Inhalt

LG Kempten, Beschluss v. 12.02.2024 – 53 S 1689/23
Titel:

Kostenansatz für unzulässiges Rechtsmittel

Normenketten:
GKG § 21 Abs. 1 S. 3, § 66 Abs. 1 S. 1
GKG KV Nr. 1220
Leitsätze:
1. Eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach GKG KV Nr. 1220 fällt auch für ein Rechtsmittel an, das unter Missachtung des anwaltlichen Vertretungszwangs eingelegt wird, zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit grundsätzlich auch zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel führt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anwendung von § 21 Abs. 1 S. 3 GKG scheidet aus, wenn der Kostenschuldner zuvor mit gerichtlicher Verfügung auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen worden war und er von der kostengünstigeren Möglichkeit einer Berufungsrücknahme keinen Gebrauch gemacht hat. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenansatz, Kostenschuldner, Postulationsfähigkeit, unzulässiges Rechtsmittel, Gerichtliche Entscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 08.04.2024 – 14 W 283/24 e
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2024 – IX ZB 16/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2024 – IX ZB 16/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 16207

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 23.12.2023 wegen seiner Inanspruchnahme als Kostenschuldner für die Gerichtskosten in Höhe von 152,00 € gemäß Festsetzung vom 12.12.2023 (Kostenansatz Blatt III.) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Nach der Schlussrechnung der Kostenbeamtin vom 12.12.2023 (Kostenansatz III.) steht ein Betrag in Höhe von 152,00 € Gerichtskosten offen, für die der Beklagte als Kostenschuldner haftet.
II.
2
Das Schreiben des Beklagten vom 23.12.2023 ist als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen.
3
Über sie war gem. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
4
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
5
Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 31.01.2024 beantragt die Erinnerung zurückzuweisen.
6
Die Erinnerung erweist sich als unbegründet.
7
Zutreffend sind gegen den Erinnerungsführer Gebühren gemäß Nr. 1220 KV GKG in Höhe von insgesamt 152,00 € in Ansatz gebracht worden.
8
Die Erhebung der 4-fachen Gebühr für das Berufungsverfahren (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 1 Nr. 1220) erfolgte zu Recht, wobei auch kein Gebührenermäßigungstatbestand eingreift.
9
Zwar war die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 26.10.2023 (Az. 2 C 31/23) unzulässig, da ihm die Postulationsfähigkeit fehlt.
10
Dies führt aber nicht dazu, dass keine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 angefallen wäre, da auch ein Rechtsmittel, das unter Missachtung des anwaltlichen Vertretungszwangs eingelegt wird, zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit grundsätzlich auch zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel führt (LG Koblenz, FamRZ 2007, 230; OLG Zweibrücken, JurBüro 2007, 372).
11
Ein Anwendungsfall des § 21 Abs. 1 S. 3 GKG ist ebenfalls nicht gegeben, da der Kostenschuldner zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 27.11.2023 (Bl. 52 d.A.) auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen worden war und er von der kostengünstigeren Möglichkeit einer Berufungsrücknahme keinen Gebrauch gemacht hat.
12
Da die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG) ist eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht veranlasst.