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VG München, Urteil v. 24.06.2024 – M 5 K 22.30167
Titel:

Asylklage, Uganda, Kind, Keine eigenen Gründe

Normenketten:
AsylG § 3
AufenthG § 60
GG Art. 16a
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Kind, Keine eigenen Gründe
Fundstelle:
BeckRS 2024, 16462

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.     

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am … August 2021 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Sie ist ugandische Staatsangehörige. Für die Klägerin wurde am … September 2021 ein Asylantrag gestellt. Der Asyl- und Schutzantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom … September 2021 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 24. Juni 2024 (M 5 K 21.32152) abgewiesen. Zum Vater der Klägerin wurden – soweit ersichtlich – keine Angaben gemacht. Nach einem Vermerk des Bundesamtes vom … Januar 2022 ist der Vater der Klägerin unbekannt (Bl. 105 der elektronischen Behördenakte).
2
Eigene Asylgründe wurden für die Klägerin nicht vorgetragen.
3
Mit Bescheid vom … Januar 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Klagepartei hat am 26. Januar 2022 Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom … Januar 2022 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.
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3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
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4. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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5. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Am 24. Juni 2024 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 24. Juni 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihr die Flüchtlingseigenschaft bzw. den Status als Asylberechtigte zuzuerkennen.
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Für die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin werden keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Soweit die angeblichen Fluchtgründe der Mutter in den Blick zu nehmen sind, wurde deren Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen mit Urteil vom 24. Juni 2024 (M 5 K 21.32152) abgewiesen. Es bestehen daher in Folge der Gründe, die die Mutter der Klägerin vorgebracht haben, nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Eigene Fluchtgründe bzw. Gründe, die eine zu den von der Mutter der Klägerin vorgebrachten Umständen zusätzliche Prüfung oder Würdigung bedingen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom … Januar 2022 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken. Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I. 
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.