Inhalt

VG München, Beschluss v. 06.06.2024 – M 31 E 24.3064
Titel:

Einstweilige Anordnung, Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, Gewässerunterhaltung, Ausnahmsweiser Anspruch, Dritter auf unmittelbare Durchsetzung der Gewässerunterhaltungspflicht gegen den Pflichtigen (hier verneint)

Normenketten:
VwGO § 123
WHG § 39
WHG § 56
BayWG Art. 34
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, Gewässerunterhaltung, Ausnahmsweiser Anspruch, Dritter auf unmittelbare Durchsetzung der Gewässerunterhaltungspflicht gegen den Pflichtigen (hier verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 15098

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Anbringung und den Betrieb zweier Pumpen als vorläufige Sicherungsmaßnahme gegen die Überschwemmungsgefahr, die vom nahe gelegenen Mö. ausgeht.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. A und C, jeweils Gemarkung B. Auf dem Grundstück FlNr. C entspringt der Mö., ein Gewässer dritter Ordnung, der zunächst in einem natürlichen Gewässerbett fließt, bevor er das Grundstück FlNr. A in einem unterirdischen Rohr mit einem Gesamtquerschnitt von 30 cm durchquert und dann gemeinsam mit einem weiteren Entwässerungsrohr mit einem Durchmesser von 30 cm, das in der F.straße, einer Gemeindestraße, verlegt ist, in ein Entwässerungsrohr der Kanalisation mündet, das ebenfalls einen Durchmesser von 30 cm aufweist. Aufgrund dieser Dimensionierung des Entwässerungsrohrs kommt es im Hinblick auf den Zufluss aus zwei Rohren mit den gleichen Querschnitten auf dem Grundstück FlNr. A regelmäßig zu Überschwemmungsschäden, insbesondere auch an dem dort aufstehenden denkmalgeschützten Wohnhaus. Die vorhandenen Kanalisation kann bereits bei stärkeren Regenfällen das einfließende Wasser nicht fassen, sodass sich das gestaute Wasser auf das Grundstück der Antragstellerin ergießt. Hierauf hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin bereits vor über zehn Jahren und auch danach immer wieder aufmerksam gemacht und zur Abhilfe aufgefordert.
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Mit Klageschrift vom 27. September 2023 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben, gerichtet im Wesentlichen auf die Anbringung und den Betrieb zweier zum Schutz des Wohngebäudes; die Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen 31 K 23.4739 geführt.
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Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024, beim Verwaltungsgericht München am gleichen Tag eingegangen, stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gemäß § 123 VwGO folgende Anträge:
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1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, auf dem Grundstück der Antragstellerin F.straße, … B., FlNr. A Gemarkung B., vorübergehend zwei leistungsfähige, automatische auslösende und USVgeeignete Pumpen so anzubringen, dass die andauernde Überschwemmungsgefahr abgemildert wird. Die Pumpen sind bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu belassen und zu betreiben.
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2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten für die vorübergehende Installation und die Kosten für die aufrechterhaltende Funktionsbereitschaft der Pumpen.
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Zur Begründung wurde angeführt, die Gemeinde habe es seit Jahren unterlassen, ihren Pflichten zur Gewässerunterhaltung sowie zur Abwasserbeseitigung nachzukommen. Diese hoheitliche Pflichtverletzung, die zu einem Eingriff in absolut geschützte Eigentumsrecht der Antragstellerin führe, begründe einen Folgenbeseitigungsanspruch zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Es habe sich seit Erhebung der Klage an dem von der Antragsgegnerin verursachten gefahrenträchtigen Zustand nichts geändert. Insbesondere habe die Antragsgegnerin entgegen ihrer Zusagen mit den Planungs- und Durchführungsarbeiten nicht begonnen. Zur Glaubhaftmachung des sofortigen Handlungsbedarfs wurde ein Video, aufgenommen am 27. Mai 2024 vorgelegt, das den Zustand des Grundstücks bei stärkeren Regenfall veranschaulichen soll, und vorgetragen, dass nur der sofortige Einsatz der Feuerwehr an jenem Tag verhindern habe können, dass erneut Wasser in das Gebäude eindringe.
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Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024,
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den Antrag abzulehnen.
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Es fehle bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage, da die Antragsgegnerin zwar die Unterhaltungslast für den Mö. als Gewässer dritter Ordnung trage, der Antragstellerin als private Gewässeranliegerin jedoch mangels drittschützender Wirkung der Gewässerunterhaltungslast kein Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung zustehe. Auch seien keine Gründe vorgetragen worden, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zu ergreifenden Maßnahmen führen könnten. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin die Ortskanalisation zur Abwasserbeseitigung zum Stichtag des 1. Januar 2014 auf den Abwasserverband ... übertragen habe, sodass auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und der Straßenentwässerung in Bezug auf Gemeindestraßen, als welche die F.straße gewidmet sei, auf den Abwasserverband übergegangen sei. Ausweislich des entsprechenden Auszugs aus dem Kanalnetzplan gehörten sowohl der verrohrte Teil des Mö.s unterhalb des Grundstücks der Antragstellerin als auch die Leitung in der F.straße zur öffentlichen Einrichtung des Abwasserverbandes. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14. Mai 2024 die Durchführung der Maßnahme „Umbau Mö. BA 03“ beschlossen habe und die Antragsgegnerin sowie der Abwasserverband ... die Ausführung der Arbeiten, die ausweislich des vorgelegten Bauzeitenplan bis September 2024 abgeschlossen sein sollen, beauftragt hätten.
11
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Hauptsacheverfahrens sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.
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Die Antragstellerin hat weder Anordnungsgrund (I.) noch Anordnungsanspruch (II.) ausreichend glaubhaft gemacht.
I.
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Es fehlt bereits an der ausreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Dem Vortrag der Antragstellerin ist keine Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit des gerichtlichen Handelns zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen letztlich darin, auf den seit vielen Jahren fortbestehenden „gefahrenträchtigen Zustand“ zu verweisen sowie auf die Auswirkungen eines aktuellen Regenereignisses hinzuweisen und daraus ein „zwingendes sofortiges Handeln“ abzuleiten.
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Dabei wird indes verkannt, dass die Gefahr für das Recht des Antragstellers objektiv vorliegen und unmittelbar drohen muss, was wiederum voraussetzt, dass die Veränderung des status quo unmittelbar bevorsteht (vgl. Schoch in: Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO, § 123 Rn. 77a). Dies trifft allerdings nicht auf einen Zustand zu, der unstreitig seit mehr als zehn Jahren im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Daran ändern auch die zur Glaubhaftmachung dokumentierten Auswirkungen des aktuellen Starkregenereignisses vom 27. Mai 2024 nichts, da bereits in der Klagebegründung vorgetragen wurde, dass regelmäßig Überschwemmungsschäden bei „etwas stärkeren Regenfällen“ eintreten. Damit umfasst der der Hauptsache zugrundeliegende status quo gerade das Auftreten solcher Ereignisse im Sinne einer latenten Gefahr und begründet sonach keine Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung.
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Ebenso wenig vermag das Vorbringen, wonach seit der Klageerhebung keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen festzustellen seien, einen Anordnungsgrund aufzuzeigen. Denn auch diesbezüglich übersieht die Antragstellerin, dass der gegebene Zustand bereits seit vielen Jahren chronisch besteht und der bloße Umstand eines weiteren Zeitablaufs seit Klageerhebung keine besondere Dringlichkeit begründet.
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Dies gilt umso mehr mit Blick auf den Grundsatz des vorläufigen Rechtsschutzes, wonach die Hauptsache nicht vorweggenommen werden soll. Vorliegend richtet sich das Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren im Wesentlichen auf dasselbe wie im Klageverfahren, so dass dem Anordnungsgrund eine besonders wichtige Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist dabei, ob der Antragstellerin im Einzelfall unter Berücksichtigung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das Abwarten der Hauptsachenentscheidung zumutbar ist. Dabei sind die betroffenen Interessen der Antragstellerin sowie entgegenstehende öffentliche Interessen zu ermitteln und zu bewerten (vgl. Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 20). Diesbezüglich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zeitnahe Abhilfe in Aussicht gestellt und auch konkret einen Bauzeitenplan für die beschlossenen Umbauarbeiten mit Abschluss voraussichtlich noch im 3. Quartal 2024 vorgelegt hat.
II.
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Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
20
Weder im Eilverfahren noch im Klageverfahren, auf das der Antragsschriftsatz ausdrücklich Bezug nimmt, wird das Bestehen des in der Hauptsache geltend gemachten materiellen Anspruchs ausreichend substantiiert vorgetragen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Aktenlage weder aus der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin für den Mö. noch aus bzw. in Verbindung mit einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.
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1. Bei der – hier nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG der Antragsgegnerin für den Mö. als Gewässer dritter Ordnung obliegenden – Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 WHG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit besteht und keinen Drittschutz vermittelt. Sie kann von der zuständigen Wasserbehörde im Wege der Gewässeraufsicht und des Verwaltungszwangs gegen den Pflichtigen durchgesetzt werden, §§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, 40 Abs. 4 WHG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 BayWG (vgl. dazu z.B. VG München, B.v. 9.8.2022 – M 31 E 22.3815 – juris Rn. 28 ff.). Es besteht daher regelmäßig bereits kein Rechtsanspruch Dritter auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten durch den Unterhaltungspflichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 22; VG München, U.v. 10.2.2015 – M 2 K 14.2914 – juris Rn. 33; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 39 Rn. 19 ff. m.w.N.). Erst recht scheidet ein Anspruch Dritter auf unmittelbare Durchsetzung der Gewässerunterhaltungspflicht gegen den Pflichtigen grundsätzlich aus. Dritte können sich vielmehr mit einem Antrag auf gewässeraufsichtliches Einschreiten an die Wasserbehörde wenden, über den nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ist, § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich die Unterhaltungspflicht zu einem unmittelbaren Rechtsanspruch desjenigen verdichten, der auf die Unterhaltungsmaßnahmen angewiesen ist. Führt die Verletzung der Unterhaltungspflicht zu einem konkreten Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eines Dritten, weil sie die vorgegebene Grundstückssituation schwer und unerträglich beeinträchtigt, so kann dies ausnahmsweise einen dem § 1004 BGB entsprechenden, auch im öffentlichen Recht anerkannten, aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch bedingen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2007 – 22 ZB 07.214 – juris Rn 15; Czychowski/Reinhardt, aaO § 39 Rn. 78 f.). Notwendig ist hierfür die konkrete und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums Dritter und zudem das dringende Bedürfnis nach entsprechender sofortiger Abhilfe (vgl. BGH, U.v. 13.11.2003 – III ZR 368/02 – juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, aaO § 39 Rn. 78).
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Vorliegend wird zwar ein Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück FlNr. A und dem dort aufstehenden denkmalgeschützten Gebäude vorgetragen, indes fehlt es insoweit an der Darlegung einer schweren und unerträglichen, konkreten Beeinträchtigung des Eigentums der Antragstellerin. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ein chronischer Zustand, der – wie bereits oben ausgeführt – seit über zehn Jahren im Wesentlichen unverändert fortbesteht, die Schwere und Unerträglichkeit der Beeinträchtigung kontraindiziert. Andernfalls hätte sich die Antragstellerin, die sich ausweislich der Behördenakte mindestens seit dem Jahr 2011 mit der Antragsgegnerin zu der streitgegenständlichen Angelegenheit in regelmäßiger Korrespondenz befindet, bereits früher veranlasst sehen müssen, ihre Rechtsposition gerichtlich durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist ein dringendes Bedürfnis nach entsprechender sofortiger Abhilfe nicht ersichtlich.
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Auch reicht es, unabhängig vom Vorstehenden, für die notwendige Darlegung eines drohenden oder bereits entstandenen schweren und unerträglichen Eingriffs in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte konkrete Eigentumsposition nicht aus, wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass sich das gestaute Wasser aufgrund der topographischen Lage von allen Seiten auf ihr Grundstück ergieße, damit das denkmalgeschützte Haus auf dem Grundstück FlNr. A zerstört werde und es sich dabei um einen erheblichen Missstand handele. Es erschließt sich aus diesen Ausführungen nicht ausreichend, wo, in welcher Weise und mit welchen tatsächlichen und wirtschaftlichen Folgen das genannte Gebäude konkret und substantiell durch auf das Grundstück eindringendes Wasser betroffen wurde und wird und wieso daraus gerade aktuell – auch und gerade eingedenk der Situationsgebundenheit des Grundstückseigentums – ein unverhältnismäßiger Zustand der Betroffenheit resultiert. Ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin im Übrigen auch selbst auf dem Grundstück FlNr. A zur Vorhaltung und zum Betrieb namentlich von ausreichenden Sickerschächten verpflichtet ist bzw. ihr dies zumindest obliegt, kann sonach hier offenbleiben.
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2. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Übertragung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung und der Straßenentwässerung auf den Abwasserverband ... auch durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Kausalität der geltend gemachten Pflichtverletzung der Antragsgegnerin bzw. ihrer Passivlegitimation (vgl. VG München, U.v. 10.2.2015 – M 2 K 14.2914 – juris Rn. 37 ff.), wenn – wie vorgetragen – die Überschwemmungsschäden regelmäßig dadurch bedingt sind, dass das über die Verrohrung abfließende Wasser nicht gänzlich in die Kanalisation aufgenommen werden kann und sich daher auf das Grundstück FlNr. A der Antragstellerin ergießt. Denn ausweislich des als Anlage zur Übertragungsvereinbarung vorgelegten Auszugs aus dem Kanalnetzplan gehören sowohl der verrohrte Teil des Mö.s unterhalb des Grundstücks der Antragstellerin als auch die Leitung in der F.straße, in welche die Verrohrung mündet, zur öffentlichen Einrichtung des Abwasserverbandes. Dieser handelt indes im Rahmen seines Verbandsauftrages autonom. Hat die Antragsgegnerin ihm die kommunale Aufgabe der Abwasserbeseitigung, die sich für sie aus Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 56 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 BayWG ergibt, gemäß Art. 34 Abs. 6 BayWG übertragen, sind etwaige Verstöße auch gegen drittschützende Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft vor einem unzureichenden Ausbau- oder Unterhaltungszustand der Abwasserkanalisation, wie sie die Antragstellerin hier maßgeblich anführt, nur von diesem Rechtsträger zu verantworten und somit auch nur ihm gegenüber geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 2/15 – juris Rn. 28). Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargelegt, in welchem Umfang gerade die von ihr hier in Anspruch genommene Antragsgegnerin durch ein pflichtwidriges Unterlassen im Rahmen der Gewässerunterhaltung des Mö. neben dem Abwasserverband ... einen relevanten Kausalbeitrag zu dem von ihr monierten Zustand leistet.
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3. Schließlich ist angesichts des nicht ausreichend substantiierten Vortrags ohnehin auch auf Rechtsfolgenseite bereits zweifelhaft, ob das verfolgte Rechtsschutzbegehren von dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch gedeckt ist. Denn ein solcher zielt auf die Wiederherstellung des Zustands ab, der im Zeitpunkt vor Beginn des Eingriffs bestand; er dient indes nicht dem allgemeinen Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln – etwa auch in Form pflichtwidrigen Unterlassens – verursacht worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 24; B.v. 26.6.2007 – 22 ZB 07.214 Rn. 12; VG München, U.v. 10.2.2015 – M 2 K 14.2914 – juris Rn. 52). Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte kann dies hier allerdings auf sich beruhen.
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Der Antrag war sonach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 16 m.w.N.; VG München, B.v. 2.11.2021 – M 31 E 21.5180 – juris Rn. 30; VG München, B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 22).