Inhalt

VG München, Beschluss v. 09.07.2024 – M 27 E 24.3882
Titel:

Ausländerrecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf Erteilung einer Duldung, Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, Chancen-Aufenthaltsrecht, Atypischer Fall bei Kindern (bejaht), Antrag auf Prozesskostenhilfe

Normenketten:
VwGO § 123
AufenthG § 60a Abs. 2
VwGO § 166
Schlagworte:
Ausländerrecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf Erteilung einer Duldung, Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, Chancen-Aufenthaltsrecht, Atypischer Fall bei Kindern (bejaht), Antrag auf Prozesskostenhilfe
Fundstelle:
BeckRS 2024, 17380

Tenor

I. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller, eine 33-jährige nigerianische Staatsangehörige (Antragstellerin zu 1) und ihre drei Kinder im Alter von 8 Jahren (Antragsteller zu 2), 7 Jahren (Antragsteller zu 3) und 1 Jahr (Antragsteller zu 4), begehren vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsache- und Eilverfahren.
2
Die Antragstellerin zu 1 reiste gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2 erstmals am 27. Januar 2016 über Italien in das Bundesgebiet ein. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragsteller zu 2 bis 4 (Vater) reiste am 2. Februar 2016 in das Bundesgebiet ein. Ein entsprechender Eilantrag wurde mit Beschluss der erkennenden Kammer vom heutigen Tag ebenfalls abgelehnt (M 27 E 24. …*).
3
Die Asylverfahren der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. August 2017 eingestellt und ihnen die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2018, rechtskräftig seit dem 3. Juli 2018, abgewiesen (M 15 K 17. …*). Der anschließend gestellte Asylfolgeantrag der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 27. Juli 2018 als unzulässig abgelehnt. Mit Berichtigungsbescheid des Bundesamts vom 12. März 2019 wurde ein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 29. August 2017 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2020, rechtskräftig seit dem 6. Oktober 2020, abgewiesen (M 8 K 18. …*). Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 erhielten ab dem 4. Oktober 2018 Duldungen wegen fehlender Reisedokumente.
4
Die Antragstellerin zu 1 ist bisher zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17. Dezember 2018, rechtskräftig seit dem 4. Januar 2019, wurde sie wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 5. März 2020, rechtskräftig seit dem 31. März 2020, wurde sie ferner wegen versuchter unerlaubter Einreise zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Antragstellerin zu 1 am 8. Dezember 2019 von Österreich kommend ohne die erforderlichen Dokumente in das Bundesgebiet eingereist ist.
5
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2018 wurde der Asylantrag des Antragstellers zu 3 abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2019, rechtskräftig seit dem 4. Oktober 2019, abgewiesen (M 8 K 18. …*). Der Antragsteller zu 3 erhielt ab dem 20. Januar 2020 Duldungen wegen fehlender Reisedokumente.
6
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2023 wurde der Asylantrag des Antragstellers zu 4 abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2024, rechtskräftig seit dem 16. April 2024, abgewiesen (M 26a K 23. …*).
7
Mit Formblattantrag vom 15. Januar 2024, eingegangen am 23. Januar 2024, beantragten die Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG. Bei einer Vorsprache der Antragstellerin zu 1 und des Vaters am 1. Februar 2024 legten diese Reisepässe für die gesamte Familie vor. Die Duldungsbescheinigungen der Antragsteller 1 bis 3 wurden wegen des noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens des Antragstellers zu 4 und dessen asylrechtlicher Gestattung aus familiären Gründen bis zum 1. Mai 2024 verlängert. Zugleich wurde die Antragstellerin zu 1 zu einer beabsichtigten Ausweisung und Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört.
8
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2024, zugestellt am 9. April 2024, wurden die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 15. Januar 2024 abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erfülle die Antragstellerin zu 1 nicht die geforderte Voraufenthaltsdauer von fünf Jahren zum maßgeblichen Stichtag am 31. Oktober 2022. Es liege eine schädliche Unterbrechung des Aufenthaltes vor, da die Antragstellerin zu 1 im Jahr 2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist und am 8. Dezember 2019 versucht habe, ohne die erforderlichen Dokumente wieder einzureisen. Die am 24. Oktober 2019 ausgestellte Duldungsbescheinigung habe nicht zum Grenzübertritt berechtigt. Ferner liege hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 die zwingende Tatbestandvoraussetzung der weitgehenden Straffreiheit nicht vor. Das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes, welcher ein Absehen von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG begründen könnte, sei nicht ersichtlich. Besondere Integrationsleistungen seien nicht festzustellen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Antrag des Vaters ebenfalls abgelehnt worden sei. Aus demselben Grund sei auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG für die Kinder ausgeschlossen. Die eigenständige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG an die Antragsteller zu 2 bis 4 komme trotz Erfüllung der Voraufenthaltsdauer nicht in Betracht. Der Antragsteller zu 4 sei nicht geduldet. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 sei ein atypischer Fall gegeben, der eine Ausnahme von der Regelerteilung erfordere. Der Gesetzeszweck der anschließenden Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG sei bereits deshalb ausgeschlossen, da auch mit Ablauf der 18-monatigen Aufenthaltserlaubnis die Altersgrenzen nicht erreicht würden. Auch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG scheide aus, da ausgeschlossen sei, dass die Antragsteller zu 2 und 3 aufgrund ihres Alters einen Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorlegen könnten. Diese Voraussetzungen müssten aber auch von nicht handlungsfähigen Ausländern erfüllt werden, da eine § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechende Regelung in § 25b AufenthG fehle. Ein Kindergarten- oder Schulbesuch reiche für sich genommen nicht aus. Ein Ausnahmefall wegen anderweitiger nachhaltiger Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sei nicht ersichtlich. Auch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG komme nicht in Betracht. Andere Aufenthaltserlaubnisse, insbesondere solche nach §§ 25a, 25b AufenthG kämen nicht in Betracht.
9
Die Antragsgegnerin gewährte mit Schreiben vom 22. April 2024 eine weitere Ausreisefrist bis zum 22. Mai 2024 mit entsprechenden Grenzübertrittsbescheinigungen. Mit E-Mail vom 8. Mai 2024 erkundigte sich die Bevollmächtigte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ob sie die Grenzübertrittsbescheinigung verlängern bzw. eine Duldung erteilen könne. Außerdem bat sie um Zusicherung, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts keine Abschiebung durchzuführen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 sowie E-Mail vom 29. Mai 2024 teilte die Antragsgegnerin mit, dass weder Duldungsgründe noch Abschiebungshindernisse vorlägen und dass ein Verbleib der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht angebracht sei. Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 wies die Bevollmächtigte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf die Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern und für Heimat hin, aus denen hervorgehe, dass die Ausländerbehörden gehalten seien, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zumindest nicht abzuschieben. Mit E-Mail vom 10. Juni 2024 teilte die Antragsgegnerin mit, dass es sich bei den Anwendungshinweisen lediglich um unverbindliche Anwendungshinweise handele. Die Bevollmächtigte der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 14. Juni 2024 die Erteilung von Duldungen, hilfsweise von Grenzübertrittsbescheinigungen, weiter hilfsweise die Zusicherung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht abzuschieben. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 teilte die Antragsgegnerin mit, dass es einer förmlichen Entscheidung dieser Anträge nicht bedürfe. Es läge ein Fall vor, in denen die Antragsgegnerin gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Abschiebung zu betreiben.
10
Gegen den Bescheid vom 5. April 2024 haben die Antragsteller am 7. Mai 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht erheben und beantragen lassen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen, hilfsweise den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (M 27 K 24.2325). Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024, bei Gericht eingegangen am 28. Juni 2024, ist die Klage erweitert worden und Eilantrag gestellt worden. Es wird beantragt (M 27 E 24. …*),
11
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern eine Duldung zu erteilen, hilfsweise eine Grenzübertrittsbescheinigung auszustellen mit Gültigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren bzw. die Grenzübertrittsbescheinigungen so lange zu verlängern, bis Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eingetreten ist,
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2. im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, zuzusichern, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren keine Abschiebung stattfindet.
13
Weiter wird sinngemäß beantragt,
14
den Antragstellern für das Hauptsacheverfahren sowie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen.
15
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsschutzziel der Kläger im Eilverfahren sei es, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu dürfen. Die Straftaten der Antragstellerin zu 1 würden Ende März 2025 aus dem Strafregister getilgt werden, vorausgesetzt, sie begehe keine weiteren Straftaten. Die Bevollmächtigte gehe davon aus, dass nicht vor April 2025 terminiert werde. Zu diesem Zeitpunkt würden spätestens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auftragserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erfüllt sein. Im Übrigen hätten die Antragsteller zu 2 und 3 einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG. Der Begriff des Ausländers in § 104c AufenthG erfasse ersichtlich auch Minderjährige. Der Gesetzgeber habe Personen, die im Anschluss nicht die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen können, nicht vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen. Für diesen Fall würden beispielsweise die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts darauf hinweisen, dass die Betroffenen in den Status der Duldung zurückfallen würden. Dies scheine für den Gesetzgeber kein Problem zu sein. Gemäß den Anwendungshinweisen des Bundes sei von einem atypischen Fall auszugehen, wenn dem Ausländer ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, also ein zu missbilligendes Verhalten oder eine zu missbilligende Einstellung des Antragsstellers selbst vorläge. Die Antragsgegnerin knüpfe die Annahme eines atypischen Falles an das Alter der Antragsteller und damit einem Zustand, den der Antragsteller nicht beeinflussen könne und der sich jeder Wertung entziehe. In der Regel seien Kinder vom Vorwurf, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu missachten bzw. Extremisten oder Terroristen zu sein, freizusprechen. Dass Kinder möglicherweise den Inhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung noch nicht verstünden, scheine für den Gesetzgeber kein Grund zu sein, diese Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen. Nach § 104c Abs. 2 AufenthG sei die von den Eltern abgeleitete Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Kinder möglich, ohne dass diese Prüfung durchgeführt werde. Aus dem Umstand, dass nach § 104c Abs. 2 AufenthG sogar Minderjährige die Aufenthaltserlaubnis erhalten könnten, wenn sie noch nicht fünf Jahre hier gewesen sind, müsse gefolgert werden, dass sie diese erst recht erhalten könnten, wenn sie bereits fünf Jahre hier gewesen sind, unabhängig von der Frage, ob Eltern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. § 25b AufenthG gelte auch für Minderjährige. Diese Frage könne nach Ablauf der Aufenthaltsdauer der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden. Im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Kinder über § 25b Abs. 4 AufenthG werde in der Regel kein besonderer Nachweis von Integrationsnachweisen verlangt. Hinsichtlich des Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet reiche es in der Regel aus, wenn ein Kindergarten- bzw. Schulbesuch nachgewiesen werde. Der Duldungsanspruch der Antragsteller ergebe sich daraus, dass auch der Vater einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG gestellt habe, mithin aus familiären Gründen. Die Erteilung zumindest einer Grenzübertrittsbescheinigung folge aus den Anweisungen des Bundesministeriums des Innern, aus denen sich ergebe, dass von einer Abschiebung abzusehen sei, zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung bestehe, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben werde.
16
Die Antragsgegnerin hat im Hauptsacheverfahren des Vaters (M 27 K 24. …*) am 1. Juli 2024 die Behördenakten vorgelegt.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im Hauptsache- (M 27 K 24. …*) und Eilverfahren (M 27 E 24. …*) sowie auf die vorlegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
18
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
19
1.1 Die zulässigen Anträge sind auszulegen als Anträge auf Erteilung von Duldungen, hilfsweise die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, und als Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen, mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, zuzusichern, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren keine Abschiebung stattfindet (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Rechtsschutzziel der Antragsteller ist ausweislich der Antragsbegründung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.
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1.2 Die Anträge sind jedoch unbegründet.
21
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zur verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
22
Hieran gemessen wurde ein Anordnungsanspruch jeweils nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Duldung der Antragsteller, die Erteilung von Grenzübertrittsbescheinigungen und eine Zusicherung der Antragsgegnerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht abzuschieben, wurden nicht glaubhaft gemacht.
23
1.2.1 Duldungsansprüche wurden nicht glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist auch nicht aus gesundheitlichen oder familiären Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich.
24
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Verfahrensduldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen glaubhaft gemacht. Eine – lediglich ausnahmsweise mögliche – Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG setzt voraus, dass die Aussetzung der Abschiebung geboten ist, weil zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht beziehungsweise – wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist – keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2023 – 10 CS 23.1334 – juris Rn. 6).
25
1.2.1.1 Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zum einen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und zum anderen nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
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Die Antragsteller halten sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht geduldet im Bundesgebiet auf. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erfordernis des „Geduldetseins“ im Sinne des § 104c AufenthG ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2024 – 19 CE 24.398 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein Ausländer ist im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG „geduldet“, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2024 – 19 CE 24.398 – juris Rn. 15 m.w.N.). Die Antragsteller sind seit dem 2. Mai 2024 nicht mehr im Besitz einer Duldungsbescheinigung. Es besteht auch kein Rechtsanspruch hierauf. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Familiäre Gründe stehen der Abschiebung nicht entgegen, da die Antragsteller und der Vater vollziehbar ausreisepflichtig sind. Ein entsprechender Eilantrag des Vaters wurde mit Beschluss vom heutigen Tag (M 27 E 24. …*) ebenfalls abgelehnt. Andere Gründe wurden nicht vorgetragen.
27
Die Antragstellerin zu 1 erfüllt die Voraussetzungen zudem bereits aufgrund der beiden Vorstrafen nicht. Nach dem Wortlaut der Norm sind die beiden einzelnen Vorstrafen von 90 und 30 Tagessätzen zusammenzurechnen und übersteigen die Bagatellgrenze. Dass diese Vorstrafen in absehbarer Zeit tilgungsreif werden könnten, ist irrelevant, da maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Vorstrafen nicht tilgungsreif (§ 45 Abs. 1 BZRG), da die Tilgungsfrist jeweils fünf Jahre beträgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG) und hinsichtlich der späteren Verurteilung vom 5. März 2020 dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen ist. Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist die Tilgung sämtlicher im Register eingetragener Verurteilungen aber erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 darüber hinaus eine schädliche Unterbrechung des ununterbrochenen Voraufenthaltes vorliegt, da die sie im Jahr 2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist und am 8. Dezember 2019 wieder eingereist ist.
28
Der Antragsteller zu 4 erfüllt die Voraussetzungen außerdem bereits mangels fünfjähriger Voraufenthaltsdauer nicht.
29
Die Antragsteller zu 2 und 3 erfüllen zwar nach dem Wortlaut der Norm im Übrigen alle Tatbestandsvoraussetzungen, allerdings liegt aufgrund deren jungen Alters ein atypischer Fall vor, der im vorliegenden Fall der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis zusätzlich entgegensteht.
30
Der Gesetzgeber hat § 104c Abs. 1 AufenthG als Soll-Regelung ausgestaltet. Die Aufenthaltserlaubnis ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen und eine andere Entscheidung ist im Rahmen der Ermessenausübung nur bei Vorliegen atypischer Umstände möglich. Wann von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Regelungszweck. Das befristete sog. Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG soll den berechtigten Ausländern die Gelegenheit zum Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage ermöglichen, indem während des Erteilungszeitraums von 18 Monaten die Möglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG gegeben wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2023 – 1 B 16.23 – juris Rn. 4).
31
Atypische Umstände, welche eine abweichende Entscheidung ermöglichen, kommen im Rahmen von § 104c AufenthG damit dann in Betracht, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden kann, da in der Gesamtschau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich – beispielsweise wegen Fehlens der Integrationsvoraussetzungen – ausgeschlossen ist (vgl. VG München, U.v. 28.9.2023 – M 12 K 23.2015 – juris Rn. 26 m.w.N.). Der Vorwurf eines zu missbilligenden Verhaltens oder einer zu missbilligenden Einstellung des Antragsstellers ist entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragsteller für die Annahme eines atypischen Falles nach dem Wortlaut nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass ein minderjähriger Ausländer im Anschluss an das Chancen-Aufenthaltsrecht die Voraussetzungen der §§ 25a und 25b AufenthG bereits altersbedingt nicht erfüllen kann (vgl. StMI Anwendungs- und Vollzugshinweise, F4-2081-3-88-218, aktualisierte Fassung vom 27.1.2023, S. 19).
32
Vorliegend sind Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Anträge der Antragsteller nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Insbesondere liegt ein solcher atypischer Sonderfall vor, da nach Ablauf einer für 18 Monate gewährten Aufenthaltserlaubnis der von dem Normzweck verfolgte Übergang in ein gesichertes Aufenthaltsrecht nach §§ 25a oder 25b AufenthG ausgeschlossen ist.
33
Ein anschließendes Aufenthaltsrecht nach § 25a AufenthG ist bereits deswegen ausgeschlossen, da dieses nur Jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländern erteilt werden kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Jugendliche sind Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2023 – 19 CS 23.1576 – juris Rn. 11). Die 8- bzw. 7-jährigen Antragsteller können innerhalb des Zeitraums von 18 Monaten nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Norm hineinwachsen.
34
Ferner ist aufgrund des Alters der Antragsteller zu 2 und 3 auch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG überhaupt auf minderjährige Ausländer anwendbar ist, lägen hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 jedenfalls die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Angesichts des jungen Alters ist es ausgeschlossen, dass diese einen Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) etwa durch Abschluss des bundeseinheitlichen Tests zum Orientierungskurs „Leben in Deutschland“ und eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder eine entsprechende positive Prognose einer künftigen Lebensunterhaltssicherung (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) erbringen könnten (vgl. VG München, U.v. 28.9.2023 – M 12 K 23.2015 – juris Rn. 29 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG und § 25b Abs. 4 AufenthG auf solche Nachweise verzichtet werden kann und eine solche Aufenthaltserlaubnis auch ohne fünfjährigen Voraufenthalt erteilt werden kann, lässt sich entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragsteller nicht schließen, dass erst recht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen ist, da diese Aufenthaltserlaubnisse nur ein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht darstellen.
35
Die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG kommt nicht in Betracht, da hinsichtlich beider Elternteilen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist. Mangels Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 und des Vaters sowie mangels Vorliegens von Duldungsgründen würde es bereits an dem mindestens vierjährigen ununterbrochenem geduldeten, gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet fehlen, § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
36
1.2.1.2 Nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach § 104c Abs. 1 AufenthG in häuslicher Gemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Erteilung solcher Aufenthaltserlaubnisse scheidet allerdings bereits deswegen aus, da kein Mitglied der Familie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat. Auch hinsichtlich des Ehemanns bzw. Vaters der Antragsteller besteht ein solcher Anspruch nicht (vgl. den Beschluss der erkennenden Kammer vom heutigen Tag im Verfahren M 27 E 24. …*).
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1.2.1.3 Ansprüche auf die Erteilung sonstiger Aufenthaltserlaubnisse wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere besteht auch zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25a, 25b AufenthG.
38
1.2.2 Entsprechend wurden auch die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Familiäre Gründe stehen der Abschiebung nicht entgegen; andere Gründe wurden nicht glaubhaft gemacht.
39
1.2.3 Auch für den hilfsweise gestellten Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens fehlt es an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anspruchs. Den Antragstellern wurde mit Schreiben vom 22. April 2024 eine weitere Ausreisefrist bis zum 22. Mai 2024 gewährt. Die Verlängerung einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzten Ausreisefrist steht nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls im Ermessen der Ausländerbehörde. Solche besonderen Umstände, die außerdem zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen, wurden nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist ein Hinweis auf die nicht verbindlichen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern nicht ausreichend.
40
1.2.4 Infolge der vollziehbaren Ausreisepflicht und der Entscheidungen in der Sache besteht auch kein Anspruch auf Zusicherung, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht abgeschoben werde.
41
2. Damit ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO anzulehnen.
42
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3, 1.5. und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
43
4. Mangels Erfolgsaussichten im Eilverfahren und in der Hauptsache wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hauptsache- und Eilverfahren gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.