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LG Landshut, Beschluss v. 12.07.2024 – 12 S 1898/23 e
Titel:

Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Schlagworte:
Berufung, Rücknahme, Entscheidung, Zivilprozessordnung, Gründe, Tenor, Rechtsmittel
Vorinstanz:
AG Erding vom -- – 104 C 1182/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 17128

Tenor

1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.