Inhalt

VGH München, Urteil v. 11.06.2024 – 24 B 23.2009
Titel:

Erfolgreiche Berufung: Rechtswidriger Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungsvorschriften

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 5, § 36, § 45 Abs. 2
AWaffV § 13
Leitsätze:
1. Das Regelungskonzept des Waffengesetzes ist als Materie des Sicherheitsrechts strikt präventiv ausgerichtet und dient der Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll möglichst gering gehalten werden. Da von Waffen und Munition Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, sind die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Verwahrungsverstoßes nicht hoch. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bedarf nicht etwa einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, es genügt vielmehr eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang oder eine unzulässige Verwahrung. Erst und nur unterhalb der Schwelle dieser niedrigen Wahrscheinlichkeit sind die gleichwohl unvermeidbaren Restrisiken hinnehmbar. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
waffenrechtlich Unzuverlässigkeit, Aufbewahrungsverstoß, Wohnungsdurchsuchung, Beweisverwertungsverbot, Widerruf, Waffenbesitzkarte, Jagdschein, Einziehung, Aufbewahrungsvorschriften, Waffenschrank
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 12.05.2023 – RN 4 K 21.2200
Fundstelle:
BeckRS 2024, 16955

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird Nummer II des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2023 – RN 4 K 21.2200 – aufgehoben soweit sie die Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 10 und 14 des Bescheids vom 28. Oktober 2021 betrifft.
Der Bescheid vom 28. Oktober 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. April 2022 wird in seinen Nummern 1, 2, 4, 10 und 14 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 28. Oktober 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. April 2022 in seinen Nummern 5 und 6 rechtswidrig war.
II. Die Nummer III des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2023 – RN 4 K 21.2200 – wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger entsprechende Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte Nr. …, gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins und gegen verschiedene diesbezügliche Nebenanordnungen.
2
Am … fand an einem Nebenwohnsitz des Klägers in P. eine Hausdurchsuchung statt, die keinen waffenbezogenen Anlass hatte. Hierbei stellten die Polizeibeamten fest, dass im Flur ein in einem Futteral befindliches ungeladenes Jagdgewehr der Firma … lag. Gemäß einem polizeilichen Aktenvermerk und der Zeugeneinvernahme zweier an der Durchsuchung beteiligter Polizisten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, habe der Kläger die Wohnungstür geöffnet und seine Wohnung verlassen. Er sei ins Treppenhaus getreten und habe die Wohnungstür hinter sich geschlossen. Er sei zuerst unfreundlich zu den Polizisten gewesen und habe den Eindruck vermittelt, als wolle er das Haus verlassen. Auf Nachfrage habe er dann seinen Namen genannt und habe die Polizisten in seine Wohnung eingelassen. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass er mit Reinigungsarbeiten an seinem Gewehr befasst gewesen sei.
3
Ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz stellte die Staatsanwalt Passau mit Verfügung vom … gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und gab das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zur Weiterverfolgung einer Ordnungswidrigkeit ab. Der Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist nicht bekannt.
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Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landratsamt P. (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 die Waffenbesitzkarte (Nr. 1), ordnete deren Rückgabe an (Nr. 2), erklärte den noch bis 31 März 2022 gültigen Jagdschein Nr. 179/2019 für ungültig (Nr. 5), zog diesen ein (Nr. 6) und traf verschiedene Nebenanordnungen. Zur Begründung führt das Landratsamt aus, der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG unzuverlässig, da bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung die Repetierbüchse … nicht sorgfältig verwahrt vorgefunden worden sei. Beim Eintreffen der Polizei sei der Antragsteller nicht mit Reparatur- oder Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen, sondern habe die Langwaffe im Futteral zurückgelassen und seine Wohnung verlassen. Die Waffe habe sich nicht in einem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV befunden.
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Ein gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 28. Oktober 2021 gerichtetes Eilverfahren war überwiegend erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2022 – RN 4 S 21.2199 und BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737). Mit Änderungsbescheid vom 12. April 2022 nahm das Landratsamt die Nummern 3, 4, 11 und 12 des Bescheids vom 28. Oktober 2021 teilweise zurück und fasste die Nummer 3 neu. Auch das gegen den Sofortvollzug dieses Bescheids eingeleitete Eilverfahren blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 17.8.2022 – RN 4 S 22.1517 und BayVGH, B.v. 17.1.2023 – 24 CS 22.2035).
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Mit Beschluss vom 19. April 2023 (… – juris) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die der Wohnungsdurchsuchung zugrundeliegenden Beschlüsse den Kläger in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 GG verletzen. Zwar habe ein die Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigender Anfangsverdacht vorgelegen und die Maßnahme sei grundsätzlich geeignet gewesen, Beweismittel aufzufinden. Die Anordnung der Durchsuchung sei aber unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich gewesen. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die den gegen den Kläger gerichteten Verdacht wohl auch zerstreut hätten, hätten sich geradezu aufgedrängt und seien unterlassen worden.
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Mit Urteil vom 12. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2021 ab, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Der Kläger hatte zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts P. vom 28. Oktober 2021 in den Nummern 1, 2, 10 und 14 insgesamt und Nummer 4, soweit diese die Langwaffe … betrifft, aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nummern 5, 6, 7, 8 und 13 des Bescheids des Landratsamts P. vom 28. Oktober 2021 rechtswidrig gewesen sind. Hinsichtlich der (zunächst ebenfalls angegriffenen) Anordnungen in Nummern 3, 11 und 12 insgesamt und Nummer 4, soweit diese die Waffen … und … sowie die Büchsenpatronen betrifft, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, hinsichtlich der Nummern 7, 8 und 13 des Bescheids sei die Klage schon unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, da der Kläger zur Überzeugung des Gerichts am … gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine besondere Situation, in welcher vom zwingenden Erfordernis, die Waffe im Waffenschrank aufzubewahren, bei Verlassen der Wohnung eine Ausnahme gemacht werden könnte. Das Landratsamt habe aus dem zutreffend ermittelten Sachverhalt den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass der Kläger Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren werde und damit waffenrechtlich unzuverlässig sei. Auch liege kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Nachweispflicht in Nummer 4 sowie die Zwangsgeldandrohung in Nummer 10 und die Kostenentscheidung in Nummer 14 des Bescheids erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig. Auch die Fortsetzungsfeststellungklage gegen die Nummern 5 und 6 des Bescheids könne keinen Erfolg haben.
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Mit seiner gegen die Nummern 1, 2, 4 bis 6, 10 und 14 des Bescheids zugelassenen Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, er sei nicht unzuverlässig i.S.d. Waffengesetzes. Zum einen liege schon kein Aufbewahrungsverstoß vor, da er die Wohnung nicht verlassen habe, sondern nur kurz ins Treppenhaus gegangen sei. Er habe das Haus nicht verlassen und auch nicht verlassen wollen. Es habe keine Gefahr eines Missbrauchs oder Abhandenkommens der im Flur abgelegten Waffe bestanden, da zu diesem Zeitpunkt sowohl er selbst als auch die Polizeibeamten berechtigt gewesen seien, Waffen zu besitzen. Zum anderen könnten die bei der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden, da dadurch sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die der Hausdurchsuchung zugrundeliegenden Beschlüsse rechtswidrig gewesen seien. Das Landgericht habe zudem festgestellt, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei.
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Er beantragt,
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unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg wird der Bescheid des Landratsamts P. vom 28. Oktober 2021 in seiner Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. April 2022 in den Nrn. 1, 2, 4, 10 und 14 aufgehoben und hinsichtlich der Nrn. 5 und 6 festgestellt, dass der Bescheid rechtswidrig war.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig, da er nach dem Eindruck der Polizisten das Haus habe verlassen und die Waffe ungesichert zurücklassen wollen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen, die Gerichtsakten in den durchgeführten Eilverfahren und übrigen Hauptsacheverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
16
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, denn die angefochtenen Nummern 1, 2, 4, 10 und 14 des Bescheids des Landratsamts P. vom 28. Oktober 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. April 2022 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch die Fortsetzungsfeststellungklage hinsichtlich der Nummern 5 und 6 des Bescheids ist zulässig und hat Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO).
II.
17
Die Waffenbesitzkarte des Klägers kann nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), widerrufen und sein Jagdschein nicht gemäß § 18 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i.d.F. d. Bek. vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werden. Weder ist der Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Bescheides (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – juris Rn. 33; U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35) wegen des Geschehens anlässlich der Wohnungsdurchsuchung unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG noch i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Es kann deshalb offenbleiben, ob die bei der Wohnungsdurchsuchung festgestellten Tatsachen wegen eines Beweisverwertungsverbots überhaupt für die (Un-)Zuverlässigkeitsprognose verwertet werden dürfen.
18
Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlt. Im Falle des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist die Behörde verpflichtet, die Umstände und Tatsachen, aus denen sie die Unzuverlässigkeit ableiten möchte, darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand März 2024, § 45 WaffG Rn. 198).
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1. Der Kläger ist nicht unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Hiernach besitzen die Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben.
20
a) Anhand der vom Beklagten dargelegten Umstände kann hier nicht angenommen werden, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung wiederholt oder gröblich gegen seine Pflicht aus § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen hat. Danach hat jeder Waffenbesitzer jederzeit die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
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b) Im vorliegenden Fall war es nicht erforderlich, die Waffe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) i.d.F. d. Bek. vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S.2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl I S. 1977), in den Waffenschrank einzusperren, um den Pflichten des § 36 Abs. 1 WaffG zu genügen, da der Kläger nach seinen unwiderlegten Einlassungen, auch im Rahmen der mündlichen Vorhandlung vor dem Senat, vor der Wohnungsdurchsuchung mit der Reinigung und Wartung der Waffe befasst war.
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c) Der Beklagte konnte auch nicht zur Überzeugung des Senats darlegen, dass der Kläger gegen seine Pflichten aus § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen hat, indem er zu den Polizeibeamten vor die Tür getreten ist, ohne die Waffe in ein Behältnis gemäß § 13 AWaffV einzuschließen, und die Polizisten daraufhin in die Wohnung eingelassen hat. Es ist nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung die Gefahr bestanden haben könnte, dass die Waffe des Klägers abhandenkommt oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, obwohl der Kläger die Waffe nicht bei sich trug, sondern diese im Flur in einem Futteral lag. Weder durch das Öffnen der Wohnungstüre noch durch das kurzzeitige Treten vor die Wohnungstür oder den Einlass der Polizisten in die Wohnung ergaben sich Gefahren i.S.d. § 36 WaffG. Nach der unwiderlegten und plausiblen Darstellung des Klägers war er alleine in der Wohnung und mit Reinigungsarbeiten an der Waffe beschäftigt, als er bemerkte, dass sich jemand vor seiner Wohnungstür befand. Als er durch den Türspion blickte, stellte er nach seinen Angaben fest, dass sich mehrere Polizeibeamte vor seiner Wohnungstür und im Treppenhaus befanden. Daraufhin steckte er nach seinen ebenfalls plausiblen Ausführungen das Gewehr in das Futteral, öffnete die Tür und trat hinaus, um herauszufinden, was die Polizisten wollten. Auch wenn im Einzelnen unklar ist, wann er die Wohnungstüre hinter sich geschlossen hat, entfernte er sich jedenfalls nicht von der Tür. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch das darauffolgende Einlassen der Polizeibeamte eine Gefahr für das Abhandenkommen oder unbefugte an sich Nehmen der Waffe geschaffen worden ist, denn von Polizeikräften gehen keine solchen Gefahren aus.
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d) Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften vor, weil der Kläger seine Wohnung möglicherweise verlassen und damit die Kontrolle über die Waffe aufgeben wollte. Ein Aufbewahrungsverstoß liegt nur vor, wenn tatsächlich die erforderlichen Vorkehrungen i.S.d. § 36 WaffG nicht getroffen worden sind. Es ist daher für die Verwirklichung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht relevant, dass die Polizeibeamten den Eindruck gehabt haben, der Kläger habe das Haus verlassen wollen und sei daran nur durch ihre Anwesenheit gehindert worden.
24
2. Die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bekannten Umstände lassen auch nicht die Prognose zu, dass der Kläger unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Hier liegen keine solchen Tatsachen vor, denn der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung nicht gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen (s.o. Nr. 1) und auch andere Umstände tragen vorliegend nicht die Prognose, er werde zukünftig nicht vorsichtig oder sachgemäß mit ihnen umgehen oder gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen.
25
a) Das Erfordernis der Zuverlässigkeit soll Gefahren für die Allgemeinheit oder Dritte vermeiden (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1; Knauff, Jura 2022, 1418/1418). Entsprechend dieser Funktion geht es nicht um die Sanktionierung von Fehlverhalten, sondern um die Gewährleistung künftig ordnungsgemäßen und insbesondere gefahrlosen und rechtstreuen Agierens. Indem der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG das maßgebliche Prognoseergebnis – nämlich die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition – abschließend definiert hat, ist es ohne Belang, ob im jeweiligen Einzelfall von einer unsorgfältigen Verwahrung konkrete Gefahren ausgegangen waren. Für das Ergebnis der Prognose – ob also eine solche sorgfaltswidrige Verwahrung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten ist – dürfen ausweislich des Wortlauts (sämtliche) Tatsachen, mithin alle gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen zugrunde gelegt werden (vgl. VGH BW, B.v. 25.1.2023 – 6 S 1792/22 – juris Rn. 9). Die maßgeblichen Tatsachen müssen den Schluss von der Gegenwart auf das „Umgangs-“ oder „Verwahrungsverhalten“ zulassen, was einen entsprechenden Bezug zur regulierten Tätigkeit voraussetzt. Sie müssen jedoch selbst keinen Gesetzesverstoß begründen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2016 – 21 CS 15.2466 – juris Rn. 16).
26
Das Regelungskonzept des Waffengesetzes ist als Materie des Sicherheitsrechts strikt präventiv ausgerichtet und dient der Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll möglichst gering gehalten werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10). Da von Waffen und Munition Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen (vgl. SächsOVG, B.v. 13.9.2022 – 6 B 182/22 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 14), sind die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Verwahrungsverstoßes nicht hoch. Es bedarf nicht etwa einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10), es genügt vielmehr eine gewisse (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 25.1.2023 – 6 S 1792/22 – juris Rn. 9) bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 12) für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang oder eine unzulässige Verwahrung. Erst und nur unterhalb der Schwelle dieser niedrigen Wahrscheinlichkeit sind die gleichwohl unvermeidbaren Restrisiken hinnehmbar.
27
b) Hier liegen insbesondere keine Tatsachen vor, die die Prognose tragen, der Kläger werde seine Waffen in Zukunft nicht ordnungsgemäß verwahren.
28
Der Eindruck der Polizeibeamten, der Kläger habe die Wohnung verlassen und dabei die Waffe zurücklassen wollen, ohne sie ordnungsgemäß im Waffenschrank zu verwahren, stellt keine solche Tatsache dar. Der Kläger bestreitet, vorgehabt zu haben, die Wohnung zu verlassen. Er sei schon nicht ordentlich angezogen gewesen, um das Haus zu verlassen, sondern habe sich nur notdürftig bekleidet, um die Tür zu öffnen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger nur eine Schutzbehauptung vorträgt und tatsächlich im Begriff gewesen war, die Wohnung zu verlassen. Die Polizisten konnten sich bei ihrer Zeugeneinvernahme nicht daran erinnern, wie der Kläger bekleidet gewesen ist und ob er überhaupt Schuhe anhatte. Es ist auch nicht geklärt, ob er beispielsweise eine (Einkaufs-)Tasche bei sich hatte, die darauf hindeuten könnte, dass er tatsächlich das Haus habe verlassen wollen.
29
Die Aussage der Beamten, es sei ihnen so vorgekommen, als habe der Kläger das Haus verlassen wollen, weil er auf Nachfrage nicht sofort seinen Namen genannt habe und unfreundlich gewesen sei, trägt ebenfalls keine Unzuverlässigkeitsprognose. Abgesehen davon, dass keine Pflicht besteht, umstandslos seinen Namen zu nennen (vgl. Art. 12 Satz 1 PAG), rechtfertigt gegebenenfalls unfreundliches Verhalten nicht den Schluss, der Kläger werde in Zukunft gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Auch im Übrigen waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Tatsachen ersichtlich, die eine Prognose der Unzuverlässigkeit tragen.
III.
30
Des Weiteren war festzustellen, dass die Ungültigerklärung und die Einziehung des Jagdscheins rechtswidrig waren. Die diesbezügliche Klage ist zulässig, denn der Kläger hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b VwGO analog; vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 130b Rn. 17).
31
Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG, wonach Personen der Jagdschein zu versagen ist, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (s.o. Nr. II.).
32
Andere Gründe, weshalb die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins rechtmäßig sein könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
IV.
33
Auch die Nebenanordnungen in den Nummern 2, 4, 10 und 14 des streitgegenständlichen Bescheids können keinen Bestand haben, da der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht waffenrechtlich unzuverlässig war und seine Waffenbesitzkarte daher nicht widerrufen werden durfte.
V.
34
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 und 2 VwGO zu tragen.
35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VI.
36
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.