Inhalt

AG Deggendorf, Beschluss v. 02.05.2024 – 1 IK 163/23
Titel:

Aufhebung der Stundung für den Insolvenzschuldner wegen Verschweigens eines Bankrottstraftatbestands

Normenkette:
InsO § 4c
Leitsatz:
Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzverfahren, Verfahrenskosten, Stundung, Aufhebung, unrichtige Angaben, Bankrottstraftatbestand, Verschweigen, vorsätzlich, grob fahrlässig
Rechtsmittelinstanzen:
LG Deggendorf, Beschluss vom 09.07.2024 – 12 T 88/24
LG Deggendorf, Beschluss vom 06.09.2024 – 12 T 88/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZB 8/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18150

Tenor

Die mit Beschluss vom 12.12.2023 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird aufgehoben.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor.
2
Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen gemacht, die für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).
3
Es wurde eine Bankrottstraftatbestand verschwiegen.