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VG München, Urteil v. 08.03.2024 – M 13 K 20.33170
Titel:

Rechtswidrige Abschiebungsandrohung gegenüber Kleinkind

Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 34 Abs. 1 S. Nr. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Die Abschiebungsandrohung gegenüber einem Kleinkind ist rechtswidrig, wenn der Kindsvater im Besitz einer Ausbildungsduldung ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Nigeria, in Deutschland geborenes minderjähriges männliches Kind, Familie mit drei minderjährigen männlichen Kindern, Abschiebungsverbot (verneint), Ausbildungsduldung des Vaters (Ausbildung zum Bäcker), Kindeswohl, Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (EuGH B.v. 15.2.2023 C-484/22), Abschiebungsandrohung, familiäre Bindungen, Rückkehrentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15692

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2020 wird in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der am ... 2020 in Deutschland geborene Kläger ist der zweite von insgesamt 3 Söhnen nigerianischer Staatsangehöriger. Die Asylklageverfahren der Eltern und der beiden 2018 und 2021 geborenen Brüder des Klägers sind alle – ohne Schutzzuerkennung oder Abschiebungsverbote – rechtskräftig abgeschlossen.
2
Ein Asylantrag für den Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) datiert auf den 28. September 2020. Für den Kläger wurden keine individuellen Gründe geltend gemacht.
3
Mit Bescheid vom 4. November 2020 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nummer 1 des Bescheids), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nummer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nummer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nummer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, andernfalls wäre nach Nigeria abgeschoben werde (Nummer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 6).
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Für den Kläger seien keine individuellen Gründe vorgetragen oder geltend gemacht worden. Der Mutter und dem Bruder sei in deren Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden.
5
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es sei nicht geltend gemacht worden, dass dem Kläger im Herkunftsland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe.
6
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
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Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit bestehe, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen komme deshalb wegen der allgemeinen schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage in Nigeria ein Abschiebungsverbot in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Die Mutter des Klägers sei erwerbsfähig, sei eigenen Angaben nach 12 Jahre zur Schule gegangen und habe dann Änderungsschneiderei gelernt. Es sei ihr bereits vor ihrer Ausreise möglich gewesen, für ihren Lebensunterhalt und ihre Existenz zu sorgen. Ihren Angaben zufolge lebten in Nigeria auch noch ihre Eltern, ihr Bruder sowie die übliche Großfamilie. Der Vater sei erwerbsfähig. Nachdem er bereits für das 1. Kind die Vaterschaft anerkannt habe und mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausübe werde angenommen, dass er sich bei unterstellter gemeinsamer Rückkehr mit der Mutter der Kinder nach Nigeria auch dort um den Lebensunterhalt der Mutter des Klägers und der weiteren Kinder mit kümmern werde. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundrechte der EMRK komme nicht in Betracht.
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Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes führen würde. Für den Kläger seien keine individuellen Gründe geltend gemacht worden.
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Des Weiteren wurden die Abschiebungsandrohung, die Ausreisefrist von 30 Tagen und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begründet. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet außer seiner Mutter und seinem Bruder über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären; die genannten Personen hätten keinen gesicherten Aufenthalt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
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Dieser Bescheid wurde mittels Postzustellungsurkunde am 10. November 2020 zugestellt.
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Dagegen hat die damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 22. November 2020, beim Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am 23. November 2020, Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid des Bundesamts vom 4. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des Paragrafen 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
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Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2023 zeigte der Bevollmächtigte des Klägers dessen alleinige Vertretung an.
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Mit Beschluss vom 6. September 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser geltend mache, dass ihm im Falle der Abschiebung nach Nigeria die Gefahr der Verelendung drohe. Außerdem werde geltend gemacht, dass die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung aufzuheben sei, weil der Vater eine Ausbildung zum Bäcker absolviere. Außerdem sei das Asylverfahren der Mutter des Klägers noch nicht abgeschlossen.
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Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 verzichtete der Bevollmächtigte des Klägers auf mündliche Verhandlung. Er übersandte eine „Ausbildungseignung“ zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung als Bäcker des Vaters des Klägers und machte geltend, dass eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen dürfe, solange nicht feststehe, dass die Aufenthaltsbeendigung zeitnah erfolgen könne. Das sei im Hinblick auf die Ausbildung des Vaters des Klägers der Fall. Im Übrigen sei für die Kindsmutter bereits die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes beantragt worden. Sie sei im Mai 2017 eingereist. Über den Antrag sei bis heute noch nicht entschieden worden. Bezüglich der Abschiebungsverbotes sei auszuführen, dass der Kläger geltend mache, dass im Falle der Rückkehr der Familie nach Nigeria eine Existenzgefährdung des Klägers drohe.
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Mit Schriftsatz vom 1. März 2024 verzichtete das Bundesamt für die Beklagte ebenfalls auf mündliche Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachund Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die vom Bundesamt vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 VwGO.
21
Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Anfechtung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Aufhebung des Bescheids in Nrn. 5 und 6) begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen der erkennende Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG), sowie auf die ausführlichen Entscheidungsgründe in dem hinsichtlich der Mutter des Klägers ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Dezember 2023 in deren Asylklageverfahren M 15 K 19.32313, die sich der erkennende Einzelrichter zu eigen macht. Die Gefahr einer Verelendung des Klägers bzw. der ganzen Familie droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
23
Jedoch ist die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24
Nach der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54), hat das Bundesamt in Umsetzung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22 – juris) eine Abschiebungsandrohung nur dann zu erlassen, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
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Im konkreten Fall des Klägers steht aufgrund der bis 7. Dezember 2025 gültigen Ausbildungsduldung seines Vaters sein Kindeswohl einer Abschiebung nach Nigeria entgegen.
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Hieraus folgend ist auch das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da dieses eine Abschiebungsandrohung voraussetzt (§ 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1-3 AufenthG).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Klägers hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage in der Sache vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-) Schutzgewährung verhältnismäßig gering, sodass dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 – M 27 K 22.40441 – juris Rn. 34). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
28
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.