Inhalt

VG München, Beschluss v. 11.07.2024 – M 27 S 24.2190
Titel:

Vorläufiger Rechtsschutz, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Isolierte Abschiebungsandrohung, Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwZVG Art. 21 a S. 1
AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG § 59
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 11 Abs. 2 S. 2
Schlagworte:
Vorläufiger Rechtsschutz, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Isolierte Abschiebungsandrohung, Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18296

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
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Der 29-jährige Antragsteller, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer isolierten Abschiebungsandrohung sowie eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
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Laut Abschlussbericht des Hauptzollamtes … (Hauptzollamt) vom 16. April 2024 war der Antragsteller am 29. Juni 2023 mit einem Schengen-Visum der Kategorie D, das zur Einreise und zum Aufenthalt zu touristischen Zwecken für einen Zeitraum von 30 Tagen berechtigt, über den Flughafen B. in das Schengen-Gebiet und am 10. Juli 2023 in das Bundesgebiet eingereist. Der Antragsteller war am 25. März 2024 bei einer Kontrolle durch das Hauptzollamt in einem Nagelstudio in der Stadt D. aufgegriffen worden und befindet sich laut Abschlussberichts des Hauptzollamtes vom 16. April 2024 aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Dachau vom 25. März 2024 seit diesem Tag in Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt …
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Mit Bescheid des Landratsamts D. (Landratsamt) vom 26. März 2024, dem Kläger zugestellt am selben Tag, wurde dieser aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 1), ihm wurde die Abschiebung unter anderem nach Vietnam angedroht (Nr. 2), es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf drei Jahre ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger am 25. März 2024 durch das Hauptzollamt in einem Nagelstudio in der Stadt D. aufgegriffen und hierbei festgestellt worden sei, dass der Kläger weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Erlaubnis für die Erwerbstätigkeit besessen habe. Er habe auf Nachfrage keinen melderechtlichen Wohnort nachweisen können und habe angegeben, seinen Reisepass verloren zu haben. Aufgrund der aufgenommenen Erwerbstätigkeit sei der Kläger ausreisepflichtig geworden. Die Ausreisefrist sei angemessen, da der Kläger über keinerlei schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Abschiebungsverbote, -hindernisse oder Duldungsgründe bestünden nicht. Der Verlust des Reisepasses müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen, da der Kläger über keine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Zudem sei berücksichtigt worden, dass der Kläger bislang keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gezeigt habe und trotz unerlaubten Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
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Dagegen hat der Antragsteller am 26. April 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid vom 26. März 2024 aufzuheben (M 27 K …*). Zugleich wird beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2024 hinsichtlich der Ausweisungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Abschiebungsandrohung anzuordnen.
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Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 17. Juni 2024 im Verfahren M 27 K … ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig. Der Antragsteller besitze zwar keinen Aufenthaltstitel, es stehe ihm jedoch ein Aufenthaltsrecht zu. Ein Ausweisungsinteresse liege nicht vor. Der Antragsteller wolle sich dauerhaft in Deutschland integrieren, die Sprache lernen und durch Arbeit selbst seinen Unterhalt verdienen. Der Kläger sei damit zumindest zu dulden, da eine Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Die Ausreiseanordnung sowie deren sofortige Vollziehung und die angeordnete Abschiebung seien ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei die auf Basis dieses Bescheids ergangene Anordnung der Abschiebehaft für die Dauer von sechs Monaten unverhältnismäßig.
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Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 die Behördenakte vor und beantragt
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Antragsablehnung.
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Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 21. Juni 2024 ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung seien erfüllt. Der Antragsteller sei ausreisepflichtig, da er keinen Aufenthaltstitel besitze. Er habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, da nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Ausreisefrist von sieben Tagen halte sich im gesetzlichen Rahmen und erscheine im vorliegenden Fall ausreichend, zumal der Antragsteller offensichtlich keine eigene Wohnung aufzulösen habe und die Beschäftigung mangels Beschäftigungserlaubnis unverzüglich habe beendet werden können. Gründe für eine längere Ausreisefrist seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen hinsichtlich Vietnam nicht vor. Auch Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung aufgrund Kindeswohls, familiärer Bindungen oder des Gesundheitszustands des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungshaft sei angeordnet worden, da der Antragsteller unerlaubt eingereist sei. Auch wenn dieser nicht im Besitz eines Reisepasses sei, sei erfahrungsgemäß ein Heimreiseschein im Rahmen des Passersatzpapierverfahrens innerhalb von ca. 4 Monaten zu erhalten. Daher liege auch kein Duldungsgrund gem. § 60a AufenthG vor.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren der Hauptsache (M 27 K …*) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 sowie den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids zulässig. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage diesbezüglich keine aufschiebende Wirkung (Art. 21a Satz 1 VwZVG, § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
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Eine Ausweisung ist in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht enthalten. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist insofern nicht statthaft, der Antrag mithin unzulässig.
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2. Der Antrag ist im Übrigen in der Sache unbegründet.
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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessensabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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Demnach ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Denn die Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (2.1) sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (2.2) wird sich nach summarischer Prüfung als unbegründet erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1 Die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
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Die Abschiebung ist gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Der Ausländer ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist oder noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht, § 50 Abs. 1 AufenthG. Der Ausländer hat das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen, § 50 Abs. 2 AufenthG.
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Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels und somit nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Gegen die Länge der Ausreisefrist ist angesichts der fehlenden schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet rechtlich nichts zu erinnern, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Abschiebung ist auch nicht gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen. Die Abschiebung ist weder aus rechtlichen, noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich, sodass keine Duldungsgründe vorliegen.
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2.1.1 Insbesondere ist die Abschiebung nicht wegen fehlender Reisepapiere des Antragstellers tatsächlich unmöglich. Zeitlich kurze Verzögerungen begründen noch keine Unmöglichkeit i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Eine Duldung ist grundsätzlich dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne erhebliche Verzögerung durchgesetzt werden kann (vgl. Kluth/Breidenbach in BeckOK AuslR, 41. Edition Stand: 1.4.2024, § 60a AufenthG Rn. 9). Nach dem Vortrag des Antragsgegners ist es möglich, für den Antragsteller kurzfristig einen Heimreiseschein im Rahmen des Passersatzpapierverfahrens zu beschaffen. Es wurde vom Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass eine solche Passersatzpapierbeschaffung im vorliegenden Fall entgegen des Vortrags des Antragsgegners nicht zeitnah möglich und der Antragsteller daher zu dulden sei.
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2.1.2 Der Antragsteller hat zudem keinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht. Es wurde bereits nicht vorgetragen, dass ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt gestellt wurde. Der Antragsteller hat darüber hinaus keinen zweifelsfreien bzw. ermessensgebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fehlt es unabhängig vom Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen jedenfalls an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG, da der Antragsteller nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist. Zudem ist der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, sodass das Visumsverfahren grundsätzlich im Herkunftsland nachgeholt werden müsste. Gründe für eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nicht ersichtlich.
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2.1.3 Ferner erfordern keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet, § 60a Abs. 3 AufenthG.
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2.1.4 Die Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG liegen nicht vor, da der zeitliche Anwendungsbereich hinsichtlich des Antragstellers nicht eröffnet ist.
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2.1.5 Sonstige Duldungsgründe oder Abschiebungshindernisse wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch nach sprachlicher und wirtschaftlicher Integration ist hierfür nicht ausreichend.
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2.2 Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids wird sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen.
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Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Wird ein solches Verbot vor einer Abschiebung erlassen darf es nur unter der aufschiebenden Bedingung einer später tatsächlich erfolgten Abschiebung ausgesprochen werden. Dies soll auch dem Zweck dienen, zu einer freiwilligen Ausreise zu motivieren (vgl. Maor in BeckOK AuslR, 41. Edition Stand: 1.4.2024, § 11 AufenthG Rn. 7). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten.
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Hieran gemessen wird sich der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots trotz teilweise missverständlicher Formulierung in der Begründung des Bescheids als rechtmäßig erweisen, da dieses unter der Bedingung der Abschiebung des Antragstellers erlassen wurde. Aus dem Wortlaut der Nr. 3 des Bescheids ergibt sich durch die Bezugnahme auf die Abschiebung in der Befristungsentscheidung im Wege der Auslegung, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot lediglich für den Fall der Abschiebung und nicht für den Fall der freiwilligen Ausreise erlassen werden sollte.
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Gegen die Länge der Frist ist rechtlich nichts zu erinnern. Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.