Titel:
Asylklage, Uganda, Homosexualität (lesbisch), unglaubhaft, Heirat mit einem Mann, Psychische Erkrankung (behandelbar)
Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 78
AufenthG § 60
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Homosexualität (lesbisch), unglaubhaft, Heirat mit einem Mann, Psychische Erkrankung (behandelbar)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 16459
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die 1983 geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige, reiste am *. Februar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am … April 2020 einen Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung trug sie vor, dass sie ausgereist sei, da sie lesbisch sei. Im Jahr 1999 habe sie ein Mädchen kennengelernt, die mehr von ihr gewollt habe. Da ihr Vater öfter Bemerkungen gegen Homosexualität gemacht habe, habe sie sich zunächst von dem Mädchen distanziert, sich später aber doch auf sie eingelassen. Sie habe dann in einer Schule ein anderes Mädchen kennengelernt und sei von einer Aufseherin im Schlafsaal entdeckt worden. Beide Mädchen seien bestraft und von der Schule verwiesen worden. Im Dorf hätten die Leute Bescheid gewusst und nicht gewollt, dass die Klägerin Zeit mit Kindern verbringe. Ihr Vater habe sie in einem Verschlag eingesperrt und angebunden. Sie habe fliehen können und sei zu einer Tante gegangen, die ihr einen Platz in einem Konvent organisiert habe. Im Jahr 2002 habe sie den Konvent wieder verlassen, in einer Bar gearbeitet und sei mit einer Frau eine Beziehung eingegangen. Sie habe dann weiter zur Schule gehen können. Nach Abschluss ihres Diploms sei sie nach Tansania gegangen. Dort habe sie einen Norweger kennengelernt. Sie habe ihm verschwiegen, dass sie homosexuell sei. Sie habe gehofft, dass er ihr in ihrer Situation helfen könne. Sie hätten im Jahr 2014 geheiratet und sie sei im Jahr 2016 nach Norwegen gezogen. Er habe dann mitbekommen, dass die Klägerin lesbisch sei und sich über dating-apps mit Frauen unterhalte. Ihr Mann habe sie dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe in Norwegen keinen Asylantrag gestellt, sich dort auch nicht mehr wohlgefühlt und sei nach Deutschland gegangen.
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Mit Bescheid vom … September 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Nach einem fachärztlichen Attest vom … Juli 2021 liegt bei der Klägerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3 G), ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkoholgebrauch (F10.2 G) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 G) vor, weshalb sie ambulant behandelt worden sei.
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Die Klagepartei hat am 5. Oktober 2021 Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … September 2021, der Klägerin zugestellt am … Oktober 2021, wird in Ziffer 1,2,3,4,5 und 6 aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.
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Die Klägerin habe glaubhaft geschildert, lesbisch zu sein. Als lesbischer Frau drohe ihr in Uganda Verfolgung.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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Am 24. Juni 2024 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 24. Juni 2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG) rechtfertigen würde. Ein Verpflichtungsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a des Grundgesetzes) wurde nicht ausdrücklich gestellt und wäre auch von vornherein erfolglos, da die Klägerin auf dem Seeweg aus Norwegen eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
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a) Der Vortrag der Klägerin ist unglaubhaft. Das gilt insbesondere für ihren Vortrag, sie sei lesbisch und befürchte daher eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Uganda.
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Gerade in einer Gesellschaft wie der in Uganda, die gleichgeschlechtlicher Sexualität ablehnend gegenübersteht, ist das Bewusstwerden der eigenen lesbischen Sexualität ein Schritt, der eine Abweichung der persönlichen sexuellen Orientierung von der gesellschaftlich erwarteten Orientierung bedingt. Die ablehnende Haltung gegenüber Homosexualität war in Uganda auch bereits vor der jüngsten Gesetzesverschärfung in Bezug auf Homosexualität verbreitet und ausgeprägt. Das bedeutet eine Distanzierung von den gesellschaftlichen Konventionen, was sich nicht in einem einfachen Erkennen der eigenen abweichenden Orientierung erschöpft, sondern einen Prozess erfordert – gerade in einem eine solche Form der Sexualität ablehnenden Umfeld. Hierzu hat die Klägerin nichts Überzeugendes vorgetragen. Insgesamt wirkt der Vortrag der Klägerin zu ihrer angeblichen Homosexualität sehr knapp, oberflächlich und aufgesetzt.
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Eine plausible Darstellung eines solchen Prozesses ist auch von einer lesbischen Frau zu fordern. Denn das Ausleben der eigenen Sexualität in völligem Gegensatz zu den gesellschaftlichen Konventionen und Erwartungen stellt sich bei einer Frau ebenso wie bei einem Mann. Warum das grundsätzlich anders sein soll als bei einem homosexuellen Mann, wurde von der Klagepartei nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch wenn im Aufsatz von Berlit/Dörig/Storey (ZAR 2016, 332 ff.) angegeben ist, dass diese Analyse grundsätzlich nur für Fälle homosexueller Männer gilt und nicht für Fälle homosexueller Frauen, so stellt sich die oben dargestellte Grundproblematik sowohl bei homosexuellen Männern wie Frauen. Für etwas grundlegend Anderes ist nichts ersichtlich.
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Hierzu hat die Klägerin nichts Überzeugendes vorgetragen. Insgesamt wirkt der Vortrag der Klägerin zu ihrer angeblichen Homosexualität sehr knapp, oberflächlich und aufgesetzt. Die Angabe, dass es für sie „das Richtige sei, was ich mache“, als sie ihrer sexuellen Orientierung gefolgt sei, sie sei „anders“, weswegen sie der Erwartung – wie in Afrika üblich – als Frau zu heiraten nicht habe nachkommen können, wirkt oberflächlich und aufgesetzt. Auch wenn sie auf ausdrückliche Nachfrage, ob sie einen „inneren Kampf“ zwischen den Erwartungen der Gesellschaft und ihrer sexuellen Orientierung gefühlt habe, bejaht hat, es sei aber „sehr schwer für sie gewesen, sich für die Gesellschaft zu ändern“, ist auch das äußerst oberflächlich und platt. Angesichts der massiven Probleme, die sie in der Schule wie auch in der Familie gehabt haben will, drängt sich ein „Hin- und Hergerissensein“ zwischen den Erwartungen der Familie und ihrer sexuellen Orientierung auf. Die Schilderung, es sei für sie „sehr schwer gewesen, sich für die Gesellschaft zu ändern“, ist aber äußerst knapp und wirkt aufgesetzt. Zum Zwiespalt zwischen den nach außen erwarteten Konventionen gegenüber der eigenen sexuellen Veranlagung, hat die Klägerin nichts Konkreteres, sondern nur einen knappen Allgemeinplatz vorgetragen (vgl. hierzu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332 ff.). Insgesamt wirkt der Vortrag der Klägerin zu ihrem angeblichen Lesbisch-Sein äußerst oberflächlich, knapp und aufgesetzt.
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Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin wird auch dadurch unterstrichen, dass sie einen Norweger geheiratet habe und mit diesem ihre sexuelle Orientierung nicht besprochen haben will, obwohl sie damit gerechnet habe, dass die Heirat mit einem Mann Probleme mit sich bringen könnte. Es ist nicht nachvollziehbar und wirkt erfunden, dass sich eine lesbische Frau, die einen Mann heiratet und diesem nach Europa folgt, keine Gedanken über das eheliche Zusammenleben angesichts ihrer sexuellen Orientierung macht. Das gilt insbesondere mit Blick für den Fall, dass der Ehemann die sexuelle Orientierung der Klägerin erkennt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin für diesen nicht ganz fernliegenden Fall keinerlei Gedanken gemacht haben will. Insgesamt wirkt dieser Komplex auch widersprüchlich. Denn beim Bundesamt (Anhörungsprotokoll S. 13) hat sie angegeben, auch an Männern interessiert zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, dass die Zeugung ihres zweiten Kindes auf einen „one-night-stand“ zurückgehe. Auch das zeigt, dass die Klägerin offen für einen sexuellen Kontakt gegenüber Männern ist. Insgesamt wirkte der Vortrag der Klägerin wie auswendig gelernt und „heruntergespult“.
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b) Die von anderen Verwaltungsgerichten in Bezug auf Homosexuelle in Uganda vertretene Ansicht (vgl. VG Regensburg, U.v. 4.9.2017 – RN 1 K 17.32818 – juris S. 12 m.w.N.), dass insoweit die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG erfüllt wären, kommt für den vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen. Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft vortragen können, lesbisch zu sein.
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c) Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr muss zudem konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179, juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (OVG NRW, B.v. 15.9.2003 – 13 A 3253/03.A – juris). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
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Rechtlich ausschlaggebend ist, ob eine Behandlungsmöglichkeit im Grundsatz besteht. Das ist für psychische Erkrankungen in Uganda grundsätzlich gegeben. In Uganda wird ein großer Teil der psychiatrischen Versorgung durch die beiden Referenzkliniken in K* … gewährleistet. Im Universitätskrankenhaus M* … (50 Betten) und im psychiatrischen Krankenhaus B* … (550 Betten) werden Patienten ambulant und stationär versorgt. Des Weiteren gibt es 13 regionale Referenzkrankenhäuser mit einer Kapazität von 337 Betten für die psychiatrische Versorgung. Daneben gibt es eine Reihe ambulanter Behandlungseinrichtungen. Die Abgabe von Medikamenten ist seit 2001 im staatlichen Gesundheitssystem kostenfrei. Allerdings werden Medikamente häufig im Krankenhaus „unter der Hand“ an Patienten verkauft. In kirchlichen Einrichtungen sind Medikamente weiterhin kostenpflichtig. Patienten kaufen Medikamente auch privat in Apotheken (vgl. zum Ganzen: Rukat, Diagnostische Praxis und Verschreibungsmuster in psychiatrischen Kliniken in Uganda, Dissertation, Berlin 2015, S. 6 – 11, im Internet allgemein verfügbar unter: https. …d-nb.info/1075493366/34).
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Nach einem fachärztlichen Attest vom … Juli 2021 liegt bei der Klägerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3 G), ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkoholgebrauch (F10.2 G) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 G) vor, weshalb sie ambulant behandelt worden sei. Neuere Atteste wurden nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom … April 2024 wurde die Klagepartei ausdrücklich aufgefordert, sämtliche Tatsachen einschließlich der dazugehörenden Beweismittel dem Gericht binnen einer Woche vorzulegen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie neuere ärztliche Atteste ihrer Anwältin übergeben habe, so wurden diese dem Gericht nicht vorgelegt. Wenn die Klägerin angibt, dass sie weiter zu einer Therapie gehe, geht das Gericht davon aus, dass die im Attest vom … Juli 2021 diagnostizierte Erkrankung weiterbesteht.
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Die attestierte psychische Erkrankung der Klägerin kann in Uganda grundsätzlich behandelt werden. Denn die Klägerin wohnte zuletzt im Raum K* … Dort bestehen die beiden Referenzkliniken für psychische Erkrankungen. Eine erforderliche psychiatrische Behandlung ist in Uganda vorhanden und auch für die Klägerin verfügbar. Das gilt auch für den Fall, dass die Klägerin in Uganda eine akute Suizidgefährdung angibt. Dann muss sie sich unter Umständen in stationäre Behandlung in ein dortiges psychiatrisches Krankenhaus begeben.
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Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin eventuelle auftretende Kosten für eine psychiatrische Behandlung in Form von Medikamenten aufbringen könnte. Die Klägerin hat angegeben, in Uganda gearbeitet zu haben und damit ihre Existenz habe absichern können.
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d) Es sind daher auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnten. Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 6. April 2023 verwiesen (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz/AsylG).
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Da die Klägerin vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt ohne weiteres bestreiten konnte, wird ihr das auch bei einer Rückkehr nach Uganda möglich sein. Da ihr Vortrag unglaubhaft ist, dass sie angeblich lesbisch veranlagt sei, kann sie ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Im Übrigen kann sie hierfür – landesüblich – auch auf die Hilfe ihrer Familie verwiesen werden.
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2. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom *. April 2023 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.