Titel:
Inlandsbezogene Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings
Normenkette:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a, § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:
1. Das Urteil des EuGH BeckRS 2021, 12682 verhält sich explizit nur zur Frage der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Ein generelles Verbot der inlandsbezogenen Ausweisung kann ihm nicht entnommen werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung steht jedenfalls einer von vornherein rein inlandsbezogenen Ausweisung nicht entgegen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Syrien, Inlandsbezogene Ausweisung, Flüchtling, inlandsbezogene Ausweisung, anerkannter Flüchtling, syrischer Staatsangehöriger, nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, zwingende Gründe, Verurteilung wegen schwerer Straftaten, Betäubungsmittelgesetz, Befristung der Inlandswirkungen der Ausweisung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.06.2024 – 19 ZB 24.396
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15403
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die damit verbundene Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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1. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, wurde am … … 1998 in Aleppo geboren und reiste am 30. August 2015 mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit bestandkräftigen Bescheid vom 28. Juni 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft des Klägers und seiner Familienangehörigen zu. Der Kläger ist seit dem 27. Oktober 2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG.
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Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass die Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung nach § 73 AsylG beziehungsweise nach §§ 73b und 73c AsylG ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung im Falle des Klägers nicht vorliegen würden.
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Am 11. Januar 2020 wurde der Kläger festgenommen. Mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Oktober 2020 (Az.: 1 KLs 12 Js 415/20) wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I zum BtMG, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Alt. 3, 29a Abs. 1 Nr. 1, Alt. 1, Nr. 2, Alt. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Alt. 1, Abs. 3 BtMG, § 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB verurteilt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger im Zeitraum von spätestens 23. September 2019 bis 11. Januar 2020 einen Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Marihuana betrieb, um hierdurch Gewinn zu erzielen. Vier Betäubungsmittelumsätze waren Gegenstand des Urteils. Aus einem einheitlichen Vorrat verkaufte der Kläger in den Wochen vor dem 29. Oktober 2019 insgesamt 40 Gramm Marihuana an einen Minderjährigen. Zur Abwicklung des Betäubungsmittelverkaufs bediente sich der Kläger eines „Läufers“, der die Betäubungsmittel an den Abnehmer übergab und den entrichteten Kaufpreis für den Kläger entgegennahm. Am 13. oder 14. Dezember 2019 übernahm der Kläger von einem Lieferanten insgesamt 1 Kilo Marihuana zum Preis von 5.500,00 €. Jedenfalls 995 Gramm des Rauschgiftes waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Kläger bestimmt und wurden in der Folge vom ihm auch vollständig umgesetzt. Am 28. Dezember 2019 kaufte der Kläger erneut von seinem Lieferanten 1 Kilo Marihuana zum Preis von 5.500,00 €. Tatsächlich wurden ihm von dem Lieferanten nur 739 Gramm übergeben, welche der Kläger vollständig gewinnbringend verkaufte. Am 11. Januar 2020 fuhr der Kläger erneut zu dem Lieferanten, wo er 1.022,2 Gramm Marihuana übernahm, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Bei dem Ankauf und dem Transport der Betäubungsmittel führte der Kläger ein eingeklapptes, einhändig arretierbares Messer mit einer wellenförmigen ca. 9 cm langen Klinge mit sich, das er griffbereit mittels eines Clips an seinem Hosenbund befestigt hatte. Dieses Einhandmesser, welches objektiv zur Verletzung von Menschen geeignet ist, führte der Angeklagte bewusst bei sich, um sich damit im Falle eines Angriffs beim Ankauf oder Transport der Betäubungsmittel verteidigen zu können.
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Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 28. Januar 2021 zu einer beabsichtigten Ausweisung angehört. Hierauf nahm sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 21. April 2021 Stellung und führte insbesondere aus, dass ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers bestünde. Im Heimatland des Klägers bestehe die Gefahr, dass er zur Wehrpflicht einberufen werde und sein Leben aufgrund des dort herrschenden Krieges bedroht sei. Es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Kläger sei erstmalig verurteilt worden. Die hohe Haftstrafe habe eine Abschreckungswirkung auf den Kläger. Zu Gunsten des Klägers bestehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil der Kläger als Minderjähriger in die Bundesrepublik eingereist sei, sich seit fünf Jahren rechtmäßig hier aufhalte und seit dem 27. Oktober 2016 über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Der Kläger habe ein stabiles soziales Umfeld. Seine Freunde, Geschwister und Eltern seien in Deutschland. Er habe die Berufsschule abgeschlossen und sei der deutschen Sprache mächtig.
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2. Mit Bescheid vom 17. Januar 2022, dem Kläger übergeben am 21. Januar 2022 und dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 18. Januar 2022, wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet, befristet. Die Befristung erfolgte unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Kläger zum Ablauf der genannten Frist durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung bei einer konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nachweist, dass er in der Zwischenzeit nicht mehr straffällig geworden ist. Für den Fall, dass er diese Bedingung nicht erfüllen sollte, wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt seiner Ausreise, befristet. Die Inlandswirkung der Ausweisung wurde auf fünf Jahre befristet (Ziffer 2). Für den Bescheid wurden keine Kosten erhoben (Ziffer 3).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung sei § 53 Abs. 1 AufenthG. Durch die vom Kläger begangenen Straftaten und sein Verhalten habe sich die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkretisiert. Er habe massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen. Der Umstand, dass der Kläger sein strafrechtlich geahndetes Verhalten über einen längeren Zeitraum in engem zeitlichen Zusammenhang in zahlreichen Einzelgeschäften mit Gewinnerzielungsabsicht wiederholt habe, lasse keine positiven Rückschlüsse auf seine Delinquenzbereitschaft, kriminelle Energie und Gesamtpersönlichkeit zu. Auch die konkreten Tatumstände der verurteilten Straftaten ließen keine positive Legal- und Sozialprognose zu. Der Kläger habe in Kauf genommen, dass die Abgabe der Betäubungsmittel und der umfangreiche unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln auch über minderjährige Mittelsmänner an minderjährige Abnehmer erfolgten. Eine gewisse Professionalität innerhalb der Rauschgiftszene und Skrupellosigkeit in Bezug auf den umfangreichen, illegalen Drogenhandel und die Abgabe von Betäubungsmitteln manifestiere sich einerseits in der Menge der umgesetzten Ware und der darin enthaltenen Wirkstoffmenge an THC sowie dem etablierten Vertriebssystem über teilweise minderjährige Mittelsmänner, andererseits jedoch auch in der Tatsache, dass sich der Kläger in Vorbereitung einer Beschaffungsfahrt mit einem Einhandmesser bewaffnet habe. Es handele sich um eine besonders schwere Straftat im Sinne des § 100g Abs. 2 Satz 2 Nr. 4b StPO sowie um eine Tat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gemäß § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Zudem zähle der illegale Drogenhandel zu den Bereichen der besonders schweren Kriminalität nach Art. 83 Abs. 1 AEUV, die aufgrund der Art oder Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension hätten. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Das Verhalten des Klägers sei auf die Missachtung des Rechtssystems, seinem mangelnden Integrationswillen und die Geringschätzung der Gesundheit Dritter, der körperlichen Unversehrtheit Dritter und der Volksgesundheit zurückzuführen. Er weise einen problematischen Konsum von Alkohol und Drogen auf. Er habe in der Vergangenheit trotz vermeintlich stabilen sozialen Umfelds und trotz erzielten legalen Einkommens bewusst Betäubungsmittel verkauft, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern. Auch seine beanstandungsfreie Führung in der JVA biete keinen zuverlässigen Rückschluss auf das zukünftige Verhalten. Denn ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lasse nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte. Bei der Abwägung der Interessen im Einzelfall überwiege das Ausweisungsinteresse. Es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 54 Abs. 1b AufenthG sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 9 AufenthG vor. Es liege ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sowie ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Selbst unter Berücksichtigung des besonderen Schutzinteresses des Klägers nach § 53 Abs. 3a AufenthG sei die Ausweisung gerechtfertigt, da der Kläger eine schwere Straftat im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG begangen habe oder sein Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Bei der Abwägung der Interessen nach § 53 Abs. 2 AufenthG werde berücksichtigt, dass der Kläger gemeinsam mit Eltern und Geschwistern als 17-jähriger Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, seit dem 6. Oktober 2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sei und sich insoweit seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei jung, gesund, alleinstehend und volljährig. Er habe keine Berufsausbildung absolviert, sei knapp fünf Monate vor seiner Inhaftierung ab 1. September 2019 als Leiharbeiter erwerbstätig gewesen und habe dabei 1.200 € netto verdient. Er habe Schulden und nehme zur Schuldenregulierung regelmäßig das Angebot der externen Schuldnerberatung während seiner Inhaftierung war. Davor habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in der gemeinsamen elterlichen Wohnung vom SGB-II-Bezug gelebt. Mit seinen Eltern und Geschwistern stehe er auch während der Inhaftierung regelmäßig per Telefon oder per Skype in Kontakt. Diese hätten den Kläger jedoch noch nicht in der JVA besucht. Seine Eltern und Geschwister seien nicht aus gesundheitlichen Gründen auf den Kläger angewiesen. Ebenso wenig sei der Kläger auf seine Eltern und Geschwister aus gesundheitlichen Gründen angewiesen. Der deutschen Sprache sei der Kläger trotz über sechsjährigem Aufenthalt und diversen Beschulungsangeboten lediglich bedingt mächtig. Der Kläger weise einen problematischen Konsum von Alkohol und Drogen auf. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinteressen werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet. Bei der Abwägung seien insbesondere auch die familiären Bindungen berücksichtigt worden. Angesichts der massiven Straffälligkeit des Klägers sei im Zuge der Ermessensausübung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung seine Wiedereinreise unter die Bedingung der Straffreiheit gestellt worden. Die Befristungsentscheidung sei verhältnismäßig. Bei der Abwägung der widerstreitenden Rechtgüter müssten die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ebenso wie das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK hinter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten.
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3. Hiergegen ließ der Kläger am 2. Oktober 2022 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt beantragen,
Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Beklagten vom 17. Januar 2022 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde das Vorbringen aus dem Schreiben vom 21. April 2021 vertieft und ergänzt. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.
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4. Der Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid genommen. Im Übrigen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
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5. Vom zugrundeliegenden Verfahren W 7 K 22.201 wurde der auf Ziffer 2 Satz 1 bis 3 des Bescheids des Beklagten vom 17. Januar 2022 bezogene Teil des Klagebegehrens abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 7 K 24.159 fortgeführt und eingestellt.
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Eine am 18. Februar 2022 erhobene Klage (W 7 K 22.256) wurde mit Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Juni 2022 wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen.
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6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten – auch des Bundesamtes – Bezug genommen. Hinsichtlich des Gangs der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2024 wird Bezug genommen auf das Protokoll.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Januar 2022 erweist sich – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist – als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
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Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (sog. Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (sog. Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei steht der Behörde weder hinsichtlich der Gefahrenprognose noch hinsichtlich der Abwägung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ob sie diese Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht angenommen hat, muss das Gericht vielmehr anhand einer eigenständigen Gefahrenprognose sowie einer Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen im Einzelfall, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8). Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ergibt sich die Ausweisung als gebundene Rechtsfolge.
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Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 13; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 20 ff.).
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1.1 Die Ausweisung ist zunächst nicht schon deshalb rechtswidrig, weil es sich um eine rein inlandsbezogene Ausweisung handelt.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist die Abschiebung nach Syrien derzeit unzulässig. Es ist auch kein anderer Staat ersichtlich, der bereit oder verpflichtet wäre, den Kläger aufzunehmen. Dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet infolge der Ausweisung nicht beendet werden wird, ist aber auch in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – BZ, C-546/19 – juris) weiterhin zulässig.
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Auch nachdem der Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgrund der neueren EuGH-Rechtsprechung aufgehoben hat, verliert die inlandsbezogene Ausweisung nicht jegliche Rechtswirkung (VG Würzburg, U.v. 11.7.2022 – W 7 K 21.1632; offen gelassen von BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 42). So hat die Ausweisung Präjudizwirkung für andere Entscheidungen der Ausländerbehörden wie beispielsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ferner könnte die Ausweisung für die Entscheidung relevant sein, ob dem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung nach § 4a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV erlaubt wird (vgl. Breidenbach in Kluth/Hornung/Koch, Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 666). Weiterhin eröffnet sie die Möglichkeit von Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG (VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 92).
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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 3.6.2021 – BZ, C-546/19 – juris Rn. 56 f.), wonach die Rückführungsrichtlinie keinen Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen vorsehe, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterliegen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr besteht, steht der inlandsbezogenen Ausweisung im vorliegenden Fall nicht entgegen (VG München, U.v. 23.8.2022 – M 4 K 21.4317 – juris Rn. 49 ff.; VG Würzburg, U.v. 11.7.2022, W 7 K 21.1632; implizit BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 46). Denn die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verhält sich explizit nur zur Frage der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Ein generelles Verbot der inlandsbezogenen Ausweisung kann ihr nicht entnommen werden (vgl. zu den Unklarheiten nach dem EuGH-Urteil vom 3. Juni 2021 Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 53 AufenthG Rn. 49a; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 42). Den begrenzten Anwendungsbereich des Urteils vom 3. Juni 2021 betont auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof de la Tour (vgl. Schlussantrag v. 16.2.2023 – C-663/21 – juris Rn. 126). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Ausweisung von vornherein rein inlandsbezogen ist, steht das Urteil vom 3. Juni 2021 einer inlandsbezogenen Ausweisung daher nicht entgegen.
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1.2 Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht, die zugleich die erhöhte Schutzschwelle des § 53 Abs. 3a AufenthG überschreitet.
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1.2.1 Der Maßstab der Gefahrenprognose ist dabei § 53 Abs. 3a AufenthG in der seit 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zu entnehmen. Der Kläger genießt dessen erhöhten Ausweisungsschutz. Denn er ist als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt hat der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mitgeteilt, dass die Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung nach § 73 AsylG beziehungsweise nach §§ 73b und 73c AsylG ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung im Falle des Klägers nicht vorliegen würden.
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Die Ausweisung des Klägers darf nach § 53 Abs. 3a AufenthG daher nur erfolgen, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dies gebieten. Für die Konkretisierung des Begriffs der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung kann auf die Auslegung der Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. Art. 27 und 28 RL 2004/38/EG zurückgegriffen werden (EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris Rn. 77).
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Der Begriff der Sicherheit des Mitgliedstaats erfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit (BVerwG, U.v. 30.3.1999 – 9 C 31.98 – BVerwGE 109, 1 (6)). Sie kann daher berührt werden durch die Beeinträchtigung des Bestands und der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und wichtigen öffentlichen Dienste, durch die Gefährdung des Überlebens (von Teilen) der Bevölkerung, durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder durch eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris Rn. 78; U.v. 23.11.2010 – Tsakouridis, C-145/09 – juris Rn. 43 f. m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 7 K 20.612 – juris Rn. 47 ff.). Auch die Begehung von Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sein, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit dem Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit unterfallen, sofern die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH, U.v. 22.5.2012 – I., C-348/09 – juris Rn. 28).
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Die „öffentliche Ordnung“ i.S.d. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2011/95/EU ist im Falle einer sozialen Störung, mithin durch einen Gesetzesverstoß tangiert, der eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr bewirkt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hierunter sind Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität zu subsumieren (BT-Drs. 20/3717, S. 42).
28
Die zwingenden Gründe erfordern dann, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen besonders hohen Schweregrad aufweist (EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris Rn. 78; BVerwG, U.v. 30.3.1999 – 9 C 31.98 – BVerwGE 109, 1 (6 f.)).
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Dies vorangestellt, wird die Ausweisung des Klägers den gesteigerten rechtlichen Anforderungen gerecht. Nach dem persönlichen Verhalten des Klägers ist zum für die Überprüfung der Ausweisungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 19 CS 23.708 – juris Rn. 11) weiter vom Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auszugehen.
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Maßgebliche Grundlage für die Beurteilung ist das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Oktober 2020 (Az.: 1 KLs 12 Js 415/20). Der Kläger wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I zum BtMG, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Alt. 3, 29a Abs. 1 Nr. 1, Alt. 1, Nr. 2, Alt. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Alt. 1, Abs. 3 BtMG, § 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB.
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Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger im Zeitraum von spätestens 23. September 2019 bis 11. Januar 2020 einen Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Marihuana betrieb, um hierdurch Gewinn zu erzielen. Vier Betäubungsmittelumsätze waren Gegenstand des Urteils. Aus einem einheitlichen Vorrat verkaufte der Kläger in den Wochen vor dem 29. Oktober 2019 insgesamt 40 Gramm Marihuana an einen Minderjährigen. Zur Abwicklung des Betäubungsmittelverkaufs bediente sich der Kläger eines „Läufers“, der die Betäubungsmittel an den Abnehmer übergab und den entrichteten Kaufpreis für den Kläger entgegennahm. Am 13. oder 14. Dezember 2019 übernahm der Kläger von einem Lieferanten insgesamt 1 Kilo Marihuana zum Preis von 5.500,00 €. Jedenfalls 995 Gramm des Rauschgiftes waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Kläger bestimmt und wurden in der Folge vom ihm auch vollständig umgesetzt. Am 28. Dezember 2019 kaufte der Kläger erneut von seinem Lieferanten 1 Kilo Marihuana zum Preis von 5.500,00 €. Tatsächlich wurden ihm von dem Lieferanten nur 739 Gramm übergeben, welche der Kläger vollständig gewinnbringend verkaufte. Am 11. Januar 2020 fuhr der Kläger erneut zu dem Lieferanten, wo er 1.022,2 Gramm Marihuana übernahm, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Bei dem Ankauf und dem Transport der Betäubungsmittel führte der Kläger ein eingeklapptes, einhändig arretierbares Messer mit einer wellenförmigen ca. 9 cm langen Klinge mit sich, das er griffbereit mittels eines Clips an seinem Hosenbund befestigt hatte. Dieses Einhandmesser, welches objektiv zur Verletzung von Menschen geeignet ist, führte der Angeklagte bewusst bei sich, um sich damit im Falle eines Angriffs beim Ankauf oder Transport der Betäubungsmittel verteidigen zu können.
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Die der Verurteilung zugrundeliegende Tat lässt die Ausweisung aus zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG als geboten erscheinen.
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Die Kammer stuft die vom Kläger begangenen Taten als besonders schwerwiegend ein. Der Gesetzgeber stuft die vom Kläger verwirklichten Straftatbestände als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ein. § 29a Abs. 1 BtMG hat eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, § 30a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Dass zu Gunsten des Klägers ein minderschwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen wurde, lässt die Verbrechensqualität des Delikts unberührt (§ 12 Abs. 3 StGB). Außerdem sind die vom Kläger verwirklichten Straftatbestände eine Katalogstraftat nach § 100g Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StPO. Der illegale Drogenhandel zählt zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, wie sie in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV aufgelistet werden.
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Auch die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten weist vorliegend besonders schwerwiegende Merkmale auf. Zwar handelt es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge, doch der Kläger hat verteilt auf vier Einzeltaten mit über drei Kilogramm Marihuana in einem kurzen Zeitraum von weniger als vier Monaten mit Gewinnerzielungsabsicht einen Handel mit Betäubungsmitteln eingerichtet und betrieben. Dabei wurde bei einer Tat der Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich, nämlich insgesamt um das 23,7-fache überschritten. Er hat darüber hinaus Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unmittelbar von einem Lieferanten bezogen, sich zur Abwicklung der Geschäfte eines minderjährigen „Läufers“ bedient, Betäubungsmittel an teilweise minderjährige Abnehmer verkauft und bei dem Ankauf und Transport einer Lieferung ein Messer mit sich geführt, um sich im Falle eines Angriffs „verteidigen“ zu können. All dies zeugt davon, dass der Kläger so nachhaltig und in derart großem Umfang im Bereich der Drogenkriminalität aktiv war, dass sein Handeln als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eingeordnet werden kann.
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Jedenfalls handelt es sich bei der Tat um einen Fall der mittleren oder schweren Kriminalität, der unter den Begriff der öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG subsumiert werden kann. Damit ist auch in Anbetracht des besonderen Schutzstatus des Klägers ein Schweregrad erreicht, der die Ausweisung prinzipiell gestattet. Der besonders hohe Schweregrad der zwingenden Gründe wird durch die große Menge gehandelten Marihuanas erreicht.
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1.2.2 Die für die Ausweisung des Klägers aus spezialpräventiven Gründen erforderliche Wiederholungsgefahr dauert fort.
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Die Ausweisung dient der Vorbeugung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Kläger selbst in Zukunft nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit ausgehen. Die Feststellung, dass gerade das Verhalten des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer personenbezogenen Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23). Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 17.4.2023 – 19 CS 23.123 – juris Rn. 11 m.w.N.).
38
Was die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf Drogenstraftaten angeht, ist festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (st. Rspr. BayVGH, B.v. 27.10.2022 – 19 ZB 22.1969 – juris Rn. 12 m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten entschlossen durchgreifen (U.v. 30.11.1999 – Nr. 3437-97 „Baghli“ NVwZ 2000, 1401, 1402; U.v. 17.4.2013 – Nr. 52853/99 „Yilmaz“ – NJW 2004, 2147, 2148 m.w.N.). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, die ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 8).
39
Aufgrund der besonderen Schwere der begangenen Straftaten und angesichts des großen potentiellen Schadens für die Allgemeinheit ist von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend ist, von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr zu schließen. Vielmehr hat die Kammer den konkreten, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso berücksichtigt und gewürdigt wie das Nachtatverhalten des Klägers.
40
Diese Gefahr ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht durch nach Erlass des Strafurteils eingetretene Umstände nachträglich gemindert worden.
41
Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht nicht der Bewährungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 28. Dezember 2022 entgegen, mit dem die Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von 2/3 der Strafe der mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Oktober 2020, rechtskräftig seit dem 16. Oktober 2020 (Az. 1 KLs 12 Js 415/20) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ab dem 9. Januar 2023 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgelegt und der Kläger einer Bewährungshilfe unterstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung – wie vorliegend – und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Einer Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung kommt dabei zwar eine indizielle Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – BeckRS 2021, 40836). Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden. Denn die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung hat einen längeren Zeithorizont als die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in den Blick zu nehmen. Es geht um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über eine etwaige (strafrechtliche) Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (stRspr zur Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 StGB, vgl. z.B.: BVerwG, U.v. 15.1.2013, a.a.O., juris Rn. 18 f.).
42
Diese Annahme ist vorliegend nicht gegeben. Hierbei ist aus gerichtlicher Sicht maßgeblich, dass sich der Kläger erst seit Januar 2023 auf Bewährung auf freiem Fuß befindet. Mithin kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger sich in Freiheit ausreichend lange bewähren musste und seiner bisherigen Straffreiheit besonderes Gewicht zukäme (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 1.12.2022 – 19 ZB 22.1538 – juris Rn.38), zumal währenddessen sein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit seiner Ausweisung lief, was beim Kläger neben der ohnehin zur Bewährung ausgesetzten Strafvollstreckung einen weiteren, nicht unerheblichen Legalbewährungsdruck ausgelöst haben dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 19 ZB 22.129 – juris Rn. 34).
43
Die Stellungnahme des Bewährungshelfers des Klägers vom 15. Januar 2024 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar führt dieser aus, dass das bisher durchgeführte Drogenscreening negativ ausgefallen ist und der Kläger zuverlässig die Termine sowie die Bewährungsauflagen einhalte. Allerdings ergibt sich auch aus der Stellungnahme, dass der Kläger Bewährungsauflagen unterliegt, unter anderem der psychosozialen Anbindung an eine geeignete Beratungsstelle. Auch diese Bewährungsauflagen und deren Kontrolle dürften den Legalbewährungsdruck erhöhen.
44
Auch die weitgehend positiven Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt Niederschönenfeld führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere in dem Führungsbericht vom 12. September 2022 wurde ausgeführt, dass der Kläger im Februar 2022 erfolgreich das Selbstkontrolltraining der externen Suchtberatung beendigt habe. Im April 2022 habe der Kläger den Grundlehrgang zum Barbier abgeschlossen und sei anschließend in einem metallverarbeitenden Betrieb und im Hofkommando zur Arbeit eingesetzt worden. Dort habe er sich jeweils arbeitswillig gezeigt und durchschnittliche Arbeitsleistungen erbracht. Am 5. September 2022 sei der Kläger in den offenen Vollzug verlegt worden, wo er als Hausarbeiter beschäftigt worden sei. Das Verhalten im geregelten Haftalltag liefert jedoch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaften Lebenswandel in Freiheit.
45
Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass sich der Kläger seit Haftentlassung um eine geregelte Lebensführung bemüht, da keine hinreichend sichere Prognose des Gelingens eines dauerhaft straffreien Lebenswandels gestellt werden kann. Dies scheitert insbesondere an der Tatsache, dass sich der Kläger auch vor Begehung der abgeurteilten Drogendelikte in einer familiär und wirtschaftlich intakten Situation befand. Der Kläger hat trotz vermeintlich stabilen sozialen Umfelds und geregelten Einkommens besonders schwerwiegende Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen. Er lebte im Zeitpunkt der Tatbegehung zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, die Sozialhilfe bezogen. Seit dem 1. September 2019 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 11. Januar 2020 arbeitete er über eine Leiharbeitsfirma als Produktkontrolleur. Er verdiente dort 1.200,00 € netto im Monat. Nach der Haftentlassung ist der Kläger in das gleiche soziale Umfeld zurückgekehrt, das seine damalige Straffälligkeit nicht verhindert hat und offenbar nicht ausreichend positiv auf ihn einzuwirken vermochte. In der Zeit nach seiner Haftentlassung hat er noch keine geregelte Tätigkeit aufgenommen. Er gab allerdings in der mündlichen Verhandlung an, ein verbindliches Arbeitsangebot erhalten zu haben.
46
1.2.3 Bei der gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse auch unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägenden Umstände deutlich. Bei der Abwägungsentscheidung ist der reine Inlandsbezug der Ausweisung zu berücksichtigen.
47
Aufgrund der von Kläger begangenen Straftaten und der dafür verhängten Freiheitsstrafe liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Darüber hinaus besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG, weil er wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem BtMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Gleichzeitig besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.
48
Bei der inlandsbezogenen Ausweisung gibt es Bleibeinteressen im engeren Wortsinn für die Abwägung nicht, sondern nur das Interesse, die bereits oben geschilderten Folgewirkungen der Ausweisung zu vermeiden (Dörig in Dörig/Hoppe, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 46; vgl. auch VGH BW, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – juris Rn. 130; BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 28). Demnach haben die Bleibeinteressen in der vorliegenden Konstellation eine geringere Bedeutung, die sich auf die Möglichkeit eines legalen, auf einen Aufenthaltstitel gestützten Aufenthalts beschränkt (OVG RhPf, U.v. 5.4.2018 – 7 A 11529/17 – juris Rn. 64). Dennoch ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung einzustellen, dass die Voraussetzungen des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind, weil der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Gleichzeitig liegt auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor.
49
Bei der Abwägung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Kläger am 30. August 2015 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Seit dem 6. Oktober 2016 bis zur Ausweisung war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Zwar war der Kläger bei der Einreise minderjährig, allerdings war er bereits 17 Jahre alt, womit er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend nicht im Bundesgebiet verbracht hat. Von den ca. achteinhalb Jahren, die der Kläger in Deutschland ist, hat er einen erheblichen Zeitraum von drei Jahren in Haft verbracht. Der Kläger ist jung, gesund, alleinstehend und volljährig. Er ist ohne Berufsausbildung. Eine Integration des Klägers ist bislang nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger keine nennenswerte Erwerbstätigkeit vorweisen. Nach alledem überwiegt das Ausweisungsinteresse.
50
1.2.4 Die Ausweisung ist, wie oben ausführlich geschildert, trotz ihres reinen Inlandsbezugs zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinn, um die vom Kläger ausgehende Gefahr effektiv abzuwehren.
51
Ein milderes Mittel, das im Vergleich zur Ausweisung gleich effektiv wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere gilt dies für eine ausländerrechtliche Verwarnung oder eine Bewährungsduldung. Im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr würden diese nicht im gleichen Maß die Gewähr dafür bieten, dass der Kläger keine Straftaten im Inland mehr begeht. Weder der Vortrag des Klägers noch die sonstigen Umstände des Falls bieten einen Anhalt dafür, dass eine bloße Verwarnung oder Bewährungsduldung ausreichend wäre, um beim Kläger einen gefestigten Einstellungswandel und eine dauerhafte Verhaltensänderung zu bewirken.
52
Insgesamt ist auch deshalb von einem deutlichen Überwiegen der Ausweisungsinteressen auszugehen. Die Ausweisung erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig. Insbesondere ist zu beachten, dass die Inlandswirkung der Ausweisung zeitlich vom Beklagten befristet wurde.
53
2. Die angeordnete Befristung der Inlandswirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
54
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 111). Der Kläger ist anerkannter Flüchtling, sodass nach § 60 Abs. 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot besteht. Bliebe das Abschiebungsverbot des Klägers auf Dauer bestehen, so wäre eine unbefristete Inlandswirkung der Ausweisung nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass der betroffene Ausländer einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung hat (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 52).
55
Zwar hat der Beklagte nicht ausdrücklich geregelt, wann die Befristung der Inlandswirkung zu laufen beginnt. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass für den Fristbeginn der Inlandswirkung der Ausweisung auf die Bekanntgabe des Ausweisungsbescheids abzustellen ist (VG Würzburg, U.v. 11.7.2022 – W 7 K 21.1632). Denn ab diesem Moment wirkt die Ausweisung unabhängig von eingelegten Rechtsmitteln (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
56
Was die Dauer der Befristung der Inlandswirkung betrifft, so ist diese im Vergleich mit einer hypothetischen Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht zu beanstanden. Die Länge dieser Frist ist in das Ermessen der Behörde gestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ermessensfehler sind hinsichtlich der Bemessung der Frist insoweit nicht ersichtlich. Die Frist von fünf Jahren liegt in der Mitte des hier anwendbaren, von § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AufenthG vorgegebenen Rahmens von maximal zehn Jahren. Der Beklagte hat in seiner Ermessensentscheidung die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Belange des Klägers ordnungsgemäß abgewogen. Auch in Anbetracht dessen, dass bei der Befristung der Inlandswirkung der Ausweisung den Bleibeinteressen des Klägers ein geringeres Gewicht beigemessen werden muss als bei der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, erscheint die Fristlänge verhältnismäßig.
57
3. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.