Titel:
Darlegungserfordernisse im Antrag auf Zulassung der Berufung – Ausweisung
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
CanG Art. 3, Art. 13
Leitsatz:
Zur Darlegung eines in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes ist dessen substanzielle Erörterung sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt erforderlich, insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Darlegungserfordernis, Ausweisung, Cannabis, Antrag auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2024 – W 7 K 22.201
Weiterführende Hinweise:
In Ziff. III. des Tenors gemeint: "In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2024 ..."
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15402
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2023 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung einschließlich Befristung der Inlandswirkungen wendet, bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragsbegründung nicht den Darlegungserfordernissen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.
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1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkrete, fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (siehe dazu Roth in BeckOK VwGO, Stand: Juli 2023, § 124a Rn. 72 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.).
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„Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 62.17 – juris Rn. 9 m.w.N.). Erforderlich ist eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 9 ZB 17.882 – juris Rn. 7).
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Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
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1.1.1 Indem der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen und habe dabei insbesondere die Persönlichkeit des Klägers, seine Entwicklung, sowie die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht ausreichend zu Gunsten des Klägers gewürdigt, des Weiteren sei der Haftverlauf positiv gewesen, er habe sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit einem Jahr nicht mehr im Strafvollzug befunden, die Reststrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden, der Verlauf der Bewährung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sei ohne Tadel gewesen und er habe sämtliche Auflagen eingehalten (was durch Vorlage der entsprechenden Bestätigungen in der mündlichen Verhandlung belegt worden sei), setzt er sich nicht ausreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander.
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Das Verwaltungsgericht hat die genannten Gesichtspunkte im Rahmen seiner eigenständigen Gefahrenprognose, abstellend auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.3.2024 – 19 ZB 22.2263 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 18.4.2024 – 11 S 236/24 – juris Rn. 14), umfassend gewürdigt. Es hat dabei – ausgehend von dem durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend ist, von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr zu schließen (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris) – insbesondere das Nachtatverhalten des Klägers und dessen weitere Entwicklung in den Blick genommen und hierzu insbesondere den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 28. Dezember 2022, mit welchem der Strafrest der verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Stellungnahme des Bewährungshelfers des Klägers vom 15. Januar 2024, die Führungsberichte der JVA (insbesondere den Bericht vom 12.9.2022), das familiäre Umfeld, das bis zur Festnahme bestehende Arbeitsverhältnis bei einer Leiharbeitsfirma sowie das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angegebene Arbeitsangebot in seine Entscheidung einbezogen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die zugunsten des Klägers sprechenden, aus den genannten strafrechtlichen Entscheidungen und Berichten hervorgehenden Umstände gewürdigt, wie insbesondere das Verhalten des Klägers in der Haft und nach Haftentlassung, die bisher negativen Ergebnisse der Drogenscreenings und das zuverlässige Einhalten von Terminen und Bewährungsauflagen sowie den erfolgreichen Abschluss des Selbstkontrolltrainings der externen Suchtberatung im Februar 2022 und des Grundlehrgangs zum Barbier im April 2022 und den anschließenden Arbeitseinsatz in einem metallverarbeitenden Betrieb und im Hofkommando (wo der Kläger sich jeweils arbeitswillig gezeigt und durchschnittliche Arbeitsleistungen erbracht habe). Auch hat das Verwaltungsgericht gesehen, dass der Kläger ab 5. September 2022 in den offenen Vollzug verlegt und dort als Hausarbeiter beschäftigt worden war. Zu Lasten des Klägers wurde jedoch in der Gefahrenprognose berücksichtigt, dass das positive Verhalten in der Haft, der seit der Haftentlassung zur Bewährung im Januar 2023 (im Verhältnis zur festgesetzten Bewährungszeit von drei Jahren) vergleichsweise kurze bisher verstrichene Zeitraum und der Legalbewährungsdruck infolge des anhängigen Ausweisungsverfahrens sowie aufgrund der Bewährungsauflagen einen dauerhaften Einstellungswandel nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwarten ließen. Des Weiteren wurde in die Entscheidung einbezogen, dass der Kläger in sein bisheriges familiäres und soziales Umfeld zurückgekehrt sei, welches ihn in der Vergangenheit trotz vermeintlicher Stabilität und geregelten Einkommens nicht von der Begehung von Straftaten, wie insbesondere der Anlasstat, abgehalten habe, und dass der Kläger seit seiner Haftentlassung noch keine geregelte Arbeitstätigkeit aufgenommen habe. Aufgrund dessen ist das Verwaltungsgericht – abweichend von der Auffassung des Klägers – zu dem Ergebnis gekommen, dass nach wie vor eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholungsgefahr für die Begehung schwerer, gesellschaftliche Grundinteressen berührender Straftaten und damit für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG (der wegen der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft des Klägers Anwendung findet) besteht. Mit dieser ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen hat sich der Kläger nicht im Einzelnen auseinandergesetzt.
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1.1.2 Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger mit seiner pauschalen Rüge, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Bleibeinteresse des Klägers das Ausweisungsinteresse überwiege. Angesichts der konkreten, einzelfallbezogenen und umfassenden Einbeziehung und Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen hätte der Kläger im Einzelnen aufzeigen müssen, welche zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien bzw. inwieweit das gefundene Abwägungsergebnis unangemessen sei.
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1.1.3 Soweit der Kläger vage darauf hinweist, dass nicht ausreichend berücksichtigt sei, dass das Cannabisgesetz sich möglicherweise auch auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers auswirken könne, da das BtMG dahingehend keine Anwendung mehr finde, genügt dies nicht, um die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nachträglich in Frage zu stellen. Zwar ist am 1. April und damit nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109, S. 1 ff.) in Teilen in Kraft getreten (vgl. Art. 15 CanG), sodass dieses insoweit durch den Senat bei der Entscheidung über die Berufungszulassung anzuwenden ist. Wie die Landesanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, sind jedoch die vom Kläger verwirklichten Straftatbestände des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch in Bezug auf Marihuana gemäß Art. 3 CanG nach wie vor strafbar (und im Übrigen als Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB eingestuft). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger unter die Amnestie nach dem durch Art. 13 CanG eingefügten Art. 316p EGStGB fallen sollte. Somit ist nicht dargelegt, dass infolge der Rechtsänderung die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr für schwere Straftaten, die ein gesellschaftliches Grundinteresse im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG berühren, entfallen sein könnte.
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1.1.4 Ebenfalls nicht durchgreifend verweist der Kläger darauf, dass er über intakte Familienverhältnisse verfüge, sich die gesamte Kernfamilie – mit welcher er auch weiterhin zusammenwohne -in Deutschland befinde, und dass er eine Weiterbildung im Bereich der Baustellenüberwachung „plane“.
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Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen sowie der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung auf die familiären Bindungen des Klägers zu im Bundesgebiet lebenden Personen eingegangen, hat diesen jedoch keine durchgreifende Bedeutung beigemessen. Es hat zum einen ausgeführt, dass die Bleibeinteressen ohnehin aufgrund der angenommenen Inlandsausweisung in ihrer Bedeutung für die Abwägung gemindert seien (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 21; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 28 m.w.N.), aber zum anderen auch in seine Abwägung einbezogen, dass der Kläger als Minderjähriger im Alter von 17 Jahren gemeinsam mit seiner Herkunftsfamilie in das Bundesgebiet eingereist sei, allerdings die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Herkunftsland verbracht habe. Der Kläger sei „jung, gesund, alleinstehend und volljährig“, womit das Verwaltungsgericht den genannten familiären Beziehungen erkennbar geringes Gewicht zukommen lässt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal eine (zwangsweise) Aufenthaltsbeendigung aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (derzeit) nicht im Raum steht. Inwieweit die Abwägung des Verwaltungsgerichts vor diesem Hintergrund unzutreffend sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt.
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Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger ohne Berufsausbildung sei und ihm eine Integration bislang nicht gelungen sei, insbesondere könne er keine nennenswerte Erwerbstätigkeit vorweisen. Inwieweit eine (nunmehr) lediglich geplante Berufstätigkeit auf diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts Einfluss haben sollte, legt der Kläger nicht dar.
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1.2 Die darüber hinaus geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache hat der Kläger nicht einmal begründet, geschweige denn gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2024 (Az. W 7 K 22.201) war von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und der Streitwert in beiden Rechtszügen auf 5.000,00 € festzusetzen (§ 47 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in Anfechtungssachen gegen eine Ausweisung (gemäß der Empfehlung in Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs) dem Regelstreitwert. Dieser beträgt 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).