Titel:
Verzinsung nach § 104 ZPO im Falle der Antragseinreichung beim örtlich unzuständigen Gericht
Normenketten:
ZPO § 103, § 104
BGB § 286
Leitsatz:
Die Verzinsungspflicht nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wird auch durch einen beim örtlich unzuständigen Gericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag ausgelöst. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren, Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts, Verzinsung bei Kostenfestsetzungsantrag, Verzinsungspflicht, Kostenfestsetzungsantrag beim örtlich unzuständigen Gericht
Vorinstanz:
AG Nördlingen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2024 – 1 M 497/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 17532
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 08.04.2024, Az. 1 M 497/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1
Am 08.04.2024 erließ das Amtsgericht Nördlingen Kostenfestsetzungsbeschluss.
2
Gegen diesen, dem Schuldner am 09.04.2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss erhob dieser mit am 15.04.2024 eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde.
3
Diese erweist sich als unbegründet.
4
Verzug begründet die Notwendigkeit anwaltschaftlicher Hilfe. Darauf, ob der Schuldner dem Gläubiger Angebote unterbreitet oder der Gläubiger die Gründe des Verzugs kennt, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an, insbesondere ist der Gläubiger nicht gehalten, abzuwarten, ob der Schuldner sein Angebot erfüllt.
5
Auch ein beim örtlich unzuständigen Gericht eingereichter Antrag löst eine Verzinsungspflicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Antrag auf Verzinsung seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags auch nachträglich gestellt werden kann (vgl. BeckOK, ZPO, § 104, Rdnr. 50). Gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auszusprechend, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).