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VG München, Urteil v. 16.07.2024 – M 25 K 22.30747
Titel:

Asylrecht, Tansania, Politische Verfolgung, Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (verneint), Abschiebungsverbote, Sicherung des Lebensunterhalts (bejaht), HIV-Infektion, Alleinstehende Frau, Bezugnahme auf Bescheid

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Asylrecht, Tansania, Politische Verfolgung, Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (verneint), Abschiebungsverbote, Sicherung des Lebensunterhalts (bejaht), HIV-Infektion, Alleinstehende Frau, Bezugnahme auf Bescheid
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18291

Tenor

  I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

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Die tansanische Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags.
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 15. März 2022 Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Klägerin gab in ihrer Anhörung bei der Beklagten am 18. Mai 2021 im Wesentlichen an, in Tansania von der Polizei verfolgt worden zu sein, da sie in ihrer Gaststätte auch Oppositionsparteien die Möglichkeit zu Versammlungen gegeben habe. Sie sei insbesondere zweimal kurzzeitig entführt und im Zuge der zweiten Entführung geschlagen und vergewaltigt worden. Sie selbst sei jedoch weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei. Im Übrigen sei sie HIVpositiv. Der Bescheid vom 15. März 2022, mit dem ihr Asylantrag abgelehnt wurde, wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21. März 2022 zugestellt.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. März 2022, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Sie beantragt zuletzt sinngemäß:
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2022 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Klägerin werde politisch verfolgt, da die Regierungspartei der Klägerin unterstelle, eine andere politische Meinung zu haben. Die Klägerin sei persönlich angegriffen und vergewaltigt sowie ihr Geschäft geschlossen worden, weil sie anderen politischen Parteien in ihrer Gaststätte die Möglichkeit gegeben habe, ihre Meinung zu äußern. In Tansania gebe es keine Meinungsfreiheit. Im Übrigen sei die Klägerin erkrankt. Sie sei HIVpositiv, leide an einer Eisenmangelanämie sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Da das Geschäft der Klägerin geschlossen worden sei, sei es ihr in Tansania nicht mehr möglich, einen Verdienst zu erzielen und so die Kosten ihrer Behandlung zu finanzieren. Insoweit läge jedenfalls ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zum Nachweis der Erkrankungen wird zuletzt ein Befundbericht des M** … vom 10. Januar 2024 vorgelegt.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 6. April 2022:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Mai 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2024 ist die Klägerin informatorisch gehört worden. Die Beklagte ist nicht vertreten gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Sie hat auf Ladung gegen Zustellnachweis mit Schreiben vom 6. April 2022 verzichtet.
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2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie ein Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG wegen der von der Klägerin vorgetragenen politischen Verfolgung bestehen nicht. Unabhängig von Fragen der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen klägerischen Sachvortrags erscheint eine andauernde Verfolgung der Klägerin jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Übrigen besteht eine inländische Fluchtalternative.
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aa) Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags ist die befürchtete Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden nicht beachtlich wahrscheinlich.
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Verfolgungsmaßnahmen sind beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend eine weitere Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden aufgrund des Umstands, dass die Klägerin im Jahr 2020 ihre Gaststätte auch Oppositionsparteien für Versammlungen zur Verfügung gestellt hat, nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. März 2022 Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, warum die Klägerin weiterhin von staatlichen Behörden bzw. der Regierungspartei verfolgt werden sollte, wenn sie nach ihrer Rückkehr nach Tansania nicht erneut eine Gaststätte betreiben würde. Denn die geltend gemachte politische Verfolgung knüpft nur daran an, dass die Klägerin ihre Gaststätte Oppositionsparteien für Versammlungen zugänglich gemacht hat. Es ist der Klägerin auch zumutbar, ihren Lebensunterhalt auf andere Weise als durch den Betrieb einer Gaststätte zu verdienen. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben in der Anhörung eine überdurchschnittliche Schulbildung und jahrelang als Angestellte in einem anderen Bereich, nämlich im Marketing, gearbeitet, wobei ihre finanzielle Situation durchschnittlich war.
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Gegen eine andauernde Verfolgung der Klägerin spricht weiterhin, dass die Klägerin selbst weder Parteimitglied noch jemals politisch aktiv war. Im Übrigen hat sie auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass sie weiterhin von staatlichen Behörden bzw. der Regierungspartei gesucht oder gar ein Haftbefehl gegen sie vorliegen würde. Dies wäre auch insofern nicht plausibel, denn wenn der tansanische Staat weiterhin ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse hätte, wäre die Klägerin nach der zweiten Entführung gar nicht erst freigelassen worden. Diese Einschätzung wird schließlich dadurch bekräftigt, dass es der Klägerin nach ihrer Entführung möglich war, im Dezember 2020 ein Visum zu erhalten und damit ohne Probleme auszureisen.
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Anders als in der Klageschrift vorgetragen, hat die Klägerin selbst auch nicht behauptet, dass ihr von der Regierungspartei eine andere politische Meinung zugeschrieben wird. Sie unterlag der Verfolgung, da sie Oppositionsparteien ihre Gaststätte für Versammlungen zugänglich gemacht hat. Nach ihrer eigenen Angabe hätte sie die weitere Verfolgung vermeiden können, wenn sie dem Rat der Regierungspartei gefolgt wäre, Oppositionsparteien den Zugang zu ihrer Gaststätte zu verwehren.
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bb) Jedenfalls muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, in einen anderen Landesteil Tansanias auszuweichen (§ 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), sofern die Bedrohung aufgrund der Vorfälle im Jahr 2020 noch fortbestehen sollte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen.
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b) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
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aa) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist insbesondere nicht mangels Sicherung des Lebensunterhalts durch die Klägerin anzunehmen. Auch wenn die Klägerin HIVpositiv ist, ist sie ausweislich der vorgelegten ärztlichen Berichte arbeitsfähig. Sie ist noch nicht alt und verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie – wie in der Vergangenheit auch – in der Lage sein wird, als Angestellte im Marketing, jedenfalls aber durch Gelegenheitsarbeiten, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Hinzu kommt, dass noch drei ihrer Geschwister im Raum Daressalam leben, auf deren Unterstützung die Klägerin zurückgreifen können dürfte. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass die Gaststätte der Klägerin geschlossen worden ist, da es der Klägerin zumutbar ist, ihren Lebensunterhalt auf andere Weise als durch den Betrieb einer Gaststätte zu verdienen (s. hierzu bereits oben).
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bb) Darüber hinaus besteht kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
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Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung betreffend seine Erkrankung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
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Vorliegend käme als lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls die Erkrankung der Klägerin an HIV in Betracht. Denn die im Befundbericht vom 10. Januar 2024 diagnostizierte Eisenmangelanämie stellt schon per se keine solche lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung dar. Soweit in diesem Befundbericht auch eine PTBS diagnostiziert wird, ist diese Diagnose jedenfalls bereits deswegen nicht valide, da im Bericht unter „Epikrise“ lediglich der Verdacht auf eine PTBS geäußert wird.
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Aber abgesehen davon, dass hinsichtlich der HIV-Erkrankung der Klägerin bereits fraglich ist, ob der Befundbericht vom 10. Januar 2024 den dargestellten Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügt, da insbesondere die der Klägerin derzeit verabreichte Medikation nicht konkret benannt wird, liegt jedenfalls keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 AufenthG vor, die sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würde.
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Zwar spricht der Befundbericht vom 10. Januar 2024 von einer fortgeschrittenen HIV-Infektion mit dringender Behandlungsindikation. Aber in diesem Bericht wird lediglich das Infektionsstadium A2 nach der CDC-Klassifikation diagnostiziert, was dem ersten Stadium einer HIV-Infektion entspricht (vgl. hierzu: https://www.hivinfo.de/cms/index.asp?inst=hivinfo& snr=6911& aboo=2198& t=CDC%2BKlassifikation – abgerufen am 16.7.2024). Eine extreme Gefahrenlage im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird im Fall einer HIV-Infektion im Allgemeinen jedoch erst im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere im Stadium 3 (AIDS) nach der CDC-Klassifikation, erwogen (vgl. hierzu: NdsOVG, B.v. 20.3.2003 – 10 LA 30/03 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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Jedenfalls ist keine alsbaldige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin anzunehmen, da HIV in Tansania behandelbar ist und antiretrovirale Medikamente in staatlichen Krankenhäusern kostenlos abgegeben werden. In Tansania leben rund 1,7 Millionen Personen mit HIV (vgl. UNAIDS Country factsheets – United Republic of Tanzania – 2021, HIV and AIDS Estimates; vgl. auch BAMF, Länderreport 45 Tansania – allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand 11/2021, S. 6: Stand 2020: 1,4 Millionen). Die Zahl der Betroffenen, die eine antiretrovirale Therapie erhalten, steigt kontinuierlich, etwa 1,5 Millionen Menschen haben Zugang zu einer Therapie (UNAIDS, a.a.O.; vgl. auch BAMF, a.a.O.: Stand 2020: 1,1 Millionen). Antiretrovirale Medikamente und auch HIV-Spezialisten sind verfügbar (vgl. Medical Country of Origin Information – MedCOI, 1.1.2020, HIV, Hepatitis B; MedCOI, 20.9.2022, HIV). Tansania folgt den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und bietet allgemein freien Zugang zur antiretroviralen Therapie an (Human Rights Watch, „If we don’t get services, we will die“ – Tanzania’s Anti-LGBT Crackdown and the Right to Health, Februar 2020, S. 50).
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Dagegen kann der Bevollmächtigte der Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass nach Quellen von Amnesty International, Human Rights Watch und einer Studie der Freien Universität Berlin in den staatlichen Krankenhäusern zunächst Bestechungsgelder gezahlt werden müssten, um eine kostenlose Behandlung zu erhalten. Soweit sich der Bevollmächtigte auf Quellen von Amnesty International und Human Rights Watch beruft, sind diese schon nicht konkret benannt und damit für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bestätigen zwar Erkenntnisse, die im Zuge des Forschungsprojekts der Freien Universität Berlin „Die Antiretrovirale Therapie in Tansania“ gewonnen worden sind, dass die medizinische Behandlung in staatlichen Krankenhäusern für HIV-Infizierte frei ist, HIV-Infizierte sich jedoch mit der in diesen Einrichtungen stark verbreiteten Korruption konfrontiert sehen (vgl. hierzu die am 16.7.2024 im Internet abgerufenen Quellen: https://www.fu-berlin.de/presse/publikationen/fundiert/archiv/2002_01/02_01_dilger/index.html; https://www.fu-berlin.de/campusleben/forschen/2009/090409_tansania/index.html; Projekthomepage: https://www.polsoz.fu-berlin.de/ethnologie/forschung/arbeitsstellen/medical_anthropology/personen/mitglieder/dilger/arbeitsbereich_dilger/forschungsprojekte/antiretroviral_therapy_in_tanga1/index.html). Aber diese Forschungsergebnisse dürften – insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten aktuelleren Quellen – nicht mehr hinreichend aktuell sein, da die Forschungsprojekte laut der Projekthomepage von 1. September 2008 bis 31. August 2010 und von 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 liefen. Dem Gericht ist auch aus einem anderen Verfahren explizit bekannt, dass in Tansania antiretrovirale Medikamente in staatlichen Krankenhäusern über Jahrzehnte kostenfrei abgegeben wurden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre medizinische Behandlung finanzieren könnte, auch wenn sie dafür gelegentlich etwas bezahlen müsste (s. hierzu bereits oben zur Sicherung des Lebensunterhalts).
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c) Schließlich sind die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).