Inhalt

VG München, Urteil v. 17.04.2024 – M 18 K 19.4818
Titel:

„Sonderpflegegeld“ für erzieherischen Mehrbedarf eines Pflegekindes, keine hinreichend nachvollziehbare Ermittlung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“, Verhältnis zum Pflegegeld der Pflegeversicherung

Normenketten:
SGB VIII § 39
SGB XI § 37 Abs. 1
Schlagworte:
„Sonderpflegegeld“ für erzieherischen Mehrbedarf eines Pflegekindes, keine hinreichend nachvollziehbare Ermittlung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“, Verhältnis zum Pflegegeld der Pflegeversicherung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 17382

Tenor

 I.    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2019 verpflichtet, für J. R. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 ein Sonderpflegegeld in Höhe von 600,00 € monatlich zu bewilligen.
 II.    Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt für das von ihr betreute Pflegekind J.R. die Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ durch den Beklagten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von 600,00 € monatlich.
2
Der am ..-. 2007 geborene J.R. lebt seit 2011 bei der Klägerin in Vollzeitpflege.
3
Der Beklagte gewährte für J.R. gegenüber den jeweils für J.R. bestellten Vormunden seit November 2011 und fortlaufend bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII. Im Rahmen der Bewilligungsbescheide gewährte er jeweils Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII in Höhe des durch den Beklagten festgesetzten Pauschalbetrags.
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Mit Bescheid vom 18. September 2014 gewährte er für J.R. zudem ab 1. Oktober 2014 erstmalig „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 300,00 €.
5
Die Pflegekasse gewährte J.R. ab 1. Juli 2014 ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 120,00 €, welches sich der Beklagte als zweckgleiche Leistung von der Pflegekasse überweisen ließ.
6
Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 18. September 2014 auf und gewährte für J.R. ab 1. August 2014 „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes der Stufe I“ in Höhe von monatlich 300,00 €.
7
In Stellungnahmen einer Sozialpädagogin des Beklagten vom 25. September 2015 und vom 20. Juli 2016 zur „Feststellung des Mehrbedarfs“ für J.R. wurde jeweils eine Erhöhung des Mehrbedarfs auf die „Stufe II“ empfohlen.
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Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 gewährte der Beklagte für J.R. ab 1. August 2016 „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 600,00 €.
9
Das Pflegegeld der Pflegekasse für J.R. wurde ab 1. Januar 2017 auf 316,00 € erhöht.
10
Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. Februar 2017 zur Vormundin für J.R. bestellt.
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Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 5. September 2017 die Neufestsetzung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII ohne Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung, da beide Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienen würden.
12
Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte der Beklagte der AOK mit, dass er seinen Erstattungsanspruch auf das Pflegegeld in Höhe von monatlich 316,00 € nur bis 30. September 2017 aufrechterhalte und bat darum, das Pflegegeld ab 1. Oktober 2017 direkt an die Klägerin auszuzahlen.
13
Mit Schreiben vom selben Tag teilte er dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass das „Sonderpflegegeld“ ab 1. Oktober 2017 ohne den pflegerischen Bedarf neu beurteilt werde. Die Klägerin erhalte ab diesem Zeitpunkt das Pflegegeld der Pflegekasse.
14
Mit Bescheid vom selben Tag stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin das mit Bescheid vom 28. Juli 2016 gewährte „Sonderpflegegeld“ für J.R. zum 30. September 2017 ein. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass infolge des Antrags vom 5. September 2017 das „Sonderpflegegeld“ ab 1. Oktober 2017 ohne den pflegerischen Bedarf neu zu beurteilen sei. Das „Sonderpflegegeld“ für den rein erzieherischen Bedarf werde gesondert verbeschieden.
15
In der Stellungnahme einer Sozialpädagogin des Beklagten vom 8. Dezember 2017 zur „Ermittlung des Mehrbedarfs“ für J.R. wurde festgestellt, dass der Betreuungsaufwand für J.R. überdurchschnittlich hoch sei. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts und der Auswertung des Beurteilungsbogens werde die eineinhalbfache Höhe des Mehrbedarfs für die Pflegefamilie befürwortet.
16
In einem „Erfassungsbogen 2 (ab Schulbesuch) zur Einschätzung der möglichen Gewährung eines erhöhten Erziehungsbeitrags (Sonderpflegegeld)“ des Beklagten vom 5. März 2018 wurde bzgl. J.R. zunächst eine Gesamtpunktzahl von 64 Punkten eingetragen, diese dann jedoch auf 59 Punkte korrigiert.
17
In einer Fachkräftekonferenz beim Beklagten am 5. März 2018, an der Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes und der wirtschaftlichen Jugendhilfe teilnahmen, wurde als Ergebnis „59 Punkte“ festgehalten.
18
In einem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18. April 2018 wurde dokumentiert, dass der Jugendhilfeausschuss beschlossen habe, dem vorgelegten Bewertungsbogen für den „erzieherischen Mehrbedarf“ und der damit verbundenen Erhöhung der Ausgaben im Pflegekinderwesen ab Mai 2018 zuzustimmen.
19
Mit streitgegenständlichem „Abhilfebescheid“ des Beklagten vom 19. April 2018 wurde für J.R. „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 300,00 € vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2018 sowie in Höhe von monatlich 450,00 € vom 1. Mai 2017, was vom Beklagten später auf „2018“ korrigiert wurde, bis längstens 30. Juni 2018, gewährt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Rahmen der Bedarfsfeststellung des Erziehungsaufwands für J.R. ein hoher Erziehungsaufwand festgestellt worden sei. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten und den Auswirkungen auf den Erziehungsalltag der Familie werde ab 1. Oktober 2018 ein monatliches „Sonderpflegegeld“ in Form eines Zuschlags von 1,0 des Erziehungsaufwandes gewährt. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von 300,00 €. Durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 18. April 2018 ändere sich zum 1. Mai 2018 die Bewertung des Mehrbedarfs. Dies wirke sich dahingehend auf das „Sonderpflegegeld“ für J.R. aus, dass ab 1. Mai 2018 ein Zuschlag von 1,5 des Erziehungsaufwandes gewährt werde. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von 450,00 €.
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, soweit für 1. Oktober 2017 bis 30. April 2018 kein höheres „Sonderpflegegeld“ als 300,00 € sowie ab 1. Mai 2018 kein höheres „Sonderpflegegeld“ als 450,00 € gewährt worden sei und soweit der Bescheid nicht länger als bis zum 30. Juni 2018 gültig sei. Der Widerspruch wurde insbesondere damit begründet, dass nicht nachvollziehbar sei, warum eine Reduzierung des bisherigen „Sonderpflegegeldes“ in Höhe von 600,00 € auf zunächst 300,00 € und dann 450,00 € erfolgt sei.
21
Mit Bescheid vom 21. Juni 2018 (streitgegenständlich im Verfahren M 18 K 19.4817) wurde für J.R. ab 1. Juli 2018 und längstens bis 30. September 2019 „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 450,00 €“ gewährt.
22
Mit Änderungsbescheid vom 21. Juni 2019 gewährte der Beklagte für J.R. ab 1. Juli 2019 bis längstens 30. September 2019 „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 525,00 €. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII, welche vom Beklagten angewandt würden, der Erziehungsbeitrag ab 1. Juli 2019 auf 350,00 € erhöht werde. Nachdem ein „Sonderpflegegeld“ in Form eines Zuschlags von 1,5 des Erziehungsaufwands gewährt werde, entspreche dies einem monatlichen Betrag von 525,00 €.
23
Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2019 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. April 2018 zurückgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die im März 2018 durchgeführte Beurteilung anhand des Beurteilungsbogens keinen rechtlichen Bedenken begegne. Es seien alle relevanten Tatbestände des Bewertungsbogens ausgefüllt worden. Die Vergabe der Punkte sei im Rahmen eines kooperativen, von Fachlichkeit geprägten Entscheidungsprozesses erfolgt; einmal festgelegte Punkte würden nicht dauerhaft bestehen bleiben. Vielmehr würden die Beeinträchtigungen auf den Erziehungsalltag regelmäßig neu geprüft. Die Gesamtpunktzahl sei rechnerisch richtig ermittelt worden; die festgestellten 59 Bewertungspunkte seien zu den Mindestbewertungspunkten in Relation gesetzt worden. Nachvollziehbar sei der Beklagte bis 30. April 2018 zu einer Erhöhung des Erziehungsbeitrags um 1,0 und ab 1. Mai 2018 aufgrund der erwähnten neuen Punktezuordnung auf eine Erhöhung um 1,5 gekommen. Er habe bei der Einstufung ab Oktober 2017 zudem ausschließlich den erzieherischen Mehrwert bewertet. Die aufwändigere Pflege von J.R. sei durch das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt, das die Klägerin direkt ausbezahlt bekomme. Eine finanzielle Schlechterstellung gegenüber der Entscheidung vom 28. Juli 2016 sei nicht eingetreten.
24
Mit im Verfahren M 18 K 19.4817 streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2019 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juni 2018 zurückgewiesen.
25
Am 23. September 2019 erhob die Klagepartei Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,
26
Den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2019 zu verpflichten, Sonderpflegegeld für J. in Höhe von monatlich 600,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 zu zahlen.
27
Ebenfalls am 23. September 2019 wurde Klage gegen den Bescheid vom 21. Juni 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 erhoben (M 18 K …*).
28
Der Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 14. November 2019 den Antrag,
29
die Klage abzuweisen.
30
Zur Begründung verwies er zunächst auf die Begründung der o.g. Widerspruchsbescheide. Darüber hinaus führte er insbesondere aus, dass vom Beklagten ab 1. Oktober 2017 im Rahmen der Bedarfsfeststellung des „Sonderpflegegeldes“ ausschließlich der erzieherische Mehrbedarf bewertet worden sei. Bei der Bewertung und Vergabe der Punkte seien keine fachlichen Fehler oder sachfremden Erwägungen zu erkennen.
31
Der Bevollmächtigte der Klägerin führte in seiner Klagebegründung vom 12. Mai 2022 insbesondere aus, dass der Bescheid vom 19. April 2018 bezüglich der Neuregelung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ für den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018 einen Widerruf darstelle, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG rechtswidrig sei. Zudem gehe der Beklagte offenbar davon aus, dass es sich beim Pflegegeld nach § 39 SGB VIII und dem Pflegegeld aus der Pflegeversicherung um deckungsgleiche Leistungen handele. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch am 24. November 2017 (Az. 5 C 15.16) entschieden, dass es sich nicht um deckungsgleiche Leistungen handele. Der Beklagte müsse daher das Sonderpflegegeld in der nach SGB VIII-Maßstäben „richtigen“ Höhe auskehren, unabhängig davon, ob Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erfolgen. Außerdem sei die Ermittlung des Sachverhalts für die Bewertung nicht nachvollziehbar, insbesondere sei die Punktevergabe nicht nachvollziehbar. In Spalte 29, 33 und 37 sei die gesetzte Punktzahl durchgestrichen und durch andere Punkte ersetzt worden. Ohne weitere Erklärung, worauf diese geänderte Einschätzung beruhe, könne diese nicht Grundlage eines Punktesystems sein. Auch die Bewertung durch die Fachkräftekonferenz vom 5. März 2018 sei unbrauchbar.
32
Der Beklagte führte daraufhin mit Schriftsätzen vom 30. März 2023 und vom 15. Juni 2023 ergänzend insbesondere aus, dass vom „Sonderpflegegeld“ nicht einfach das Pflegegeld der Pflegekasse abgezogen und die Differenz ausbezahlt worden sei, sondern das „Sonderpflegegeld“ ohne den pflegerischen Aufwand, der ab diesem Zeitpunkt direkt von der Pflegekasse an die Klägerin abgegolten worden sei, neu beurteilt worden sei. Im Rahmen dieser Beurteilung könne es durchaus vorkommen, dass die zuerst vergebenen Punkte angepasst würden.
33
Am 17. April 2024 fand die mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beklagte insbesondere das angewandte Bewertungssystem erläuterte.
34
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. April 2024 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren M 18 K … und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35
Die zulässige Klage ist begründet.
36
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ für J.R. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von 600,00 € monatlich. Der Bescheid vom 19. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
37
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen.
38
Der Anspruch aus § 39 SGB VIII steht als Annexleistung im Falle von Hilfen zur Erziehung – wie vorliegend der Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII – grundsätzlich nur dem Personensorgeberechtigten zu. Somit ist die Pflegeperson mangels Verletzung in eigenen Rechten regelmäßig nicht klagebefugt. Eine Pflegeperson hat nur dann eine Klagebefugnis, wenn sie während des streitgegenständlichen Zeitraums selbst personensorgeberechtigt war, z.B. als Vormund des Pflegekindes (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.1997 – 5 C 11/96 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 25.11.2011 – 12 C 11.347 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 12 ZB 11.1517 – juris Rn. 9 ff.). Vorliegend wurde die Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. Februar 2017 zur Vormundin für ihr Pflegekind J.R. bestellt. Sie war somit während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018 Vormundin von J.R. und damit klagebefugt.
II.
39
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.
40
Der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ für J.R. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 besteht sowohl dem Grunde nach, als auch in der von ihr beantragten Höhe von 600,00 € monatlich.
41
1. Anspruchsgrundlage ist § 39 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Sätze 1 und 3 Halbs. 2 SGB VIII.
42
§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sieht aufgrund seiner bereits erwähnten Rechtsnatur als Annexleistung, insbesondere zu Maßnahmen der Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII, einen Anspruch des Personensorgeberechtigten des Pflegekindes auf Leistung des notwendigen Unterhalts außerhalb des Elternhauses vor (sog. Pflegegeld). Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst dieser Anspruch neben dem sog. Sachaufwand auch die Kosten für die Erziehung und Pflege des Kindes oder Jugendlichen (sog. Erziehungsbeitrag) (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.11.2005 – 12 BV 04.1638 – juris Rn. 24; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 39 SGB VIII, Rn. 7). § 39 SGB VIII gewährt hierbei einen zwingenden Rechtsanspruch, d.h. es besteht kein Ermessen des Jugendamtes (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2017 – 5 C 15/16 – juris Rn. 15; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 1.8.2022, § 39 SGB VIII, Rn. 11 f.; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 39 SGB VIII, Rn. 4).
43
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, die nach § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII im Rahmen der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII zu bemessen sind. Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sollen sie in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
44
Der streitgegenständliche Bescheid umfasst nur die – zuletzt genannten – abweichenden Leistungen aufgrund Besonderheiten des Einzelfalls gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII, die vom Beklagten als „Sonderpflegegeld“ bezeichnet werden. Nicht streitgegenständlich ist hingegen der vom Beklagten als „Vollpflegegeld“ bezeichnete Teil des Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII, der von ihm jeweils mit gesonderten Bescheiden festgesetzt wurde. Diese Vorgehensweise des Beklagten ist zwar eher ungewöhnlich, da in § 39 SGB VIII eine solche Aufspaltung nicht vorgesehen ist und auch in der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise: BVerwG, U.v. 24.11.2017 – 5 C 15/16) terminologisch nicht zwischen „(Voll-)Pflegegeld“ und „Sonderpflegegeld“ unterschieden wird. Dort wird vielmehr davon ausgegangen, dass ein Sonderbedarf zu einem erhöhten Pflegegeld führt, so dass für gewöhnlich in einem Bescheid ein Gesamtbetrag bewilligt wird. Dennoch war es rechtlich zumindest zulässig, dass der Beklagte terminologisch zwischen dem „Basisbetrag“ des Pflegegeldes – von ihm als „Vollpflegegeld“ bezeichnet – und der Erhöhung des Pflegegeldes infolge eines erhöhten Bedarfs gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII – von ihm als „Sonderpflegegeld“ bezeichnet – unterschieden hat sowie beides jeweils in getrennten Bescheiden bewilligt hat.
45
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügte, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. April 2018 bezüglich der „Neuregelung der Höhe des Sonderpflegegeldes für den vergangenen Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018“ ein rechtswidriger Widerruf des die Klägerin begünstigenden Bescheids vom 28. Juli 2016 gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgt sei, überzeugt dies nicht. Die Vorschriften der Art. 48 ff. VwVfG sind vorliegend bereits nicht anwendbar, sondern die entsprechenden Vorschriften im SGB X. Vor allem aber kann die Klägerin aus dem Bescheid vom 28. Juli 2016 keine Rechte ableiten. Denn dieser war an die damalige Amtsvormundin adressiert. Da Hilfen zur Erziehung personenbezogen sind, begünstigte er die erst mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. Februar 2017 zur Vormundin für J.R. bestellte Klägerin also nicht.
46
2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Sätze 1 und 3 Halbs. 2 SGB VIII für die Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ für J.R. sind dem Grunde nach erfüllt.
47
2.1. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand unstreitig der für den Annexanspruch nach § 39 SGB VIII erforderliche Hilfeanspruch in Gestalt eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII.
48
2.2. Auch der für die Bewilligung eines erhöhten Erziehungsbeitrags gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII erforderliche Antrag des Personensorgeberechtigten (vgl. NdsOVG, B.v. 12.7.2022 – 14 LA 99/22 – juris Rn. 14; aber str.) erfolgte unstreitig mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. September 2017 und 12. September 2017.
49
2.3. Zudem bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein erhöhter Bedarf im Einzelfall gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII.
50
Ein über den monatlichen Pauschalbetrag hinausgehendes erhöhtes Pflegegeld i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII ist dann zu leisten, wenn in der Person des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall ein besonderer Bedarf an Betreuung und Erziehung begründet ist. Demgegenüber umfasst der (einfache) Erziehungsbeitrag im Rahmen der Pauschale lediglich den jugendhilferechtlichen Durchschnittsfall der Vollzeitpflege, der regelmäßig dadurch geprägt ist, dass bei dem Pflegekind ein Bedarf besteht, der über den Bedarf eines im Rahmen der gesellschaftlichen Bandbreite körperlich, geistig und seelisch „normal“ entwickelten und sich entwickelnden Kindes nicht wesentlich hinausgeht. Gegenüber dem „Normalfall“ der Vollzeitpflege ist ein Sonderbedarf beispielsweise dann anzunehmen, wenn höhere Kosten durch eine Erkrankung oder zur Einhaltung einer kostenintensiven Diät anfallen oder die Anforderungen an die Betreuung und Erziehung wegen besonders schweren Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsbeeinträchtigungen besonders hoch sind. Erforderlich ist somit ein erhöhter Bedarf an Betreuung und Erziehung des Kindes, der ganz erheblich über den Aufwand hinausgeht, der bei Kindern bzw. Jugendlichen typischerweise zu leisten ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 10.11.2005 – 12 BV 04.1638 – juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 23.3.2021 – 12 A 1908/18 – juris Rn. 68 f.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 1.8.2022, § 39 SGB VIII, Rn. 34 ff.).
51
Vorliegend ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig, dass in Bezug auf J.R. im streitgegenständlichen Zeitraum ein solcher Sonderbedarf aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten bzw. besonderen Entwicklungsbeeinträchtigungen bestand, die insbesondere in der Stellungnahme einer Sozialpädagogin des Beklagten vom 8. Dezember 2017 näher beschrieben wurden. Angesichts dessen wirkt es sich zumindest an dieser Stelle noch nicht entscheidungserheblich aus, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Aufspaltung in „pflegerischen“ und „erzieherischen“ Sonderbedarf vornahm und laut seinem Vortrag lediglich eine Bedarfsfeststellung hinsichtlich des „erzieherischen Sonderbedarfs“ durchführte, obwohl diese Unterscheidung weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung, vorgenommen wird (siehe dazu im Detail unten Ziffer 3.2. a) bb)).
52
3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ für J.R. im streitgegenständlichen Zeitraum in der von ihr beantragten Höhe von 600,00 € monatlich.
53
3.1. Für die Festsetzung der Pauschalbeträge gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 SGB VIII und somit auch für die Entscheidung über die Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII als Abweichung hiervon, ist in Bayern der jeweilige Jugendhilfeträger – hier also der Beklagte – zuständig (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AGSG; BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 30). § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII räumt dem Jugendhilfeträger kein Ermessen ein (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2017 – 5 C 15/16 – juris Rn. 15). Da das Pflegegeld als Rechtsanspruch ausgestaltet ist und es sich bei der Begrenzung von dessen Höhe auf einen angemessenen Umfang ebenso um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt wie bei den Besonderheiten des Einzelfalls, die abweichende Leistungen gebieten, unterliegt die Bestimmung der konkreten Höhe der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein zugunsten des zuständigen Jugendhilfeträgers eingeschränkter Kontrollmaßstab bzw. Ermessensspielraum besteht demnach nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 30 unter Verweis auf VG Aachen, U.v. 11.11.2008 – 2 K 557.06 – juris Rn. 26; VG Lüneburg, U.v. 27.1.2009 – 4 A 280.06 – juris Rn. 9).
54
3.2. Die Festlegung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII durch den Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 300,00 € bzw. 450,00 € ist unzureichend. Vielmehr hat die Klägerin einen Anspruch auf ein „Sonderpflegegeld“ in Höhe des auch im Jahr 2016 durch den Beklagten geleisteten „Sonderpflegegeldes“.
55
Denn es ist davon auszugehen, dass bei J.R. damals weiterhin derselbe Sonderbedarf wie im Jahr 2016 gegeben war. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber der mit Bescheid vom 28. Juli 2016 erfolgten Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 600,00 € eine Bedarfsreduzierung eingetreten war, die eine Reduzierung des „Sonderpflegegeldes“ auf 300,00 € bzw. 450,00 € hätte nachvollziehbar machen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch durch den Beklagten eine solche Bedarfsreduzierung nicht gesehen wurde, sondern die niedrigere Festsetzung des „Sonderpflegegeldes“ für den streitgegenständlichen Zeitraum vorrangig darauf beruhte, dass der Beklagte – zu Unrecht – davon ausging, dass nur noch ein „Sonderpflegegeld“ für den „erzieherischen Sonderbedarf“ festzulegen war.
56
a) Die Argumentation des Beklagten, dass sich die Reduzierung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ im streitgegenständlichen Bescheid zum einen damit erkläre, dass sich das Verfahren geändert habe, und zum anderen damit, dass man im Vorfeld des streitgegenständlichen Bescheids nur noch den erzieherischen Mehrbedarf bewertet habe, kann die Reduzierung nicht nachvollziehbar und in rechtlich zulässiger Weise begründen.
57
aa) In Bezug auf die vorgetragene Änderung des Verfahrens führten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung insbesondere aus, dass das bis dahin angewandte Stufensystem ab dem 1. Juni 2017 durch ein Punktesystem ersetzt worden sei, das wiederum ab 1. Mai 2018 durch ein weiteres abweichendes Punkteschema ersetzt worden sei. Der zum 1. Juni 2017 erstmals eingeführte Bewertungsbogen sei zum Mai 2018 hingegen nicht nochmals geändert worden. Somit war vom Beklagten zwar tatsächlich zwischen dem Bescheid vom 28. Juli 2016 und dem im Bescheid vom 19. April 2018 als Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums genannten 1. Oktober 2017 das Verfahren zur Ermittlung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ von einem Stufensystem auf ein Punktesystem geändert worden. Jedoch blieb der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung jegliche nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum eine solche reine Verfahrensänderung trotz fehlender Bedarfsreduzierung bei J.R. die streitgegenständliche Reduzierung des „Sonderpflegegeldes“ rechtfertigen können soll. Aus den sonstigen dem Gericht vorliegenden Informationen zu dem Stufensystem und dem sich anschließenden Punktesystem, die der Beklagte im behördlichen und gerichtlichen Verfahren zunächst nur bruchstückhaft und bis zuletzt nur recht allgemein gehalten preisgab, lässt sich ebenfalls keine nachvollziehbare Erklärung für diese Reduzierung ableiten. In den Akten finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit dieser Verfahrensänderung zum 1. Juni 2017 eine generelle Reduzierung der Höhe von „Sonderpflegegeld“-Zahlungen an Pflegeeltern bezweckt hatte. Dies hat der Beklagte auch selbst nicht behauptet. In Bezug auf die Änderung des Punktesystems zum 1. Mai 2018 bezweckte der Beklagte jedenfalls gerade keine Reduzierung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ für Pflegefamilien. Ganz im Gegenteil war Hauptzweck dieser Verfahrensänderung die Verbesserung der finanziellen Situation von Pflegefamilien. Insoweit war in der Vorlage vom 19. März 2018 für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18. April 2018 insbesondere ausgeführt worden, dass Überprüfungen ergeben hätten, dass ein „erzieherischer Mehrbedarf“ für die Betreuung von Pflegekindern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf der bestehenden Grundlage nur in wenigen Fällen gewährt werde. Daher habe der Beklagte zur Bewertung eines „erzieherischen Mehrbedarfs“ ein eigenes Instrument entwickelt, um dem teilweise erheblichen Aufwand von Pflegefamilien bei der Betreuung und Erziehung von besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindern besser gerecht werden zu können. Zudem ergibt sich aus dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 18. April 2018, dass mit der Verfahrensänderung zum 1. Mai 2018 eine Erhöhung der Ausgaben im Pflegekinderwesen bezweckt wurde.
58
bb) Soweit der Beklagte versuchte, die Reduzierung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ im streitgegenständlichen Bescheid auch damit zu erklären, dass man in dessen Vorfeld nur noch den „erzieherischen Mehrbedarf“ bewertet habe, überzeugt auch dieses Argument nicht.
59
Denn – unabhängig davon, dass in § 39 SGB VIII ohnehin keine Unterscheidung zwischen „pflegerischem Mehrbedarf“ und „erzieherischem Mehrbedarf“ enthalten ist (s.o.) – war es rechtlich nicht zulässig, im Vorfeld des streitgegenständlichen Bescheids infolge des Antrags der Klagepartei vom 5. September 2017 die Bedarfsermittlung für das „Sonderpflegegeld“ ab dem 1. Oktober 2017 auf den „erzieherischen Mehrbedarf“ zu beschränken und den „pflegerischen Mehrbedarf“ von vorneherein unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte durfte einen etwaigen (erhöhten) Pflegebedarf bezüglich J.R. insbesondere nicht – wie er dies seit dem Einstellungsbescheid vom 27. September 2017 getan hatte – allein unter Hinweis auf die Auszahlung des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI an die Klägerin ab 1. Oktober 2017 und darauf, dass infolgedessen der „pflegerische Mehrbedarf“ bereits durch das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung abgegolten sei, bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt lassen. Er durfte somit nicht davon ausgehen, dass sich das im streitgegenständlichen Zeitraum für J.R. gewährte Pflegegeld aus der Pflegeversicherung reduzierend auf die Höhe des Sonderpflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII ausgewirkt habe.
60
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat – worauf der Klagebevollmächtigte zu Recht hinwies – mit Urteil vom 24. November 2017 (5 C 15/16) (anders als beispielsweise noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 33) entschieden, dass das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI mangels gesetzlicher Grundlage – und somit unabhängig davon, ob es sich um eine zweckgleiche Leistung handelt – nicht auf das Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII angerechnet werden darf. Das Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII darf somit nicht unter Anrechnung des dem Pflegekind gewährten Pflegeversicherungsgeldes gemäß § 37 SGB XI pauschal um einen Pflegesatz gekürzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2017 – 5 C 15/16 – juris Rn. 11 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil darüber hinaus entschieden, dass das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI auch nicht in einem – hier nicht streitgegenständlichen – gesonderten Verfahren über einen Kostenbeitrag aus dem Einkommen gemäß §§ 91 ff. SGB VIII Berücksichtigung finden dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2017 – 5 C 15/16 – juris Rn. 20 ff.).
61
Angesichts dessen durfte der Beklagte nicht in der Annahme, dass es sich beim Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI und dem Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII um zweckgleiche Leistungen handele, die Überweisung des von der Pflegekasse der AOK für J.R. gewährten Pflegegeldes – wohl unter Berufung auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. – an ihn veranlassen und dieses für den Zeitraum bis zum 1. Oktober 2017 „einbehalten“. Zudem durfte er im streitgegenständlichen Zeitraum das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, nachdem er dessen Auszahlung an die Klägerin ab 1. Oktober 2017 veranlasst hatte, nicht dahingehend auf das Sonderpflegegeld gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII „anrechnen“, dass er – was die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nochmals ausdrücklich bestätigten – mit dem Pflegegeld gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI den „pflegerischen Mehrbedarf“ als abgegolten ansah und daher im streitgegenständlichen Bescheid nur noch über den „erzieherischen Mehrbedarf“ entschied.
62
b) Somit ist bezüglich der Festlegung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ für den streitgegenständlichen Zeitraum auf den sich aus dem „erzieherischen Mehrbedarf“ und dem „pflegerischen Mehrbedarf“ zusammensetzenden Gesamtbedarf von J.R. abzustellen.
63
Hierbei lässt sich weder dem Vortrag des Beklagten noch den dem Gericht vorliegenden Unterlagen in nachvollziehbarer Weise entnehmen, dass sich dieser Gesamtbedarf zwischen dem Erlass des Bescheids vom 28. Juli 2016 und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids geändert hätte.
64
aa) Aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. April 2018 ist keine Bedarfsreduzierung ersichtlich, die die dortige Reduzierung des „Sonderpflegegeldes“ gegenüber dem im Bescheid vom 28. Juli 2016 festgesetzten Betrag nachvollziehbar hätte machen können.
65
Bei der Gewährung des „Sonderpflegegeldes“ in Höhe von 600,00 € monatlich im Bescheid vom 28. Juli 2016 orientierte sich der Beklagte ganz offensichtlich an den „Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII“ (im Folgenden: Empfehlungen) vom 1. Januar 2016. Dort wurde zur „Sonderpflege“ in Ziffer 4.1. insbesondere festgehalten, dass für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen und für junge Menschen mit erhöhtem Betreuungsaufwand der Erziehungsbeitrag nach Nr. 2.2.2. zeitlich begrenzt angemessen erhöht werde. Unter Ziffer 2.2.2. (Kosten der Erziehung) dieser Empfehlungen wurde ausgeführt, dass der Erziehungsbeitrag den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten solle und dass dieser auf 300,00 € pro Monat festgesetzt werde. Dementsprechend wurde der Erziehungsbeitrag auch in der Tabelle zu Ziffer 2.3. dieser Empfehlungen auf 300,00 € beziffert. Die Bewilligung von 600,00 € monatlich im Bescheid vom 28. Juli 2016 entspricht somit dem zweifachen Wert des Erziehungsbeitrags in den Empfehlungen.
66
Aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. April 2018 ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beklagte von einer zwischenzeitlich eingetretenen Bedarfsreduzierung ausging bzw. ausgehen durfte. Denn dort wurde – wie bereits im Bescheid vom 28. Juli 2016 – lediglich darauf verwiesen, dass beim Kläger ein „hoher Erziehungsaufwand“ festgestellt worden sei und auf „Verhaltensauffälligkeiten“ und deren „Auswirkungen auf den Erziehungsalltag der Familie“ Bezug genommen. Insoweit liegt also keine wesentliche Abweichung von der Begründung des Bescheids vom 28. Juli 2016 vor, die die vorgenommene Reduzierung des „Sonderpflegegeldes“ nachvollziehbar machen könnte.
67
bb) Auch die den beiden o.g. Bescheiden zugrundeliegenden sozialpädagogischen Stellungnahmen zur „Feststellung des Mehrbedarfs“ weichen nicht derart voneinander ab, dass die Reduzierung des „Sonderpflegegeldes“ im Bescheid vom 19. April 2018 nachvollziehbar wäre.
68
Im Vorfeld des Bescheids vom 28. Juli 2016 wurde die sozialpädagogische Stellungnahme vom 20. Juli 2016 erstellt, wohingegen dem Bescheid vom 19. April 2018 die sozialpädagogische Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 zugrunde lag. Der Inhalt dieser beiden Stellungnahmen weist keine erheblichen Unterschiede auf. Denn in beiden Stellungnahmen wird betont, dass J.R. Entwicklungsfortschritte mache. Zudem wurden in beiden Stellungnahme fortbestehende Problemlagen thematisiert, insbesondere „oftmals Abschweifen im Alltag; Vergesslichkeit; Probleme bei Körperhygiene; Distanzlosigkeit ggü. Fremden“, dass eine enge Anleitung und Betreuung durch die Klägerin erforderlich sei, sowie, dass die Klägerin im Alltag aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten überaus präsent und auch im schulischen Bereich stark gefordert sei. In den beiden Stellungnahmen finden sich auch ähnliche Beschreibungen des Anforderungsprofils an die Pflegeeltern. Ein Unterschied in der Terminologie findet sich lediglich dahingehend, dass beim Gliederungspunkt „Höhe des Mehrbedarfs und Überprüfungszeitraum“ in der Stellungnahme vom 20. Juli 2016 von „auffallend hohem Betreuungsaufwand“ die Rede ist, in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 hingegen von „überdurchschnittlich hohem Betreuungsaufwand“. Insoweit haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese unterschiedlichen Formulierungen keinen inhaltlichen Unterschied bedeuten würden. Die weiteren Ausführungen beim Gliederungspunkt „Höhe des Mehrbedarfs und Überprüfungszeitraum“ sind in den beiden Stellungnahmen wiederum fast wortgleich identisch und es wird auch in beiden Stellungnahmen betont, dass das fetale Alkoholsyndrom eine lebenslange Beeinträchtigung darstellen wird.
69
cc) Schließlich ist auch aus den zusätzlich zu den o.g. sozialpädagogischen Stellungnahmen ausgefüllten „Beurteilungsbögen“ bzw. „Erfassungsbögen“ keine Bedarfsreduzierung ersichtlich, die eine Reduzierung des „Sonderpflegegeldes“ begründen kann.
70
Die Festlegung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ im Bescheid vom 19. April 2018 erfolgte – wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigten – nicht nur anhand der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 8. Dezember 2017, sondern auch auf Grundlage des handschriftlich ausgefüllten „Erfassungsbogens 2 (ab Schulbesuch)“ vom 5. März 2018, auf den – wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigten – in der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 Bezug genommen wurde.
71
Die Eintragungen im „Erfassungsbogen“ vom 5. März 2018 weichen jedoch nicht wesentlich von den Eintragungen in dem im Vorfeld des Bescheids vom 28. Juli 2016 ausgefüllten „Beurteilungsbogen für erhöhten Erziehungsbeitrag (Sonderpflege)“ ab, auf dem „Probeerhebung“ vermerkt wurde und auf den in der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 20. Juli 2016 Bezug genommen wurde.
72
Zwar machte der Beklagte diesen „probeweise“ ausgefüllten „Beurteilungsbogen“ nach eigener Aussage letztlich doch nicht zur Grundlage seiner Entscheidung im Vorfeld des Bescheids vom 28. Juli 2016. Vielmehr sei zum damaligen Zeitpunkt eine Änderung des Verfahrens in Bearbeitung gewesen. Daher sei bei einigen Kindern das Punkteschema des Jugendamtes Berchtesgadener Land als Orientierung ausgefüllt worden. Die Beurteilung des „Sonderpflegegeldes“ habe sich aber weiterhin nach den gängigen Verfahren des Beklagten gerichtet. In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter des Beklagten ergänzend aus, dass der Beklagte bis zum 1. Juni 2017 mit einem dreistufigen Stufensystem gearbeitet habe (einfacher, zweifacher und dreifacher Grad des Erziehungsbeitrags). Damals habe es nur die sozialpädagogischen Stellungnahmen zur Ermittlung des Mehrbedarfs gegeben, auf deren Basis dann über die Festlegung der jeweiligen Stufe entschieden worden sei. Zum 1. Juni 2017 sei erstmals der Bewertungsbogen als Grundlage der Beurteilung eingeführt worden. Jedoch wurde der „probeweise“ ausgefüllte „Beurteilungsbogen“ vom Beklagten zum einen in die Behördenakte aufgenommen und auch nach seiner eigenen Aussage als „Orientierung“ verwendet, so dass er letztlich zumindest eine indirekte Aussagekraft als Vergleichsgrundlage zum „Erfassungsbogen“ vom 5. März 2018 in Bezug auf die Feststellung einer Bedarfsreduzierung entfalten kann.
73
Bereits die Vergabe der Einzelpunkte im „Erfassungsbogen“ vom 5. März 2018 und im o.g. „probeweise“ ausgefüllten „Beurteilungsbogen“ erfolgte zumindest teilweise sehr ähnlich. Auch kam der Beklagte hierbei jeweils auf ähnliche Gesamtpunktzahlen, nämlich im „probeweise“ ausgefüllten „Beurteilungsbogen“ auf 60 Punkte und im „Erfassungsbogen“ vom 5. März 2018 zunächst sogar auf eine höhere Gesamtpunktzahl von 64 Punkten, die dann später auf 59 Punkte reduziert wurde. Auch scheidet eine gewisse Vergleichbarkeit der Eintragungen im „Erfassungsbogen“ vom 5. März 2018 und im „probeweise“ ausgefüllten „Beurteilungsbogen“ nicht vorneherein deswegen aus, weil diese Bewertungsbögen zu unterschiedlich ausgestaltet wären. Denn die dortigen vorgedruckten Einzelkategorien sind fast identisch und die vergebenen Gesamtpunktzahlen somit durchaus bis zu einem gewissen Grad miteinander vergleichbar. Angesichts dessen ist bei einem Vergleich der Eintragungen im „Erfassungsbogen“ vom 5. März 2018 mit denjenigen im „probeweise“ ausgefüllten „Beurteilungsbogen“ jedenfalls keine Bedarfsreduzierung bezüglich J.R. erkennbar, die die Reduzierung des „Sonderpflegegeldes“ im Bescheid vom 19. April 2018 nachvollziehbar machen könnte.
74
Auch im Übrigen kann der Inhalt des „Erfassungsbogens“ vom 5. März 2018 die Reduzierung des „Sonderpflegegeldes“ im streitgegenständlichen Bescheid nicht hinreichend erklären; insbesondere konnte der Beklagte diese Reduzierung in Bezug auf die Eintragungen im „Erfassungsbogen“ vom 5. März 2018 nicht in nachvollziehbarer Weise auf die – laut seiner Aussage – vorgenommene Beschränkung der Bedarfsermittlung auf den „erzieherischen Bedarf“ zurückführen und konnte auch die nachträgliche Korrektur von Einzelpunkten und der Gesamtpunktzahl nicht nachvollziehbar erklären.
75
Denn angesichts der obigen Ausführungen gelangte der Beklagte in dem im Vorfeld des Bescheids vom 28. Juli 2016 „probeweise“ als Orientierung ausgefüllten „Beurteilungsbogen“ zu einer ähnlichen Gesamtpunktzahl, obwohl der Beklagte damals im Rahmen der Bedarfsermittlung für J.R. noch keine Beschränkung ausschließlich auf die Ermittlung des „erzieherischen Bedarf“ vorgenommen hatte. Die dortige Gesamtpunktzahl von 60 Punkten war sogar niedriger als die Gesamtpunktzahl von 64 Punkten, die der Beklagte im „Erfassungsbogen“ vom 5. März 2018 zunächst vergeben hatte. Der Beklagte konnte weder diesen Umstand erklären, noch hinreichend nachvollziehbar machen, warum die Gesamtpunktzahl von 64 Punkten im Erfassungsbogen vom 5. März 2018 nachträglich aufgrund von handschriftlichen Punktekorrekturen nach unten bei den Einzelkriterien „29. Lebenspraktische Entwicklung“, „33. Hyperaktivität“ und „37. Besondere Anforderungen an die Pflegeeltern bei Therapiebedarf“ auf 59 Punkte reduziert wurde, die dann als Ergebnis der Fachkräftekonferenz vom 5. März 2018 festgehalten wurden.
76
Die Vertreter des Beklagten führten hierzu in der mündlichen Verhandlung insbesondere aus, dass die Punktevergabe im Bewertungsbogen vom 5. März 2018 durch den Kinderpflegedienst erfolgt sei, der zuvor den Auftrag erhalten habe, nur den erzieherischen Bedarf zu bewerten und zu bepunkten. Nachdem der Bewertungsbogen vom Kinderpflegedienst ausgefüllt worden sei, sei dieser in der Fachkräftekonferenz besprochen worden. Dort sei von Seiten des Kinderpflegedienstes gesagt worden, dass man schon auch den pflegerischen Mehrbedarf bewertet und bepunktet habe. Daraufhin habe man an den entsprechenden Einzelpunkten die Punktevergabe handschriftlich nach unten korrigiert, damit doch nur der erzieherische Mehrbedarf bewertet wurde. Die Beklagtenvertreter gaben jedoch zu, dass sie zu den genauen Hintergründen nichts Näheres erläutern könnten. Sie räumten zudem ein, dass sie in Bezug auf die konkrete Bepunktung im Bewertungsbogen vom 5. März 2018 nicht sagen könnten, dass die Differenz zwischen der ursprünglichen Gesamtpunktzahl von 64 Punkten und der späteren Gesamtpunkzahl von 59 Punkten den gesamten pflegerischen Mehrbedarf abdecke, da bereits die Sozialpädagogin die Bewertung ausschließlich beschränkt auf den erzieherischen Bedarf habe vornehmen sollen. Somit räumten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung letztlich selbst ein, dass sie die nachträgliche Reduzierung der Gesamtpunktzahl von 64 Punkten auf 59 Punkte nicht nachvollziehbar erklären können und die Reduzierung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ im streitgegenständlichen Bescheids anhand des „Erfassungsbogens“ vom 5. März 2018 nicht nachvollziehbar erläutern können. Dies ist auch anhand der Behördenakten nicht möglich. Denn dort sind über die handschriftlichen Eintragungen im Bewertungsbogen vom 5. März 2018 hinaus keine weiteren Erläuterungen des Beklagten zu den Hintergründen der ursprünglichen Punktevergabe und zu deren nachträglicher Korrektur dokumentiert; insbesondere können dem sehr knappen Aktenvermerk des Beklagten zur Fachkräfteentscheidung am 5. März 2018 insoweit keine weitergehenden Informationen entnommen werden. Weitere Aufzeichnungen, warum bei Einzelpunkten die konkrete Verringerung der Punktzahl erfolgt ist, gibt es nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht.
77
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
78
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
80
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.