger – hier der Klägerin – genügend Zeit lässt, um das Vorhaben auf den Prüfstand zu stellen. Gleichzeitig wird damit auch eine noch ausreichende Investitionssicherheit verliehen. Diesen Belang der Klägerin hat der Beklagte in seiner Ermessensausübung im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids ausdrücklich zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beklagte mit einer Befristung auf 20 Jahre ohnehin einen vergleichsweise umfangreichen Zeitraum gewählt hat, zieht man etwa – jedenfalls orientierend – die hier nicht einschlägige gesetzgeberische Wertung für die Erteilung einer Bewilligung in § 14 Abs. 2 WHG heran. Festzustellen ist schließlich, dass die Klägerin nach Aktenlage weder im Rahmen der Antragstellung – insbesondere in den Antragsunterlagen, vgl. die bei der Behördenakte befindlichen Planunterlagen mit Erläuterungsbericht vom 24. Mai 2017 – noch soweit ersichtlich im weiteren behördlichen Verfahren Aspekte vorgetragen hat, die inhaltlich konkret zu berücksichtigende Umstände der Investitionssicherheit betreffen. Erst in der mündlichen Verhandlung und auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts verwies der Gesellschafter der Klägerin auf entsprechende Aspekte. Ein Ermessensfehler – etwa in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensunterschreitung – ist damit nicht ersichtlich. Eine typisierende Heranziehung des Zeitrahmens von 20 Jahren für die Dauer der Befristung ist mithin von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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(3) Unabhängig davon ergibt sich schließlich nichts anderes aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung zuletzt eingeholten Aussagen des Wasserwirtschaftsamts sowie der Fachberatung für Fischerei. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung ist, wie eingangs ausgeführt, hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses, so dass die fachbehördlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz hier nicht (mehr) relevant sind. Mit Blick auf die seitens der Klagepartei verfolgte abweichende Rechtsansicht – entscheidend sei in der vorliegenden Konstellation einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – ist festzustellen, dass das Wasserwirtschaftsamt auch in der mündlichen Verhandlung die Befristung nach wie vor und im wesentlichen aus den bereits genannten Aspekten für erforderlich erachtete. Insbesondere der mit Blick auf das wasserwirtschaftlich und naturschutzfachlich erhebliche Potenzial des Mühlbachs bestehende Überprüfungsbedarf der beschränkten Erlaubnis wurde durch das Wasserwirtschaftsamt nochmals nachvollziehbar und ausreichend fachlich fundiert hervorgehoben, wenn auch durch die Fachberatung für Fischerei nicht in gleicher Weise angenommen. In Bezug auf den Aspekt des Hochwasserschutzes verwies das Wasserwirtschaftsamt ferner auf Nr. 1.4 der Teichbauempfehlungen (Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen, Stand: August 2023), wonach der Bau neuer Fischteiche in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich nicht vertretbar sei. Die Fachberatung für Fischerei ist in der mündlichen Verhandlung von ihrer Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 12. Juli 2021 (Bl. 328 der Behördenakte) ausdrücklich abgerückt und hielt aus fischereiwirtschaftlicher Sicht nunmehr eine unbefristete Erteilung der beschränkten Erlaubnis unter Beifügung einer Nebenbestimmung für denkbar, mit der insbesondere zu verhindern wäre, dass nicht heimische Tiere im Hochwasserfall in die umliegenden Gewässer gelangten. Der Vertreter der Fachberatung für Fischerei stellte seine nunmehr geänderte fachliche Einschätzung indes ausdrücklich unter den Vorbehalt der wasserwirtschaftlichen Situation, die das Wasserwirtschaftsamt wie ausgeführt indes unverändert beurteilt. Vor diesem Hintergrund ergäbe sich auch unter Zugrundelegung der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage insgesamt kein vom behördlichen Verfahren abweichender fachlicher Hintergrund, der die getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft erscheinen ließe.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.