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LG Landshut, Hinweisbeschluss v. 25.06.2024 – 12 S 1898/23 e
Titel:

Annulliert ein Luftfahrtunternehmen einen Flug aus rein ökonomischen Überlegung liegen kein außergewöhnlicher Umstand iSd Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 216/2004

Normenkette:
Fluggastrechte-VO Art. 5 Abs. 3 , Art. 5 Abs. 1 lit. c)
Leitsätze:
1. Bei einer Annullierung aus rein ökonomischen Überlegungen eines Luftfahrtunternehmens liegt kein außergewöhnlicher Umstand  iSd Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 216/2004 vor. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Treten außerhalb der Fristen des Art. 5 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 261/2004 Umstände auf, die einen Flug zwar nicht undurchführbar aber ökonomisch problematisch werden lassen, geht dieses unternehmerische Risiko nicht zu Lasten der Fluggäste. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Prüfung einer rein ökonomischen Opfergrenze sieht Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Umständen nach dem Wortlaut nicht vor. Auf die Zumutbarkeit kommt es erst im zweiten Schritt bei der Prüfung der Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung an, wenn zuvor das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes festgestellt wurde. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Regelungen er Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserechts-RL) müssen nicht auf den Fluggast dergestalt übertragen werden, dass er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung hat, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Annullierung, außergewöhnliche Umstände, Pauschalreiserechts-RL, Zumutbarkeit, Opfergrenze
Vorinstanz:
AG Erding, Endurteil vom 13.07.2023 – 104 C 1182/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 17126

Tenor

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13.07.2023, Az. 104 C 1182/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Flugannullierung.
2
Die Kläger hatten eine Buchungsbestätigung für einen Flug von München nach Reykjavik am 20.09.2020. Die isländische Regierung beschloss am 18.08.2020 mit Wirkung ab 19.08.2020 schärfere Einreiseregeln (u.a. 5-6 Tage Quarantäne nach der Einreise) zur Eindämmung der Pandemie. Die Auslastung des streitgegenständlichen Fluges ging sodann von 32% am 17.08.2020 auf 11% am 04.09.2020 zurück. Die Beklagte stornierte den Flug zwei Tage vor dem geplanten Abflug. Die Kläger wurden anderweitig mit einer Verspätung von 2 Stunden 50 Minuten zum Zielort befördert.
3
Die Beklagte meint, dass sie diese Notlösung wählen musste und durfte um eine wirtschaftliche Katastrophe für ihr Unternehmen abzuwenden. Es habe ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 216/2004 vorgelegen und die Kläger seien mit der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung zum Ziel gelangt. Ausgleichszahlungen seien daher nicht geschuldet.
4
Das Amtsgericht Erding verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Ausgleichsleistungen.
5
Zur Begründung führt es aus, dass ein pandemiebedingter Nachfragerückgang und damit verbundene wirtschaftliche Erwägungen von Luftfahrtunternehmen zu keiner Entlastung führen können.
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Dagegen wendet sich die Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung.
7
Das Amtsgericht habe die wirtschaftlichen Kernüberlegungen der Beklagten trotz Darlegung nicht berücksichtigt. Das Amtsgericht verschließe sich den offensichtlichen Tatsachen und in welchem Ausmaß eine Fluggesellschaft einen staatlich angeordneten Rückgang von Flugbuchungen selbst stemmen könne. Der Beklagten wäre bei Durchführung des streitgegenständlichen Fluges eine Unterdeckung von knapp 140.000,00 € entstanden. Bei der Betrachtung eines außergewöhnlichen Umstandes sei der konkrete Einzelfall zu prüfen. Vorliegend hätte die Verpflichtung zur Durchführung des Fluges eine Überschreitung der individuellen Opfergrenze zur Folge gehabt. Diese Sichtweise werde auch durch einen Vergleich mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserechts-RL) gestützt. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort sei nur der Reisepreis zu erstatten. Weitere Ansprüche stünden den Reisenden nicht zu. Übertragen auf den Fluggast bedeute dies, dass er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung habe, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
II.
8
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
9
Die Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Das Amtsgericht hat zutreffend das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes verneint.
11
1. Die Kammer teilt die Auffassung, dass bei einer Annullierung aus rein ökonomischen Überlegungen eines Luftfahrtunternehmens kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt (so auch Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO 30. Edition Stand 01.04.2024 Art. 5 Rn. 208a).
12
Zur Überzeugung der Kammer sind die Luftfahrtunternehmen durch die Fristenregelungen in Art. 5 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 261/2004 ausreichend geschützt. Der Verordnungsgeber hat mit diesen Regelungen die betrieblichen Bedürfnisse der Luftfahrtunternehmen nach Änderungen der Planungen gesehen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entsprechend berücksichtigt. Treten außerhalb dieser Fristen Umstände auf, die einen Flug zwar nicht undurchführbar aber ökonomisch problematisch werden lassen, geht dieses unternehmerische Risiko nicht zu Lasten der Fluggäste. Das Luftfahrtunternehmen muss sodann etwaige Ansprüche der Fluggäste, die durch die Annullierung entstehen, in seine betriebswirtschaftlichen Überlegungen einstellen.
13
Die Prüfung einer rein ökonomischen Opfergrenze sieht Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Umständen nach dem Wortlaut nicht vor. Auf die Zumutbarkeit kommt es erst im zweiten Schritt bei der Prüfung der Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung an, wenn zuvor das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes festgestellt wurde.
14
2. Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen insbesondere wegen der Pandemie und den damit verbundenen besonderen Umständen denkbar sind (so z.B. LG Berlin Urteil vom 20.02.2024 – 30 S 16/22), muss vorliegend nicht entschieden werden. Es braucht daher auch nicht näher auf die Formulierung der Kommission „kann legitim sein“ eingegangen zu werden (vgl. Bekanntmachung der EU-Kommission vom 18.03.2020, Auslegungsreitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19 – 2020/C 89I/01).
15
Wie die Beklagte selbst ausführt, ist der konkrete Einzelfall zu betrachten. Vorliegend wurden die verschärften Maßnahmen der isländischen Regierung am 18.08.2020 bekannt gemacht. Die Beklagte gibt an, dass sodann kontinuierlich von den Fluggästen storniert wurde bis die Auslastung am 04.09.2020 nur noch 11% (= 21 Passagiere) betrug, was für sie bei Durchführung des Fluges mit einer Überschreitung der Opfergrenze verbunden gewesen wäre.
16
Dass die Durchführung des Fluges ökonomisch sehr schwierig werden könnte, war somit in der Zeit vom 19.08. bis spätestens 04.09.2020 infolge der Entscheidung der isländischen Regierung und der kontinuierlichen Stornierungen erkennbar. Insbesondere gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Trend ändern könnte oder gar die Buchungen bis zum geplanten Abflug wieder stark zunehmen könnten.
17
Die Beklagte hätte daher unter Einhaltung der Frist des Art. 5 Abs. 1 c) i) den Flug annullieren und die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistungen vermeiden können. Gründe dafür, warum sie bis zwei Tage vor Abflug zugewartet hat, sind weder dargetan noch ersichtlich.
18
Unter diesen Umständen ist für eine Ausnahme vom Grundsatz, dass wirtschaftliche Gründe keinen außergewöhnlichen Umstand begründen können, im vorliegenden Fall von vornherein kein Raum.
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3. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Rechtsauffassung Grundsätze des Pauschalreiserechts heranzieht, überzeugen die Ausführungen nicht.
20
Die Regelungen müssen nicht auf den Fluggast dergestalt übertragen werden, dass er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung hat, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
21
Es ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004, dass kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen (und die Annullierung nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar war). Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Pauschalreiserecht bei der Prüfung der außergewöhnlichen Umstände auf eine wirtschaftliche Belastung des Reiseveranstalters abgestellt wird. Vielmehr findet sich die Frage der Zumutbarkeit auch dort erst bei der Frage der Beseitigung der Folgen (§ 651h Abs. 3 Satz 2 BGB, mit dem u.a. die Pauschalreiserechts-RL umgesetzt wurde: Umstände sind … außergewöhnlich …, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.) Wenn man also die Regelungen vergleicht, so zeigt sich, dass sowohl in der FluggastVO als auch im § 651h Abs. 3 BGB die Zumutbarkeit nicht bereits bei der Prüfung der außergewöhnlichen Umstände sondern erst bei der Beiseitigung der Folgen derselben zu prüfen ist.
22
Soweit die Beklagte anführt, dass im Reiserecht anerkannt sei, dass eine behördlich angeordnete Quarantäne ein außergewöhnlicher Umstand sei, und daraus den Schluss zieht, dass die Quanantäneanordnung der isländischen Regierung auch im vorliegenden Fall ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 sei, kann dem nicht gefolgt werden.
23
Wenn sich ein Pauschlreisender wegen einer Quarantäneanordnung am Urlaubsort nicht frei bewegen kann, beeinträchtigt das den Urlaubsaufenthalt unmittelbar.
24
Die Quarantäneanordnung der isländischen Regierung hat jedoch den Flug weder unmöglich gemacht noch beeinträchtigt. Sie führte nur dazu, dass Passagiere storniert haben, was es für die Beklagte unwirtschaftlich gemacht hat den Flug durchzuführen. Das ist daher keine vergleichbare Situation.