Titel:
Asyl, Anordnung aufgrund äußerst schwieriger humanitärer Lage in Somalia
Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5 , 7
AsylG § 80
VwGO § 123
EMRK Art. 3
VwVfG § 51
Leitsatz:
Dass es dem Antragsteller auch ohne ein Netzwerk zumindest clanbedingter Unterstützung gelingen würde, bei einer Rückkehr nach Somaliland sein Existenzminimum zu sichern, erscheint angesichts der derzeitigen äußerst schwierigen humanitären Situation in Somalia sehr zweifelhaft, wenngleich sich die Situation in Somaliland durchaus besser darstellt als in Süd- und Zentralsomalia. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
isolierter Schutzantrag auf Gewährung eines zielstaatsbezogenen nationalen Abschiebungsverbots, Abgrenzung der Zuständigkeiten des Bundesamts und der Ausländerbehörde, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbote, Anordnungsanspruch, Asylverfahren, Herkunftsland, Somalia, einstweilige Anordnung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 16470
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt M. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids der Landeshauptstadt M. vom 5. Februar 2021 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und reiste im Februar 1990 im Alter von 15 Jahren zusammen mit seiner (Stief-)Mutter und (Halb-)Geschwistern ins Bundesgebiet ein. Die Asylanträge der Familie wurden vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 18. Januar 1991 nach damaliger Rechtslage ohne eine Feststellung zum Vorliegen nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote abgelehnt. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 1. März 1991 forderte die Ausländerbehörde des Landratsamts ... entsprechend der damaligen Rechtslage die jeweiligen Familienmitglieder auf, die Bundesrepublik bis spätestens einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Somalia an. Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte mit Urteil vom 29. Oktober 1991 den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 18. Januar 1991, hob die Bescheide des Landratsamts ... vom 1. März 1991 aus humanitären Gründen auf.
2
In der Folgezeit erhielt der Antragsteller eine ausländerrechtliche Duldung, da eine Abschiebung somalischer Staatsangehöriger aufgrund innenministerieller Weisung nicht möglich war. Der Antragsteller trat seit 1994 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Mit Bescheid vom 16. November 1998 wurde der Antragsteller von der zuständigen Ausländerbehörde wegen einer Reihe von Straftaten aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und eine Wiedereinreise untersagt. In der Folge wurde weiterhin eine Duldung erteilt.
3
Am 23. Dezember 2008 wurde dem Antragsteller eine bis zum 23. Dezember 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Seit dem 22. Dezember 2009 ist der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Zudem erhielt er im April 2009 einen internationalen Reiseausweis, der zuletzt bis zum 16. Januar 2029 verlängert wurde.
4
Mit Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2019 wurde der Antragsteller wegen versuchtem Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
5
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 hörte die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt M. den Antragsteller zum Erlass einer Ausweisungsverfügung an. Der Antragsteller äußerte sich hierauf nicht.
6
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Februar 2021 wies die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt M. den Antragsteller aus der Bundesrepublik aus (Ziff. 1), verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer auf 9 Jahre bzw. bei Straffreiheit 7 Jahre ab Ausreise befristet wurde (Ziff. 2) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung zuvorderst nach Somalia an (Ziff. 3). Zur Abschiebungsandrohung wird in dem Bescheid u.a. ausgeführt, dass Sachverhalte, die ein gesetzliches Verbot der Abschiebung zur Folge hätten (§ 60 AufenthG) oder Duldungsgründe nach § 60a AufenthG nicht vorgetragen wurden und auch sonst nicht bekannt seien.
7
Mit Schreiben vom 13. September 2023 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte beim Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Somalias beantragen. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bisher nicht erfolgt sei. Hierfür sei bei Personen, die Asylantrag gestellt hätten, das Bundesamt zuständig. Da dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Somalia eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK drohe, werde beantragt, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen. Der Antragsteller sei bereits als Kind aus Somalia geflohen und niemals dorthin zurückgekehrt. Er kenne die dortigen Verhältnisse nicht und habe auch keine Verwandten in Somalia, die ihm nach einer Rückkehr helfen könnten. Der Antragsteller sei inzwischen 48 Jahre alt und lebe seit 33 Jahren in Deutschland. In Deutschland habe er zwar die Schule besucht, einen Beruf jedoch nicht erlernt. Während der Haftzeit habe er an Therapiemaßnahmen teilgenommen und nach der Haftentlassung eine Alkoholtherapie absolviert. Sein Vater sei bereits vor vielen Jahren im Jemen verstorben. Der Antragsteller sei das einzige Kind aus der ersten Ehe seines Vaters, seine leibliche Mutter kenne er nicht. Zu den Halbgeschwistern aus der zweiten Ehe, die mit ihm und der Stiefmutter nach Deutschland geflohen seien, habe der Antragsteller keinen Kontakt. Die Halbgeschwister aus einer dritten Ehe des Vaters kenne der Antragsteller überhaupt nicht. Der Antragsteller wisse nicht, ob sein Vater in Somalia Geschwister gehabt habe. Hinweise auf sonstige Verwandtschaft gebe es nicht. Der Antragsteller wisse zwar, dass sein Vater zum Clan der … gehört habe, kenne aber keine anderen Clanangehörigen und auch nicht das Clansystem. Die Situation in Somalia habe sich infolge der stärksten Dürreperiode seit über 40 Jahren weiter verschlechtert, was näher ausgeführt wurde. In vergleichbaren Fällen stelle das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Dem Antragsteller drohe im Falle einer Abschiebung nach Somalia eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Er könne sich aus der Notlage nicht aus eigener Kraft befreien, da ihm für ein Überleben die erforderlichen Kenntnisse fehlen würden. Er habe zudem niemanden, der ihm aus Europa oder den USA mit Geldüberweisungen helfen könne. Ihm drohe daher Verelendung, Hunger und auch der Tod.
8
Mit Bescheid vom 13. März 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 18. Januar 1991 „bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetztes“ ab. In den Gründen des Bescheids wurde eingangs ausgeführt, dass der Asylerstantrag am 15. Dezember 1991 durch verwaltungsgerichtliches Urteil unanfechtbar abgelehnt und festgestellt worden sei, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Weiter wurde näher ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinsichtlich einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zwar gegeben seien. Dem in … geborenen Antragsteller drohe bei heutiger Rückkehr nach Somaliland jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Eine individuelle Verfolgung sei nicht geltend gemacht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Sicherung des Existenzminimums in Somaliland aufgrund individueller begünstigender Umstände gelinge. Der Antragsteller verfüge zwar über kein familiäres Netzwerk, jedoch über eine ihm helfende Clanstruktur. Es sei nichts Gegenteiliges vorgetragen worden, dass sein Clan ihn nicht wieder aufnehmen und ihm z.B. bei der Arbeitssuche unterstützen könne. Der Antragsteller sei gesund, vielfältig arbeitserfahren und erwerbsfähig. Unterhaltslasten bestünden nicht. Auch in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation in Somaliland könne der Antragsteller Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Arbeit aufgrund seiner individuellen Belastbarkeit, seiner Durchsetzungsfähigkeit und Robustheit erlangen, welche sich u.a. aus seinem bisherigen strafrechtlichen Werdegang ergebe. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es wegen der vollziehbaren Ausweisungsverfügung der Landeshauptstadt M. vom 5. Februar 2021 nicht. Der Bescheid wurde am 14. März 2024 zur Post gegeben.
9
Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigte am 27. März 2024 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 13. März 2024 erhoben, gerichtet auf eine Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, bei dem Antragsteller ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Somalias festzustellen. Zur Begründung der Klage wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Antrag auf „Wiederaufgreifen“ des Verfahrens im Hinblick auf die nationalen Abschiebungsverbote handele, sondern um einen Antrag auf erstmalige Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Ausführungen des Bescheids, wonach der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt und festgestellt worden sei, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, seien unzutreffend. Nach der im Zeitpunkt des Erstbescheids geltenden Rechtslage sei die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nicht Teil des Asylverfahrens gewesen. Das Bundesamt habe nur über Asyl- und Flüchtlingsschutz entschieden, Abschiebungsverbote seien von der Ausländerbehörde zu beachten gewesen, die auch für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zuständig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe gerade nicht festgestellt, dass keine den Bescheid des Landratsamts ... aufgehoben. Eine Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots sei entsprechend der damaligen Rechtslage unterblieben. Es sei damit zu keinem Zeitpunkt für das Bundesamt verbindlich festgestellt worden, ob ein nationales Abschiebungsverbot bestehe oder nicht. Deshalb handele es sich auch nicht um ein Verfahren um Wiederaufnahme, sondern auf erstmalige Feststellung eines Abschiebungsverbots. Im Übrigen wurde der Sachvortrag des Antragstellers weiter vertieft.
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Mit Schreiben vom 15. April 2024 forderte die Landeshauptstadt M. den Antragsteller auf, seiner Ausreisepflicht nachzukommen und die Bundesrepublik zu verlassen. Er wurde bis spätestens 30. April 2024 um Vorlage eines Flugtickets mit Flugtermin bis spätestens 5. Mai 2024 gebeten, andernfalls würden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
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Am 23. April 2024 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gestellt. Er beantragt,
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die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vor Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren M 11 K 24.31041 nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe.
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Der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO sei zulässig und begründet. Infolge des Schreibens der Landeshauptstadt M. vom 15. April 2024 bestehe ein Anordnungsanspruch, zumal der Reisepass des Antragstellers von der Ausländerbehörde einbehalten worden sei. Eine vorläufige Regelung im Sinne einer Sicherungsanordnung sei daher erforderlich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei mit der Eilentscheidung nicht verbunden, da lediglich eine vorläufige Sicherung bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt werde. Zum Bestehen eines Anordnungsanspruchs wurde näher ausgeführt, dass die Abschiebung des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh führen werde. Aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation sei dem Antragsteller ein Überleben in Somalia einschließlich des Gebiets des international nicht anerkannten Somalilands nicht möglich. Diesbezüglich wurde der bisherige Sachvortrag des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt wiederholt und weiter vertieft.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
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Zur Begründung wurde zunächst auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Mit dem Antrag nach § 123 VwGO seien keine Umstände dargelegt worden, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgelegen hätten und im Bescheid gewürdigt worden seien. Auch würden die Ausführungen nicht überzeugen. Soweit vorgetragen werde, dass der Antragsteller mit den Sitten und Bräuchen in Somalia nicht vertraut sei, sei dem entgegenzuhalten, dass er nach seinem bisherigen Werdegang im Bundesgebiet zu urteilen, jedenfalls mit den Gebräuchen, Regeln und vor allem den Gesetzen der Bundesrepublik noch weniger vertraut scheine. Besonders schwer wiege der Umstand, dass er durch sein Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er schon nicht willens und in der Lage sei, sich den Regeln und Gesetzen der Bundesrepublik unterzuordnen. Im Gegenteil sei der Antragsteller vielfach, darunter auch einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nicht zu überzeugen vermöge auch der Vortrag, wonach die Straftaten auf Alkohol- und Drogenkonsum zurückzuführen seien und der Antragsteller jetzt therapiert sei. Auf die Gründe des Strafurteils des Landgerichts München I wurde verwiesen. Der Antragsteller habe sich von seinen Verurteilungen in der Vergangenheit und selbst von Haftstrafen völlig unbeeindruckt und uneinsichtig gezeigt und weitere Straftaten begangen. Damit stelle er (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Nach den vorstehenden Ausführungen halte die Antragsgegnerin auch vollumfänglich an ihrer Auffassung fest, dass es dem Antragsteller aufgrund seiner Robustheit und seiner Durchsetzungsstärke, die er mehrfach unter Beweis gestellt habe, in der Lage sei, als alleinstehender und arbeitsfähiger Mann im Herkunftsland sein Existenzminimum zu erwirtschaften.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren M 11 K 24.31041 Bezug genommen.
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Der auf eine vorläufige Sicherung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet gerichtete Antrag gem. § 123 VwGO hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.
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2.1 Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im Ausweisungsbescheid vom 5. Februar 2021 und dem vorgelegten Schreiben der Landeshauptstadt M. vom 15. April 2024 sowie der Bestätigung der vorübergehenden Einbehaltung des Reisepasses des Antragstellers vom 19. März 2024, welche ausdrücklich „zur Einleitung ausländerrechtlicher Maßnahmen“ erfolgte.
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2.2 Ferner besteht – jedenfalls im Ergebnis – ein gegen die Antragsgegnerin gerichteter Anordnungsanspruch auf Mitteilung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, dass eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids der Landeshauptstadt M. vom 5. Februar 2021 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf. Dies allerdings nicht aufgrund eines zu sichernden Anspruchs auf die begehrte Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gegenüber der Antragsgegnerin (nachfolgend Ziff. 2.2.1), sondern vielmehr aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (nachfolgend Ziff. 2.2.2).
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2.2.1 Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen zu sichernden Anspruch auf die begehrte Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Denn die Antragsgegnerin ist in der Hauptsache vorliegend bereits nicht passivlegitimiert. Ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote wäre vielmehr gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde zu richten (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen: OVG Lüneburg, U.v. 3.5.2018 – 13 LB 223/17 – juris Rn. 33 ff.; VG Augsburg, GB v. 6.6.2018 – Au 2 K 17.34883 – juris Rn. 36 sowie U.v. 28.6.2013 – Au 6 K 13.30050 – juris Rn. 14 ff.).
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(1) Bei dem am 15. September 2023 gestellten „Wiederaufgreifensantrag“ handelt es sich in der Sache um einen sog. isolierten Schutzantrag, welcher sich allein auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezieht.
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Dies ergibt sich sowohl aus der Überschrift „Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes“, als auch dem unmissverständlichen Wortlaut des Antrags und seiner inhaltlichen Begründung, der sich kein materielles Asylgesuch entnehmen lässt. Ein aktueller (Folge-)Asylantrag wurde von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller damit ausdrücklich nicht gestellt, was durch die Ausführungen der Klageschrift bestätigt wird.
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Ebenfalls klargestellt wurde in der Klageschrift dabei zutreffend, dass das Bundesamt – entsprechend der früheren Rechtslage – im Rahmen des in den 1990er Jahren geführten Asylverfahrens des Antragstellers bislang keine Feststellung hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten getroffen hat. Denn in der damals geltenden Fassung enthielten weder des AuslG noch das AsylVfG eine dem heutigen § 24 Abs. 2 AsylG vergleichbare Vorschrift, wonach das Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags über das Bestehen oder die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots im Sinne der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden hatte. Es handelt sich damit nicht um die Fallkonstellation eines sog. isolierten Folgeschutzantrags (vgl. dazu etwa Dickten in BeckOK, AsylG, Stand 1.10.2023, § 71, Rn. 40 ff. m.w.N.), sondern vielmehr um einen „isolierten Erstantrag“ (so zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation bereits: OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 34).
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Mangels einer vom Bundesamt getroffenen negativen Erstfeststellung zum (Nicht-)Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverboten fehlt es damit insoweit auch an einem Anknüpfungspunkt für den hierauf beschränkten „Wiederaufgreifensantrag“, was die Antragspartei ausweislich der Klagebegründung durchaus erkannt hat.
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(2) Für die nunmehr begehrte erstmalige Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keine Zuständigkeit des Bundesamts. Diese folgt insbesondere nicht aus der Zuständigkeitsregelung des § 24 Abs. 2 AsylG im Nachgang zu dem in den 1990er Jahren geführten Asylverfahren des Antragstellers.
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Gem. § 24 Abs. 2 AsylG obliegt dem Bundesamt „nach Stellung eines Asylantrags“ auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Nach überzeugender Auffassung (vgl. zum Ganzen: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Jan. 2024, § 31 AsylVfGNG, Rn. 51 m.w.N.) besteht die Zuständigkeit und Entscheidungspflicht des Bundesamts bezüglich der Feststellungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zwar auch nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst fort. In Hinblick auf die mit dieser „Annexkompetenz“ des Bundesamts bezweckte Verfahrenskonzentration (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 36), endet die Zuständigkeit des Bundesamts so lange nicht, als ein Bedürfnis für eine Verfahrenskonzentration beim Bundesamt fortbesteht, so z.B. wenn die Entscheidung über den Asylantrag wiederaufgegriffen werden soll. Dies ist jedenfalls so lange der Fall, als der Ausländer noch (aufgrund unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags) oder wieder (z.B. nach Widerruf der Asylanerkennung und des darauf beruhenden Aufenthaltstitels) asylbedingt ausreisepflichtig ist. Das Bedürfnis für eine Verfahrenskonzentration beim Bundesamt entfällt jedoch, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten hat. Der Status als „abgelehnter Asylbewerber“ endet mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (vgl. VGH BaWü, B.v. 9.7.2002 – 11 S 2240/01 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12/99 – juris Rn. 21). Wird ihm dieses asylunabhängige Aufenthaltsrecht seinerseits entzogen oder nicht verlängert, so ist eine hierdurch ausgelöste Ausreisepflicht nicht mehr asylbedingt. Beruft sich der Ausländer nunmehr gegenüber einer neuen Abschiebungsandrohung oder im Rahmen eines Duldungsbegehrens auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, ist die Ausländerbehörde zu deren Prüfung befugt und verpflichtet, sofern in der Sache nicht ein erneuter Asylantrag gestellt wird. Maßgeblich ist dabei nicht, ob ein förmlicher Asylantrag gestellt wurde, sondern ob materiell ein Asylgesuch vorliegt. Ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und eine Prüfung durch das Bundesamt besteht insoweit nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2014 – 10 C 13.2376 – juris Rn. 5 zur Verweisung eines materiellen Asylgesuchs an das zuständige Bundesamt).
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Daran gemessen ist eine etwaige, noch im Nachgang zu dem Asylverfahren aus dem Jahre 1990/1991 fortbestehende und entsprechend der aktuellen Rechtslage aktualisierte Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote vorliegend zu verneinen. Die ursprüngliche, in der Sache asylbedingte Abschiebungsandrohung des Landratsamts ... vom 1. März 1991 wurde bereits mit verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 29. Oktober 1991 aufgehoben. In der Folge erging im Jahre 1998 ein erster Ausweisungsbescheid wegen zahlreicher Straftaten gegen den Antragsteller, er wurde jedoch weiterhin geduldet. Im Jahre 2008 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt und seit dem 22. Dezember 2009 ist der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Ein Bedürfnis für eine weitere Verfahrenskonzentration vor dem Bundesamt war und ist damit nicht mehr gegeben. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Antragsteller nicht einen Folgeantrag stellt – was er bislang nicht getan hat, ihm jedoch weiterhin jederzeit möglich ist.
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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein solcher Folgeantrag angesichts des strafrechtlichen Werdegangs des Antragstellers in Hinblick auf die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 2 AsylG wohl aussichtslos sein dürfte. Die Stellung eines voraussichtlich aussichtslosen Asylantrags mag insoweit als bloße „Förmelei“ anmuten. Nach dem gesetzgeberischen Willen handelt es sich bei der Zuständigkeit des Bundesamts in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG jedoch lediglich um eine im Rahmen einer Annexkompetenz zur Prüfung von Asylgründen zu treffende Feststellung. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden wurde insoweit an die Stellung eines Asylantrags geknüpft, was von Behörden und Gerichten auch dann zu beachten ist, wenn dieser Antrag voraussichtlich keine Erfolgsaussichten haben wird.
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Nach alledem bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde zuständig ist. Dies beinhaltet auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, wobei die Ausländerbehörde insoweit nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts entscheidet (§ 72 Abs. 2 AufenthG).
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2.2.2 Dessen ungeachtet ergibt sich ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin vorliegend daraus, dass einerseits ein zu sichernder materiell-rechtlicher Anspruch des Antragstellers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wohl gegeben sein dürfte und andererseits das Bundesamt selbst durch den Erlass des Ablehnungsbescheids und dessen Übermittlung an die zuständige Ausländerbehörde bereits aktiv tätig geworden und zumindest den Rechtsschein einer die zuständige Ausländerbehörde bindenden Ablehnungsentscheidung gesetzt hat.
33
(1) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) bestehen zunächst ernstliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der seitens des Bundesamts getroffen Entscheidung.
34
Angesichts der derzeitigen äußerst schwierigen humanitären Lage in Somalia dürften – vorbehaltlich einer Prüfung im Hauptsacheverfahren – die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in der Person des Antragstellers gegeben sein. Das Bundesamt selbst ist dabei ausweislich der Ausführungen auf S. 9 des streitgegenständlichen Bescheids davon ausgegangen, dass der Antragsteller in seiner Heimat nicht über ein familiäres Netzwerk verfügt. Worauf das Bundesamt demgegenüber die Annahme stützt, der Antragsteller, welcher Somalia zusammen mit seiner Familie bereits 1981 als Minderjähriger verlassen hat, könne in Somaliland auf „eine ihm helfende Clanstruktur“ zurückgreifen, erschließt sich nicht. Der Antragsteller hat im Rahmen seines „Wiederaufgreifensantrags“ vielmehr geltend gemacht, dass er mit den Verhältnissen in Somalia und insbesondere dem Clansystem nicht vertraut sei. Eingehend auf seine konkreten familiären Verhältnisse hat der Antragsteller vorgetragen, er habe keine Verwandten oder Clanangehörigen in Somalia, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Dieser Vortrag ist nach summarischer Prüfung der Aktenlage und der Jahrzehnte zurückliegenden Ausreise im Alter von 15 Jahren jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, wobei eine abschließende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dass es dem Antragsteller auch ohne ein Netzwerk zumindest clanbedingter Unterstützung gelingen würde, bei einer Rückkehr nach Somaliland sein Existenzminimum zu sichern, erscheint angesichts der derzeitigen äußerst schwierigen humanitären Situation in Somalia sehr zweifelhaft, wenngleich sich die Situation in Somaliland durchaus besser darstellt als in Süd- und Zentralsomalia. Auch das Bundesamt hat dies im streitgegenständlichen Bescheid nicht angenommen, sondern seine Entscheidung maßgeblich auch auf eine helfende Clanstruktur als begünstigenden Umstand gestützt.
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(2) Anders als im Falle einer durch das OVG Lüneburg mit Urteil vom 3. Mai 2018 (Az. 13 LB 223/17 – juris Rn. 34) entschiedenen Fallkonstellation – hat das Bundesamt den „Wiederaufgreifensantrag“ des Antragstellers zudem nicht etwa als unstatthaft angesehen, sondern den Antrag vielmehr – unter Bejahung eines Wiederaufnahmegrundes – inhaltlich verbeschieden und den Ablehnungsbescheid ausweislich eines in der Behördenakte enthaltenen Versandprotokolls der Landeshauptstadt M. übermittelt. Ungeachtet der Frage, ob die zuständige Ausländerbehörde im Falle eines Eintritts der Bestandskraft des Bescheids vom 13. März 2024 an die – unzuständig und damit rechtswidriger Weise, aber wohl nicht unwirksam (vgl. dazu: VG Augsburg, GB v. 6.6.2018 – Au 2 K 17.34883 – juris Rn. 32) – getroffene Entscheidung des Bundesamts gebunden wäre, erscheint der Sachverhalt geeignet, auch in Anbetracht der heute geltenden Rechtslage und regelmäßigen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden zumindest den Anschein einer die Ausländerbehörde bindenden Entscheidung des Bundesamts über das Nichtvorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu erwecken. Dass die zuständige Ausländerbehörde den Ablehnungsbescheid vom 13. März 2024 bei ihrer Entscheidung zum Tätigwerden tatsächlich auch berücksichtigt hat, zeigt sich im Übrigen daran, dass in der Ausreiseaufforderung vom 15. April 2024 u.a. auf den Bescheid vom 13. März 2024 explizit Bezug genommen wird.
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Da das Bundesamt durch die von ihm veranlasste Übermittlung des Ablehnungsbescheids vom 13. März 2024 an die zuständige Ausländerbehörde damit aktiv tätig geworden ist und durch sein Tätigwerden zumindest den Rechtsschein einer die Ausländerbehörde bindenden Entscheidung über das Nichtvorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gesetzt hat, erscheint es in Anbetracht eines materiell-rechtlich wohl bestehenden Anspruchs des Antragstellers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (s.o.) und der Vorgaben des BVerfG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. etwa BVerfG, B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 627/21; B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 – jew. juris) sachgerecht, die Antragsgegnerin wie tenoriert zu verpflichten – zumal eine Entscheidungsbefugnis des Bundesamts (und in der Folge eine entsprechende Passivlegitimation der Bundesrepublik in der Hauptsache) durch eine dem Antragsteller weiterhin mögliche Asylantragstellung jederzeit begründet werden könnte.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).