Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 03.06.2024 – Au 9 K 23.1561
Titel:

Förderung einer Detailuntersuchung für im Altlasten-Kataster eingetragene ehemalige Hausmülldeponie

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2
BayBodSchG Art. 13a Abs. 1, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1
Leitsätze:
1. Den Gerichten ist es verwehrt, die Vergabepraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Regelungen zur Zuschussgewährung selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Förderbestimmungen unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Vergabepraxis) der erlassenen Stelle (vgl. Art. 13a Abs. 5 S. 1 BayBodSchG) auszulegen und anzuwenden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Gewährung einer Zuwendung liegt es in der Sphäre des möglichen Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verbescheidungsklage, entscheidungserheblicher Zeitpunkt, Zuschussfähigkeit, Verwaltungspraxis, Auslegung von Fördervorschriften, Gleichbehandlung, Willkürverbot
Fundstelle:
BeckRS 2024, 17200

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Förderung einer Detailuntersuchung für eine im Altlasten-Kataster eingetragene ehemalige Hausmülldeponie und begehrt die Neuverbescheidung.
2
Die Klägerin hat gemäß ihrer Anzeige vom 16. November 1966 seit dem Jahr 1958 auf den Grundstücken Fl.Nrn., ... sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn., ... und, jeweils Gemarkung, im Bereich einer erweiterten Kiesgrube eine gemeindliche Hausmülldeponie betrieben. Abgelagert wurden neben Hausmüll, Sperrmüll und Bauschutt auch diverser Gewerbemüll.
3
Das damalige Wasserwirtschaftsamt ... stellte bereits am 1. August 1974 fest, dass Müll teilweise im Grundwasser lagert und durch die starke Durchlässigkeit des aufgeschütteten Materials eine starke Gefährdung des Grundwassers vorhanden sei.
4
Unter dem 10. Mai 1977 bzw. dem 19. September 1977 schlossen die Klägerin und der Landkreis ... die Vereinbarung, dass die Klägerin dem Landkreis ...den Müllplatz auf den damaligen Fl.Nrn., ... und, Gemarkung, zur Nutzung als Kreisbauschuttdeponie überlässt. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages dient der Müllplatz zur Ablagerung von Bauschutt, Abraum, Kies und Erde aus dem gesamten Gebiet des Landkreises, soweit diese Abfälle durch Selbstanfahrer oder deren Beauftragte angeliefert werden. Nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung wird der Ablagerungsplatz durch die Gemeinde ... eingerichtet. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung bestimmt weiter, dass die Gemeinde den Ablagerungsplatz im Auftrag des Landkreises ... betreibt.
5
Ab dem 1. Juni 1977 wurde die Deponie ausschließlich zur Ablagerung von Bodenaushub und Bauschutt genutzt (Kreisbauschuttdeponie). Im Jahr 1983 kam es zum Abschluss der Verfüllung der ehemaligen Hausmülldeponie. Nach der vollständigen Auffüllung fanden bis zum Jahr 2014 keine weiteren Aktivitäten in der ehemaligen Kiesgrube statt. Für den Neubau der Kläranlage der Klägerin auf Grundstück Fl.Nr, Gemarkung, erfolgte ein teilweiser Aushub des abgelagerten Bauschutts unter Belassung der Restauffüllung.
6
Für die ehemalige Hausmülldeponie der Klägerin wurde im Jahr 2014 durch die Fa. ... GmbH eine orientierende Untersuchung durchgeführt. Diese ergab das Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine schädliche Bodenveränderung mit einer für erforderlich erachteten Detailuntersuchung auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ....
7
Zur vorgenannten orientierenden Untersuchung nahm das Wasserwirtschaftsamt ... (...) mit Schreiben vom 5. August 2015 Stellung. In seiner Gefährdungsabschätzung kommt das Wasserwirtschaftsamt zum Ergebnis, dass die durchgeführten Bodenuntersuchungen ein lokal erhöhtes Emissionspotential durch die anorganischen Leitparameter Arsen, Barium, Chrom und Zink sowie durch die organischen Stoffgruppen MKW und PAK erkennen lassen.
8
Die Klägerin stellte daraufhin unter dem 28. September 2016 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen bei stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien, der mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 abgelehnt wurde. Eine Förderung komme nur in Betracht, soweit die Hausmülldeponie ausschließlich als gemeindeeigene Hausmülldeponie von einer kreisangehörigen Gemeinde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Abfallentsorgung betrieben worden sei und sofern nicht ein Landkreis als entsorgungspflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes die Inhaberstellung übernommen habe. Nach Auffassung der Beklagten habe der Landkreis ... aufgrund der im Jahr 1977 geschlossenen Vereinbarung die Inhaberstellung der Deponie ... übernommen.
9
Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Juli 2021 wurde die Klägerin verpflichtet, Detailuntersuchungen im Bereich der ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. ... gemäß den Vorschlägen des Gutachters ... GmbH vom 30. Dezember 2014 sowie gemäß der ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamts ... (...) vom 15. August 2015 durchzuführen. Weiterhin ist eine Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser auf den Ergebnissen der Detailuntersuchungen aufbauend vorzunehmen. Die Klägerin wurde verpflichtet, die angeordneten Maßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro in Auftrag zu geben. Die Anordnung ist sechs Monate nach Bestandskraft des Bescheides vollständig zu erfüllen, zu dokumentieren und dem Landratsamt den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht binnen zweier Monate nach Beendigung der Untersuchungen vorzulegen.
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Die gegen den Bescheid vom 7. Juli 2021 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Az. Au 9 K 21.1644) wurde mit Urteil vom 12. September 2022 abgewiesen.
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Der zur Weiterverfolgung des Begehrens von der Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2023 (Az. ...) abgelehnt.
12
Mit Bescheid der Beklagten vom 9. August 2023 (Gz. ...) wurde der Antrag der Klägerin vom 28. September 2016 auf Förderung der Detailuntersuchung nach nochmaliger Prüfung erneut abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Förderfähigkeit der Detailuntersuchung sich nach Art. 13a Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) i.V.m. der Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) und den Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten für den Geschäftsbereich 2 – Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien – bestimme. Die Beklagte werde bei der Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen als beliehenes Unternehmen tätig. Nach der Legaldefinition in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG handle es sich um eine (förderfähige) gemeindeeigene Hausmülldeponie, wenn diese von einer kreisangehörigen Gemeinde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Abfallentsorgung betrieben worden sei, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) die Inhaberstellung übernommen habe oder sofern die Deponie nicht ausschließlich für die Ablagerung mineralischer Abfälle genehmigt worden sei. Gemäß Art. 13a Abs. 1 Satz 3 BayBodSchG sei eine gemeindeeigene Hausmülldeponie stillgelegt, wenn auf ihr nach dem 30. April 2006 keine Abfälle mehr abgelagert worden seien. Eine Förderung sei vorliegend ausgeschlossen, da der Überlassungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Landratsamt ... vom 19. September/10. Mai 1977 belege, dass die Inhaberstellung durch den Landkreis ... als entsorgungspflichtige Körperschaft übernommen worden sei. Folglich handle es sich nicht um eine „gemeindeeigene Hausmülldeponie“ i.S.d. Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG. Damit lägen die Förderungsvoraussetzungen für eine Erkundung und Sanierung aus dem Unterstützungsfond nicht vor. Auch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz habe sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Deponieinhaber sei nach der Rechtsprechung derjenige, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich sei. An ihn würden sich die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten richten. Die Deponie ... sei lediglich von 1958 bis 1977 durch die Kläger als gemeindliche Hausmülldeponie betrieben worden. Danach sei die Inhaberschaft der Deponie auf den Landkreis ... übergegangen. Die Klägerin sei danach lediglich im Auftrag des Landkreises tätig geworden, bei dem die wesentliche Entscheidungsbefugnis über die Kreisbauschuttdeponie gelegen habe. Im Hinblick auf die Gerichtsverfahren sei die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2023 um erneute Prüfung des Förderantrags gebeten worden. Aus den ergangen Gerichtsentscheidungen ergebe sich jedoch keine andere Beurteilung des Sachverhalts. Der Antrag sei auch weiterhin nicht förderfähig, da es sich nicht um eine gemeindeeigene Hausmülldeponie handle.
13
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids der Beklagten vom 9. August 2023 wird ergänzend verwiesen.
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Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 9. August 2023 mit Schriftsatz vom 5. September 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2023 zu Az....- zugegangen am 10. August 2023 – kostenfällig aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 28. September 2016 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
16
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Az. ...) vom 25. September 2023 wurde der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
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Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 25. März 2024 ausgeführt, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in eigenen Rechten verletze. Die Klägerin sei als selbstständige Körperschaft im Rahmen der Selbstverwaltungsgewährleistung rechtsbehelfsbefugt. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, weil auch der Landkreis in eigener Verantwortung die Deponie über mehrere Jahrzehnte betrieben habe. Folglich hätten auch die Untersuchungskosten bzw. die Sanierungskosten zwischen der Klägerin und dem Landkreis ... geteilt werden müssen. Hieran würden auch die in der Streitsache ergangenen Gerichtsentscheidungen nichts ändern. Der Landkreis sei als wirtschaftlich selbständiger Betreiber im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigungsgebührensatzung des Landkreises ... im Rahmen der Kreisbauschuttdeponien verantwortlich.
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Die Klägerin hat die vom Landratsamt ... geforderte ergänzende bodenschutzrechtliche Detail- bzw. Grundwasserkontrolluntersuchung im Bereich der ehemaligen Hausmülldeponie vorgenommen. Der Auftrag hierzu wurde von der Klägerin am 29. Juni 2023 erteilt, die Detailuntersuchung am 27. Juli 2023 und am 19. August 2023 durchgeführt und unter dem 31. Oktober 2023 ein abschließender Untersuchungsbericht erstellt. Für die Durchführung der Maßnahme sind ausweislich der dem Gericht vorgelegten Rechnung der Fa. ... GmbH Kosten in Höhe von 2.975,00 EUR entstanden.
19
Das Wasserwirtschaftsamt ... (...) hat zum vorgelegten Untersuchungsbericht der ... GmbH (...) unter dem 5. Dezember 2023 Stellung genommen. Danach konnte eine auffüllungsbedingte erhebliche bzw. schädliche Grundwasserverunreinigung im Rahmen der durchgeführten Grundwasseruntersuchung im unmittelbaren Abstrombereich der Altdeponie nicht nachgewiesen werden. Weiterführende Detailuntersuchungen oder längerfristig fortlaufende Maßnahmen zum Grundwasser-Monitoring seien entbehrlich. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei unter Beibehaltung der gegenwärtigen Nutzung kein weiterer Handlungs- bzw. Überwachungsbedarf gegeben.
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Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 14. Dezember 2023 wurde die ehemalige Deponie nutzungsorientiert aus der Altlastenbehandlung entlassen.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. April 2024 ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Danach stehe die bayerische Förderpraxis im eklatanten Widerspruch zu der eindeutigen gesetzlichen Regelung in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit werde missachtet. Die Klägerin sei nicht vollständige Grundeigentümerin der Altablagerung und könne folglich niemals Nutzen aus einer sanierten Altlast schöpfen. Auch sei die streitgegenständliche Deponie nach wie vor im Altlastenkataster (ABuDIS) eingetragen. Die Haftungsgrundsätze seien auf Gemeinden entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden. Die Klägerin habe den Altstandort nur zeitlich beschränkt betrieben. Im Übrigen bestünde eine Haftung des Landkreises ... als nachfolgender Betreiber einer Kreisbauschuttdeponie. Es seien daher die Grundsätze über die Haftungsgrenzen eines früheren Grundeigentümers heranzuziehen. Dies sei insbesondere auch deshalb geboten, da die Klägerin nicht mehr die Früchte der Grundstücksnutzung genießen dürfe. Durch die nutzungsorientierte Entlassung des Grundstücks am 14. Dezember 2023 sei die Klägerin nicht klaglos gestellt, sondern sei vielmehr weiterhin beschwert, weil das streitbefangene Grundstück nach wie vor im Altlastenkataster geführt werde.
22
Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 23. April 2024 wird ergänzend verwiesen.
23
Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 entgegengetreten und beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Deponie ... sei lediglich in den Jahren 1958 bis 1977 durch die Klägerin als gemeindliche Hausmülldeponie betrieben worden. Mit Abschluss der Vereinbarungen aus dem Jahr 1977sei die Inhaberschaft auf den Landkreis ... übergegangen. Bei diesem habe die wesentliche Entscheidungsbefugnis über die Kreisbauschuttdeponie gelegen. Es habe sich nicht lediglich um eine Verpachtung an den Landkreis gehandelt. Die geforderte Detailuntersuchung sei zwischenzeitlich von der Klägerin veranlasst und durchgeführt worden. Eine Beteiligung der Beklagten sei hierbei nicht erfolgt. Nach Auffassung der Beklagten habe sich die Hauptsache erledigt, da die Fläche aus der Altlastenbehandlung entlassen worden sei. Eine nachträgliche Förderung nach Durchführung der Arbeiten sei ohnehin nach den Förderbestimmungen ausgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom 16. Mai 2024 wird ergänzend verwiesen.
26
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Die Klägerin sei der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene Auslegung dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG widerspreche und sich somit aus Art. 13a Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG ein Anspruch der Klägerin auf Förderung ergebe. Der Wortlaut des Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG lasse auch die Auslegung zu, dass eine Förderung der Gemeinde möglich sei, wenn der Landkreis zwischenzeitlich die übernommene Inhaberstellung wieder aufgegeben habe. Sinn und Zweck des Fonds sei es, Gemeinden zu unterstützen, die als Verantwortliche für die Sanierung in Anspruch genommen würden und ansonsten die bundesrechtliche Pflicht aus den allgemeinen Haushaltsmitteln bestreiten müssten. Den Förderausschluss für Gemeinden über die Phase der Deponieverantwortlichkeit des Landkreises hinaus aufrechtzuerhalten, widerspreche dem Entlastungszweck des Unterstützungsfonds.
27
Am 3. Juni 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
31
Sie ist ausgehend von dem im Klageschriftsatz vom 5. September 2023 gestellten Antrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form der Verbescheidungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 9. August 2023 statthaft.
32
Die Klägerin ist auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein möglicher Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis der Beklagten auf willkürfreie Neuverbescheidung nicht von vornherein auszuschließen ist.
33
Auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat ist mit der Klageerhebung am 5. September 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München in Bezug auf den der Klägerin am 10. August 2023 bekannt gegebenen Bescheid der Beklagten gewahrt.
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Für die Klage besteht auch nach der nutzungsbedingten Entlassung aus der Altlastenbehandlung im Dezember 2023 weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigung ist nicht eingetreten, da Streitgegenstand der Klage die Kostenübernahme der Beklagten für eine in der Vergangenheit angeordnete und durchgeführte bodenschutzrechtliche Maßnahme ist. Die Entlassung aus der Altlastenbehandlung wirkt sich allenfalls für den künftigen Erlass bodenschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der Klägerin aus.
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Zuschussgewährung im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 9. August 2023 ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig, so dass für die Klägerin kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der von der Klägerin begehrte Neuverbescheidung ihres Antrags auf Zuschussgewährung gemäß Art. 13a BayBodSchG i.V.m. den Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten für den Geschäftsbereich 2 – Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien – vom 1. August 2023 stehen bereits tatbestandliche Ausschlussgründe entgegen, sodass die Klage erfolglos bleiben muss.
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2.1 Ausschließlicher Verfahrensgegenstand der vorliegenden Klage ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zuschussgewährung für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die von der Klägerin in ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 25. März 2024 begehrte Kostenbeteiligung des Landkreises Unterallgäu, zumal dieser am streitgegenständlichen Verfahren gar nicht beteiligt ist. Gleiches gilt für das von der Klägerin selbst benannte Klageziel (vgl. Gerichtsakte Bl. 44) der Veränderung der Förderbestimmungen der Beklagten, welches mit der geltend gemachten Verbescheidungsklage nicht erreicht werden kann.
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2.2 Hinsichtlich der für einen Anspruch auf Förderung maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten ist für die von der Klägerin begehrte erneute Entscheidung über ihren Zuschussantrag aus dem Jahr 2016 für die vom Landratsamt ...geforderte bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses (9. August 2023) abzustellen. In Bezug auf das Vorliegen von tatbestandlichen Ausschlussgründen für die von der Klägerin begehrte Neuverbescheidung ist dagegen – wie bei Verpflichtungsklagen üblich – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 217).
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2.3 Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zuschussgewährung an die Klägerin im Bescheid vom 9. August 2023 beurteilt sich nach Art. 13a Abs. 5 BayBodSchG, der hierzu erlassenen Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) sowie den Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten für den Geschäftsbereich 2 (Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien) in der maßgeblichen Fassung vom 1. August 2023.
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Bei diesen Allgemeinen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne, das Vergabeermessen lenkende Vorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Vergabepraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Regelungen zur Zuschussgewährung selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Förderbestimmungen unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Vergabepraxis) der erlassenen Stelle (vgl. hierzu Art. 13a Abs. 5 Satz 1 BayBodSchG) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63, 67; Nds OVG, U.v. 21.2.2006 – 10 LB 45/03 – juris Rn. 31). Für die zuschussgewährende Verwaltung sind die Allgemeinen Förderbestimmungen hingegen bindend und entfalten in Form der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.1997 – 3 C 6.95 – NVwZ 1998, 273 f.). Der Exekutive kommt insoweit ein weites Ermessen zu und sie ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und den Zuwendungsumfang zu treffen. Förderrichtlinien unterliegen grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111.79 – NJW 1979, 2059).
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Die Klägerin hat dem folgend grundsätzlich lediglich einen Anspruch darauf, nach einem von der gewährenden Stelle aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden.
41
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderbestimmungen die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Entscheidend ist daher, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.).
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2.4 Hiervon ausgehend besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Neuverbescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Zuschusses für eine Detailuntersuchung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Diesem Anspruch stehen bereits tatbestandliche Ausschlussgründe entgegen. Darüber hinaus ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Ablehnung im Bescheid vom 9. August 2023 entgegen der ständigen Vergabepraxis der Beklagten erfolgt ist.
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Ausgehend von den maßgeblichen Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten für den Geschäftsbereich 2 – Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Haumülldeponien – in der Fassung vom 1. August 2023 scheitert die von der Klägerin begehrte Neuverbescheidung ihres Zuschussantrages bereits tatbestandlich daran, dass die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen (Gerichtsakte Bl. 88) bereits am 29. Juni 2023 den Auftrag zur Durchführung einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG bei der Fa. ... GmbH,, in Auftrag gegeben hat. Nach Nr. 5.2 der Allgemeinen Förderbestimmungen wird ein Zuschuss für Maßnahmen nach Nr. 3.1 der Förderbestimmungen nur für Maßnahmen gewährt, die noch nicht begonnen worden sind. Lediglich im Einzelfall ist es der Beklagten gestattet, einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zuzustimmen, was vorliegend jedoch offensichtlich nicht erfolgt ist. Nach Nr. 5.2.2 der Allgemeinen Förderbestimmungen gilt als Vorhabenbeginn grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages.
44
Die Auftragsvergabe erfolgte am 29. Juni 2023 und damit vor der Entscheidung der Beklagten über den Zuschussantrag der Klägerin (9. August 2023). Damit lagen aber bereits im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides die Voraussetzungen der Nr. 5 der Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten nicht vor, was die Ablehnung des Antrages sachlich rechtfertigt und eine Neuverbescheidung ausschließt. Ein Vorhaben gilt nur dann als nicht begonnen, wenn der Vertrag ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird. Beides ist vorliegend nicht ersichtlich bzw. wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Damit lagen aber die Zuschussvoraussetzungen aufgrund der vorzeitigen Auftragsvergabe der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Förderantrag der Klägerin nicht vor, sodass die Ablehnung jedenfalls aus diesem Grund zurecht erfolgt ist und eine Neuverbescheidung zugunsten der Klägerin ausgeschlossen ist. Eine erneute Entscheidung über das Zuschussbegehren der Klägerin müsste deshalb wiederum ablehnend sein, was einen Erfolg der Klage ausschließt.
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Auf die Unkenntnis der Zuschussvoraussetzungen in Nr. 5 der Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese auf der Webseite der Beklagten für jedermann frei zugänglich sind. Aufgrund des förderschädlichen Verhaltens der Klägerin in Form der vorzeitigen Auftragsvergabe am 29. Juni 2023 war die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen.
46
2.5 Der von der Klägerin begehrten Neuverbescheidung und damit einem Erfolg ihrer Klage steht darüber hinaus die Vorschrift des Art. 13a Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayBodSchG bzw. Nr. 6.4 der Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten vom 1. August 2023 entgegen. Gemäß Art. 13a Abs. 4 Satz 2 BayBodSchG sind zuschussfähig die notwendigen Kosten für Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen, soweit diese einen angemessenen Eigenanteil übersteigen. Gemäß Art. 13a Abs. 4 Satz 3 BayBodSchG beträgt der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde je Hausmülldeponie 1,5 v.H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz – FAG), höchstens jedoch 200.000,00 EUR. Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG bestimmt weiter, dass die Kosten für die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien bis zu einer Höhe von 20.000,00 EUR allein die betroffene Gemeinde zu tragen hat. Nr. 6.4 der Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten übernimmt die in Art. 13a Abs. 4 BayBodSchG normierten Grundsätze unverändert und inhaltsgleich.
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Ausweislich der im Gerichtsverfahren von der Klägerin angeforderten und vorgelegten Unterlagen (Gerichtsakte Bl. 107) sind für die von der Klägerin am 29. Juni 2023 beauftragte Detailuntersuchung gemäß der Schlussrechnung vom 31. Oktober 2023 Kosten in Höhe von insgesamt 2.975,00 EUR angefallen. Diese Kosten hat die Klägerin gemäß der ausdrücklichen Regelung in Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG in jedem Fall selbst zu tragen, so dass eine Zuschussgewährung auch aus diesem Grunde begrifflich ausscheidet. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass Art. 13a Abs. 4 Satz 3 BayBodSchG in Bezug auf den Eigenanteil der betroffenen Gemeinde auf die Hausmülldeponie als solche abstellt. Es ist somit dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, dass bei zeitlich aufeinanderfolgenden bodenschutzrechtlichen Maßnahmen der Erkundung oder Sanierung der maßgebliche Eigenanteil der Klägerin in der Gesamtsumme mit der bereits durchgeführten Detailuntersuchung überschritten wird und die Klägerin in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise noch in den Genuss einer Zuschussgewährung gelangt. Dieser Umstand ist für das vorliegende Verfahren jedoch nicht entscheidungserheblich. Streitgegenständlich ist hier ausschließlich ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Zuschussgewährung für die von ihr durchgeführte Detailuntersuchung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), die jedoch nur Kosten verursacht hat, die deutlich unter der maßgeblichen Eigenbeteiligungsgrenze des Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG liegen. Ausgehend hiervon hat die Klägerin die ihr entstandenen Kosten für die Detailuntersuchung in jedem Fall selbst zu tragen.
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Der der Klägerin entstandene Eigenanteil in Höhe von 2.975,00 EUR würde nur dann für eine spätere Zuschussgewährung relevant werden, wenn bei einer weiteren zeitlich nachfolgenden bodenschutzrechtlichen Maßnahme der Klägerin die für sie maßgebliche Eigenbeteiligungsgrenze tatsächlich überschritten würde. Erst zu diesem späteren Zeitpunkt würde sich überhaupt die Frage stellen, von welchem Eigenbeteiligungsbetrag der Klägerin auszugehen wäre. Diese Frage bleibt für das vorliegende Verfahren hingegen ohne Relevanz. Auch wäre für einen künftigen Erstattungsantrag der Eigenanteil der Klägerin auf der Grundlage des Art. 13a Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayBodSchG neu zu bestimmen. Solange die Kosten für die Erkundung und die Sanierung den in Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG genannten Betrag von 20.000,00 EUR auch in der Summe mehrerer bodenschutzrechtlicher Maßnahmen nicht übersteigen, ist eine Zuschussgewährung an die Klägerin bereits gesetzlich ausgeschlossen. Da ausschließlicher Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens der Antrag der Klägerin auf Zuschussgewährung für eine Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG in einem tatsächlichen Umfang von 2.975,00 EUR ist, schließt die gesetzliche Bestimmung des Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG eine Neuverbescheidung zugunsten der Klägerin begrifflich aus. Auch bei erneuter Sachprüfung des Antrages der Klägerin wäre dieser zwingend abzulehnen. Dies würde selbst dann gelten, wenn man von einer grundsätzlichen Förderfähigkeit von bodenschutzrechtlichen Maßnahmen auf der vormaligen gemeindeeigenen Hausmülldeponie der Klägerin ausginge.
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2.6 Aufgrund der hier bereits einschlägigen tatbestandlichen Ausschlussgründe, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte (auch) berechtigt war, die von der Klägerin begehrte Zuwendung, gestützt auf die gesetzliche Bestimmung in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG und Nr. 2.1.1 der Allgemeinen Förderbestimmungen für den Geschäftsbereich 2 (Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien) und mit der Begründung, dass die hier streitgegenständliche Deponie der Klägerin aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Zeitraum von 1977 bis 1983 (Stilllegung) vom Landkreis ... übernommen worden ist, abzulehnen. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung folgt dem Wortlaut des Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG, wonach eine gemeindeeigene Hausmülldeponie eine Deponie ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Abfallentsorgung betrieben worden ist, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft i.S.d Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes die Inhaberstellung übernommen hat oder sofern die Deponie nicht ausschließlich für die Ablagerung mineralischer Abfälle genehmigt worden ist.
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Zwar mag es aus Sicht der erkennenden Kammer möglicherweise sachgerechter sein, hinsichtlich einer Zuschussgewährung für ehemalige gemeindeeigene Hausmülldeponien (auch) auf die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (§ 4 Abs. 3 BBodSchG) abzustellen, zumal es sich bei der zugrundeliegenden Förderbestimmung in Art. 13a BayBodSchG ebenfalls um eine bodenschutzrechtliche Regelung handelt. Auch die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit der Klägerin in Konstellationen wie der vorliegenden, könnte ausgehend vom Förderzweck des eingerichteten Unterstützungsfonds für ein grundsätzliches Förderbedürfnis sprechen, zumal vorliegend der Landkreis ... die 1977 übernommene Deponie nicht als Hausmülldeponie, sondern lediglich als Kreisbauschuttdeponie bis zur Stilllegung 1983 weiter betrieben hat.
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Mit dieser Überlegung lässt sich jedoch kein Erfolg der Klage begründen. Wie bereits eingangs dargestellt, steht es dem Zuwendungsgeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, sofern die Willkürgrenze nicht überschritten wird. Dass die von der Beklagten gewählte Vergabepraxis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, ist für die Kammer nicht feststellbar. Die ständige Vergabepraxis findet jedenfalls eine Stütze im gesetzlichen Wortlaut in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG der eine stillgelegte gemeindeeigene Haumülldeponie verneint, sofern ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft die Inhaberstellung übernommen hat. Gestützt auf den Wortlaut in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG ist die von der Beklagten gewählte Vergabepraxis nicht völlig sachfremd, so dass es dem Gericht verwehrt ist, die Vergabepraxis zu beanstanden bzw. diese durch eine alternative Förderpraxis zu ersetzen.
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Ausgehend von dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Prüfvermerk zur Antragsprüfung des streitgegenständlichen Förderantrags der Klägerin ist die Beklagte auch nicht willkürlich von ihrer am Wortlaut des Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG ausgerichteten Vergabepraxis abgewichen. In Bezug auf vergleichbare ehemalige Hausmülldeponien im Landkreis ... wurde hinsichtlich einer zu gewährenden Förderung aus dem Unterstützungsfonds dahingehend differenziert, ob es sich beim Fortbetrieb der Deponien lediglich um eine Verpachtung an den Landkreis ... gehandelt hat oder ob die Deponien ausgehend von der Ausgestaltung der Überlassungsverträge (hier aus dem Jahr 1977) in die Inhaberschaft des Landkreises ... übergegangen sind und die jeweilige Gemeinde die Deponie ab der Überlassung nur noch im Auftrag des Landkreises (Unterallgäu) bis zur Stilllegung weiter betrieben hat. Angesichts der offensichtlich einheitlichen Beurteilung und sachlichen Differenzierung vergleichbarer ehemaliger Hausmülldeponien im betroffenen Landkreis Unterallgäu, kann diese Vergabepraxis unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze nicht beanstandet werden.
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Ein anderes rechtliches Ergebnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass gemäß Art. 13a Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG bzw. § 1 UStützV die jährlichen Beiträge an den Unterstützungsfonds paritätisch vom Freistaat Bayern und von den kreisangehörigen Gemeinden aufgebracht werden. Aus diesem Umstand, dass insbesondere die kreisangehörigen Gemeinden als ehemalige Betreiber von Hausmülldeponien den Unterstützungsfonds hälftig finanzieren, lässt sich unabhängig von der Höhe der sich im Fonds befindlichen Finanzmittel kein zwangsläufig korrespondierender Anspruch der jeweiligen Gemeinde begründen. Ein solcher würde auch der in Art. 13a Abs. 4 Satz 6 BayBodSchG bzw. § 4 UStützV vorgeschriebenen Prioritätenliste widersprechen. Der Beklagten ist es daher ungeachtet der Finanzierungsvorgaben des Unterstützungsfonds gestattet, nach einer einheitlichen, willkürfreien Vergabepraxis über die Verwendung der zugewiesenen Mittel zu entscheiden.
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Schließlich hat die Klägerin auch nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen sprechen würde. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung jedoch gerade in der Sphäre des möglichen Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.661 – juris Rn. 146; VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris).
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Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag lediglich auf eine andere Auslegungsmöglichkeit der gesetzlichen Bestimmung des Art. 13a Satz 2 BayBodSchG und eine aus ihrer Sicht hieraus gebotene abweichende Vergabepraxis verweist, handelt es sich lediglich um den Wunsch nach der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, zu der das Gericht nicht berufen ist. Streitgegenstand im hier zu entscheidenden Verfahren ist ausschließlich die Ablehnung eines konkreten Zuschussantrages der Klägerin anhand der gesetzlichen Bestimmung des Art. 13a BayBodSchG und den hierzu ergangenen Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten, deren willkürfreier Anwendung im Einzelfall und einem möglicherweise hieraus folgenden Anspruch der Klägerin auf Neuverbescheidung.
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Nach allem war die Klage der Klägerin abzuweisen. Aus den dargestellten Gründen besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Zuschussantrages aus dem Jahr 2016.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).