Titel:
Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht
Normenkette:
VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1, § 124a Abs. 4 S. 1, § 125 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Vor dem Oberverwaltungsgericht (hier: Verwaltungsgerichtshof) müssen sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten iSv § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO vertreten lassen. Prozesshandlungen eines Naturalbeteiligten ohne entsprechende Vertretung sind unwirksam. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, unzulässiger Zulassungsantrag, fehlende anwaltliche Vertretung, Vertretungszwang, Wiedereinsetzungsantrag, Postulationsfähigkeit
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 11.04.2024 – RO 7 K 21.1629
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15399
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
2
Der von der Klägerin zu 1 im Namen beider Kläger persönlich mit Schreiben vom 22. Mai 2024 eingelegte Antrag entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung, da er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO wurden die Kläger durch die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die dem Bevollmächtigen der Kläger am 6. Mai 2024 zugestellt wurde, und durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2024 hingewiesen. Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete mit Ablauf des 6. Juni 2024 (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).
3
Es liegen auch keine Gründe vor, den Klägern wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, weshalb sie unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Zwar berufen sich die Kläger darauf, sie hätten das Urteil des Verwaltungsgerichts verspätet erhalten und ihr Anwalt sei in Urlaub, dies genügt jedoch nicht den Anforderungen (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 9 ZB 18.1854 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie werden der Klägerin zu 1 auferlegt, da diese den Antrag auf Zulassung der Berufung zwar im Namen beider Kläger eingelegt hat, der Schriftsatz jedoch nur von ihr unterzeichnet wurde und eine entsprechende Bevollmächtigung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
5
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).