Titel:
Voraussetzungen der Gehorsamsverweigerung im Fall der Anordnung der Covid-Impfung
Normenkette:
WStG § 20 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz:
Der Tatbestand der Gehorsamsweigerung ist im Falle der Anordnung der Covid-Impfung erfüllt, wenn der Angeklagte entgegen dem Befehl nicht erklärt oder konkludent zu verstehen gegeben hat, die angeordnete Impfung auch gegen seinen Willen zu dulden. Der Befehl „sich gegen Covid-19 impfen zu lassen“ steht unter dem Vorbehalt, dass dem keine medizinischen Gründe entgegenstanden. Demzufolge ist er auch nicht als eine Anweisung an das ärztliche Personal zu verstehen, eine Impfung vorzunehmen, sondern an den Angeklagten „sich impfen zu lassen“, also – vorbehaltlich medizinischer Hinderungsgründe, die offenkundig nicht vorlagen – seine Impfung durch das ärztliche Personal zu dulden. (Rn. 20 – 23) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Gehorsamsverweigerung, Covid-Impfung, Duldungspflicht
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 06.12.2023 – 6 NBs 21 Js 4265/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15724
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. November 2022 wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt.
2
Das Landgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2023 die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft – letztere war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt – verworfen.
3
Hiergegen richtet sich die auf formelle und materielle Rügen gestützte Revision des Angeklagten, der beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
4
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 11. April 2024 beantragt, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gem. § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
5
Der Angeklagte ist dem mit Schreiben vom 5. Juni 2024 entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Verurteilung auf folgenden Sachverhalt gestützt:
7
Der Angeklagte erhielt als Soldat der Bundeswehr am 30. November 2021 durch den ihm dienstlich vorgesetzten Oberstleutnant in Textform den Befehl, sich schnellstmöglich gegen COVID-19 impfen zu lassen.
8
Ab 10. Januar 2022 war der Angeklagte der Schule Informationstechnik der Bundeswehr in P. zugeordnet.
9
Am 11. Januar 2022 begab er sich auf Befehl seiner ihm dort dienstlich vorgesetzten Majorin in das dortige Sanitätszentrum, wo der Truppenarzt vergeblich versuchte, ihn zu einer Impfung zu bewegen. Der Truppenarzt stellte fest, dass beim Angeklagten keine Kontraindikationen gegen eine Impfung gegen COVID-19 bestanden und teilte dies der Dienstvorgesetzten des Angeklagten mit einem Attest mit.
10
Am 13. Januar 2022 gegen 14:30 Uhr erteilte die ihm dienstlich vorgesetzte Majorin dem Angeklagten mündlich den Befehl, sich anschließend im dortigen Sanitätsversorgungszentrum einzufinden und sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Der Angeklagte begab sich daraufhin in das Sanitätsversorgungszentrum, wo er jedoch gegenüber der bei der Bundeswehr als Zivilärztin tätigen Zeugin erklärte, er wolle nicht geimpft werden. Eine Impfung erfolgte daraufhin, wie vom Angeklagten beabsichtigt, nicht.
11
Am 19. Januar 2022 gegen 13:30 Uhr erteilte die dem Angeklagten dienstlich vorgesetzte Majorin diesem erneut mündlich den Befehl, sich am Folgetag im dortigen Sanitätsversorgungszentrum einzufinden und sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Der Angeklagte sprach daraufhin am 20. Januar 2022 im Sanitätsversorgungszentrum vor, erklärte dem Truppenarzt gegenüber jedoch, er wolle nicht geimpft werden. Zu einer Impfung kam es daraufhin, wie vom Angeklagten beabsichtigt, nicht.
12
Der Angeklagte erklärte zu keinem Zeitpunkt gegenüber einem Dienstvorgesetzten, einem Arzt oder weiterem medizinischem Personal, dass er bereit sei, die Impfung auch gegen seinen Willen zu dulden.
13
Medizinische Gründe, die gegen eine Impfung des Angeklagten gegen COVID-19 gesprochen hätten, lagen nicht vor.
14
Dem Angeklagten war bewusst, dass er nicht rechtmäßig handelte.
15
Die zulässige Revision des Angeklagten war als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die formellen Rügen greifen nicht durch.
17
a) Das Landgericht hat im Urteil rechtsfehlerfrei begründet, warum es dem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf „Beiziehung der Gesundheitsakte der Bundeswehr, die für den Angeklagten geführt wird“ nicht gefolgt ist.
18
Die mit dem Antrag unter Beweis gestellte Behauptung, die vom Truppenarzt als Zeuge angegebene Dokumentation betreffend die Impffähigkeit des Angeklagten befinde sich tatsächlich nicht in der Gesundheitsakte, bezieht sich nicht unmittelbar auf den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf, der unabhängig davon besteht, ob eine schriftliche Dokumentation gefertigt und zur Akte gegeben wurde oder nicht. Die Beweisbehauptung soll vielmehr, so die Begründung des Hilfsbeweisantrages, belegen, dass der Zeuge „nicht glaubhaft“ sei. Mit der auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde verkennt die Revision jedoch, dass das Landgericht nach seiner freien tatrichterlichen Überzeugung zu beurteilen hat, ob die genannte Hilfstatsache für die Beweiswürdigung erheblich ist, und dass ihm vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen es vom Kerngeschehen überzeugt zu sein habe. Der Tatrichter darf demgemäß unter Beweis gestellte Hilfstatsachen als bedeutungslos ansehen, wenn er aus ihnen selbst für den Fall, dass sie erwiesen wären, nicht den vom Antragsteller erstrebten Schluss ziehen würde (BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 – 3 StR 98/85 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass es der Aussage des Truppenarztes – auch wenn dieser anders als ausgesagt keine Dokumentation zur Akte gegeben haben sollte – auf jeden Fall insoweit gefolgt wäre, als der Angeklagte seine Bereitschaft zur Duldung der Impfung gerade nicht erklärt hat (UA S. 14). Der Schluss des Landgerichts, dass in Falle einer Duldung durch den Angeklagten die Impfung erfolgt wäre, liegt nahe, zumal auch die als Zivilärztin tätige Zeugin schilderte, dass manche Soldaten auf dem Aufklärungsbogen vermerkten, dass sie mit der Impfung nicht einverstanden seien, diese aber duldeten und daraufhin geimpft worden seien (UA S. 11).
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Soweit die Revision überdies vorträgt, mit dem Hilfsbeweisantrag habe unter Beweis gestellt werden sollen, dass die Impffähigkeit des Angeklagten durch den Truppenarzt tatsächlich gar nicht untersucht worden sei (Rev.begr. RA A. S. 6), kann ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Landgericht stützt sich in seiner ablehnenden Entscheidung zu Recht auf das in der Hauptverhandlung verlesene Attest vom 12.01.2022, in dem der Zeuge bescheinigte, dass weder aus ärztlicher Sicht noch nach Angaben des Angeklagten medizinische Hinderungsgründe einer Impfung gegen SARS-COVID-19 entgegenstünden (UA S. 8). Der Angeklagte hat selbst keine medizinischen Gründe vorgetragen, die seiner Impfung entgegengestanden hätten (UA. S. 6). Selbst wenn sich – wie vom Hilfsbeweisantrag behauptet – in der Gesundheitsakte keine Dokumentation über Untersuchungshandlungen des Zeugen befunden hätte, musste sich dem Landgericht daher nicht der Schluss aufdrängen, dass eine – wie auch immer geartete – Feststellung zur Impffähigkeit des Angeklagten gar nicht stattgefunden hatte.
20
b) Auch die Rüge der Revision, das Landgericht hätte gem. § 265 Abs. 1 StPO einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen, da ihm im Urteil – anders als in der Anklage – nunmehr ein Unterlassen statt eines Tuns vorgeworfen werde (Rev.begr. RA A. S. 6 ff), geht fehl. Der vom Angeklagten missachtete Befehl lautete, sich impfen zu lassen. Dass dies damit einherging, die Impfung zu dulden, versteht sich von selbst und bedarf keines rechtlichen Hinweises. Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 5. Juni 2024, die zwischen „aktivem Tun“ und „Duldung“ unterscheiden wollen und eine im Strafrecht unzulässige „Analogie“ konstruieren, gehen schon deshalb fehl, weil vom Angeklagten selbstverständlich nicht verlangt wurde, er solle sich selbst („aktiv“) impfen oder auch nur aktiv daran mitwirken. Die Impfung sollte nach dem Sinngehalt des Befehls von ihm vielmehr passiv erduldet werden. Eben dies hat er nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verweigert, indem er sich gerade nicht dahingehend erklärte, die Impfung zu dulden.
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2. Das angegriffene Urteil enthält keine durchgreifenden Rechtsfehler, die der Revision zum Erfolg verhelfen würden.
22
Der Angeklagte hat, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, darauf beharrt, den rechtmäßigen, wiederholten Befehl seiner Dienstvorgesetzten, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, nicht zu befolgen, § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG. Er hat entgegen dem Befehl nicht erklärt oder konkludent zu verstehen gegeben, die angeordnete Impfung auch gegen seinen Willen zu dulden.
23
a) Soweit die Revision vorträgt, die Dienstvorgesetzte des Angeklagten habe gar keine Impfung des Angeklagten anordnen dürfen, da sie keine Ärztin sei (Rev.begr. RA G. S. 4 ff), verkennt die Revision den Sinngehalt des erteilten Befehls. Dieser lautete in seinem ersten Teil, der Angeklagte solle sich „im Sanitätsversorgungszentrum des Standorts melden“. Daraus ist zwanglos zu folgern, dass vor einer etwaigen Impfung die aus ärztlicher Sicht notwendigen Abklärungen vorzunehmen waren, und der zweite Teil des Befehls „sich gegen Covid-19 impfen zu lassen“ selbstverständlich unter dem Vorbehalt stand, dass dem keine medizinischen Gründe entgegenstanden. Demzufolge hat die Dienstvorgesetzte auch nicht etwa das ärztliche Personal angewiesen, eine Impfung vorzunehmen, sondern den Angeklagten „sich impfen zu lassen“, also – vorbehaltlich medizinischer Hinderungsgründe, die offenkundig nicht vorlagen – seine Impfung durch das ärztliche Personal zu dulden.
24
b) Anders als die Revision meint, war die Dienstvorgesetzte sowohl zuständig als auch befugt, den gegenständlichen Befehl zu erteilen. Dieser stützte sich auf § 17a Abs. 2 S. 1 SG. Die Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Kameradenkreis (§ 12 SG) hat damit – anders als die Revision meint – sehr wohl einen dienstlichen Zweck im Sinne des § 10 Abs. 4 SG. Ihm stehen auch §§ 29a, 29b SG nicht entgegen, denn die Verarbeitung des persönlichen Datums („Impfstatus, Impffähigkeit“) war aus Gründen des öffentlichen Interesses zwingend erforderlich (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG). Die Umsetzung der Impfpflicht gem. § 17a Abs. 2 S. 1 SG war und ist ohne die Einschaltung der befehlsbefugten Dienstvorgesetzten nicht möglich (so im Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2023, 2 WBN 2/22, juris). Die weiteren Ausführungen der Revision zum Verhalten der Zeugen bleiben als urteilsfremd in der Revision erfolglos.
25
c) Der von der Revision geltend gemachte Vorwurf eines Verstoßes gegen die Menschenwürde des Angeklagten (Rev.begr. G S. 13) entbehrt jeder Grundlage.
26
d) Soweit das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen in rechtlich bedenklicher Weise zum Nachteil des Angeklagten würdigt, er habe den Sachverhalt „allerdings ohne Schuldeinsicht“ eingeräumt (UA S. 16), schließt der Senat angesichts der moderaten Verurteilung, die sich am unteren Rand der Strafrahmens des § 20 WStG bewegt, aus, dass das Urteil auf dieser Erwägung beruht.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.