Titel:
Einstweilige Anordnung, Leben im Geltungsbereich des Gesetzes, Prozesskostenhilfe (abgelehnt)
Normenketten:
VwGO § 123
VwGO i.V.m. § 166
ZPO §§ 114 ff
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
SGB I § 30
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Leben im Geltungsbereich des Gesetzes, Prozesskostenhilfe (abgelehnt)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18276
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für sein in Russland lebendes Kind.
2
Mit Schreiben vom … … 2024, beim Bayerischen Sozialgericht M. … eingegangen am … … 2024, beantragte der Antragsteller sinngemäß, den Antragsgegner auf Bearbeitung, Beantwortung und Zahlungen an die in Russland lebende Kindsmutter zu verpflichten.
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Er beantragte weiterhin
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Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, sein Sohn sei am … … 2024 in M. … geboren, nachdem der Antragsteller dem Antragsgegner bereits die Schwangerschaft mitgeteilt habe. Der Antragsteller erhalte keine Informationen zum Verfahrensstand oder wie er oder seine Bekannte nun das Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kindergrundsicherung, Unterhaltsvorschuss, Kinderfreibeträge, diverse Einmalzahlungen etc. erhalten könnten. Die Mutter sei mittellos und benötige finanzielle Unterstützung, die sie entgegen des Vorschlags des Antragsgegners in Russland nicht erhalten könne. Der Antragsteller habe gegenüber der deutschen Botschaft M. … die Vaterschaft anerkannt und mitgeteilt, dass der Sohn einen deutschen Pass bekomme. Der Antragsteller sei zur finanziellen Unterstützung des Sohnes nicht in der Lage und beantrage daher u.a. den Unterhaltsvorschuss. Zur Begründung der Prozesskostenhilfe verwies der Antragsteller auf die schlechte Bearbeitung durch den Antragsgegner und das daraus resultierende Erfordernis von juristischer Unterstützung.
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Mit Beschluss vom … … 2024 erklärte das Sozialgericht M. … den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht M. …
6
Das Jobcenter Landkreis M. …, gegen das der Antragsteller den Antrag zunächst gerichtet hatte, führte mit Schriftsatz vom .. … 2024 aus, dass der Antragsgegner örtlich und sachlich zuständig sei. Dem Jobcenter Landkreis M. … lägen keine weiterführenden Informationen bezüglich des streitigen Begehrens vor.
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Am … … 2024 führte der Antragsgegner aus, dass kein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen oder Aktenvorgang vorliege. Auch dem Sozialamt lägen keine entsprechenden Unterlagen vor.
8
Mit Schreiben des Gerichts vom … … 2024, dem Antragsteller zugestellt am … … 2024, wurde der Antragsteller aufgefordert, den von ihm gestellten Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen bzw. den Schriftverkehr mit dem Antragsgegner vorzulegen.
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Per E-Mail vom … … 2024 übersandte der Antragsteller eine E-Mail der Kindsmutter vom … … 2024, in der sie ihn aufforderte, rückwirkend ab … … 2024 Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen. Der Antragsteller verwies erneut auf die Anerkennung der Vaterschaft und rügte die mangelnde Unterstützung durch den Antragsgegner. Prozesskostenhilfe sei zu bewilligen, weil hier irgendetwas nicht stimme und der Antragsgegner keinerlei Antworten gebe.
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Mit E-Mail des Antragstellers vom … … 2024 legte er weiterhin eine E-Mail an den Antragsgegner vom … … 2024 vor, in der er diesem die oben genannte E-Mail der Kindsmutter in Russland übersandte und ausführte, dass sein Sohn Anspruch auf seinen Unterhalt habe, da er der Vater sei und die Vaterschaft anerkannt habe. Dies habe er nun schon mehrfach mitgeteilt, ohne eine Antwort oder Zahlungen zu erhalten. Sicherheitshalber stelle er nochmal Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen und Beantwortung aller seiner Fragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
12
Die Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg.
13
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
14
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
15
Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
16
Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 25).
17
Das ist nicht der Fall. Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mithin in der Bundesrepublik Deutschland, bei einem seiner Elternteile lebt (vgl. BeckOK SozR/Engel-Boland, 72. Ed. 1.3.2024, UnterhVG § 1 Rn. 5). Das Kind hat seinen ausschließlichen Aufenthalt laut den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift vom … … 2024 und E-Mail vom … … 2024 bei der Kindsmutter in Russland (M. ….), somit außerhalb des Geltungsbereichs des UVG. Da Russland kein EU-Mitgliedsstaat ist, liegt auch keine Unanwendbarkeit des Merkmals im Hinblick auf den Vorrang unionsrechtlicher Vorschriften vor (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.12.2017 – 5 C 36/16 – BVerwGE 161, 130-145).
18
Es kommt daher nicht darauf an, dass dem Antrag wohl auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde nicht gestellt wurde (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 40 Rn. 13).
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
20
II. Ebenso hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
21
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
22
Unabhängig davon, dass der Antragsteller die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, war der Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls wegen fehlender Erfolgsaussichten des Eilantrags abzulehnen (s.o. I.).