Titel:
Kein Abhilfeverfahren bei unzulässiger Beschwerde
Normenkette:
ZPO § 567 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein Abhilfeverfahren ist entbehrlich, wenn die Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt wurde. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Abhilfeentscheidung ist dem Ausgangsgericht nur bei einer statthaft und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde möglich (BGH BeckRS 2020, 33151). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Beschwerde gegen die Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist nicht statthaft. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren, Ausgangsgericht, Beschwerdegericht, Verfügung, Urkundsbeamtin
Vorinstanz:
LG Augsburg, Verfügung vom 03.01.2024 – 33 O 3658/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.06.2024 – I ZB 28/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15343
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg vom 03.01.2024, Az. 033 O 3658/23, wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Verfahrensgegenstand ist die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2024, eingegangen am 16.01.2024, beim Oberlandesgericht eingelegte „Beschwerde“ gegen die Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg vom 03.01.2024, Az. 033 O 3658/23 (Anforderung einer Anspruchsbegründung).
2
Eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts ist nicht ergangen.
3
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig.
4
Ein Abhilfeverfahren ist vorliegend entbehrlich, da die Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt wurde (vgl. Zöller/Feskorn, 35. Auflage 2024, ZPO § 572 Rn. 4). Ungeachtet dessen ist eine abhelfende Entscheidung dem Ausgangsgericht nur bei einer statthaft und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde möglich (vgl. BGH, NJW 2021, 553 Rn. 11; Zöller/Feskorn, ZPO § 572 Rn. 3). Letzteres ist hier nicht der Fall, nachdem die (sofortige) Beschwerde gegen die Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg vom 03.01.2024, Az. 033 O 3658/23 (Anforderung einer Anspruchsbegründung), nicht statthaft ist (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Verfügung nicht beschwert.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.
7
Die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) war gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.