Inhalt

LG Deggendorf, Urteil v. 19.01.2024 – 1 KLs 4 Js 11533/22 jug
Titel:

Sexuelle Übergriffe durch einen Priester gegenüber einem Messdiener in einem privaten Rahmen

Normenkette:
StGB § 174 Abs. 1, § 177
Leitsatz:
Ein Obhutsverhältnis iSd § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht dann nicht, wenn sich das Opfer und der Täter zwar im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Priester und derjenigen des Opfers als Messdiener kennengelernt und angefreundet haben, sich die Beziehung in der Folge jedoch in einem privaten Rahmen und losgelöst von dem Beruf des Täters entwickelt hat und in ihrem Charakter nicht durch die Stellung des Täters als Priester bestimmt gewesen ist (Ergänzung zu BGH BeckRS 2020, 48955). (Rn. 49 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Priester, Messdiener, privater Rahmen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15577

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Übergriffs in fünf Fällen.
2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

A.
Feststellungen zur Person
1
Der Angeklagte wurde am … in … geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte wuchs als … von … Geschwistern in einer katholischen Familie in … auf. Nach dem Besuch der Schule erlernte er den Beruf des … und des … Danach holte er die … nach und studierte … und … an der … in … Nach dem Abschluss des Studiums arbeitete er als … in der … und der … von … Der Angeklagte war seit seiner Kindheit und seiner Jugend eng mit der katholischen Kirche verbunden. Er leistete seinen Zivildienst in einer katholischen Pfarrgemeinde und brachte sich neben seinem Beruf ehrenamtlich in die Gemeindearbeit ein. Er begann im Jahr … neben seinem Beruf eine Ausbildung zum Diakon und wurde im Jahr … für das Erzbistum … zum Diakon geweiht. Im Anschluss war er nebenberuflich als Diakon in der Gemeindearbeit tätig. In der Zeit als Diakon entstand in ihm der Wunsch, Priester zu werden. Daher gab er im Jahr … seinen Beruf als … auf und trat als Spätberufener in das Priesterseminar des Erzbistums … ein. Er wurde im Jahr … für das Erzbistum … zum Priester geweiht und war nach der Priesterweihe in mehreren Pfarrgemeinden des Erzbistums … als Kaplan eingesetzt. Seit … war er als Pfarrvikar in der Pfarrgemeinde in … in … tätig. Im … wurde er durch den Erzbischof von … im Hinblick auf die hier abzuurteilenden Taten von der Ausübung seines Priesteramtes suspendiert und von seiner Tätigkeit als Pfarrvikar entbunden. Auf Anordnung des Erzbischofs von … verließ er die Pfarrgemeinde in … und hielt sich vorübergehend in der Abtei … in … auf. Seit … lebt er in einer Wohnung in … in … Die monatliche Miete für die Wohnung beläuft sich auf ca. … Infolge der Kürzung seiner Besoldung durch das Erzbistum … seit … aus Anlass des Strafverfahrens erhält er derzeit (noch) monatliche Bezüge in Höhe von ca. … Bei einer (zu erwartenden) Einbehaltung der Besoldung durch das Erzbistum … nach rechtskräftiger Verurteilung stünde ihm nach eigenen Angaben voraussichtlich eine monatliche Rente in Höhe von ca. … zur Verfügung. Er hat keine Schulden und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er will nach eigenen Angaben nicht mehr als Priester arbeiten, sondern in den Ruhestand treten.
2
Der Angeklagte ist in körperlicher und geistiger Hinsicht gesund. Er hat eine sportliche Konstitution und betreibt seit dem Jahr … das Rennradfahren. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Störung der Sexualpräferenz, zum Beispiel im Sinne einer Pädophilie. Er hat nach eigenen Angaben eine homosexuelle Orientierung, die auf Erwachsene ausgerichtet ist. Seine Taten lassen allenfalls auf eine ephebophile Neigung schließen, die allerdings keine forensische Relevanz aufweist. Der Angeklagte pflegte in den letzten Jahren einen regelmäßigen Konsum von Alkohol, indem er täglich bis zu einer Flasche Wein trank, ohne allerdings eine Abhängigkeit zu entwickeln. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Konsum von Drogen.
3
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
B.
Feststellungen zur Sache
I. Vorgeschichte
4
Der Angeklagte wurde im Jahr … für das Erzbistum … zum Priester geweiht. Er war nach der Priesterweihe in mehreren Pfarrgemeinden des Erzbistums … als Kaplan eingesetzt. Nachdem sich im Jahr … in der Pfarrgemeinde …, in der er als Kaplan eingesetzt war, der Verdacht ergeben hatte, dass er auf einer Fahrt mit Jugendlichen die Jungen beim Duschen beobachtet habe, um sich sexuell zu erregen, untersagte ihm das Erzbistum …, obschon sich der Verdacht nicht erhärtet hatte, die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit. Im … wurde der Angeklagte in die Pfarrgemeinde in … versetzt. Dort hatte er die Funktion eines Pfarrvikars inne und bewohnte ein Pfarrhaus im … in … In … lernte er O. kennen, der in der Pfarrgemeinde als Messdiener tätig war.
5
O. wurde am … in … geboren. Er wuchs mit seinem … Bruder … bei seinen miteinander verheirateten Eltern … und … in … und in … auf. Die Familie lebt in geordneten Verhältnissen in … Sein Vater, ein gelernter …, arbeitet als … Seine Mutter, eine …, arbeitet als … O. besucht das Gymnasium in … Er hatte sich in der Grundschulzeit auf Wunsch der Mutter vorübergehend wegen des Verdachts eines … in … Behandlung befunden, die allerdings nach dem Übertritt auf das Gymnasium nicht mehr für erforderlich gehalten wurde. Er ist sportlich und gestaltet seine Freizeit mit …, Rennradfahren und … Er beschreibt sich als disziplinierte, introvertierte und kontrollierte Persönlichkeit und schätzt sich als „sehr reif“ ein. Die Familie ist katholisch und besucht die Sonntagsmesse in der Pfarrgemeinde in … Nach der Erstkommunion begann O. in der Pfarrgemeinde mit der Tätigkeit als Messdiener.
6
Als der Angeklagte im … seine Tätigkeit als Pfarrvikar in der Pfarrgemeinde in … begann, lernte er O. und dessen Familie kennen und freundete sich mit O. und dessen Familie an. Es stellte sich heraus, dass der Angeklagte und O. ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf das Rennradfahren hatten. Daher begannen sie, sich in der Freizeit zu gemeinsamen Fahrradtouren zu treffen. Sie unternahmen, zumeist zu zweit, mit dem Einverständnis der Eltern von O. in einer gewissen Regelmäßigkeit, ca. alle zwei Wochen, zeitweise auch bis zu vier Mal wöchentlich, gemeinsame Fahrradtouren mit unterschiedlicher Dauer und auf unterschiedlichen Strecken. Mitunter unternahmen sie auch mehrtägige Fahrradtouren mit Übernachtungen in einer Gruppe. Zum Beispiel unternahmen sie im Jahr …, gemeinsam mit einem Freund des Angeklagten und einem Neffen des Angeklagten…, eine mehrtägige Fahrradtour in …
7
Zunehmend verbrachten der Angeklagte und O. über die Fahrradtouren hinaus die Zeit gemeinsam im Pfarrhaus, zum Beispiel indem O. nach den Fahrradtouren bei dem Angeklagten zum Essen blieb. In der Zeit der Coronapandemie, insbesondere in der Zeit des „Lockdowns“ im Jahr …, hielt sich O., vor dem Hintergrund der Schulschließungen und des Onlineunterrichts, mit Zustimmung seiner Eltern mitunter fast täglich, oft den halben Tag, in einem Gästezimmer im Pfarrhaus auf, wo er am Onlineunterricht teilnahm und seine Schulaufgaben machte. Dies lag daran, dass die Eltern von O., die tagsüber ihren Berufen nachgingen, in ihrem Haus nur einen alten Computer besaßen und nur eine schlechte Internetverbindung hatten und sie nicht wollten, dass O. zu Hause einen eigenen Computer besaß. Daher kauften sie für O. einen Computer und trafen mit dem Angeklagten, der im Pfarrhaus eine gute Internetverbindung hatte, die Abmachung, dass der Computer im Pfarrhaus stehen sollte und O. den Computer im Pfarrhaus benutzen durfte. Überdies kauften sie für O. ein Handy, das der Angeklagte in Absprache mit O. und dessen Eltern mit einer gemeinsamen Cloud verknüpft hatte, in der er die Inhalte, die O. auf seinem Handy hatte, einsehen konnte. Eine Anweisung, das Verhalten des O. im Umgang mit dem Computer oder dem Handy zu kontrollieren oder zu begrenzen, erteilten die Eltern des O. dem Angeklagten nicht. Im Pfarrhaus verbrachte O. die Zeit, nachdem er seine Schulaufgaben gemacht hatte, häufig mit Computerspielen. Oftmals blieb er bis zum Abend im Pfarrhaus und aß mit dem Angeklagten zu Abend. Beim gemeinsamen Abendessen trank der Angeklagte in der Regel bis zu einer Flasche Wein und bot O. an, ein Glas mitzutrinken, so dass O. im Pfarrhaus bisweilen ein Glas Wein mit dem Angeklagten trank, obschon seine Eltern dies missbilligten.
8
O. empfand die Beziehung, die sich zwischen ihm und dem ca. 50 Jahre älteren Angeklagten entwickelt hatte, als eine gute Freundschaft. Er hatte Vertrauen zu dem Angeklagten gefasst und hegte gegen ihn keinen Argwohn. Er führte mit dem Angeklagten zahlreiche Gespräche über verschiedene Themen. Der Angeklagte, der bisweilen unter Gefühlen der Einsamkeit litt, sagte ihm, dass er sein „engster Freund“ sei. Im Rahmen der Gespräche unterhielten sich der Angeklagte und O. auch über das Thema der Sexualität. Dabei fragte ihn der Angeklagte, wie er zur Homosexualität stehe. O., der keine sexuelle Erfahrung hatte, aber zu der Zeit eine Freundin hatte, teilte dem Angeklagten mit, dass er tolerant sei und homosexuelle Personen akzeptiere, jedoch selbst nicht homosexuell sei. Indessen störte sich O. daran, dass der Angeklagte es bisweilen unternahm, insbesondere wenn er Wein getrunken hatte, sich ihm durch Berührungen körperlich zu nähern, zum Beispiel indem er ihn umarmte oder ihm eine Hand auf den Oberschenkel legte. Dies war O. unangenehm, jedoch ordnete er dies als „freundschaftliche Gesten“ des Angeklagten ein, denen er keine sexuelle Bedeutung beimaß.
9
O. und seine Eltern wussten, dass dem Angeklagten durch das Erzbistum … die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit untersagt war. Da ihnen der Angeklagte jedoch versicherte, dass die Maßnahmen des Erzbistums … auf falschen Anschuldigungen beruhten, und sie dem Angeklagten glaubten, sahen sie keinen Anlass, dem Angeklagten zu misstrauen. Vielmehr befürworteten die Eltern von O., die dem Angeklagten in Freundschaft zugetan waren, den Umgang des Angeklagten mit ihrem Sohn. Indessen blieben die häufigen Aufenthalte des O. im Pfarrhaus in der Pfarrgemeinde in … nicht unbemerkt. Nachdem im Herbst … einer Mitarbeiterin der Pfarrgemeinde aufgefallen war, dass sich O. abends im Pfarrhaus aufgehalten hatte, meldete sie die Beobachtung an die Interventionsstelle des Erzbistums … Daraufhin ermahnte die Interventionsstelle den Angeklagten und erinnerte ihn daran, dass ihm die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen untersagt sei. Er wurde im … angewiesen, den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen nur noch in Anwesenheit der Erziehungsberechtigten zu halten. Ihm wurde verdeutlicht, dass sein Umgang mit O. missbilligt werde und er den Umgang zu beenden habe. Der Angeklagte teilte der Interventionsstelle und seinem vorgesetzten Pfarrer mit, dass er sich den Anordnungen fügen werde, stellte sich allerdings auf den Standpunkt, dass es sich bei seiner Freundschaft mit O. um eine Privatangelegenheit handele. Daneben wandte sich die Interventionsstelle an O. und dessen Eltern und legte ihnen nahe, den Umgang zwischen dem Angeklagten und O. zu beenden. Die Eltern von O. betrachteten dies jedoch als Einmischung in das Privatleben und befürworteten weiterhin den Umgang des Angeklagten mit ihrem Sohn. O. wusste von der Weisung der Interventionsstelle, hatte allerdings Vertrauen in den Angeklagten und hegte weiterhin keinen Argwohn gegen ihn.
10
Ab dem Frühjahr … hielt sich O. allerdings nur noch selten im Pfarrhaus auf. Denn zum einen waren die im Zusammenhang mit der Coronapandemie für den Schulunterricht erlassenen Beschränkungen aufgehoben worden, zum anderen war, angesichts der Weisung der Interventionsstelle vom …, der Computer des O., der sich bis dahin im Pfarrhaus befunden hatte, in Absprache mit seinen Eltern nun im Haus der Eltern aufgestellt worden, so dass O., wenn er den Computer benutzen wollte, ab dem Frühjahr … nicht mehr in das Pfarrhaus gehen musste. Daher beschränkten sich die Kontakte zwischen dem Angeklagten und O., neben den Begegnungen in der Sonntagsmesse, ab dem Frühjahr … im Wesentlichen (wieder) auf die gemeinsamen Fahrradtouren, die sie weiterhin unternahmen, wobei die Überlegung entstand, in den Sommerferien auch (wieder) ein oder zwei mehrtägige Fahrradtouren zu unternehmen.
11
Schließlich planten sie, mit dem Einverständnis der Eltern von O., für die Sommerferien … zwei mehrtägige Fahrradtouren, die sie zu zweit unternehmen sollten, zum einen eine Tour von … nach …, die von 26.06.2022 bis 30.06.2022 stattfinden sollte, zum anderen eine Tour in der Umgebung von … im …, die von 24.07.2022 bis 29.07.2022 stattfinden sollte. Die Auswahl der Hotels für die Übernachtungen trafen der Angeklagte und O. gemeinsam, wobei es O. wichtig war, dass es sich um günstige Hotels handelte. Die Buchungen der Hotels übernahm der Angeklagte.
II. Tatgeschehen
1. Tour von 26.06.2022 bis 30.06.2022
12
Von 26.06.2022 bis 30.06.2022 unternahmen der Angeklagte und der damals 15-jährige O., nachdem sie am 26.06.2022 mit der Bahn von … nach … gefahren waren, eine Fahrradtour von … über … und über … an den … nach … Die Übernachtungen erfolgten in Doppelzimmern in Hotels in …, …, … und … Von … fuhren sie am 30.06.2022 mit der Bahn zurück nach …
a) (= Ziffer I.1. der Anklageschrift vom 08.07.2023)
13
Die Übernachtung von 26.06.2022 auf 27.06.2022 in … erfolgte in einem Doppelzimmer im „Hotel …“, …, … Das Doppelzimmer war mit einem Doppelbett ausgestattet, das über zwei Matratzen, zwei Bettdecken und zwei Kopfkissen verfügte. Nachdem der Angeklagte und O. den Tag mit Rennradfahren verbracht hatten und zu Abend gegessen hatten, wobei der Angeklagte ca. eine dreiviertel Flasche Wein getrunken hatte, legten sie sich am Abend des 26.06.2022 gegen 22:00 Uhr zum Schlafen in das Doppelbett und löschten das Licht. Der Angeklagte lag auf der linken Seite des Doppelbetts, O. auf der rechten Seite. Der Angeklagte war mit einer Unterhose bekleidet, O. mit einer Unterhose, einer kurzen Sporthose und einem T-Shirt. O. schlief alsbald ein, während der Angeklagte entweder wach blieb oder in der Nacht aus dem Schlaf erwachte. In der Nacht auf den 27.06.2022, als O., wie der Angeklagte wusste, schlief, schob der Angeklagte eine Hand unter die Bettdecke von O. und griff dem O. mit der Hand unter die Sporthose und die Unterhose an den Genitalbereich. Er berührte auf nackter Haut den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Als O. durch die Berührungen des Angeklagten aus dem Schlaf erwachte, ließ der Angeklagte vorübergehend von ihm ab und zog seine Hand zurück. Sobald O. wieder eingeschlafen war, setzte der Angeklagte sein Handeln fort. Er berührte abermals, wie zuvor, den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Dies wiederholte sich mindestens einmal in der Nacht.
b) (= Ziffer I.2. der Anklageschrift vom 08.07.2023)
14
Die Übernachtung von 27.06.2022 auf 28.06.2022 in … erfolgte in einem Doppelzimmer im „Hotel …“, …, … Das Doppelzimmer war mit einem Doppelbett ausgestattet, das über eine Matratze, eine Bettdecke und zwei Kopfkissen verfügte. Nachdem der Angeklagte und O. den Tag mit Rennradfahren verbracht hatten und zu Abend gegessen hatten, wobei der Angeklagte ca. eine Flasche Bier und ca. ein bis zwei Gläser Wein getrunken hatte, legten sie sich am Abend des 27.06.2022 gegen 22:00 Uhr zum Schlafen in das Doppelbett und löschten das Licht. Der Angeklagte lag auf der linken Seite des Doppelbetts, O. auf der rechten Seite. Der Angeklagte war mit einer Unterhose bekleidet, O. mit einer Unterhose, einer kurzen Sporthose und einem T-Shirt. O. schlief alsbald ein, während der Angeklagte entweder wach blieb oder in der Nacht aus dem Schlaf erwachte. In der Nacht auf den 28.06.2022, als O., wie der Angeklagte wusste, schlief, zog der Angeklagte die gemeinsame Bettdecke nach unten und griff dem O. mit einer Hand unter die Sporthose und die Unterhose an den Genitalbereich. Er berührte auf nackter Haut den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Als O. durch die Berührungen des Angeklagten aus dem Schlaf erwachte, ließ der Angeklagte vorübergehend von ihm ab und zog seine Hand zurück. Sobald O. wieder eingeschlafen war, setzte der Angeklagte sein Handeln fort. Er berührte abermals, wie zuvor, den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Dies wiederholte sich mindestens einmal in der Nacht. Dabei fasste sich der Angeklagte mindestens einmal, während er mit der einen Hand den O. berührte, mit der anderen Hand an den eigenen Penis, den er entblößt hatte, um sich sexuell zu erregen; dies nahm O. mindestens einmal selbst wahr.
2. Tour von 24.07.2022 bis 29.07.2022
15
Von 24.07.2022 bis 29.07.2022 unternahmen der Angeklagte und der damals 15-jährige O., nachdem sie am 26.06.2022 mit dem Auto des Angeklagten von … nach … gefahren waren, eine Fahrradtour in der Umgebung von … im … Die Übernachtungen erfolgten in einem Doppelzimmer im „Hotel …“, …, … Das Doppelzimmer war mit einem Doppelbett ausgestattet, das über zwei Matratzen, zwei Bettdecken und zwei Kopfkissen verfügte. Der Angeklagte übernachtete auf der linken Seite des Doppelbetts, O. auf der rechten Seite. Von … fuhren sie am … mit dem Auto des Angeklagten zurück nach …
a) (= Ziffer II.1. der Anklageschrift vom 08.07.2023)
16
Am Abend des 24.07.2022 oder des 25.07.2022, legten sich der Angeklagte und O., nachdem sie den Tag mit Rennradfahren verbracht hatten und zu Abend gegessen hatten, wobei der Angeklagte ca. eine dreiviertel Flasche Wein getrunken hatte, gegen 22:00 Uhr zum Schlafen in das Doppelbett und löschten das Licht. Der Angeklagte war mit einer Unterhose bekleidet, O. mit einer Unterhose, einer kurzen Sporthose und einem T-Shirt. O. schlief alsbald ein, während der Angeklagte entweder wach blieb oder in der Nacht aus dem Schlaf erwachte. In der Nacht auf den 25.07.2022 oder den 26.07.2022, als O., wie der Angeklagte wusste, schlief, schob der Angeklagte eine Hand unter die Bettdecke von O. und griff dem O. mit der Hand unter die Sporthose und die Unterhose an den Genitalbereich. Er berührte auf nackter Haut den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Als O. durch die Berührungen des Angeklagten aus dem Schlaf erwachte, ließ der Angeklagte vorübergehend von ihm ab und zog seine Hand zurück. Sobald O. wieder eingeschlafen war, setzte der Angeklagte sein Handeln fort. Er berührte abermals, wie zuvor, den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Dies wiederholte sich mindestens einmal in der Nacht.
b) (= Ziffer II.2. der Anklageschrift vom 08.07.2023)
17
Am Abend des 26.07.2022, legten sich der Angeklagte und O., nachdem sie den Tag mit Rennradfahren verbracht hatten und zu Abend gegessen hatten, wobei der Angeklagte ca. eine dreiviertel Flasche Wein getrunken hatte, gegen 22:00 Uhr zum Schlafen in das Doppelbett und löschten das Licht. Der Angeklagte war mit einer Unterhose bekleidet, O. mit einer Unterhose, einer kurzen Sporthose und einem T-Shirt. O. schlief alsbald ein, während der Angeklagte entweder wach blieb oder in der Nacht aus dem Schlaf erwachte. In der Nacht auf den 27.07.2022, als O., wie der Angeklagte wusste, schlief, schob der Angeklagte eine Hand unter die Bettdecke von O. und griff dem O. mit der Hand unter die Sporthose und die Unterhose an den Genitalbereich. Er berührte auf nackter Haut den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Als O. durch die Berührungen des Angeklagten aus dem Schlaf erwachte, ließ der Angeklagte vorübergehend von ihm ab und zog seine Hand zurück. Sobald O. wieder eingeschlafen war, setzte der Angeklagte sein Handeln fort. Er berührte abermals, wie zuvor, den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Dies wiederholte sich mindestens einmal in der Nacht.
c) (= Ziffer II.3. der Anklageschrift vom 08.07.2023)
18
Am Abend des 27.07.2022, legten sich der Angeklagte und O., nachdem sie den Tag mit Rennradfahren verbracht hatten und zu Abend gegessen hatten, wobei der Angeklagte ca. eine dreiviertel Flasche Wein getrunken hatte, gegen 22:00 Uhr zum Schlafen in das Doppelbett und löschten das Licht. Der Angeklagte war mit einer Unterhose bekleidet, O. mit einer Unterhose, einer kurzen Sporthose und einem T-Shirt. O. stellte sich diesmal schlafend, um das Verhalten des Angeklagten, das er zuvor immer nur im Dämmerzustand des Erwachens wahrgenommen hatte, näher zu ergründen. Er hatte die Sporthose, die er trug, bewusst zugeschnürt, um erneute Berührungen des Angeklagten an seinem Genitalbereich, mit denen er bereits rechnete, möglichst zu verhindern. Der Angeklagte, der wach geblieben war, nahm an, dass O. schlafe. Er hob in der Nacht auf den 28.07.2022 die Bettdecke des O. an und zog sie nach unten. Dann hob er mit der einen Hand die Sporthose und die Unterhose, die O. trug, an und griff dem O. mit der anderen Hand unter die Sporthose und die Unterhose an den Genitalbereich. Er berührte auf nackter Haut den Genitalbereich des O. und streichelte und drückte den Penis und die Hoden des O., um sich sexuell zu erregen. Dabei wusste er, dass O. die Berührungen nicht wollte, da ihm O. in den zurückliegenden Gesprächen über Sexualität gesagt hatte, dass er nicht homosexuell sei; überdies war ihm, der annahm, dass O. schlafe, bewusst, dass O., würde er nicht schlafen, mit den Berührungen keinesfalls einverstanden sein würde. Als O., dem die Berührungen des Angeklagten zuwider waren, sich von dem Angeklagten wegdrehte, nahm der Angeklagte die Hand aus der Sporthose und der Unterhose des O. heraus und legte sie über der Kleidung auf das Gesäß des O., um sich sexuell zu erregen; dort ließ er sie ca. eine Minute lang ruhen, bevor er sie wegnahm. O. blieb ca. zehn Minuten lang liegen, dann stand er auf und ging in das Bad des Hotelzimmers. Dort dachte er über das Geschehen nach und fasste den Entschluss, den Angeklagten mit dem Geschehen zu konfrontieren. Er trat aus dem Bad heraus, begab sich zu dem Angeklagten und sprach ihn auf das Geschehen an. Er fragte den Angeklagten, ob er ihm das, was geschehen sei, erklären könne oder ob er ihn sofort anzeigen oder bei der Interventionsstelle anrufen solle. Der Angeklagte fing an, zu weinen, und versuchte, das Geschehen abzustreiten, indem er zu O. sagte, es müsse sich um einen Traum gehandelt haben; dann versuchte er, das Geschehen als Versehen darzustellen, indem er zu O. sagte, es könne sein, dass er ihm vielleicht zu nahe gekommen sei. O. machte ihm allerdings deutlich, dass er genau mitbekommen habe, was er getan habe. Daraufhin versuchte der Angeklagte, das Geschehen zu erklären, indem er zu O. sagte, dass er in seinem Leben nie seine sexuellen Interessen habe ausleben können und dass es im Verlauf der Freundschaft mit O. nie seine Absicht gewesen sei, sexuelle Handlungen an ihm auszuüben, sondern dass das Geschehen aus der Situation heraus entstanden sei. Er entschuldigte sich bei O. für das Geschehen und bat ihn, es niemandem zu erzählen, da dies seine Existenz beeinträchtigen würde. O. beließ es bei dem Gespräch, da er mit dem Angeklagten noch zwei Tage in … verbringen sollte und er keinen Streit mit dem Angeklagten führen wollte. Er beendete das Gespräch und sie legten sich schlafen. Die nächsten beiden Tage, die sie mit Rennradfahren verbrachten, empfand O. angesichts des stattgefundenen Geschehens und der Nähe des Angeklagten als große Belastung. Er war erleichtert, als er am 29.07.2022 zu Hause in … war.
III. Nachtatgeschehen
19
Zurück in … erzählte O. seinen Eltern zunächst nichts über das Geschehen, das sich auf den beiden Fahrradtouren mit dem Angeklagten ereignet hatte. Er verdrängte das Geschehen in den ersten Wochen nach den Sommerferien, mied allerdings den Kontakt mit dem Angeklagten, indem er ihn nicht mehr im Pfarrhaus besuchte und keine Fahrradtouren mehr mit ihm unternahm. Der Angeklagte versuchte, den Kontakt mit O. aufrechtzuerhalten, indem er ihm Nachrichten auf das Handy sandte, jedoch antwortete O. auf die Nachrichten des Angeklagten nur noch spärlich und ließ die Korrespondenz über das Handy verebben. Er erstellte für sein Handy eine eigene Cloud und verließ die Cloud, die er mit dem Angeklagten geteilt hatte, so dass der Angeklagte die Inhalte, die er auf seinem Handy hatte, nicht mehr sehen konnte. In den Herbstferien … begann ihn das Geschehen, das sich in den Sommerferien ereignet hatte, zunehmend zu beschäftigen. Er fing an, sich eingehend in seinen Gedanken mit den Taten, die er als schweren Vertrauensbruch eines Freundes begriff, auseinanderzusetzen. Dabei rang er mit der Entscheidung, das Geschehen zu offenbaren. Er empfand die Situation im Herbst … als große Belastung, unter der seine Konzentrationsfähigkeit in der Schule litt. Schließlich fasste er den Entschluss, sich an die Interventionsstelle des Erzbistums … zu wenden. Er meldete sich Anfang … bei der Interventionsstelle des Erzbistums … und teilte das Geschehen am Telefon mit. Auf Einladung des Erzbistums … begab er sich am … mit seiner Mutter zur Interventionsstelle, wo er die Vorfälle, die sich auf den beiden Fahrradtouren mit dem Angeklagten in den Sommerferien … ereignet hatten, schilderte. Hierdurch erfuhren die Eltern von O. zum ersten Mal von dem Geschehen. Nach dem Gespräch bei der Interventionsstelle des Erzbistums … blockierte und löschte O. die Nummer des Angeklagten auf seinem Handy und pflegte fortan keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten. Er trug infolge des Tatgeschehens, soweit bislang ersichtlich, keine körperlichen oder seelischen Schäden davon. Er befand sich nach den Taten nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und begann Anfang … eine Beziehung mit einer Freundin. Seine Tätigkeit als Messdiener gab er nach den Taten nicht auf.
20
Die Interventionsstelle des Erzbistums … meldete den Sachverhalt, den O. geschildert hatte, der Staatsanwaltschaft …, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten einleitete. Von weiteren kirchlichen Maßnahmen gegen den Angeklagten sah das Erzbistum … in Absprache mit der Staatsanwaltschaft im … zunächst noch ab, um die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht zu gefährden, informierte jedoch seinen vorgesetzten Pfarrer über den Sachverhalt, der die Einhaltung der ihm bisher erteilten Weisungen mit besonderer Aufmerksamkeit überwachen sollte. Im … wurde der Angeklagte durch den Erzbischof von … von der Ausübung seines Priesteramtes suspendiert und von seiner Tätigkeit als Pfarrvikar entbunden. Ihm wurde der Aufenthalt in der Pfarrgemeinde in … untersagt und ein Aufenthalt in der Abtei … auferlegt. Daraufhin verließ er im … die Pfarrgemeinde in … und hielt sich vorübergehend in der Abtei … auf. Zuvor hatte er noch versucht, die Familie von O. zu einem Gespräch aufzusuchen, war jedoch von dem Vater des O. abgewiesen worden. Die Mutter des O. schrieb dem Angeklagten am … einen Brief, in dem sie ihm mitteilte, dass sie ihm verzeihe, für ihn bete und ihm viel Kraft wünsche. Überdies teilte sie ihm in einer Nachricht auf sein Handy mit, dass es für ihren Sohn, O., wichtig sei, dass er, der Angeklagte, die Taten eingestehe und die Konsequenzen für die Taten trage. Im … verließ der Angeklagte die Abtei … und zog nach … in … Im … wurde dem Angeklagten durch den Erzbischof von … der Aufenthalt in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen untersagt.
21
Im … ließ der Angeklagte dem O. und dessen Eltern über seinen Verteidiger mitteilen, dass er die Taten einräume und bereue und die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von … anbiete. Am … teilte der anwaltliche Vertreter des O. dem Gericht mit, dass O. das Schmerzensgeld in Höhe von …, das für großzügig befunden werde, als Täter-Opfer-Ausgleich annehme; er ersuchte, von einer Vernehmung des O. in der Hauptverhandlung abzusehen, da die Angelegenheit für O. im Wesentlichen abgeschlossen sei, zumal sich der Angeklagte hinreichend entschuldigt habe; es sei nach der Einschätzung der Eltern des O. der Sache nicht dienlich, wenn sich O. erneut mit der Thematik auseinandersetzen müsste. Am … überwies der Angeklagte an den Vater des O. das Schmerzensgeld in Höhe von …
IV. Schuldfähigkeit
22
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei der Begehung der Taten weder aufgehoben noch vermindert. Er stand bei der Begehung der Taten nicht unter einem erheblichen Einfluss von Alkohol und nicht unter einem Einfluss von Drogen.
C.
Beweiswürdigung
I. Feststellungen zur Person
23
Die Feststellungen unter A. zur Person des Angeklagten ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, ferner aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Verwaltungsbefehl des Erzbischofs von … vom … und aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Erzbischofs von … vom … Die Feststellungen zur Vorstrafensituation des Angeklagten ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom …
II. Feststellungen zur Sache
1. Feststellungen zur Vorgeschichte
24
Die Feststellungen unter B.I. zur Vorgeschichte beruhen auf den Angaben des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.
25
Dabei ergeben sich die näheren Einzelheiten zum Beginn der Tätigkeit des Angeklagten als Pfarrvikar in der Pfarrgemeinde in … im Jahr … und zu den kirchlichen Maßnahmen, mit denen der Angeklagte seit dem Jahr … belegt war, wie unter B.I. dargestellt, aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, aus den Angaben des Zeugen …, des vorgesetzten Pfarrers des Angeklagten in der Pfarrgemeinde in …, in der polizeilichen Zeugenvernehmung vom …, die durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, und aus dem Proklamandum des … an die Pfarrgemeinde … vom …, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
26
Die näheren Einzelheiten zur Person des O. ergeben sich, wie unter B.I. dargestellt, aus den Angaben des Zeugen O. in der polizeilichen Zeugenvernehmung vom …, die durch Vorspielen der Tonbandaufzeichnung der Vernehmung gemäß § 255a Abs. 1 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. In der Vernehmung hat der Zeuge O. ausführlich über seine Familie, seine Persönlichkeit und seinen Werdegang berichtet. Er hat sich als disziplinierte, introvertierte und kontrollierte Persönlichkeit beschrieben und sich „auf emotionaler Ebene“ als „sehr reif“ für sein Alter eingeschätzt.
27
Die näheren Einzelheiten zum Beginn, zum Charakter und zur Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und O. ergeben sich, wie unter B.I. dargestellt, aus den Angaben des Angeklagten und des Zeugen O..
28
Zum Beginn und zur Entwicklung der Beziehung haben der Angeklagte und der Zeuge O., wie unter B.I. dargestellt, übereinstimmend angegeben, dass sie sich im …, als der Angeklagte seine Tätigkeit als Pfarrvikar in der Pfarrgemeinde in … begonnen habe, kennengelernt und angefreundet hätten, da O. in der Pfarrgemeinde als Messdiener tätig gewesen sei; hierbei habe der Angeklagte auch die Eltern von O. kennengelernt und sich auch mit den Eltern von O. angefreundet. Sie haben übereinstimmend geschildert, dass sie im Rennradfahren ein gemeinsames Interesse gehabt hätten, das sie in der Freizeit bei gemeinsamen Fahrradtouren gepflegt hätten. Dies hat der Angeklagte dahin beschrieben, dass O. in seiner Freude am Rennradfahren in ihm einen „gleichgesinnten Partner“ gefunden habe. Der Zeuge O. hat dies dahin beschrieben, dass sie das Interesse am Rennradfahren geteilt hätten und gemeinsame Fahrradtouren unternommen hätten, die sich mit der Zeit gesteigert hätten; die Fahrradtouren hätten in der Regel ca. alle zwei Wochen und zu den „Höchstzeiten“ drei bis vier Mal wöchentlich stattgefunden. Sie haben übereinstimmend angegeben, dass sie auch mehrtägige Fahrradtouren mit Übernachtungen in einer Gruppe unternommen hätten; hierzu haben sie beispielhaft eine mehrtägige Fahrradtour zu viert in … im Jahr … geschildert, an der auch ein Freund des Angeklagten und ein Neffe des Angeklagten teilgenommen hätten. Überdies haben sie übereinstimmend angegeben, dass sich O. mit der Zeit über die Fahrradtouren hinaus im Pfarrhaus aufgehalten habe, zum Beispiel indem er nach den Fahrradtouren zum Essen geblieben sei. Im Hinblick auf die Haltung der Eltern von O. haben der Angeklagte und der Zeuge O. übereinstimmend angegeben, dass die Eltern von O. mit den Kontakten zwischen dem Angeklagten und O. einverstanden gewesen seien und die Kontakte befürwortet hätten.
29
Zur Entwicklung der Beziehung ab dem Jahr … haben der Angeklagte und der Zeuge O., wie unter B.I. dargestellt, übereinstimmend angegeben, dass sich O. in der Zeit der Coronapandemie, insbesondere in der Zeit des „Lockdowns“ im Jahr …, mitunter fast täglich im Pfarrhaus aufgehalten habe und dort am Onlineunterricht teilgenommen, seine Schulaufgaben gemacht und Computerspiele gespielt habe. Zum einen habe im Pfarrhaus eine bessere Internetverbindung als im Elternhaus des O. bestanden, zum anderen sei der Computer des O., den ihm seine Eltern gekauft hätten, auf Wunsch der Eltern im Pfarrhaus aufgestellt worden, da seine Eltern nicht gewollt hätten, dass er zu Hause einen eigenen Computer besitze. Überdies sei das Handy des O., das ihm seine Eltern gekauft hätten, in Absprache mit O. und seinen Eltern mit einer gemeinsamen Cloud verknüpft worden, so dass der Angeklagte die Inhalte auf dem Handy habe einsehen können. Diesbezüglich hat der Angeklagte angegeben, dass ihm die Eltern des O. eine Anweisung, das Verhalten des O. im Umgang mit dem Computer oder dem Handy zu kontrollieren oder zu begrenzen, nicht erteilt hätten. Dementsprechend hat auch der Zeuge O. nicht von einer Kontrolle oder einer Begrenzung des Umgangs mit dem Computer oder dem Handy berichtet. Zum Alkoholkonsum beim Abendessen im Pfarrhaus haben der Angeklagte und der Zeuge O. übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte hierbei in der Regel bis zu einer Flasche Wein getrunken habe. Diesbezüglich hat der Zeuge O. angemerkt, dass er den Alkoholkonsum des Angeklagten kritisch gesehen habe und dass ihm der Angeklagte angeboten habe, ein Glas mitzutrinken, so dass er in kleiner Menge Wein getrunken habe. Der Angeklagte hat diesbezüglich angegeben, dass ihm O. gesagt habe, wenn er der Meinung gewesen sei, dass er zu viel Alkohol trinke; seine Eltern hätten den Alkoholkonsum missbilligt, da sie grundsätzlich keinen Alkohol tränken. Von den Eltern des O. habe er keine Anweisungen im Hinblick auf die Gestaltung der Zeit, die O. im Pfarrhaus verbracht habe, erhalten. Manchmal habe er O. bei den Schulaufgaben geholfen, jedoch habe er keine erzieherischen Aufgaben übernommen. Dementsprechend hat auch der Zeuge O. nicht von Anweisungen seiner Eltern berichtet und dem Angeklagten keine erzieherische Funktion zugeschrieben.
30
Den Charakter der Beziehung haben der Angeklagte und der Zeuge O., wie unter B.I. dargestellt, übereinstimmend als „Freundschaft“ beschrieben. Der Angeklagte hat die „Freundschaft“ dahin beschrieben, dass es sich um ein vertrauensvolles Verhältnis gehandelt habe, in dem sie Gespräche über verschiedene Themen hätten führen können, auch über Themen, die einen Jugendlichen im Alter von O. interessiert hätten; dazu hätten zum Beispiel das Thema Alkohol und das Thema Sexualität gehört. Die Kommunikation mit O. sei stets von gegenseitigem Respekt gekennzeichnet gewesen und habe auf Augenhöhe stattgefunden. O. sei in der Lage gewesen, seine Meinung kundzutun, und habe es ihm zum Beispiel gesagt, wenn er der Ansicht gewesen sei, dass er zu viel Alkohol getrunken habe oder eine schlechte Predigt gehalten habe. Der Zeuge O. hat die „Freundschaft“ dahin beschrieben, dass es sich um ein vertrauensvolles Verhältnis gehandelt habe und dass er den Angeklagten als „sehr guten Freund“ betrachtet habe. Der Angeklagte habe ihn in den Gesprächen, die sie geführt hätten, als seinen „engsten Freund“ bezeichnet, und ihm gesagt, dass er sehr wichtig für ihn sei. In den Gesprächen habe ihn der Angeklagte gefragt, wie er zur Homosexualität stehe. Er habe damals, ohne bereits sexuelle Erfahrung zu haben, eine Freundin gehabt und habe dem Angeklagten gesagt, dass er tolerant sei und homosexuelle Personen akzeptiere, jedoch selbst nicht homosexuell sei. Im Nachhinein betrachtet, so der Zeuge O., hätten allerdings bereits Anzeichen bestanden, dass der Angeklagte versucht habe, die Freundschaft auf ein „sexuelles Level“ zu bringen. Es habe ihn gestört, dass der Angeklagte sich ihm, insbesondere wenn er Wein getrunken habe, durch Berührungen körperlich genähert habe, zum Beispiel indem er ihn umarmt habe oder ihm eine Hand auf den Oberschenkel gelegt habe. Dies sei ihm unangenehm gewesen, jedoch habe er dies damals als „freundschaftliche Gesten“ des Angeklagten eingeordnet.
31
Dass O. und seine Eltern von den kirchlichen Maßnahmen, mit denen der Angeklagte seit dem Jahr … belegt war, wussten, darin jedoch, wie unter B.I. dargestellt, keinen Anlass sahen, dem Angeklagten zu misstrauen, haben der Angeklagte und der Zeuge O. übereinstimmend angegeben. Sie haben überdies übereinstimmend berichtet, dass sich dies, wie unter B.I. dargestellt, nicht geändert habe, als die kirchlichen Maßnahmen, nach einer Meldung aus der Pfarrgemeinde an die Interventionsstelle des Erzbistums …, im … verschärft worden seien. Diesbezüglich hat der Angeklagte angegeben, dass er die Weisung des Erzbistums …, die dahin verschärft worden sei, dass er nicht mehr mit Kindern und Jugendlichen allein habe sein dürfen, mit O. und dessen Eltern besprochen habe, sie jedoch dahin übereingekommen seien, sich über die Weisung des Erzbistums … hinwegzusetzen, da sie ihren persönlichen Kontakt als „Privatsache“ betrachtet hätten. Dies wird durch die Angaben des Zeugen O. bestätigt, der bekundet hat, dass er und seine Eltern von der Weisung des Erzbistums … gewusst hätten, jedoch dem Angeklagten weiterhin vertraut hätten. Die näheren Einzelheiten zu den kirchlichen Maßnahmen, mit denen der Angeklagte im … belegt wurde, ergeben sich, wie unter B.I. dargestellt, überdies aus den Angaben des Zeugen …, des vorgesetzten Pfarrers des Angeklagten in der Pfarrgemeinde in …, und aus dem Brief des Angeklagten an den Leiter der Hauptabteilung Seelsorge-Personal im Generalvikariat des Erzbistums …, Pfarrer …, vom …, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
32
Zur Entwicklung der Beziehung im Jahr … haben der Angeklagte und der Zeuge O. in Bezug auf das Frühjahr … eine Zäsur beschrieben, indem sie, wie unter B.I. dargestellt, übereinstimmend angegeben haben, dass sich O. ab dem Frühjahr … nur noch selten im Pfarrhaus aufgehalten habe, da zum einen die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie aufgehoben worden seien und zum anderen der Computer des O., nach den kirchlichen Maßnahmen im …, im Elternhaus des O. aufgestellt worden sei. Demnach haben sich die Kontakte zwischen dem Angeklagten und O., neben den Begegnungen in der Sonntagsmesse, ab dem Frühjahr … im Wesentlichen (wieder) auf die gemeinsamen Fahrradtouren beschränkt.
33
Die näheren Einzelheiten zur Planung der Fahrradtouren, die in den Sommerferien … stattfinden sollten, ergeben sich, wie unter B.I. dargestellt, aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen O., wobei der Angeklagte, nicht widerlegbar, angegeben hat, dass die Hotelbuchung für die zweite Tour vor den Hotelbuchungen für die erste Tour erfolgt sei.
2. Feststellungen zum Tatgeschehen
34
Die Feststellungen unter B.II. zum Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, insbesondere auf den Angaben des Zeugen O. in der polizeilichen Zeugenvernehmung vom …, die durch Vorspielen der Tonbandaufzeichnung der Vernehmung gemäß § 255a Abs. 1 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
35
a) Der Angeklagte hat die Taten in der Hauptverhandlung eingeräumt. Er hat sich zum Tatgeschehen dahin eingelassen, dass die Taten im Wesentlichen so, wie in der Anklageschrift beschrieben, stattgefunden hätten. Seine Verfehlung sei nicht zu entschuldigen und tue ihm aufrichtig leid. Es werde durch ihn, das verspreche er, nie wieder zu einem solchen Fehlverhalten kommen. Die Berührungen, die ihm vorgeworfen würden, hätten so, wie in der Anklageschrift beschrieben, stattgefunden, allerdings erinnere er sich konkret nur noch an einen Vorfall in … und an zwei Vorfälle in … Er habe nicht bewusst abgewartet, bis O. eingeschlafen sei, sondern sie seien vom Fahrradfahren erschöpft gewesen und seien in der Regel bald eingeschlafen. Zum Abendessen habe er Alkohol getrunken, ohne betrunken gewesen zu sein: dies habe bei ihm das Einschlafen beschleunigt, jedoch zu Durchschlafstörungen geführt; mittlerweile verzichte er auf den abendlichen Konsum von Alkohol, wodurch sich sein Durchschlafvermögen verbessert habe. Aufgrund seiner Tätigkeit als Priester sei er es nicht gewohnt gewesen, in der unmittelbaren Nähe eines anderen Menschen zu schlafen. Der Verzicht auf Nähe habe für ihn als Priester eine große Härte dargestellt. Die für ihn ungewohnte räumliche Nähe zu O. habe ihn erregt und er sei im Halbschlaf näher an O. herangerückt. Wenn sie in Einzelbetten übernachtet hätten, habe er O. nicht berührt. Bei der Übernachtung in Doppelbetten habe er eine vorgefundene Situation ausgenutzt, eine solche Situation aber nicht aktiv zum Zweck eines Übergriffs geschaffen. Wenn sich O. von ihm weggedreht habe, habe er von ihm abgelassen. Es könne sein, dass er sich selbst angefasst habe, allerdings habe er sich nicht selbst befriedigt. Vor sich selbst habe er das Geschehen so darzustellen versucht, als sei er geschlafwandelt, aber tatsächlich sei es nicht so gewesen. Die Umstände, dass sein Verhältnis zu O. sehr vertraut gewesen sei und dass O. für sein Alter sehr reif gewesen sei, könnten dazu beigetragen haben, dass seine Hemmschwelle in den nächtlichen Situationen abgesunken sei. Als O. ihn auf einen der Vorfälle unmittelbar danach angesprochen habe, habe er sich sofort für sein Verhalten bei ihm entschuldigt und ihm versprochen, dass so etwas nie wieder vorkomme; dies habe er am nächsten Morgen vor dem Frühstück nochmals wiederholt.
36
b) Die näheren Einzelheiten zu den Taten, wie unter B.II. dargestellt, ergeben sich aus den Angaben des Zeugen O., die mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang stehen.
37
Der Zeuge O. hat bekundet, dass es zum ersten Mal auf der ersten Tour in den Sommerferien …, die von … nach … stattgefunden habe, zu nächtlichen sexuellen Übergriffen des Angeklagten in Hotelzimmern gekommen sei, als sie in Doppelbetten übernachtet hätten. Die Übergriffe hätten stattgefunden, als er geschlafen habe, allerdings sei er immer wieder aufgewacht und habe die Übergriffe mitbekommen. In … hätten sie in einem kleinen Hotel übernachtet, das sehr billig gewesen sei, aber sehr kleine Zimmer gehabt habe; das Hotel habe er selbst vorgeschlagen. Zum Abendessen habe der Angeklagte in … ca. eine Flasche Bier und ca. ein bis zwei Gläser Wein getrunken. Im Allgemeinen habe der Angeklagten auf den Touren zum Abendessen jeweils ca. eine dreiviertel Flasche Wein getrunken. Das Geschehen in … habe sich so zugetragen, dass der Angeklagte in der Nacht, die sie in einem Hotelzimmer mit Doppelbett verbracht hätten, ziemlich nahe neben ihm gelegen habe, wobei er auf der rechten Seite und der Angeklagte auf der linken Seite gelegen habe und sie gemeinsam nur eine Decke gehabt hätten. Er habe eine Unterhose, eine kurze Sporthose und ein T-Shirt getragen, während der Angeklagte nur eine Unterhose getragen habe. Der Angeklagte habe gewartet, bis er eingeschlafen sei, um ihn dann an seinem Genitalbereich zu berühren, während er geschlafen habe. Durch die Berührungen sei er aufgewacht. Als er aufgewacht sei, habe der Angeklagte mit den Berührungen aufgehört. Als er wieder eingeschlafen sei, habe der Angeklagte erneut mit den Berührungen angefangen, bis er wieder aufgewacht sei. Der Angeklagte habe in … die gemeinsame Decke von sich und von ihm weggezogen, so dass sie unbedeckt im Bett gelegen hätten. Dann habe der Angeklagte seine Hose angehoben und habe mit der Hand seinen Genitalbereich unter der Hose auf der nackten Haut berührt. Der Angeklagte habe seinen Penis und seine Hoden angefasst, gestreichelt und gedrückt, bis er aufgewacht sei. Im Hotelzimmer in …, in dem in der Nacht noch eine leichte Helligkeit bestanden habe, habe er gesehen, dass der Angeklagte, als er ihn mit der einen Hand berührt habe, sich mit der anderen Hand an seinem Penis, den er gesehen habe, selbst angefasst habe und sich selbst befriedigt habe; dabei sei der Angeklagte allerdings nicht zum Samenerguss gekommen. Er selbst habe eine leichte Erektion gehabt, sei jedoch nicht zum Samenerguss gekommen, da er vorher aufgewacht sei. Am nächsten Morgen sei er sich nicht sicher gewesen, ob er das Geschehen geträumt oder erlebt habe, so dass er das Geschehen zunächst in einer Art von „Schutzfunktion“ verdrängt habe und den Angeklagten nicht mit dem Geschehen konfrontiert habe; im Nachhinein sei er sich allerdings sicher, dass das Geschehen tatsächlich stattgefunden habe. Bereits in der Nacht vor dem Geschehen in …, d.h. bei der Übernachtung in …, die sie in einem Hotelzimmer mit Doppelbett verbracht hätten, habe ein sexueller Übergriff des Angeklagten stattgefunden, der sich in der gleichen Art und Weise wie bei der Übernachtung in … zugetragen habe. Insgesamt sei es auf der ersten Tour mindestens zwei bis drei Mal zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gekommen.
38
Auf der zweiten Tour in den Sommerferien …, die in der Umgebung von … stattgefunden habe, sei es erneut zu nächtlichen sexuellen Übergriffen des Angeklagten im Hotelzimmer gekommen. Sie hätten in … im „Hotel …“ in einem Hotelzimmer mit Doppelbett übernachtet, wobei er auf der rechten Seite und der Angeklagte auf der linken Seite gelegen habe und sie zwei Decken und zwei Kissen gehabt hätten. In … sei er in einer Nacht, um den Mittwoch herum, bewusst wachgeblieben, um das Verhalten des Angeklagten zu kontrollieren, da es bereits in den vorherigen Nächten ca. zwei oder drei Mal zu Übergriffen wie auf der ersten Tour gekommen sei, die stattgefunden hätten, als er geschlafen habe, bei denen er allerdings aufgewacht sei und sie mitbekommen habe. So sei es in der ersten oder zweiten Nacht und in der Nacht, bevor er wachgeblieben sei, geschehen, dass ihm der Angeklagte in die Hose gefasst habe und seinen Genitalbereich berührt habe; dabei sei er aufgewacht, habe sich allerdings so kurz nach dem Aufwachen noch in einem Zustand befunden, in dem er „noch nicht ganz da“ gewesen sei. In der Nacht, in der er bewusst wachgeblieben sei, habe er seine Hose zugeschnürt, um „es“ möglichst zu verhindern. Nachdem sie zu Bett gegangen seien, habe der Angeklagte in der Nacht die Decke hochgenommen und habe mit der einen Hand seine Hose hochgehoben und mit der anderen Hand in die Hose an seinen Genitalbereich gefasst. Dabei habe der Angeklagte seinen Penis und seine Hoden auf der nackten Haut berührt. Als er sich daraufhin von dem Angeklagten weggedreht habe, habe der Angeklagte die Hand aus seiner Hose herausgenommen und habe ihm die Hand ca. eine Minute lang über der Hose auf sein Gesäß gelegt, bevor er sie weggenommen habe. Nach ca. zehn Minuten sei er aufgestanden und sei in das Bad gegangen, wo er über das Geschehen nachgedacht habe. Dann sei er aus dem Bad herausgegangen und habe den Angeklagten „direkt“ mit dem Geschehen konfrontiert. Er habe den Angeklagten gefragt, ob er ihm „das“ erklären könne oder ob er ihn sofort anzeigen oder bei der Interventionsstelle anrufen solle. Der Angeklagte habe angefangen, zu weinen, und habe zunächst versucht, das Geschehen abzustreiten und als Traum darzustellen; sodann habe er versucht, das Geschehen dadurch zu erklären, dass er ihm vielleicht zu nahe gekommen sei. Er habe dem Angeklagten allerdings klar gemacht, dass er genau mitbekommen habe, was er getan habe. Daraufhin habe der Angeklagte gesagt, dass er in seinem Leben nie seine sexuellen Interessen habe ausleben können und dass es im Verlauf ihrer Freundschaft nie seine Absicht gewesen sei, „das“ zu machen, sondern „es“ aus der Situation heraus entstanden sei. Der Angeklagte habe sich bei ihm entschuldigt und habe ihn gebeten, „es“ niemandem zu erzählen, da dies seine Existenz beeinträchtigen würde. Er habe es dann dabei belassen, da er mit dem Angeklagten noch zwei Tage dort verbracht habe und er keinen Streit mit dem Angeklagten habe führen wollen. Er habe das Gespräch „kurz“ abgeschlossen, um den Aufenthalt in … überhaupt noch fortsetzen zu können. Die nächsten beiden Tage nach dem letzten Vorfall seien für ihn eine „unheimliche“ Belastung gewesen, nämlich einerseits mit dem Angeklagten weiterhin Zeit zu verbringen und andererseits das Geschehen im Kopf zu haben. Er habe die beiden Tage „durchstehen“ müssen, bis er mit dem Angeklagten im Auto zurück nach Hause gefahren sei. Insgesamt sei es auf der zweiten Tour mindestens drei Mal zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gekommen.
39
Die Angaben des Zeugen O., die eine hohe Sprachkompetenz und ein hohes Maß an Reflexion haben erkennen lassen, sind glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an den Inhalt seiner Bekundungen sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das geschilderte Geschehen, soweit es in sein Wissen gestellt ist, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Er konnte das Tatgeschehen in sich stimmig und frei von logischen Brüchen beschreiben, insbesondere konnte er sich noch detailliert an den Vorfall in … und an den letzten Vorfall in … erinnern. Die Gesprächssequenzen aus der Konfrontation des Angeklagten mit dem Geschehen konnte er noch konkret schildern. Ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, hat der Zeuge nicht.
40
Die näheren Einzelheiten zu den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten des Tatgeschehens ergeben sich, über die Angaben des Angeklagten und des Zeugen O. hinaus, aus den Angaben der Zeugin KHKin …, die als Sachbearbeiterin die polizeilichen Ermittlungen geführt hat, die Hotelaufenthalte des Angeklagten und des O. auf den Touren überprüft hat und in der Hauptverhandlung über die örtlichen und zeitlichen Umstände der Übernachtungen berichtet hat.
41
Bei einer Gesamtwürdigung der Einlassung des Angeklagten und der erhobenen Beweise und Indizien ist die Kammer überzeugt, dass sich das Tatgeschehen, wie unter B.II dargestellt, zugetragen hat.
3. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
42
Die Feststellungen unter B.III. zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.
43
Die näheren Einzelheiten zum Befinden und zum Verhalten des O. nach dem Tatgeschehen ergeben sich, wie unter B.III. dargestellt, aus den Angaben des Zeugen O. in der polizeilichen Zeugenvernehmung vom …, die durch Vorspielen der Tonbandaufzeichnung der Vernehmung gemäß § 255a Abs. 1 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Diesbezüglich hat der Zeuge O. angegeben, dass er seinen Eltern zunächst nichts über das Geschehen, das sich auf den Touren in den Sommerferien … ereignet habe, erzählt habe. Er habe das Geschehen erst einmal für sich selbst verarbeiten müssen, bevor er entscheiden habe können, ob er es seinen Eltern sagen wolle. In den ersten Wochen nach den Touren habe er das Geschehen erst einmal verdrängt. Er habe den Kontakt mit dem Angeklagten gemieden, habe die Korrespondenz mit dem Angeklagten, der versucht habe, über das Handy den Kontakt aufrechtzuerhalten, verebben lassen und habe eine eigene Cloud erstellt, während er die Cloud, die er mit dem Angeklagten geteilt habe, verlassen habe. In den Herbstferien … habe er begonnen, sich intensiv mit dem Geschehen auseinanderzusetzen. Dabei sei ihm bewusst geworden, dass der Angeklagte einen schweren Vertrauensbruch begangen habe. Dies habe ihn sehr belastet, nicht nur die Taten an sich, sondern auch, in der Situation zu sein, entscheiden zu müssen, wie er nun vorgehen würde. Schließlich habe er sich im … bei der Interventionsstelle des Erzbistums … gemeldet und dem Sachbearbeiter der Interventionsstelle das Geschehen mitgeteilt. Der Sachbearbeiter der Interventionsstelle habe ihn und seine Mutter, ohne ihr die Einzelheiten mitzuteilen, zu einem Gespräch in … eingeladen, bei dem er die Vorfälle geschildert habe. Dabei habe seine Mutter von dem Geschehen erfahren, die das Geschehen seinem Vater mitgeteilt habe. Nach dem Gespräch bei der Interventionsstelle habe er die Nummer des Angeklagten auf seinem Handy blockiert und gelöscht und den Kontakt abgebrochen. Er habe sich bislang nicht in ärztliche oder therapeutische Behandlung begeben. Ihm sei von der Interventionsstelle und von seiner Mutter angeboten worden, sich in Behandlung zu begeben, allerdings überlege er sich noch, ob er dies wolle. Das Geschehen belaste ihn zwar noch, insbesondere der Vertrauensbruch, den er erlebt habe, jedoch habe er nun eine „relativ gute Sicht“ auf das Geschehen, so dass er noch nicht wisse, ob es ihm helfen würde, nochmals ausführlich mit einer Person über das Geschehen zu sprechen. Er befinde sich seit … in einer Beziehung mit einer Freundin. In der Pfarrgemeinde sei er weiterhin als Messdiener tätig.
44
Die näheren Einzelheiten zu den kirchlichen Maßnahmen, mit denen der Angeklagte nach der Meldung an die Interventionsstelle des Erzbistums … belegt wurde, ergeben sich, wie unter B.III. dargestellt, aus den Angaben des Angeklagten, aus den Angaben des Zeugen …, des vorgesetzten Pfarrers des Angeklagten in der Pfarrgemeinde in …, in der polizeilichen Zeugenvernehmung vom …, die durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, und aus dem Verwaltungsbefehl des Erzbischofs von … vom …, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
45
Die näheren Einzelheiten zur Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und der Mutter des O. ergeben sich, wie unter B.III. dargestellt, aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen O. und aus dem Brief der Mutter des O. an den Angeklagten vom …, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Diesbezüglich hat der Angeklagte angegeben, er habe sich im … bei der Mutter von O. entschuldigt, die ihm in einer Nachricht auf dem Handy mitgeteilt habe, dass sie ihm verzeihe, dass es für O. allerdings wichtig sei, dass er die Sache eingestehe und die Konsequenzen für sein Handeln trage.
46
Die näheren Einzelheiten zum Täter-Opfer-Ausgleich ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten, aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Rechtsanwalts …, des anwaltlichen Vertreters von O., vom … und aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Überweisungsbestätigung vom …, aus der die Überweisung des Schmerzensgeldes in Höhe von … am … an den Vater des O. hervorgeht.
4. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
47
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit unter B.IV. beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und den Angaben des Zeugen O. in der polizeilichen Zeugenvernehmung vom …, die durch Vorspielen der Tonbandaufzeichnung der Vernehmung gemäß § 255a Abs. 1 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Daraus haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Störung des Angeklagten, die ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB erfüllen könnte, und keine Anhaltspunkte für einen erheblichen Konsum von Alkohol oder einen Konsum von Drogen zur Tatzeit ergeben.
D.
Rechtliche Würdigung
I.
48
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts schuldig gemacht des sexuellen Übergriffs in fünf Fällen, in Bezug auf die Taten unter B.II.1.a), B.II.1.b), B.II.2.a) und B.II.2.b) jeweils gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und in Bezug auf die Tat unter B.II.2.c) gemäß § 177 Abs. 1 StGB.
II.
49
Demgegenüber erfüllen die Taten nicht den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
50
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schützt die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in bestimmten Abhängigkeitsverhältnissen, die in typischer Weise die Gefahr der Ausnutzung durch Autoritätspersonen aus sexuellen Motiven begründen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 174 Rn. 2).
51
Die Tatbestandsvariante des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die hier im Ansatz allein in Betracht kommt, ist erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von der Person vornehmen lässt. Sie setzt ein Obhutsverhältnis voraus, aus dem sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergeben, die Erziehung oder die Lebensführung des Opfers und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1985, Az. 1 StR 491/85; Beschluss vom 05.04.2011, Az. 3 StR 12/11; Beschluss vom 08.12.2015, Az. 2 StR 200/15; Beschluss vom 04.03.2020, Az. 2 StR 352/19; Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 StR 454/19). Dies erfordert ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Über- und Unterordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1985, Az. 1 StR 491/85; Beschluss vom 05.04.2011, Az. 3 StR 12/11; Beschluss vom 08.12.2015, Az. 2 StR 200/15; Beschluss vom 04.03.2020, Az. 2 StR 352/19; Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 StR 454/19). Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl BGH, Urteil vom 05.11.1985, Az. 1 StR 491/85; Beschluss vom 05.04.2011, Az. 3 StR 12/11; Beschluss vom 08.12.2015, Az. 2 StR 200/15; Beschluss vom 04.03.2020, Az. 2 StR 352/19; Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 StR 454/19).
52
Nach diesen Maßgaben hat zwischen dem Angeklagten und O. ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Tatzeit nicht bestanden.
53
Zum einen hat sich ein derartiges Obhutsverhältnis nicht aus der Stellung des Angeklagten als Priester und Pfarrvikar ergeben. Diesbezüglich hat die Kammer zwar bedacht, dass sich der Angeklagte und O. im kirchlichen Rahmen, d.h. im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten als Priester und Pfarrvikar und der Tätigkeit des O. als Messdiener, kennengelernt und angefreundet haben, jedoch maßgeblich in den Blick genommen, dass sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und O. in einem privaten Rahmen und losgelöst von dem Beruf des Angeklagten entwickelt hat und in ihrem Charakter nicht durch die Stellung des Angeklagten als Priester und Pfarrvikar bestimmt gewesen ist. Die Beziehung wurde von beiden Seiten als Freundschaft erlebt und gestaltet, in der das Hobby des Rennradfahrens eine zentrale Rolle spielte, in der sie aber auch zahlreiche Gespräche führten, die unterschiedliche Themen zum Gegenstand hatten. Dabei trat der Angeklagte im Umgang mit O. allerdings nicht als Seelsorger auf und übte keinen katechetischen, pastoralen oder spirituellen Einfluss auf O. aus, der keine Anzeichen einer besonderen Religiosität zeigte. Obschon O. über eine Dauer von ca. dreieinhalb Jahren viel Zeit mit dem Angeklagten verbrachte und sich in der Zeit zwischen Frühjahr … bis Frühjahr … sehr häufig im Pfarrhaus aufhielt, erteilte der Angeklagte ihm in den Gesprächen keine religiösen oder sittlichen Belehrungen, Empfehlungen oder Ratschläge und trat in der Beziehung nicht mit der Autorität des Geistlichen auf. O. durfte und konnte in den Gesprächen mit dem Angeklagten seine Meinung ohne Einschränkung kundtun und Kritik an dem Angeklagten äußern. Die Stellung des Angeklagten als Priester und Pfarrvikar hatte für die Beziehung mit O. keine maßgebliche Bedeutung und begründete kein Verhältnis, in dem O. dem Angeklagten als geistliche Autorität untergeordnet war.
54
Zum anderen hat sich ein Obhutsverhältnis nicht aus der Gestaltung der Beziehung im Zusammenhang mit dem Rennradfahren ergeben. Zwar spielte das Rennradfahren in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und O. eine zentrale Rolle, jedoch stand hierbei nicht die sportliche Leistung, sondern die Freude am Hobby im Vordergrund. Hierbei hatte der Angeklagte für O. nicht die Stellung eines Trainers inne. Er hatte es nicht übernommen, O. beim Rennradfahren anzuleiten und ihm sportliche Fertigkeiten und Tugenden zu vermitteln. Dies wurde auch nicht von ihm erwartet. Das Rennradfahren hatte für beide Seiten den Stellenwert eines Hobbys, dem sie sich gemeinsam ausgiebig widmeten, das allerdings nicht auf die Steigerung der Leistung angelegt war. Es entstand mithin kein Verhältnis, in dem O. dem Angeklagten als sportliche Autorität untergeordnet war.
55
Überdies ergibt sich ein Obhutsverhältnis, jedenfalls zur Tatzeit, nicht aus einer Übernahme von erzieherischen oder betreuerischen Aufgaben durch den Angeklagten. Die Beziehung wurde von beiden Seiten, trotz des erheblichen Altersunterschiedes, als Freundschaft erlebt, in der ein gegenseitiges Vertrauen bestand und offene Gespräche geführt wurden. Dabei hat die Kammer bedacht, dass sich O. in der Zeit zwischen Frühjahr … bis Frühjahr … mit Zustimmung seiner Eltern sehr häufig im Pfarrhaus aufhielt und er dort am Onlineunterricht teilnahm, seine Schulaufgaben machte und Computerspiele spielte. Hierbei hat die Kammer nicht übersehen, dass sich der Computer des O. in Absprache mit den Eltern im Pfarrhaus befand und das Handy des O. in Absprache mit den Eltern mit einer Cloud des Angeklagten verknüpft war. Überdies hat die Kammer bedacht, dass O. oftmals bis zum Abendessen im Pfarrhaus blieb. Indessen machten die Eltern dem Angeklagten keine konkreten Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung der Zeit, die O. im Pfarrhaus verbrachte. Sie erteilten dem Angeklagten keine konkrete Anweisung, wonach er das Verhalten des O. im Umgang mit dem Computer oder dem Handy zu kontrollieren oder zu begrenzen hatte. Sie erlegten dem Angeklagten, abgesehen davon, dass sie den Alkoholkonsum missbilligten, keine konkreten Einschränkungen im Hinblick auf die Aufenthalte des O. im Pfarrhaus auf. Gleichwohl lassen die Umstände der Aufenthalte im Pfarrhaus erkennen, dass die Eltern des O., die ihren Berufen nachgingen und nicht wollten, dass O. seine Zeit allein im Elternhaus mit seinem Computer und seinem Handy verbrachte, abgesehen von dem Umstand, dass im Pfarrhaus eine bessere Internetverbindung bestand, die Erwartung hatten, dass O. in der Zeit, die er im Pfarrhaus verbrachte, sich mithin im Verantwortungsbereich des Angeklagten befand, nicht unbeaufsichtigt sei. Der Erwartung der Eltern begegnete der Angeklagte, indem er O. ein Gästezimmer zur Verfügung stellte und ihm bei den Schulaufgaben half, allerdings haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Angeklagte die Nutzung des Computers oder des Handys kontrolliert oder begrenzt hätte oder er O. bestimmte Regeln oder Grenzen auferlegt hätte. Stattdessen konnte O. seine Zeit im Pfarrhaus nach der Erledigung der Schulaufgaben, zu der er nicht angehalten werden musste, frei gestalten, so dass er seine Zeit häufig mit Computerspielen verbrachte, ohne dass dies zu Beanstandungen geführt hätte. In der Gesamtschau zwingen die aufgeführten Umstände im Hinblick auf die Zeit zwischen Frühjahr … bis Frühjahr … mithin nicht zu dem Schluss, dass dem Angeklagten durch die Eltern des O. erzieherische oder betreuerische Aufgaben im Sinne einer Überwachung und Leitung der sittlich-geistigen Entwicklung des O. übertragen worden sind und der Angeklagte solche Aufgaben übernommen hat, zumal der Angeklagte im Umgang mit O. nicht mit der Autorität eines Erziehers oder Betreuers aufgetreten ist und von O. nach dessen Beschreibung des Verhältnisses nicht in einer Autoritätsstellung wahrgenommen worden ist. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass O. zu Beginn der Bekanntschaft im Jahr … erst elf Jahre alt war, und die Möglichkeit bedacht, dass eine Autoritätsstellung auch durch eine frühe Prägung begründet werden kann, die sich in den Pubertätsjahren fortsetzen kann, hierfür jedoch in den Angaben des Zeugen O., der reflektiert über den Charakter der Beziehung berichtet hat, keinen Anhalt gefunden.
56
Zur Tatzeit bestand ein Obhutsverhältnis, begründet durch eine Übernahme von erzieherischen oder betreuerischen Aufgaben, jedenfalls nicht, nachdem in der Entwicklung der Beziehung im Frühjahr … eine Zäsur stattgefunden hatte, die den Zeitabschnitt, in dem sich O. in großer Häufigkeit im Pfarrhaus aufhielt, beendet hatte, da zum einen die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie aufgehoben worden waren und zum anderen der Computer des O., nach den kirchlichen Maßnahmen im …, im Elternhaus des O. aufgestellt worden war. Folglich musste O., wenn er den Computer benutzen wollte, ab dem Frühjahr … nicht mehr in das Pfarrhaus gehen, sondern konnte den Computer im Elternhaus benutzen. Daher hielt er sich ab dem Frühjahr … nur noch selten im Pfarrhaus auf, so dass sich die Kontakte zwischen dem Angeklagten und O. ab dem Frühjahr … im Wesentlichen (wieder) auf die gemeinsamen Fahrradtouren beschränkten, denen die Eltern (weiterhin) zustimmten. Zwar blieb das Handy des O. (noch bis in den Herbst …) mit der Cloud des Angeklagten verknüpft, allerdings ergab sich kein Anhalt, dass der Angeklagte die Funktion genutzt hätte, um den Umgang mit dem Handy zu kontrollieren oder zu begrenzen. Die Eltern des O., der mittlerweile 15 Jahre alt war, machten dem Angeklagten (weiterhin) keine Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung der Zeit mit ihrem Sohn und ließen ihm und ihrem Sohn freie Hand bei der Gestaltung der Fahrradtouren; dies galt auch für die beiden mehrtägigen Fahrradtouren, die von 26.06.2022 bis 30.06.2022 und von 24.07.2022 bis 29.07.2022 stattfanden, denen sie zustimmten. Dabei versteht es sich zwar angesichts der fünftägigen bzw. sechstätigen Fahrradtouren in fremder Umgebung von selbst, dass der Angeklagte als erwachsener und erfahrener Radsportler auf die Sicherheit und das Wohlbefinden des 15-jährigen O. zu achten hatte, jedoch kann angesichts der Umstände, dass die Fahrradtouren jeweils in einem zeitlich umgrenzten Rahmen stattfanden und sich die Tagesgestaltung jeweils auf den Radsport konzentrierte, nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten in Bezug auf die beiden Fahrradtouren durch die Eltern des O. erzieherische oder betreuerische Aufgaben im Sinne einer Überwachung und Leitung der sittlich-geistigen Entwicklung des O. übertragen worden sind und der Angeklagte solche Aufgaben übernommen hat. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte bei der Vorbereitung der Fahrradtouren nicht einseitig als Planer und Organisator der Touren auftrat, sondern die Planung der Touren und die Auswahl der Hotels gemeinsam erfolgten, wobei es O. wichtig war, dass es sich um günstige Hotels handelte. Daneben liegt auf der Hand, dass der Angeklagte als Erwachsener die Hotelbuchungen durchführte und die Anreise mit der Bahn bzw. dem Auto organisierte, allerdings ermöglicht dies keine konkreten Rückschlüsse auf das Verhältnis zwischen ihm und O.. Maßgeblich hat die Kammer bei der Bewertung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und O. zur Tatzeit gewürdigt, dass der Angeklagte im Umgang mit O. auf den beiden Touren jeweils nicht mit der Autorität eines Erziehers oder Betreuers aufgetreten ist und von O. nach dessen Beschreibung des Verhältnisses nicht in einer Autoritätsstellung wahrgenommen worden ist. Die Umstände der beiden Touren und die Entwicklung, die die Beziehung bis zur Tatzeit genommen hat, führt in der Gesamtschau nicht zu dem Schluss, dass zwischen dem Angeklagten und O. zur Tatzeit ein durch eine Autoritätsstellung des Angeklagten begründetes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer persönlichen Über- und Unterordnung bestanden hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass O. den Angeklagten nach der letzten Tat, die er durchgehend in wachem Zustand wahrgenommen hatte, in selbstbewusster Weise mit dem Geschehen konfrontiert hat, wobei der Angeklagte auf die Vorhaltung des Geschehens mit Weinen reagierte. Der Umstand, dass O. nach der letzten Tat nicht auf einem Abbruch der Tour bestanden hatte, sondern stattdessen die zwei Tage bis zur Rückfahrt „durchgestanden“ hatte, ermöglicht keinen Rückschluss auf eine Autoritätsstellung des Angeklagten, sondern ist dadurch erklärbar, dass O., der das Geschehen letztlich erst im … offenbarte, für sich noch keinen Entschluss über den angemessenen Umgang mit dem Geschehenen gefasst hatte; dafür, dass sich O. in der betreffenden Situation vor dem Angeklagten geängstigt hätte, hat sich in den Angaben des O., der den Umstand des Vertrauensbruchs betont, aber nicht von Angst berichtet hat, kein Anhalt gefunden.
57
Unter diesen Umständen kann das Verhältnis, das zwischen dem Angeklagten und O. zur Tatzeit bestand, in der Gesamtschau nicht als Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet werden.
III.
58
Daneben erfüllen die Taten nicht den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person über 21 Jahre eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Dabei ist nicht eine „Willensunfähigkeit“ (vgl. § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) gemeint, sondern eine altersbedingte Schwäche des Opfers, gerade in der spezifischen Beziehung zum Täter zu selbstbewussten Entscheidungen über sein Sexualverhalten zu gelangen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 182 Rn. 11c). Hier scheidet der Tatbestand allerdings aus, weil dem O. die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Angeklagten gegenüber nicht gefehlt hat, wie insbesondere sein Verhalten, das er bei der Konfrontation des Angeklagten mit dem Geschehen nach der Tat unter B.II.2.c) gezeigt hat, erkennen lässt. Er hatte zur Tatzeit nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung die Reife, um die Bedeutung und die Tragweite der konkreten sexuellen Handlungen für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln in Bezug auf den Angeklagten danach auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2020, Az. 4 StR 422/19).
E. Rechtsfolgen
I. Strafzumessung
1. Strafrahmen
59
a) Bei der Strafzumessung hatte die Kammer im Ausgangspunkt jeweils vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB – in Bezug auf die Taten unter B.II.1.a), B.II.1.b), B.II.2.a) und B.II.2.b) i.V.m. § 177 Abs. 2 StGB – auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
60
b) Es liegt jedoch – unter Heranziehung des besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB – jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB vor. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der betreffenden Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der betreffenden Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles sind keine außergewöhnlichen Milderungsgründe erforderlich, sondern es reicht aus, dass im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann.
61
Dabei spricht jeweils für die Annahme eines minder schweren Falles, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat. Durch sein Geständnis hat er O. eine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung erspart, so dass sich O. nicht erneut in einer Vernehmung mit dem Geschehen auseinandersetzen musste. Sein Geständnis, durch das er die Verantwortung für sein Tun übernommen hat, hat Einsicht, Reue und Scham im Hinblick auf die Taten erkennen lassen. Der Umstand, dass der Angeklagte in Bezug auf die Taten unter B.II.1.a) und B.II.2.a) angegeben hat, keinen konkreten Erinnerungen mehr zu haben, mindert den Wert seines Geständnisses nicht. Überdies spricht jeweils für die Annahme eines minder schweren Falles, dass die einzelnen Berührungen (nicht ausschließbar) lediglich von kurzer Dauer gewesen sind. Ferner spricht jeweils für die Annahme eines minder schweren Falles, dass O. infolge der Taten, soweit bislang ersichtlich, keine körperlichen oder seelischen Schäden davongetragen hat.
62
Demgegenüber spricht jeweils gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass O. zur Tatzeit erst 15 Jahre alt gewesen ist, bei ihm die Schutzaltersgrenze des § 176 StGB erst seit ca. eineinhalb Jahren überschritten gewesen ist und er im sexuellen Bereich noch keine Erfahrungen gehabt hat. Überdies spricht im Hinblick auf die Art und die Intensität der Handlungen jeweils gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB jeweils deutlich überschritten worden ist, indem der Angeklagte, wenngleich er (soweit feststellbar) keine Masturbationsbewegungen am Penis des O. durchgeführt hat, jeweils den Penis und die Hoden des O. auf der nackten Haut gestreichelt und gedrückt hat. Dabei hat die Kammer in Bezug auf die Taten unter B.II.1.a), B.II.1.b), B.II.2.a) und B.II.2.b) zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte, nachdem O. aus dem Schlaf erwacht und wieder eingeschlafen war, erneut zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat und die Tatbestandsverwirklichung im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit mindestens einmal in der betreffenden Nacht wiederholt hat. In Bezug auf die Tat unter B.II.1.b) hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte, wenngleich er (soweit feststellbar) keine Masturbationsbewegungen an sich durchgeführt hat, mindestens einmal, während er O. berührte, seinen eigenen nackten Penis, von O. wahrgenommen, berührt hat, und hierdurch das Unbehagen, das der Übergriff bei O. hervorgerufen hat, verstärkt hat. In Bezug auf die Tat unter B.II.2.c) hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte, nachdem sich O. von ihm weggedreht hatte, seine Hand noch ca. eine Minute lang auf das (bekleidete) Gesäß des O. gelegt hat. Im Hinblick auf die äußeren Umstände der Taten hat die Kammer zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass die Rückzugsmöglichkeiten, die O. angesichts der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten in einem Doppelzimmer eines Hotels an einem fremden Ort zur Nachtzeit hatte, eingeschränkt gewesen sind. Ferner spricht jeweils gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass O., wenngleich er, soweit bislang ersichtlich, keine körperlichen oder seelischen Schäden davongetragen hat, infolge der Taten über eine Dauer von ca. einem halben Jahr, insbesondere an den beiden Tagen nach der Tat unter B.II.2.c) und im Herbst …, in seinem seelischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt gewesen ist, worunter seine Konzentrationsfähigkeit in der Schule gelitten hat. Außerdem spricht im Hinblick auf den bei den Taten aufgewendeten Willen des Angeklagten jeweils gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Taten ein hohes Maß an Entschlossenheit hat erkennen lassen, indem er sich über die Hindernisse, die sich aus der Bedeckung des O. mit einer Bettdecke und der Bekleidung des O. mit einer Sporthose und einer Unterhose ergeben haben, überwunden hat, um an den nackten Genitalbereich des O. zu gelangen, und indem er – in Bezug auf die Taten unter B.II.1.a), B.II.1.b), B.II.2.a) und B.II.2.b) – sein Handeln mindestens einmal in der betreffenden Nacht wiederholt hat. Daneben hat die Kammer zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass er sich über die Warnung, die sich aus den Weisungen des Erzbistums … ergeben hat, mit auffallender Gleichgültigkeit hinweggesetzt hat und die äußeren Umstände der Taten, d.h. die Übernachtung in Doppelzimmern mit Doppelbett, die absehbar zu Situationen mit körperlicher Nähe in leicht bekleidetem Zustand geführt haben, wenngleich (soweit feststellbar) nicht planmäßig, so doch leichtfertig (mit) herbeigeführt hat; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Taten unter B.II.2.a), B.II.2.b) und B.II.2.c) auf der zweiten Tour, da sich der Angeklagte, obwohl es bereits auf der ersten Tour zu sexuellen Übergriffen gekommen war, abermals, wenngleich die Hotelbuchung hinsichtlich der zweiten Tour vor den Hotelbuchungen der ersten Tour erfolgt sein mag, in die Situation der Übernachtung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett begeben hat. Schließlich spricht jeweils gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass der Angeklagte das Vertrauen, das ihm O. in einer freundschaftlichen und kameradschaftlichen Beziehung entgegengebracht hat, durch die Begehung der Taten gebrochen hat.
63
Vor diesem Hintergrund kommt den allgemeinen Milderungsgründen im Sinne des § 46 StGB – die Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten erfüllen hier die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB (siehe hierzu sogleich) – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein ausreichendes Gewicht zu, um die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB begründen zu können. Erst unter Heranziehung des besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB lässt sich – zusammen mit den aufgeführten allgemeinen Milderungsgründen im Sinne des § 46 StGB – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände feststellen, das die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB begründet.
64
Die Wiedergutmachungsbemühungen, die der Angeklagte unternommen hat, erfüllen die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Dies erfordert, dass sich der Täter schon vor seiner Verurteilung gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und die Verantwortung für seine Taten übernimmt, dass zwischen Täter und Opfer ein kommunikativer Prozess stattfindet, der auf einen umfassenden und friedensstiftenden Ausgleich der durch die Taten verursachten Folgen gerichtet sein muss, und dass sich das Opfer auf den Ausgleich einlässt und die Regelung als friedensstiftende Konfliktlösung akzeptiert (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 46a Rn. 11 ff. m.w.N.). Nach den getroffenen Feststellungen ließ der Angeklagte im … dem O. und dessen Eltern über seinen Verteidiger mitteilen, dass er die Taten einräume und bereue und die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von … anbiete. Daraufhin teilte der anwaltliche Vertreter des O. am … dem Gericht mit, dass O. das Schmerzensgeld in Höhe von …, das für großzügig befunden werde, als Täter-Opfer-Ausgleich annehme und dass die Angelegenheit für O. im Wesentlichen abgeschlossen sei, zumal sich der Angeklagte hinreichend entschuldigt habe. Gleichzeitig überwies der Angeklagte am … an den Vater des O. das Schmerzensgeld in Höhe von … Schließlich hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 19.01.2024 ein Geständnis abgelegt. Durch das Eingeständnis der Taten und die Bekundung der Reue gegenüber O., die Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von … und das Geständnis in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich zu seiner Schuld bekannt, die Verantwortung für seine Taten übernommen und sich um einen umfassenden und friedensstiftenden Ausgleich im Hinblick auf die Folgen der Taten bemüht. O. hat sich auf den Ausgleich eingelassen und die Regelung, die seine Eltern mittragen, als friedensstiftende Konfliktlösung akzeptiert.
65
In einer Gesamtbetrachtung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe, unter Heranziehung des Täter-Opfer-Ausgleichs, weichen die Taten vom Durchschnitt der Fälle eines sexuellen Übergriffs mithin in einer Weise ab, die jeweils die Anwendung des Strafrahmens für einen minder schweren Fall geboten erscheinen lässt. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass dadurch der besondere gesetzliche Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs wegen der gesetzlichen Bestimmung des § 50 StGB nicht mehr für eine Milderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB, die einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten ermöglichen würde, zur Verfügung steht, doch erscheint es hier geboten, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu wählen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 50 Rn. 5).
66
Infolgedessen ergibt sich gemäß § 177 Abs. 9 StGB jeweils ein gemilderter Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren vorsieht.
67
c) Eine weitere Milderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB konnte wegen der gesetzlichen Bestimmung des § 50 StGB jeweils nicht erfolgen, weil der besondere gesetzliche Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB jeweils bereits zur Begründung des minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB berücksichtigt worden ist und ohne die Heranziehung des Täter-Opfer-Ausgleichs ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB jeweils nicht hätte bejaht werden können. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Heranziehung des Täter-Opfer-Ausgleichs zur Begründung eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB im Vergleich zu einer Milderung des Normalstrafrahmens gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB, die einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten ermöglichen würde, zu dem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen führt (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 50 Rn. 5).
2. Bemessung der Einzelstrafen
68
Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 177 Abs. 9 StGB zugunsten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat, durch das er O. eine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung erspart hat. Der Umstand, dass er in Bezug auf die Taten unter B.II.1.a) und B.II.2.a) angegeben hat, keinen konkreten Erinnerungen mehr zu haben, mindert den Wert seines Geständnisses nicht. Überdies hat die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass die einzelnen Berührungen (nicht ausschließbar) lediglich von kurzer Dauer gewesen sind. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass O. infolge der Taten, soweit bislang ersichtlich, keine körperlichen oder seelischen Schäden davongetragen hat. Die Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils nur noch mit geringem Gewicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, da sie bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben.
69
Demgegenüber hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass O. zur Tatzeit erst 15 Jahre alt gewesen ist, bei ihm die Schutzaltersgrenze des § 176 StGB erst seit ca. eineinhalb Jahren überschritten gewesen ist und er im sexuellen Bereich noch keine Erfahrungen gehabt hat. Überdies hat die Kammer im Hinblick auf die Art und die Intensität der Handlungen zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB jeweils deutlich überschritten worden ist, indem der Angeklagte jeweils den Penis und die Hoden des O. auf der nackten Haut gestreichelt und gedrückt hat. Dabei hat die Kammer in Bezug auf die Taten unter B.II.1.a), B.II.1.b), B.II.2.a) und B.II.2.b) zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte, nachdem O. aus dem Schlaf erwacht und wieder eingeschlafen war, erneut zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat und die Tatbestandsverwirklichung im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit mindestens einmal in der betreffenden Nacht wiederholt hat. In Bezug auf die Tat unter B.II.1.b) hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte mindestens einmal, während er O. berührte, seinen eigenen nackten Penis, von O. wahrgenommen, berührt hat, und hierdurch das Unbehagen, das der Übergriff bei O. hervorgerufen hat, verstärkt hat. In Bezug auf die Tat unter B.II.2.c) hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte, nachdem sich O. von ihm weggedreht hatte, seine Hand noch ca. eine Minute lang auf das (bekleidete) Gesäß des O. gelegt hat. Im Hinblick auf die äußeren Umstände der Taten hat die Kammer zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass die Rückzugsmöglichkeiten, die O. angesichts der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten in einem Doppelzimmer eines Hotels an einem fremden Ort zur Nachtzeit hatte, eingeschränkt gewesen sind. Ferner hat die Kammer zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass O., infolge der Taten über eine Dauer von ca. einem halben Jahr, insbesondere an den beiden Tagen nach der Tat unter B.II.2.c) und im Herbst …, in seinem seelischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt gewesen ist, worunter seine Konzentrationsfähigkeit in der Schule gelitten hat.
70
Außerdem hat die Kammer im Hinblick auf den bei den Taten aufgewendeten Willen des Angeklagten zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Taten ein hohes Maß an Entschlossenheit hat erkennen lassen, indem er sich über die Hindernisse, die sich aus der Bedeckung des O. mit einer Bettdecke und der Bekleidung des O. mit einer Sporthose und einer Unterhose ergeben haben, überwunden hat, um an den nackten Genitalbereich des O. zu gelangen, und indem er – in Bezug auf die Taten unter B.II.1.a), B.II.1.b), B.II.2.a) und B.II.2.b) – sein Handeln mindestens einmal in der betreffenden Nacht wiederholt hat. Daneben hat die Kammer zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass er sich über die Warnung, die sich aus den Weisungen des Erzbistums … ergeben hat, mit auffallender Gleichgültigkeit hinweggesetzt hat und die äußeren Umstände der Taten, d.h. die Übernachtung in Doppelzimmern mit Doppelbett, die absehbar zu Situationen mit körperlicher Nähe in leicht bekleidetem Zustand geführt haben, wenngleich (soweit feststellbar) nicht planmäßig, so doch leichtfertig, (mit) herbeigeführt hat; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Taten unter B.II.2.a), B.II.2.b) und B.II.2.c) auf der zweiten Tour, da sich der Angeklagte, obwohl es bereits auf der ersten Tour zu sexuellen Übergriffen gekommen war, abermals, wenngleich die Hotelbuchung hinsichtlich der zweiten Tour vor den Hotelbuchungen der ersten Tour erfolgt sein mag, in die Situation der Übernachtung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett begeben hat. Schließlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte das Vertrauen, das ihm O. in einer freundschaftlichen und kameradschaftlichen Beziehung entgegengebracht hat, durch die Begehung der Taten gebrochen hat.
71
Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, hält die Kammer für die einzelnen Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
3. Bildung einer Gesamtstrafe
72
Aus den festgesetzten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer die bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen nochmals herangezogen und gegeneinander abgewogen. Diesbezüglich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nochmals berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, dass er ein Geständnis abgelegt hat und dass im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs eine friedensstiftende Konfliktlösung, die von beiden Seiten getragen wird, erfolgt ist. Überdies hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nochmals berücksichtigt, dass O. infolge des Tatgeschehens, soweit bislang ersichtlich, keine körperlichen oder seelischen Schäden davongetragen hat. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Taten auf ein und dasselbe Tatopfer, O., bezogen haben und dass die Taten unter B.II.1. in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang und die Taten unter B.II.2. in einem engen örtlichen, situativen und zeitlichen Zusammenhang gestanden haben. Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten nochmals berücksichtigt, dass O. zur Tatzeit erst 15 Jahre alt gewesen ist und er im sexuellen Bereich noch keine Erfahrungen gehabt hat. Überdies hat die Kammer zulasten des Angeklagten nochmals berücksichtigt, dass O. infolge des Tatgeschehens über eine Dauer von ca. einem halben Jahr in seinem seelischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Ferner hat die Kammer zulasten des Angeklagten nochmals berücksichtigt, dass er sich über die Warnung, die sich aus den Weisungen des Erzbistums … ergeben hat, mit auffallender Gleichgültigkeit hinweggesetzt hat, dass er die äußeren Umstände der Taten zumindest leichtfertig (mit) herbeigeführt hat und dass er sich, obwohl es bereits auf der ersten Tour zu sexuellen Übergriffen gekommen war, auf die zweite Tour mit O. begeben hat. Außerdem hat die Kammer zulasten des Angeklagten nochmals berücksichtigt, dass der Angeklagte das Vertrauen, das ihm O. in einer freundschaftlichen und kameradschaftlichen Beziehung entgegengebracht hat, durch die Begehung der Taten gebrochen hat. Schließlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Gefahr von körperlichen oder seelischen Schäden für O. durch die wiederholte Tatbegehung erhöht hat.
73
Im Ergebnis erschien der Kammer mithin eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
4. Strafaussetzung zur Bewährung
74
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die begründete Erwartung hat, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 58 Abs. 1 StGB. Dabei hat die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, sein Verhalten nach den Taten, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, berücksichtigt, § 56 Abs. 1 S. 2 StGB. Diesbezüglich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte, der sich im … Lebensjahr befindet, nicht vorbestraft ist, dass er ein Geständnis abgelegt hat, das Einsicht, Reue und Scham hat erkennen lassen, und dass er sich im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs um Wiedergutmachung bemüht hat. Überdies hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht mehr im kirchlichen Dienst tätig ist, so dass die Möglichkeiten, im Rahmen der Gemeindearbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu treten, nicht mehr bestehen. Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Priester ist angesichts der Maßnahmen des Erzbistums … nicht zu rechnen. Der Angeklagte hat bekundet, nicht mehr als Priester arbeiten zu wollen, sondern in den Ruhestand treten zu wollen. Er hat die Pfarrgemeinde in … verlassen und ist in ein anderes Bundesland gezogen. Sein Kontakt zu O. und dessen Familie ist abgebrochen. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine Störung der Sexualpräferenz oder für eine Suchtproblematik bestehen. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Lebensverhältnisse des Angeklagten geordnet sind. Bei einer (zu erwartenden) Einbehaltung der Besoldung durch das Erzbistum … stünde ihm nach eigenen Angaben eine monatliche Rente in Höhe von ca. … zur Verfügung. Schließlich wird durch die Unterstellung des Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und durch ein umfassendes Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen die Straffreiheit des Angeklagten gefördert und unterstützt werden. Unter diesen Umständen ist bei dem Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung der aufgeführten Prognosegesichtspunkte die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit größer als die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffälligkeit.
75
Daneben liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung sachgerecht erscheinen lassen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat ein Geständnis abgelegt, das Einsicht, Reue und Scham hat erkennen lassen. Er hat sich im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs um Wiedergutmachung bemüht, vgl. § 56 Abs. 2 S. 2 StGB. Er hat durch das Eingeständnis der Taten und die Bekundung der Reue gegenüber O., die Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von … und das Geständnis in der Hauptverhandlung sich zu seiner Schuld bekannt, die Verantwortung für seine Taten übernommen und sich um einen umfassenden und friedensstiftenden Ausgleich im Hinblick auf die Folgen der Taten bemüht. O. hat sich auf den Ausgleich eingelassen und die Regelung, die seine Eltern mittragen, als friedensstiftende Konfliktlösung akzeptiert. Der Angeklagte ist nicht mehr im kirchlichen Dienst tätig, so dass die Möglichkeiten, im Rahmen der Gemeindearbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu treten, nicht mehr bestehen. Der Kontakt zu O. ist beendet. Seine Sozialprognose ist günstig. Das Zusammentreffen der aufgeführten Umstände lässt ihnen in der Gesamtheit ein besonderes Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB zukommen.
76
Die Bestimmung des § 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung nicht entgegen, da die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hier nicht gebietet. Dabei hat die Kammer bedacht, dass Sexualdelikte von Geistlichen in der Bevölkerung mit besonderer Sensibilität wahrgenommen werden. Jedoch haben die gegenständlichen Taten, wenngleich die Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und O. im Jahr … aus der Tätigkeit des Angeklagten als Priester und Pfarrvikar und der Tätigkeit des O. als Messdiener entstanden ist, nicht im kirchlichen Rahmen stattgefunden, sondern im privaten Rahmen unter Umständen, die keinen Bezug zum Beruf des Angeklagten aufgewiesen haben. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat ein Geständnis abgelegt. Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs ist zwischen dem Angeklagten und O. eine friedensstiftende Konfliktlösung erfolgt. Der Angeklagte ist nicht mehr als Priester tätig. Der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, der ihm nach kirchlichem Recht bereits verboten ist, kann ihm in der Bewährungszeit nach staatlichem Recht durch ein umfassendes Kontaktverbot untersagt werden. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohlunterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden.
II. Maßregeln der Besserung und Sicherung
77
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vorliegen.
78
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen.
79
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 66 StGB nicht vorliegen.
80
Eine Führungsaufsicht gemäß § 181b StGB war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Eine Gefahr, dass der Angeklagte neue Straftaten begeht, kann nicht festgestellt werden. Seine Prognose ist angesichts der dargelegten Umstände als günstig zu bewerten.
F. Kosten
81
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.