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VG Ansbach, Urteil v. 02.05.2024 – AN 4 K 24.30418
Titel:

Türkei, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, offensichtlich unbegründet, kurdische Volkszugehörigkeit

Normenketten:
AsylG § 77 Abs. 1, Abs. 2
AsylG § 30
AsylG § 87 Abs. 2 Nr. 6
Schlagworte:
Türkei, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, offensichtlich unbegründet, kurdische Volkszugehörigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.05.2024 – 13a ZB 24.30413
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15392

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger, nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit sowie muslimischen Glaubens, reiste vorgetragenermaßen am 21. September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Oktober 2023 einen Asylantrag.
2
Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Januar 2024 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er von seinem Großvater den Beruf des Musikers vererbt bekommen habe. Wegen seiner Eigenschaft als kurdischer Musiker habe man ihn als minderwertig und als Mensch zweiter oder dritter Klasse betrachtet. Man sei als Zigeuner und als Straßenmusikant bezeichnet worden. Wenn man als Musiker auf türkischen Hochzeiten engagiert worden sei, sei man nicht ausbezahlt worden, weil man Kurde sei und im kurdischen Rhythmus gespielt habe. Wegen dieses Leids und weil er auch finanzielle Probleme gehabt habe, habe er die Türkei schließlich in Richtung Deutschland verlassen.
3
Mit Bescheid vom 12. Februar 2024, zugestellt am 17. Februar 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziffer 4), drohte unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung des Klägers – in erster Linie – in die Türkei an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die weitergehende Begründung des Bescheides wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
4
Der Kläger hat am 19. Februar 2024 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12. Februar 2024 erhoben und legte gleichzeitig Eilrechtsschutz ein. Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 (AN 4 S 24.30417) hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Mit Beschluss vom 13. März 2024 (AN 4 S 24.30482) hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die am 26. Februar 2024 eingelegte Anhörungsrüge des Klägers verworfen.
5
Im Zuge des Klageverfahrens beantragt der Kläger,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2024, zugestellt am 17. Februar 2023, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen.
6
Im Rahmen der Klage- und Antragsbegründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass es dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung nicht gelungen sei, die angedeuteten Schwierigkeiten zu konkretisieren. Tatsächlich seien seine Onkel in der Türkei festgenommen worden, weil sie mit kurdischer Musik aufgetreten seien. Hierfür könnten Bilder und Belege nachgereicht werden. Auch sei er wegen seiner eigenen Auftritte von der Polizei konfrontiert worden. Hierfür werde auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung Bezug genommen. Das Bundesamt habe nicht beachtet, dass es allgemein bekannt sei, dass insbesondere Kurden im Falle von Verdachtsmomenten bei behördlichen Maßnahmen erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt werden würden. Dies gelte auch für den Kläger wegen seiner musikalischen Auftritte. Es bestünden daher Bedenken hinsichtlich der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Die Begründung der Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet sei nicht tragfähig. Es sei bekannt, dass Personen, die in der Türkei polizeilich in Erscheinung getreten seien, bei der Einreise überprüft werden würden. Welche Maßnahmen gegen sie bei der Überprüfung angewandt werden, sei ungewiss. Jedenfalls seien erniedrigende Behandlungen allgemein bekannt. Hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung des subsidiären Schutzes lasse sich nicht festhalten, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdränge. Die menschenrechtliche Lage der polizeilich in Erscheinung getreten Kurden sei sehr prekär und lasse die Anwendung erniedrigender Maßnahmen zu.
7
Die beigefügte eidesstattliche Versicherung vom 19. Februar 2024 wird zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
8
Unter Wiederholung seiner Klage- und Antragsbegründung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge des Verfahrens der Anhörungsrüge die Auffassung, dass die in der Klage- und Antragsbegründung wie auch in der Begründung der Gehörsrüge dargestellten Gründe im Beschluss vom 22. Februar 2024 nicht in gebotenem Maße zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden seien. Daher liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die entscheidungserheblich gewesen sei.
9
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 erwidert die Beklagte und beantragt,
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung verweist die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
11
Mit Schreiben vom 21. März 2024 teilte das Gericht mit, dass es beabsichtige aufgrund von § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Mit einer Entscheidung sei ab dem 15. April 2024 jederzeit zu rechnen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht an der im Eilverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung voraussichtlich festhalten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten in den Verfahren AN 4 S 24.30417, AN 4 K 24.30418 sowie AN 4 S 24.30482 und die beigezogenen elektronischen Behördenakten verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
12
Die Klage konnte aufgrund § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) nach entsprechendem Hinweis ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
13
Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 21. Dezember 2022 kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Nach Satz 2 der Vorschrift muss auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Die Regelung modifiziert die Systematik des § 101 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die betroffenen Verfahren und bezweckt die Verfahrenserleichterung und -beschleunigung. Ob im schriftlichen Verfahren zu entscheiden ist, steht in den von der Vorschrift erfassten Fällen im Ermessen des Gerichts (BT-Drs. 20/4327 v. 8.11.2022, S. 42).
14
Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall nicht für erforderlich gehalten. Bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2024 (AN 4 S 24.30417) hat es keine ernstlichen Zweifel an dem von der Beklagten im Bescheid ausgesprochenen Offensichtlichkeitsurteil zum Ausdruck gebracht. Die darüber hinaus vom Kläger vor dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründe sind einfach zu entscheiden und bedürfen vorliegend keiner mündlichen Verhandlung.
15
Der anwaltliche Vertreter wurde vor der Entscheidung angehört, hatte schließlich auch ausreichend Zeit und die ansonsten auch zumutbare Möglichkeit eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch einfache Erklärung und ohne Angabe von Gründen zu verhindern.
B.
16
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2024 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 1 AslyG a. F. erfüllt.
18
I. Grundlage für die Beurteilung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist die bisherige Fassung des § 30 Abs. 1 AsylG, die auch europarechtlich nicht zu beanstanden ist.
19
Der Gesetzgeber hat § 30 AsylG zwar mit Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, veröffentlicht am 26. Februar 2024) neu gefasst und die Änderung trat am 27. Februar 2024 in Kraft (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes, wonach es einen Tag nach Verkündung in Kraft tritt). Gleichzeitig wurde mit Art. 2 Nr. 16 des Gesetzes eine Übergangsvorschrift geschaffen, wonach auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung findet (§ 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG).
20
II.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss über den einstweiligen Rechtsschutz vom 22. Januar 2024 Bezug genommen:
„Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Antrags auf Asylanerkennung und des Antrags auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet (Ziffer 1 bis 3), die über § 34 Abs. 1 AsylG die Voraussetzung für die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung darstellt (vgl. oben).
1. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – d.h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag kann nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat. Kann das negative Offensichtlichkeitsurteil auch nur hinsichtlich eines Status nicht getroffen werden, ist der Asylantrag insgesamt nicht offensichtlich unbegründet (BeckOK AuslR/Heusch, 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 30 Rn. 9).
Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nur angesehen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 27.2.1990 – 2 BvR 186/89 – NVwZ 1990, 854 – juris Rn. 14 zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 30 Rn. 3).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig, weil sich die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers geradezu aufdrängt. Insoweit folgt das Gericht der ausführlichen Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin (§ 77 Abs. 3 AsylG), welcher der Antragsteller im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nicht erheblich entgegengetreten ist, und nimmt wie folgt ergänzend Stellung:
a) Die vorgetragenen allgemeinen Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit können offensichtlich keinen Anspruch aus § 3 AsylG begründen.
Es ist obergerichtlich anerkannt, dass Kurden in der Türkei nicht gruppenverfolgt sind (vgl. ausführlich: VG Augsburg, U.v. 30.4.2019 – Au 6 K 17.33876, juris Rn. 35 ff; VG Augsburg, U.v. 1.9.2020 – Au 6 K 19.30565 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris
Rn. 6, B.v. 26.10.2018 – 9 ZB 18.32578 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 28.5.2018 – 3 A 120/18.A – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 18 f.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.
Das Gericht folgt insbesondere auch der gefestigten Rechtsprechung, wonach der westliche Teil der Türkei eine zumutbare inländische Fluchtalternative für Kurden darstellt (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 9 ZB 12.30404; B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271). In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung in die West-Türkei ausgewandert, um einerseits Konflikten im Osten zu entkommen und andererseits bessere wirtschaftliche Möglichkeiten zu suchen. Dort wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, weshalb die Diskriminierung deutlich von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen abhängt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 29.6.2023, S. 177, 179).
Mangels erheblichen entgegenstehenden Vortrages besteht kein Bedürfnis, die gefestigte Rechtsprechung in Frage zu stellen. Die vermeintlichen Diskriminierungen aufgrund seiner Eigenschaft als kurdischer Musiker bewegen sich offensichtlich im nicht flüchtlingsrelevanten Bereich und gehen von nichtstaatlichen Akteuren aus.
b) Soweit der Antragsteller nunmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorträgt, dass er bei einem Auftritt auf einer Hochzeit im August 2023 aufgrund einer Anzeige eines MHP- Angehörigen von der Polizei vernommen worden sei und ihm von Seiten der Polizei vorgehalten worden sei, dass seine Auftritte als eine separatistische Tätigkeit gewertet werden könnten, handelt es sich um eine offensichtliche Steigerung des Vortrages im Zuge der Anhörung beim Bundesamt, die der zuständige Einzelrichter als völlig unglaubhaft bewertet.
Der Antragsteller hat im Zuge der Anhörung beim Bundesamt trotz mehrfacher Nachfragen von keinerlei Problemen mit türkischen Sicherheitsbehörden berichtet, sondern vielmehr pauschal darauf abgestellt, dass er von Türken diskriminiert worden sei (Bl. 107 ff. der digitalen Behördenakte). Im Anschluss an die Anhörung unterzeichnete er den „Kontrollbogen-Anhörung“, aus welchem hervorgeht, dass über die Anhörung eine Niederschrift verfasst und ihm rückübersetzt wurde. Ferner entspricht das Protokoll seinen heute gemachten Angaben, diese Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit (Bl. 110 der digitalen Behördenakten). Der insbesondere nach Erlass des Bescheides erfolgte Vortrag dient offensichtlich der Konstruktion eines individuellen staatlichen Interesses am Antragsteller und erweist sich daher als völlig unglaubhaft.
Aber selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages erreicht die vermeintliche polizeiliche Vernehmung nicht ansatzweise die Schwelle einer flüchtlingserheblichen Verfolgungshandlung. Auf ein relevantes staatliches Verfolgungsinteresse kann aus der vom Antragsteller beschriebenen Vernehmung nicht ansatzweise geschlossen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei formelles Recht nicht eingehalten würde. Soweit der Polizist dem Antragsteller zu verstehen gegeben habe, dass ihm ein strafrechtliches Verfahren drohen könnte, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass es auch in der Türkei einem Staatsanwalt obliegt, eine Anklage zu erheben, über die letztlich ein Strafrichter entscheidet.
b) Dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungshandlungen drohen, stellt sich im Ergebnis als offensichtlich nicht glaubhaft dar.
Die dem Gericht zur Verfügung stehende Erkenntnislage genügt nicht für die Annahme, dass Kurden nunmehr allein wegen einer Asylantragstellung im Ausland die Gefahr drohen würde, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden (VG Köln, U.v. 12.2.2020 – 22 K 12609/17.A – juris Rn. 34). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig.
Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 29.6.2023, S. 249).
Zweifel an der Rechtsprechungs- und Erkenntnislage zur fehlenden Rückkehrgefährdung nach Asylantragstellung im Ausland bestehen für den zuständigen Einzelrichter nicht. Nachdem der Antragsteller wie oben dargestellt nicht im Ansatz ein glaubhaftes staatliches Interesse an seiner Person dargelegt hat, erscheint eine erniedrigende Behandlung im Zuge einer Überprüfung des Antragstellers bei der Einreise in die Türkei völlig lebensfremd.
c) Weitere Umstände, die einen Anspruch aus § 3 oder § 4 AsylG begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der rechtmäßigen Offensichtlichkeitsentscheidung im Hinblick auf die Ablehnung des subsidiären Schutzes wird auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Nachdem der Antragsteller keinerlei auch nur ansatzweise flüchtlingsrelevante Vorfälle vorgetragen hat, ist auch der von der Antragsgegnerin gewählte Umfang der Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung nicht zu beanstanden.
Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.“
III.
21
Nachdem der Kläger den Ausführungen des gerichtlichen Beschlusses im Eilverfahren nicht mehr entgegengetreten ist und eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen der Entscheidung im Eilverfahren und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich ist, erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil i. S. v. § 30 Abs. 1 AsylG a. F. auch im für die Hauptsache maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig, weil die geltend gemachten Fluchtgründe nicht asylrelevant sind.
22
Soweit der Kläger im Zuge seiner Anhörungsrüge pauschal darauf abstellt, dass der Beschluss vom 22. Februar 2024 die im Eilverfahren dargestellten Gründe nicht in gebotenem Maße zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Für eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen der Entscheidung im Eilverfahren und in der Hauptsache bestehen keinerlei erhebliche Anhaltspunkte. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. März 2024 Bezug genommen, mit welchem die Anhörungsrüge verworfen wurde:
„Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht sowohl den Sachvortrag inklusive der eidesstattlichen Versicherung als auch die Rechtsauffassung des Antragstellers (S. 4 des Beschlusses) umfassend gewürdigt. Insbesondere hat es den im Eilverfahren erheblich gesteigerten Vortrag als völlig unglaubhaft bewertet und selbst bei Wahrunterstellung die offensichtlich fehlende Flüchtlingsrelevanz festgestellt (S. 7 des Beschlusses). Ferner hat es auch zur Tragfähigkeit des Umfanges der Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung Stellung bezogen (S. 8 des Beschlusses). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe konnte das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG insoweit absehen, da es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides gefolgt ist und dies in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat (S. 6 des Beschlusses). Dass das Gericht dem Vorbringen des Antragstellers in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus dessen Sicht richtige Bedeutung beigemessen und entsprechende Folgerungen gezogen hat, begründet hingegen keine Gehörsverletzung. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann mit der Anhörungsrüge gerade nicht überprüft werden (vgl. BeckOK VwGO/Kaufmann, 53. Ed. 1.1.2020, VwGO § 152a Rn. 10 m.w.N.).“
C.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).