Titel:
Unzulässiger Asylfolgeantrag eines türkischen Kurden
Normenkette:
AsylG § 3, § 4, § 71
Leitsätze:
1. Der Begriff "neue Elemente oder Erkenntnisse" in § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG umfasst nicht nur eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation des Asylbewerbers, sondern auch neue rechtliche Umstände, darunter auch jedes Urteil des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere in Vorabentscheidungsersuchen, und dies nicht beschränkt auf Entscheidungen unter Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des nationalen Rechts (EuGH BeckRS 2023, 36875). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Bei einer um vier Tage verzögerten Erdbebenhilfe für das Heimatdorf eines kurdischen Asylbewerbers handelt es sich infolge der fehlenden Zielgerichtetheit der Unterlassung nicht um staatliche Diskriminierung. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass das Erdbeben in der Türkei erhebliche Zerstörungen auch der Verkehrsinfrastruktur verursacht hat, sodass abgelegene Dörfer schwierig oder zunächst gar nicht erreichbar waren. (Rn. 21) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Asylfolgeverfahren eines türkischen Staatsangehörigen, bestandskräftiger Abschluss des Asylerstverfahrens, bereits im Asylerstverfahren geltend gemachte Furcht vor der Wehrpflicht, Folgen des Erdbebens in der Türkei, türkischer Staatsangehöriger, Kurde, Alevit, Asylfolgeverfahren, neue Elemente oder Erkenntnisse, Diskriminierung, Erdbeben, Wehrdienst
Fundstelle:
BeckRS 2024, 16172
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig.
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Der Kläger ist nach eigenen Angaben und den Feststellungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Asylerstverfahren (vgl. Bundesamt, Bescheid v. 8.11.2018, BAMF-Akte zu Gz. … Bl. 136 ff.) türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 13. Juni 2018 mittels niederländischen Schengenvisums auf dem Luftweg in die Schweiz und am 16. Juni 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 26. Juli 2018 einen Asylerstantrag stellte.
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Zu seinen Ausreisegründen führte er in der auf Türkisch geführten Anhörung im Wesentlichen an (ebenda Bl. 95 ff.), er sei von … nach … geflogen, der Schleuser habe das Visum und den Flug für ihn organisiert und ihm nach der Landung den Reisepass abgenommen. Er habe in der Türkei gearbeitet und sei ausgegrenzt worden, da er Kurde und Alevit sei. Er sei von den Lehrern ausgegrenzt worden und dies habe sich auf seine Schulnoten ausgewirkt. Sein Opa habe ihm erzählt, dass im Jahre 1978 Haustüren von Kurden und Aleviten markiert und nachts in Brand gesetzt worden seien. Als er die Einberufung zum Militär erhalten habe, sei er geflüchtet. Da die Kurden beim Militär im Osten eingesetzt werden würden, hätte er gegen andere Kurden kämpfen müssen. Dies habe er nicht gewollt und sich deshalb geweigert zum Militär zu gehen. Auch sei der Druck von Erdogan in der Türkei auf Nicht-AKP-Anhänger sehr groß gewesen. Wann er den Einberufungsbescheid bekommen habe, wisse er nicht mehr. Er hätte am 6. Mai 2018 beim Rekrutierungsamt vorstellig werden müssen. Vom Militärdienst hätte er sich nicht freikaufen können, da man dafür einen Uniabschluss benötige. Er habe aber immer nach Deutschland kommen wollen, da der staatliche Druck zu hoch gewesen sei. In der Türkei würde er jetzt als Fahnenflüchtiger im System vermerkt sein. Auf Vorhalt, wie er sich erkläre, dass er fünf Wochen nach dem Vorstellungstermin noch mit dem Visum unbehelligt habe ausreisen können, konnte der Kläger das nicht erklären. Bei einer Rückkehr befürchte er verhört und befragt zu werden. Er befürchte auch härter bestraft zu werden, da er in Deutschland gewesen sei. In der Türkei habe er keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt, er sei aber ein Mensch zweiter Klasse gewesen, da er kein AKP-Anhänger gewesen sei. HDP-Mitglied sei er nicht gewesen.
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Mit am 15. November 2018 zugestelltem Bescheid vom 8. November 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Nr. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert und die Abschiebung in die Türkei angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Der Kläger sei als Kurde und Alevit nicht als Bevölkerungsgruppe oder individuell verfolgt und habe in der Westtürkei die Möglichkeit internen Schutzes. Die Einziehung zum Wehrdienst sei keine politische Verfolgung, sondern staatsbürgerliche Pflicht. Etwaige Sanktionen wegen des Nichtantritts seien keine unmäßige Strafverfolgung. Dass er unter eigenem Namen unbehelligt habe ausreisen können, spreche ebenfalls gegen eine Verfolgung. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor, denn der Kläger sei jung und erwerbsfähig und in der Türkei zuletzt auch erwerbstätig gewesen. Wesentliche Bindungen im Bundesgebiet für eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien nicht ersichtlich.
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Das Klageverfahren gegen diesen Bescheid wurde nach Klagerücknahme eingestellt (VG Augsburg, U.v. 4.3.2020 – Au 6 K 18.31851); der Kläger hatte angegeben, freiwillig ausreisen zu wollen. Laut Grenzübertrittsbescheinigung reiste er am 15. Juli 2020 aus (ebenda Bl. 230).
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Am 16. Februar 2023 stellte der durch eine bis zum 14. Juni 2031 gültige Kimlik Karti ausgewiesene Kläger einen Asylfolgeantrag und gab zur Begründung an (vgl. Bundesamt, BAMF-Akte zu Gz. … Bl. 7 ff., 40 ff.), der Grund für seine Rückreise sei die Scheidung seiner Eltern gewesen. Er habe Sorge um seine Mutter wegen des alkoholisierten Vaters gehabt. Seine erstmals eingeführten Asylgründe seien weiterhin aktuell. Zudem seien bei dem Erdbeben vor zehn Tagen Verwandte ums Leben gekommen, der türkische Präsident habe als Diskriminierung erst vier Tage nach dem Erdbeben Hilfe in das Dorf geschickt, als es schon zu spät gewesen sei. Für ihn gebe es keinen Ort mehr namens Türkei. Wenn er zurückkehre, werde sehr er sich entweder selbst das Leben nehmen oder getötet, wenn er zum Wehrdienst gehe. Neue Beweismittel für seinen Vortrag habe er nicht. Auf Frage, ob er sich seit seinem letzten Asylverfahren außerhalb Deutschlands aufgehalten habe, verneinte er.
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Das Bundesamt lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 13. März 2024, ausweislich des Aktenvermerks am 14. März 2024 zur Post gegeben, als unzulässig (Nr. 1 des Bescheids) und die Abänderung des Bescheids vom 8. November 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab (Nr. 2).
Der Kläger habe keine neuen Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG vorgebracht, noch seien sie zutage getreten, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitrügen; auch Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO seien nicht gegeben. Er habe sich wiederholt auf allgemeine Diskriminierungen der Kurden/Aleviten bezogen, ohne genaue Verfolgungshandlungen zu schildern. Seine damals geschilderten Asylgründe seien auch heute noch aktuell. Daher lägen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden oder zutage getreten wären. Auch fehle die Wahrscheinlichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung. Denn der Kläger sei als Kurde und Alevit weiterhin nicht als Bevölkerungsgruppe oder individuell verfolgt. Die – um vier Tage – verzögerte Hilfe nach dem Erdbeben für sein Heimatdorf sei nicht per se eine Diskriminierung, sondern könne auch organisatorische Gründe haben. Auch Abschiebungsverbote lägen nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG nicht vor.
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Gegen diesen an seinen Bevollmächtigten zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 25. März 2024 eine Klage erheben und beantragen,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2024 aufzuheben,
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2. hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in die Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
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Eine Klagebegründung erfolgte trotz Gewährung von Akteneinsicht und Setzung einer Frist bis 30. April 2024 nicht. Auch auf die mit der am 7. Mai 2024 zugestellten Ladung gesetzte Frist zur Klagebegründung erfolgte keine Äußerung.
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Die Beklagte hat ihre Verfahrensakte vorgelegt und 13 die Klageabweisung beantragt.
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Die Regierung von … als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
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Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unter Abänderung des Bescheids vom 8. November 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG und unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 13. März 2024 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, so dass die Ablehnung seines entsprechenden Antrags als unzulässig rechtmäßig ist.
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Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (in der ab 27.2.2024 gültigen Fassung durch Art. 2 Nr. 12 des Rückführungsverbesserungsgesetzes v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 S. 10) ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Das Verfahren zur Prüfung von Asylfolgeanträgen sieht nach Art. 40 RL 2013/32/EU eine Prüfung in zwei Etappen vor (ausführlich EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – juris Rn. 29 ff.). In einem ersten Schritt wird geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Kläger als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder von ihm vorgebracht worden sind. Bejahendenfalls ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass Kläger als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Zudem können die Mitgliedstaaten – wie in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG – vorsehen, dass der Asylfolgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Kläger ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren vorzubringen.
20
Die Begriffe „neue Elemente oder Erkenntnisse“ umfassen nicht nur eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation des Klägers oder seines Herkunftslands, sondern auch neue rechtliche Umstände und darunter auch jedes Urteil des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere Vorabentscheidungsersuchen und nicht nur Entscheidungen unter Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit einer Vorschrift des nationalen Rechts (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – juris Rn. 36 f., 44).
21
a) Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Klägers im Sinne neuer Elemente oder Erkenntnisse ist bezogen auf sein Vorbringen aus dem Asylerstverfahren nicht glaubhaft gemacht.
22
aa) Soweit der Kläger auf eine um vier Tage verzögerte staatliche Hilfe in seinem Heimatdorf als angeblich staatliche Diskriminierung verweist, ist auf die fehlende Zielrichtung der angeblichen Unterlassung von Hilfe zu verweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Hilfe zielgerichtet auf den Kläger verzögert worden wäre. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass das Erdbeben in der Türkei erhebliche Zerstörungen auch der Verkehrsinfrastruktur mit sich brachte, so dass abgelegene Dörfer schlicht schwierig oder zunächst gar nicht erreichbar waren.
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bb) Soweit der Kläger auf eine drohende Einberufung zum Wehrdienst verweist, ist auch das nichts Neues.
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b) Neue Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst zu Tage getreten.
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Nach § 71 Abs. 1 AsylG hat der Kläger neue Elemente oder Erkenntnisse vorzutragen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
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aa) Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Asylanerkennung, liegen keine neuen Tatsachen zu seinen Gunsten vor:
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Er hat sich nach eigenen Angaben zwischenzeitlich in der Türkei aufgehalten. Eine Wiedereinreise auf dem Luftweg nach Deutschland ist nicht ersichtlich, so dass einem Asylanspruch wie zuvor die Drittstaatenklausel nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG wegen einer (Erst- und Wieder-)Einreise auf dem Landweg entgegensteht.
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bb) Neue Tatsachen hinsichtlich eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG wie eine Strafverfolgung in der Türkei wegen Wehrdienstentziehung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er seit etwa 2016/2017 – so seine Angaben in der mündlichen Verhandlung – und damit vor Durchführung des Asylerstverfahrens bereits gemustert und einberufen, aber der Aufforderung zum Dienstantritt nicht gefolgt.
29
cc) Neue Tatsachen hinsichtlich eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten sind aus diesen Gründen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
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c) Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind weder geltend gemacht noch sonst gegeben.
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2. Die Voraussetzungen für ein gesondertes Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls weder gegeben noch sonst ersichtlich. Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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3. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.