Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.07.2024 – 8 U 775/24
Titel:

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Streitwert, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Sicherheitsleistung, Entscheidung des Berufungsgerichts, Rechtsmittel, Gegenerklärung, Aussicht auf Erfolg, Landgerichte, OLG Nürnberg, Angefochtenes Urteil, Zurückweisung, mündlich Verhandlung, Fortbildung des Rechts, Rechtssachen, Ausführung, Beschlüsse, Einstimmigkeit

Schlagworte:
Berufung, Aussicht auf Erfolg, grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, einheitliche Rechtsprechung, mündliche Verhandlung, Kostenentscheidung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 25.06.2024 – 8 U 775/24
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.03.2024 – 20 O 6475/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 17556

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2024, Aktenzeichen 20 O 6475/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.709,19 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2024, Aktenzeichen 20 O 6475/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 25.06.2024 Bezug genommen. Eine qualifizierte Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen. Der Kläger hat lediglich mitgeteilt, dass er ausdrücklich eine Entscheidung wünsche. Weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht.
3
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG bestimmt.