Inhalt

AG Deggendorf, Beschluss v. 02.05.2024 – 1 IK 163/23
Titel:

Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Öffentliche Bekanntmachung, Insolvenzeröffnungsverfahren, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Unrichtige Angaben, Rechtsbehelfsbelehrung, Fristbeginn, Nachweis der Zustellung, Aufhebung, Vorübergehende Unmöglichkeit, Eröffnetes Insolvenzverfahren, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Beschwerdeführer, Elektronische Kommunikation, Grobfahrlässige, Anwaltliche Mitwirkung, Verfahrenskosten

Schlagworte:
Aufhebung der Stundung, Vorsatz, Grobe Fahrlässigkeit, Unrichtige Angaben, Verfahrensrelevante Umstände, Bankrottstraftat, Verschweigen
Rechtsmittelinstanzen:
LG Deggendorf, Beschluss vom 09.07.2024 – 12 T 88/24
LG Deggendorf, Beschluss vom 06.09.2024 – 12 T 88/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZB 8/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18150

Tenor

Die mit Beschluss vom 12.12.2023 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird aufgehoben.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor.
2
Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen gemacht, die für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).
3
Es wurde eine Bankrottstraftatbestand verschwiegen.