Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 22.03.2024 – AN 2 E 23.10034
Titel:

Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie

Normenketten:
HZV § 40, § 41, § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 46
UniVorlZV § 2
LUFV § 2 Abs. 1 S. 3
AVBayHlG § 2 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot besteht kein zwingender Grund, die Lehrtätigkeit einseitig zu Lasten der Forschung oder sonstiger Aufgaben auszuweiten. Vielmehr müssen Festsetzungen innerhalb der Bandbreite sachlich gerechtfertigt sein, wobei das Organisationsermessen und das Forschungsinteresse von Lehrstuhl- und Stelleninhaber zu beachten sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl ist in nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 46 Abs. 1 HZV ist jedenfalls vor dem Hintergrund des Kapazitätserschöpfungsgebots dahingehend auszulegen, dass lediglich einmal angefallener Lehraufwand grundsätzlich nicht zusätzlich kapazitätsmindernd als Dienstleistungsexport berücksichtigt werden kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Obwohl die UniVorlZV mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten ist, kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden (Parallelentscheidung zu VG Ansbach BeckRS 2024, 8428). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
5. Es besteht kein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen der überbuchten Studienplätze (Parallelentscheidung zu VG Ansbach BeckRS 2024, 8428). (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung zum Studium der Psychologie (Abschluss: Master) an der *** im 1. Fachsemester (Wintersemester 2023/2024), Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfungsgebot, Studienplatz Psychologie, Schwundberechnung, Dienstleistungsexport, Vorlesungszeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 14743

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Master) für das Wintersemester 2023/2024 an der … (künftig: …*).
2
Die … hat mit Satzung vom 22. Juni 2023 die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Master) für das Wintersemester 2023/2024 auf 60 und für das Sommersemester 2024 auf 0 Studienplätze festgesetzt.
3
Die Antragstellerin beantragte bei der … – bislang erfolglos – die Zulassung zum 1. Fachsemester in dem Studiengang Psychologie (Abschluss: Master) außerhalb und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
4
Die Antragstellerin beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung wörtlich, zu erkennen:
Der/die Antragsgegner/in wird verpflichtet, den/die Antragsteller/in nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie (Master of Sciences) 1. FS WiSe 23/24 nach den Rechtsverhältnissen des WS 23/24 vorläufig zuzulassen.
5
Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf außerkapazitäre Zulassung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die … die Kapazität fehlerhaft berechnet bzw. rechtswidrigerweise nicht voll ausgeschöpft habe.
6
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
7
Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Kapazitätsberechnungsunterlagen der …,
den Antrag abzulehnen.
8
Die … verweist mit Schriftsätzen vom 8. November 2023 darauf, dass die Kapazität in der Lehreinheit Psychologie voll ausgeschöpft sei, speziell im Studiengang Psychologie (Abschluss: Master) stelle sich die Auslastung (Stand: 16.10.2023) wie folgt dar:

Fachsemester

Zulassungszahl

„Aktiv“ Studierende (ohne beurlaubte Studierende)

1

60

74

2

0

0

3

59

66

4

0

3

Summe

119

143

9
Darüber hinaus verweist die … darauf, dass im Zulassungsverfahren für den Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Abschluss: Master) nach Zulassung aller am Verfahren beteiligten Bewerberinnen und Bewerber nur 60 Studienplätze (statt der in der Zulassungssatzung festgesetzten 75 Studienplätze) besetzt werden hätten können und die ungenutzte Kapazität auf die anderen Anteilsquoten der Lehreinheit übertragen worden sei. Hierzu ergänzend führt sie auf Nachfrage des Gerichts aus, die Zulassungsverfahren im Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor) Vollzeit und Teilzeit seien am 30. September 2023 mit einer vollen Belegung bzw. einer geringfügigen Überbuchung abgeschlossen gewesen. Somit seien Losverfahren in diesen Verfahren weder angedacht noch technisch implementiert gewesen. Um die freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie korrekt horizontal zu substituieren, sei die Kapazität innerhalb der Lehreinheit Psychologie – insbesondere nachdem eine Einbeziehung des Bachelors zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden sei – auf den allgemeinen Master Psychologie aufgeschlagen worden. Durch diese Überbelegung im allgemeinen Master Psychologie sei die geringere Auslastung des Masterstudiengangs Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie kapazitätsrechtskonform ausgeglichen worden.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der … für das Studienjahr 2023/2024 und die nachfolgenden Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts verwiesen.
II.
11
1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
12
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
13
a) Hier liegt ein Anordnungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, da es der Antragstellerseite unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). So liegt der Fall hier, da es der Antragstellerin aufgrund des damit einhergehenden erheblichen Zeitverlusts nicht zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und ggf. erst nach dessen (rechtskräftigem) Abschluss das Studium der Psychologie (Abschluss: Master) an der … aufnehmen zu können.
14
b) Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern die Antragstellerseite nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 68. Edition Stand 1.7.2023, § 123 Rn. 77. ff.).
15
Vorliegend fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, mithin an einem Anordnungsanspruch.
16
Nach eingehender Überprüfung seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Master) im Wintersemester 2023/2024.
17
aa) Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Januar 2023, nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023, nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 und nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK) im Geltungszeitraum vom 17. August 2023 bis 31. Dezember 2023. Änderungen der genannten Gesetze bzw. Verordnungen nach Beginn des Wintersemesters 2023/24 am 1. Oktober 2023 bleiben außer Betracht. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei die Antragstellerin hier die Zulassung zum Wintersemester 2023/24 begehrt.
18
Weiterhin anwendbar ist im Ergebnis die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201; BayRS 2030-2-21-WK) in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Zwar regelte § 28 Abs. 2 AVBayHIG, dass diese mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt. Insoweit sieht nunmehr die AVBayHIG entsprechende Regelungen zur Lehrverpflichtung insbesondere an Universitäten vor. Jedoch bestimmt § 27 Abs. 2 AVBayHIG als Übergangsregelung, dass die Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden, längstens jedoch bis 28. Februar 2025, soweit die Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift regeln die Hochschulen eigenverantwortlich durch zu erlassende Leitlinien, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten umgesetzt werden. Die … hat auf Nachfrage glaubhaft erklärt, eine solche Leitlinie bislang noch nicht erlassen zu haben, sodass es bei der Anwendbarkeit der Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung verbleibt.
19
Dagegen sind das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK) und die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK) gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
20
bb) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV sind hierfür die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgeblich. Soweit § 44 Abs. 2 HZV auf die gemäß § 16 Abs. 2 AVBayHIG mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft getretene LUFV verweist, dürfte der Verordnungsgeber die HZV wohl lediglich versehentlich nicht aktualisiert haben. Entsprechend sind im Wege der Auslegung – sofern der Verweis als unschädliche Falschbezeichnung verstanden wird –, jedenfalls aber im Wege der Analogie die für die Lehrverpflichtungen an Hochschulen einschlägigen Vorschriften der AVBayHIG anzuwenden, bzw. hier mangels erlassener Leitlinien über § 27 Abs. 2 AVBayHIG weiterhin die LUFV.
21
Danach ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – das Lehrangebot hier wie folgt zu Grunde zu legen:

Stellenanteile

Art der Stelle

Semesterwochenstunden (SWS)

Gesamtzahl der SWS

7

W3

9

63

1

W3

8

8

1

W3

7

7

1

W1

7

7

6

A13 a.Z.

5

30

6

A13 a.Z.

2,5

15

6

A15

9

54

1,65

A15

14,85

14,85

0,5

A14

4,5

4,5

0,5

A14

4

4

1

A13

13

13

1

A13

9

9

0,48

A13

8,13

8,13

0,5

A13

4,5

4,5

2

A14 LfbA

13

26

0,5

abgeordneter Lehrer

8,5

8,5

0,5

E13 LfbA

9

9

Summe

285,48

22
Auf dieser Grundlage ergibt sich im Vergleich zu den Berechnungen des Antragsgegners betreffend das vorangegangene Studienjahr eine Steigerung in Höhe von 47,98 SWS.
23
Gegenüber dem Vorjahr stehen der Lehreinheit je eine W1- und W2-Stelle, die aus dem BundLänder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (WISNA) stammen, nicht mehr zur Verfügung, da die jeweiligen Stelleninhaber(innen) einen externen Ruf angenommen haben und die Stellen als sog. WISNA-Stellen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr besetzt sind, eingezogen und erst bei Wiederbesetzung neu zugewiesen werden. Die Abordnung, die die Lehreinheit zur Erhöhung der Ausbildungskapazität im Lehramt Grundschule im letztjährigen Berechnungszeitraum erhalten hat, ist nur zu 0,478 besetzt statt der geplanten 0,5.
24
Dagegen werden der Lehreinheit zur Umstellung der Psychotherapeutenausbildung vom Ministerium vier A15-Stellen zur Verfügung gestellt, die die Universität für den Berechnungszeitraum mit 1,65 A15-Stellen ergänzt. Statt einer A14 a.Z.-Stelle steht der Lehreinheit darüber hinaus nunmehr eine A13 a.Z.-Stelle und statt einer A14-Stelle nunmehr eine halbe A13 a.Z-Stelle sowie eine halbe E13 LfbA-Stelle zur Verfügung. Schließlich steht der Lehreinheit eine zusätzliche A13-Stelle zur Verfügung.
25
Die Kammer hat die Verminderung der Lehrverpflichtung einer W3-Stelle von 9 SWS auf 7 SWS bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2021 betreffend das Sommersemester 2021 akzeptiert. Aus dem zuvor übersandten Abdruck des Schreibens des Präsidenten der … vom 26. November 2019 war eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 Lehrveranstaltungsstunden wegen eines Grads der Behinderung von 80 hervorgegangen. Dies rechtfertigt weiterhin nach § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LUFV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu 18%, also hier um 1,62 SWS (2 SWS x 0,18) bzw. gerundet nach § 7 Abs. 10 Satz 2 LUFV um 2 SWS.
26
Auch die Verminderung der Lehrverpflichtung einer W3-Stelle von 9 SWS auf 8 SWS ist weiterhin zulässig. Insoweit hatte der Antragsgegner bereits für das Studienjahr 2021/2022 Kopien der entsprechenden Entscheidung des Präsidenten der … vom 18. Januar 2018 sowie des Schwerbehindertenausweises des Stelleninhabers mit einem Grad der Behinderung von 50 übersandt. Dies rechtfertigt weiterhin nach § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LUFV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu 12%, also hier um 1,08 SWS.
27
Auch akzeptiert die Kammer nunmehr die Neufestsetzung der Lehrverpflichtung einer A13-Stelle von vormals 18 SWS auf 13 SWS aus dem Jahr 2020. Anerkannt ist, dass es Hochschulen grundsätzlich erlaubt ist, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Maximalwert von 18 SWS nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV regelmäßig nicht voll ausgeschöpft wird (vgl. zu. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8). Auch mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot besteht kein zwingender Grund, die Lehrtätigkeit einseitig zu Lasten der Forschung oder sonstiger Aufgaben auszuweiten (vgl. BayVGH a.a.O.). Vielmehr müssen Festsetzungen innerhalb der Bandbreite sachlich gerechtfertigt sein, wobei das Organisationsermessen und das Forschungsinteresse von Lehrstuhl- und Stelleninhaber zu beachten sind (vgl. BayVGH a.a.O.). Eine besondere Abwägung zwischen kapazitätsrechtlichen und sonstigen Belangen kann danach bei Bestandsstellen ohne aktuelle Änderung des Stellenzuschnitts nicht verlangt werden. Dagegen sind strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es abweichend vom status quo im Rahmen von Neufestsetzungen etwa nach § 4 Abs. 1 LUFV zumindest im Ergebnis zu einer erheblichen Verringerung des Lehrangebots käme. Denn solche Herabsetzungen des Lehrangebots können – bezogen auf die Lehre – Stellenkürzungen gleichkommen (zur erforderlichen Abwägung bei Stellenkürzungen BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – BeckRS 2009, 45808 Rn. 11 ff.).
28
Danach ist auf Grundlage der zwischenzeitlich vorgelegten Dokumentation betreffend die Neufestsetzung der Lehrverpflichtung von einer ausreichenden Berücksichtigung kapazitätsrechtlicher Belange auszugehen. Während der Antragsgegner die Verminderung der Lehrverpflichtung in den Berichtszeiträumen bis einschließlich zum Wintersemester 2021/2022 nicht substantiiert begründet hatte, sodass die Kammer mangels hinreichender Dokumentation die genaueren Umstände der fraglichen Lehrverpflichtungsverminderung nicht ersehen konnte, liegt nunmehr zum Vollzug der LUFV folgende Einweisungsverfügung vor:
„Andere der Lehre gleichwertige Dienstaufgaben
- Forschung: eigene + Mitwirkung an Forschungsprojekten des South German Talent Centres (stellvertretene Direktorin), wissenschaftliche Betreuung des Multimediastudios (Anteil an der Gesamtarbeitszeit in % 30)
- Akademische Selbstverwaltung: organisatorische Aufgaben im South German Talent Centre und Multimediastudio, Mitarbeit im Studienfachgremium zur Weiterentwicklung des Studiengangs (Anteil an der Gesamtarbeitszeit in % 5)
Die mit der Reduzierung des Deputats zwangsläufig einhergehende entsprechende Absenkung der Kapazität der Lehreinheit wurde gesehen und im Rahmen des Festsetzungsermessens bedacht. Die übertragenen Sonderaufgaben werden als so gewichtig eingestuft, dass der Kapazitätsverlust im Ergebnis hinzunehmen ist. Eine Zuordnung der Aufgaben in einer kapazitätsschonenderen Weise an anderer Position ist nicht sinnvoll möglich.“
29
Insoweit ist erkennbar, dass eine Abwägung der konkret für und gegen die erfolgte Neufestsetzung der Lehrverpflichtung von 18 SWS auf 13 SWS sprechenden Gründe stattgefunden hat, sodass die Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert werden kann.
30
Schließlich besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang über die antragsgegnerseits vorgelegten Kapazitätsunterlagen hinaus weitere Informationen oder gar etwaige Arbeitsverträge bzw. Einweisungsverfügungen anzufordern. Denn die … hat eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, regelmäßig durch Nummern identi-fizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Organisationseinheiten der Lehreinheit zugeordnet sind. Die … verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen.
31
Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Psychologie. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
32
cc) Darüber hinaus sind die im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich prognostisch um eine Lehrleistung von 3,5 SWS pro Semester, so dass sich das (unbereinigte) Lehrangebot auf 288,98 SWS erhöht (285,48 SWS + 3,5 SWS).
33
dd) Von diesem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit ist nach Anlage 7 (Formel 3) zu § 41 HZV i.V.m. § 46 HZV zunächst der Dienstleistungsbedarf für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen. Hier ist der von dem Antragsgegner angesetzte Dienstleistungsexport mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen in Höhe von 42,4968 SWS um 1,1425 SWS zu kürzen, so dass sich ein korrigierter Dienstleistungsexport in Höhe von 41,3543 SWS ergibt. Damit beträgt das um den Dienstleistungsexport reduzierte Lehrangebot 247,6257 SWS (288,98 SWS – 41,3543 SWS).
34
(1) Der Dienstleistungsexport erfolgt für Lehramtsstudiengänge, für die Studiengänge Artificial Intelligence (Master), Informatik (Bachelor und Master), Mechatronik (Master), Maschinenbau (Master), Kunstvermittlung (Master) sowie Soziologie (Bachelor und Master). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den genannten Studiengängen Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet der Psychologie für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind.
35
(2) Offen bleiben kann, ob der Antragsgegner im Zeitpunkt der Einrichtung des zwischenzeitlich eingeführten Studiengangs Artificial Intelligence (Abschluss: Master) die kapazitätsrechtlichen Belange der Lehreinheit Psychologie ausreichend berücksichtigt hat. Zwar fragt der genannte Studiengang ausweislich der Kapazitätsunterlagen grundsätzlich Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie in Höhe von 0,2202 SWS nach. Diese nachgefragte Lehre bleibt allerdings unter dem Gesichtspunkt gemeinsamer Lehrveranstaltungen – wie noch ausgeführt wird – ohnehin im Rahmen des Dienstleistungsexports unberücksichtigt. Entsprechend wirkt es sich vorliegend nicht aus, sollten im Zeitpunkt der Einrichtung des Studiengangs kapazitätsrechtliche Belange unzureichend berücksichtigt worden sein.
36
(3) Im Übrigen hat sich der Dienstleistungsexport allein aufgrund der jeweiligen Studienanfängerzahlen in den nachfragenden Studiengängen gemäß § 46 Abs. 2 HZV verändert. Danach sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für nicht zugeordnete Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Auch ist die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2021 – 6 C 18.19 – BeckRS 2021, 47111 Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 25.7.2005 – 7 CE 05.10069 – juris; BayVGH, B.v. 5.6.2015 – 7 CE 15.10009 – juris). Denn § 46 Abs. 2 HZV regelt ausdrücklich, dass zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen heranzuziehen sind. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 – BeckRS 2010, 31677 Rn. 12; BVerwG a.a.O.).
37
(4) Die erfolgte Kürzung des angesetzten Dienstleistungsexports mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen ist hingegen deshalb erforderlich, weil der Antragsgegner im Dienstleistungsexport einzelne Lehrveranstaltungen berücksichtigt hat, die gemeinsam sowohl von Studierenden der Lehreinheit Psychologie als auch von Studierenden der vom Dienstleistungsexport betroffenen Studiengänge besucht werden. Im Fall solcher gemeinsamen Lehrveranstaltungen ist der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage betreffend die gemeinsame Veranstaltung bereits im Curriculareigenanteil des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengangs berücksichtigt. Darüber hinaus fällt für die gemeinsame Lehrveranstaltung nach den Grundsätzen der Kapazitätsberechnung kein weiterer Lehraufwand an. Anschaulich wird dies etwa für eine gemeinsame Lehrveranstaltung, die die Dozentin bzw. den Dozenten (zuzüglich Vor- und Nachbereitung) für 2 SWS beansprucht. Hierbei beläuft sich der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage für den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengang bei einer unterstellten Gruppengröße von 150 sowie einem Anrechnungsfaktor von eins auf (gerundet) 0,0133 SWS, was sich im Curriculareigenanteil des betroffenen, der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengangs niederschlägt. Zumindest steigt dieser Lehraufwand aber nicht, sofern an der Veranstaltung über den Kreis der Studierenden aus der Lehreinheit Psychologie hinaus noch weitere Studierende teilnehmen. Wird die gemeinsame Lehrveranstaltung dagegen zusätzlich als Dienstleistungsexport berücksichtigt – etwa bei gleicher Gruppengröße und identischem Anrechnungsfaktor wiederum mit 0,0133 SWS pro Studierendem – würde der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage doppelt berücksichtigt, nämlich jeweils kapazitätsmindernd im Curriculareigenanteil sowie als Abzug vom Lehrangebot in Gestalt des Dienstleistungsexports. Eine solche zweifache Berücksichtigung des Lehraufwands ist aber nicht gerechtfertigt, da die Dozentin bzw. der Dozent in dem gewählten Beispiel nicht etwa Lehre von 2 SWS in dem der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengang sowie weitere 2 SWS in dem vom Export betroffenen Studiengang erbringt, sondern aufgrund der Gemeinsamkeit der Veranstaltung insgesamt lediglich 2 SWS. Dabei steht das übrige Lehrdeputat der Dozentin bzw. des Dozenten für weitere Lehrveranstaltungen zur Verfügung.
38
Der Kürzung des Dienstleistungsexports betreffend gemeinsame Lehrveranstaltungen steht auch nicht § 46 Abs. 1 HZV entgegen. Zwar definiert die Vorschrift Dienstleistungen als Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Jedoch fallen im Rahmen gemeinsamer Lehrveranstaltungen – wie gezeigt – schon nach dem Wortlaut der Vorschrift keine (gesondert) zu erbringenden Dienstleistungen an. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll das Lehrangebot der Lehreinheit mit Blick auf zugeordnete Studiengänge insoweit unberücksichtigt bleiben, als es für nicht zugeordnete Studiengänge verbraucht wird. Entsprechend ist nach Anlage 7, Ziff. I.2 Satz 1 zu § 41 HZV das Lehrangebot zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatsstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hieraus ergibt sich auch, dass der Dienstleistungsexport auf Seite des Lehrangebots – und nicht der Lehrnachfrage – berücksichtigt wird, also eine Kompensation auf Angebotsseite erfolgt. Im Fall gemeinsamer Veranstaltungen werden aber gerade keine gesonderten Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbracht. Werden etwa alle Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge – um zu Argumentationszwecken ein Extrembeispiel zu wählen – allein im Rahmen gemeinsamer Veranstaltungen erbracht, wird das gesamte der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot für zugeordnete Studiengänge eingesetzt, nicht anders als in dem Vergleichsfall, in dem die Lehreinheit überhaupt keine Dienstleistungsexporte zu erbringen hat. Dabei spricht jedenfalls das Kapazitätserschöpfungsgebot dafür, auch im erstgenannten Fall – in dem alle Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge mit Hilfe gemeinsamer Veranstaltungen erbracht werden – keinen Abzug auf Lehrangebotsseite anzuerkennen – bzw. allgemeiner, einen entsprechenden Abzug zu versagen, soweit gemeinsame Veranstaltungen betroffen sind. Würde dagegen das Lehrangebot auch im erstgenannten Fall (vollständig) um den Dienstleistungsexport gemindert, würde sich dies zu weit von den tatsächlich zugrundeliegenden Verhältnissen lösen, zumal gerade auf Seite des Lehrangebots kapazitätsrechtlich durchaus eine konkrete Betrachtungsweise angelegt wird, etwa was für die Lehre zur Verfügung stehende Stellen, Verminderungen von Lehrverpflichtungen, Stellenwidmungen oder Stellenkürzungen angeht. Auch wird mit den vorgenommenen Kürzungen nicht die Lehrnachfrage Studierender in nicht zugeordneten Studiengängen ignoriert, sondern vielmehr auf Angebotsseite berücksichtigt, dass kein gesonderter Lehraufwand erfolgt.
39
Nach alldem ist § 46 Abs. 1 HZV jedenfalls vor dem Hintergrund des Kapazitätserschöpfungsgebots – ggf. auch restriktiv – dahingehend auszulegen, dass lediglich einmal angefallener Lehraufwand grundsätzlich nicht zusätzlich kapazitätsmindernd als Dienstleistungsexport berücksichtigt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2023 – 7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271; OVG Lüneburg, B.v. 18.11.2004 – 2 NB 391/13 – juris Rn. 46 f.; B.v. 25.8.2018 – 2 NB 247/16 – juris Rn. 18; VGH Mannheim, B.v. 31.7.2008 – NC 9 S 2978/07 – juris Rn. 10 f.).
40
Auch hat der Antragsgegner keinen weitergehenden Lehraufwand im Fall gemeinsamer Lehrveranstaltungen geltend gemacht. Zudem ergibt sich kein anderes Ergebnis, soweit der Antragsgegner sinngemäß ausführt, bei einer sachgerechten Umsetzung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 müssten zwar gemeinsame Vorlesungen herausgerechnet werden. Allerdings müsse auch von der kapazitätsgünstigen Vorgehensweise Abstand genommen werden, besonders in kapazitätsbeschränkten Lehreinheiten realitätsnahe Gruppengrößen anzunehmen. Stattdessen müsse auf die auch sonst vornehmlich eingesetzte, normierte Gruppengröße von 150 abgestellt werden. Insoweit berücksichtigt der Antragsgegner – der sich mit seiner Argumentation gerade auf die bezeichnete Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht – nicht, dass der Gerichtshof dort überzeugend ausführt, die rechnerische Berücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen mit Hilfe einer Modifikation der Gruppengröße würde die pauschalierende Berechnung der Lehrnachfrage ohne sachlichen Grund in Frage stellen, da in diesem Fall zur Bestimmung der Gruppengröße jeweils konkrete Einzeldaten des Ausbildungsbetriebs ermittelt werden müssten, was zu einem gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. so BayVGH a.a.O. Rn. 15).
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Nach der glaubhaften Auskunft des Antragsgegners werden als gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt die Vorlesungen Einführung in die Psychologie, Allgemeine Psychologie I, Allgemeine Psychologie II, Biologische Psychologie, Differentielle und Persönlichkeitspsychologie Teil 1 und Teil 2, Entwicklungspsychologie Teil 1 und Teil 2, Sozialpsychologie Teil 1 und Teil 2 und Pädagogische Psychologie. Hieraus ergibt sich, dass als Dienstleistungsexport – pro Studierender bzw. Studierendem – nicht berücksichtigt werden können im Studiengang Artifical Intelligence (Master) 0,0020 SWS, Informatik (Bachelor) 0,0021 SWS, im Studiengang Informatik (Master) 0,0019 SWS, im Studiengang Mechatronik 0,00004 SWS, im Studiengang Maschinenbau (Master) 0,0001 SWS, im Studiengang Kunstvermittlung (Master) 0,0399 SWS, im Studiengang Soziologie (Bachelor) 0,0057 SWS und im Studiengang Soziologie (Master) 0,0051 SWS. Jeweils multipliziert mit den Studienanfängerzahlen im Sinne von § 46 Abs. 2 HZV ergeben sich folgende nicht zu berücksichtigende Dienstleistungsexporte, die sich in der Summe auf 1,1425 SWS belaufen:
- für den Studiengang Artificial Intelligence (Master): 0,2202 SWS
- für den Studiengang Informatik (Bachelor): 0,3402 SWS
- für den Studiengang Informatik (Master): 0,1188 SWS
- für den Studiengang Mechatronik (Master): 0,0024 SWS
- für den Studiengang Maschinenbau (Master): 0,0064 SWS
- für den Studiengang Kunstvermittlung (Master): 0,0797 SWS
- für den Studiengang Soziologie (Bachelor): 0,3392 SWS
- für den Studiengang Soziologie (Master): 0,0356 SWS
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(ee) Soweit die … vom unbereinigten Lehrangebot zusätzlich zum Dienstleistungsexport 51,3505 SWS abgezogen und hierzu ausgeführt hat, dies sei mit Blick auf den Aufwuchs des Masters Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie um 65 weitere Studienplätze im 1. Fachsemester neben den errechneten zehn Studienplätzen im 1. Fachsemester erfolgt, wobei die 51,3505 SWS den Bedarf für 65 zusätzliche Studierende im 1. und 2. Fachsemester darstellen, ist die Berechnung der 51,3505 SWS für die Kammer zwar nachvollziehbar (mag auch die Bezeichnung im Rahmen der Kapazitätsberechnung mit „Bedarf für Fortschreibung auslaufender Masterpeaks“ veraltet bzw. unzutreffend sein). Denn der Abzug stellt zunächst bezogen auf ein Semester die Lehre dar, die 65 Studierende des viersemestrigen Studiengangs Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Abschluss: Master) nachfragen (65 x 3,17 SWS / 4 = 51,5125 SWS; soweit die … dagegen lediglich einen Abzug in Höhe von 51,3505 SWS vorgenommen hat, wirkt sich dies jedenfalls kapazitätsgünstig aus). Da der Abzug in der Berechnung der … noch vor der Multiplikation des Lehrangebots für ein Semester mit dem Faktor 2 erfolgt, um sodann den Bedarf eines Studienjahrs bzw. von zwei Semestern darzustellen, bewirkt der antragsgegnerseits vorgenommene Abzug im Ergebnis, bereits jetzt den Bedarf sicherzustellen, die 65 zusätzlich aufgenommene Studierende im nächsten Studienjahr, also in ihren Fachsemestern 3 und 4 benötigen werden. Allerdings dürfte ein solcher Vorwegabzug – der im Übrigen keinen Schwundfaktor berücksichtigt –, an sich nicht zulässig sein. Dies folgt aus den Vorgaben der HZV. Dort ist in den §§ 40 ff. in Verbindung mit Anlage 7 genau geregelt, wie die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität zu erfolgen hat. Ein Vorwegabzug, wie ihn vorliegend die … mit Blick auf die in der Zulassungszahlsatzung zusätzlich festgesetzten 65 Studienplätze vorgenommen hat, ist in dem dort vorgegebenen und aufgezeigten Rechenweg nicht vorgesehen. Die wohl nicht zulässige Kapazitätsberechnung der … verhilft dem Antrag der Antragstellerin allerdings nicht zum Erfolg. Denn würde vorliegend die Anteilsquote für den Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Abschluss: Master) unter verhältnismäßiger Kürzung der Anteilsquoten der übrigen der Lehreinheit angehörenden Studiengänge derart erhöht, sodass die dann auf Basis dieser Anteilsquoten erfolgende Berechnung nach der HZV für den Master Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie zu den festgesetzten 75 Studienplätzen führt, würden – wie die Kammer berechnet hat – auch wegen der damit einhergehenden Erhöhung des gemittelten Curriculareigenanteils – in dem hier streitgegenständlichen Studiengang Psychologie (Abschluss: Master) im Vergleich zur Berechnung der … weniger Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Berechnung der … stellt sich mithin als kapazitätsgünstig dar, weshalb die Antragstellerin hier insofern nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Im Weiteren folgt die Berechnung der Kapazität deswegen dem Weg des Antragsgegners unter Berücksichtigung des Vorwegabzugs.
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Mithin ergibt sich – unter Berücksichtigung des von der … vorgenommenen Vorwegabzugs – ein bereinigtes Lehrangebot von 196,2752 SWS (247,6257 – 51,3505 SWS).
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ff) Weiter wird das bereinigte Lehrangebot nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein jährliches bereinigtes Lehrangebot von 392,5504 SWS (196,2752 SWS x 2).
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gg) Des Weiteren ist nach § 47 HZV i.V.m. Anlage 7 zu § 41 HZV die sog. Anteilsquote zu ermitteln. Da sich die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit (hier: Lehreinheit Psychologie) auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge verteilt (hier: Bachelorstudiengang in Teilzeit, Bachelorstudiengang in Vollzeit und die beiden Masterstudiengänge), stellt die Anteilsquote nach § 47 Abs. 1 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines Studiengangs einer Lehreinheit zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge dar. Für den hier in Frage stehende Studiengang Psychologie (Abschluss: Master) beläuft sich die Anteilsquote auf 0,3448, wohingegen auf die übrigen Studiengänge Psychologie – Abschluss Bachelor in Vollzeit bzw. in Teilzeit und Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie – Abschluss Master Anteilsquoten von 0,5655 bzw. 0,0322 und 0,0575 entfallen. Danach teilt die … die Ausbildungsressourcen zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen nunmehr – überschlägig betrachtet – in etwa im Verhältnis 60 zu 40 auf. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nicht, dass der Antragsgegner sein Studienangebot etwa so gestalten müsste, dass studiengangübergreifend möglichst viele Bewerber zum Studium zugelassen werden können (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 527). Allerdings hat die Kapazitätsbemessung bzw. Mittelverwendung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bildungsplanung, nicht aber der Berufslenkung oder Bedürfnisprüfung zu erfolgen (Zimmerling/Brehm a.a.O.). Weder aus der HZV noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Festsetzung der Anteilsquoten. Diese dürfen lediglich nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgesetzt werden, sondern ausschließlich anhand sachlicher Kriterien. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der es den Universitäten ermöglicht, die zur Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen durch Bildung von Anteilsquoten bestimmten Studiengängen zu widmen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 17.6.2013 – 7 CE 13.10001 – juris).
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Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Anteilquoten gezielt kapazitätsvernichtend oder aufgrund sachfremder Erwägungen festgesetzt worden wären. Insbesondere spricht bildungsplanerisch im Fach Psychologie – im Unterschied zu anderen Fachgebieten – für eine vergleichsweise stärkere Gewichtung des Masterstudiengangs, dass die Ausbildung zum Psychotherapeuten sowohl nach altem Recht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychTHG als auch nach neuem Recht – nach Inkrafttreten der Ausbildungsreform am 1. September 2020 – gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 PsychTHG ein erfolgreiches Bachelor- und Masterstudium voraussetzt (vgl. zum alten Recht OVG Münster, B.v. 13.3.2012 – 13 B 26/12 – BeckRS 2012, 48660). Entsprechend wird ein vergleichsweise hoher Anteil der Absolventen des Bachelorstudiengangs ein Masterstudium nachfragen.
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hh) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilsquote von 0,3448 bezogen auf den Studiengang Psychologie (Abschluss: Master) ein bereinigtes Lehrangebot von 135,3514 SWS (392,5504 SWS x 0,3448) errechnet werden. Dieses ist wiederum nach dem in Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneter Studiengänge von 2,2639 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des hier in Frage stehenden Studiengangs Psychologie (Abschluss: Master) von jährlich 59,7868 Plätzen zu ermitteln (135,3514 SWS / 2,2639 SWS). Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 10 HZV ist für das hier einschlägige örtliche Vergabeverfahren für den dort zu verwendenden Curricularwert eine Bandbreite von 2,23 SWS bis 3 SWS vorgesehen, wobei § 57 Abs. 1 Satz 2 HZV vorsieht, dass der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Hier liegt der Curricularwert ausweislich der Kapazitätsunterlagen zwar außerhalb der Bandbreite bei 2,1977 SWS. Allerdings wird damit die Bandbreite unterschritten, was sich kapazitätsgünstig auswirkt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass Rechte der Antragstellerin verletzt sein könnten.
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Auch ist nicht zu beanstanden, dass die … bei der Berechnung des Curricularwertes bei Übungen Teilnehmerzahlen ansetzt, welche mit 30 Teilnehmern am unteren Rand des empfohlenen Rahmens von 30 bis 60 Teilnehmern in der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vom 14. Juni 2005 liegen.
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Die Gruppengröße stellt im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe dar (BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10126 – juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn etwa Curricularnormwerte manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt würden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt würde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9).
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Danach überschreitet der Ansatz der in Frage stehenden Gruppengröße nicht den Gestaltungsspielraum der …, zumal sich die von der … angesetzte Gruppengröße innerhalb des von der HRK vorgesehenen Rahmens hält.
51
Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Curriculareigenanteile für die der Lehreinheit angehörenden Masterstudiengänge mit 2,0850 SWS bzw. 3,1700 SWS fast genauso hoch sind bzw. noch höher ausfallen als der Curricularanteil für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang (2,2800 SWS). So hat der Antragsgegner in der Vergangenheit nachvollziehbar mitgeteilt, dass in dem streitgegenständlichen Masterstudiengang auf Grund der stärkeren Vertiefung und Spezialisierung im Vergleich zum allgemeineren und einführenden Bachelorstudiengang mehr Veranstaltungen in kleineren Gruppen vorgesehen seien, was trotz geringerer Regelstudienzeit zur Berechnung eines ähnlich hohen Curricularwertes führe. Dies erklärt die Curriculareigenanteile in nahezu gleicher Höhe. Vergleichbar ergibt sich hinsichtlich des Studiengangs Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Abschluss: Master) bereits aus den Kapazitätsunterlagen, dass dort in ganz besonderem Ausmaß Lehrveranstaltungen in kleinen Gruppen abgehalten werden. Besonders kann die Veranstaltung „Psychotherapeutische Behandlung im Einzelgespräch“ angeführt werden, die sich allein – bei einer nachvollziehbaren Gruppengröße von 1 – mit 0,9375 SWS im Curriculareigenanteil des Studiengangs niederschlägt und damit im Wesentlichen allein die Erhöhung des Curriculareigenanteils gegenüber dem des streitgegenständlichen Masterstudiengangs erklären kann.
52
Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt der mangels Vorliegen von Leitlinien weiterhin anwendbare § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Inhaltlich vergleichbar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG vor, dass eine Lehrveranstaltungsstunde den Aufwand abbildet, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Da Lehrveranstaltungen allgemeinbekannt grundsätzlich allein während der Vorlesungszeit gehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG – der nicht ausdrücklich von Vorlesungszeit spricht – insoweit nichts anderes meint als § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV. Auch verwenden LUFV und AVBayHIG die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde, wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 LUFV bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 AVBayHIG ersichtlich ist. Im Weiteren kann zu der Frage, über wie viele Wochen der Vorlesungszeit die Lehrveranstaltungsstunden bzw. Semesterwochenstunde zu halten sind, nicht mehr unmittelbar auf die Definition der Vorlesungszeit aus § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – ist die gesamte Verordnung gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Da sich allerdings in den Gesetzesmaterialien zum BayHIG hierzu allein eine entsprechende Feststellung, aber keine Begründung findet (vgl. Landtags-Drucksache 18/22504, S. 154), der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber soweit ersichtlich keine Nachfolgeregelung geschaffen hat und beispielsweise § 4 Abs. 4 Satz 4 AVBayHIG (wie zuvor schon die LUFV) den Begriff der Vorlesungszeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren. Auch aus diesem Grund kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift belief sich die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wurde die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus ging aus § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV hervor, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wurde durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Danach ergibt sich im Rahmen der Auslegung nach Abzug der Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen pauschalierten Auslegung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch, allerdings unmittelbar zur UniVorlZV BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergibt die Auslegung danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
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Schließlich sieht die HZV auch keine Modifikationen des Curricularanteils etwa deswegen vor, weil Hochschulen ggf. auch nach Ende der Coronapandemie verstärkt auf Online-Lehrveranstaltungen zurückgreifen würden. Darüber hinaus lassen auch Online-Lehrveranstaltungen keine unbegrenzte Teilnehmerzahl zu, da stets eine angemessene Betreuung der Studierenden beispielsweise mit Blick auf Fachfragen und deren Beantwortung gewährleistet sein muss.
54
ii) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH – B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).
55
Nach der aufgezeigten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragsgegners beläuft sich der Schwundausgleichsfaktor auf 0,9906. Für das Studienjahr 2023/2024 ergeben sich somit (gerundet) 60 Studienplätze (59,7868 Studienplätze / 0,9906 = 60,3541 Studienplätze).
56
Eine Korrektur der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studierenden – wie sie antragstellerseits in der Vergangenheit teils gefordert wurde – ist nicht vorzunehmen. Eine solche kommt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn sich die Studierendenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studierenden der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche (positive) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.7.2016 – 7 CE 16.10111 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen aber nicht zu beanstanden sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2012 – 7 CE 12.10044 u.a. – juris).
57
jj) Danach ist die festgesetzte Kapazität im 1. Fachsemester ausgeschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 8. November 2023 studieren mit Stand 16. Oktober 2023 74 Studierende, wobei niemand beurlaubt war, während sich die Kapazität in diesem Semester auf lediglich 60 Studienplätze beläuft. Nach Mitteilung der … wurde im Übrigen die ungenutzte Kapazität im Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Abschluss: Master), die sich daraus ergibt, dass dort nur 60 von 75 zugelassenen Studienplätzen belegt werden konnten, vollständig auf den hier streitgegenständlichen Studiengang Psychologie (Abschluss: Master) übertragen. Insofern ergeben sich weitere 11 Studienplätze oder eine Gesamtaufnahmekapazität im streitgegenständlichen Studiengang für das Wintersemester 2023/2024 von 71 Studienplätzen, die aufgrund Immatrikulation von 74 Studierenden ausgeschöpft ist. Dabei folgen die weiteren 11 Studienplätze aus der Überlegung, dass der Antragsgegner im Rahmen seines Vorwegabzugs – wie bereits erläutert – im Ergebnis den Bedarf für 65 Studierende über 2 Semester berechnet hat, wobei insoweit allerdings 15 Studienplätze nicht belegt wurden. Da sich der Bedarf einer bzw. eines Studierenden im gesamten, viersemestrigen Studium im Rahmen des Curriculareigenanteils auf 3,17 SWS beläuft, errechnet sich die freigebliebene Kapazität für 15 Studierende jeweils über 2 Semester auf 23,7750 SWS (15 x 3,17 SWS / 2). Dies entspricht unter Berücksichtigung des gemittelten Curriculareigenanteils von 2,2639 SWS und dem Schwundausgleichsfaktor von 0,9906 (gerundet) 11 Studienplätzen im streitgegenständlichen Studiengang (23,7750 SWS / [2,2639 SWS x 0,9906] = 10,6015)
58
Auch kann die damit zusammenhängende Überbuchung von 3 Studierenden dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Denn aus dem Umfang der Überbuchung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der Kapazität der FAU bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf einen der überbuchten Studienplätze. Diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich ihres Studienplatzes ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.202 – 7 CE 20.10021 – BeckRS 2020, 14711 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem örtlichen Vergabeverfahren aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.
59
Schließlich besteht auch in den Bachelorstudiengängen keine ungenutzte Kapazität, die in dem streitgegenständlichen Masterstudiengang eingesetzt werden könnte. So ergeben sich auf Grundlage der Berechnung des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Kürzung des Dienstleistungsexports im Bachelorstudiengang Vollzeit bzw. im Bachelorstudiengang Teilzeit im Wintersemester 2023/2024 für das 1. Semester 104 bzw. 10 Studienplätze, während insoweit 109 bzw. 14 Studierende immatrikuliert sind. Im Ergebnis nichts anders ergibt sich – wie die Kammer berechnet hat –, sofern die Kapazität ohne den seitens des Antragsgegners vorgenommenen Vorwegabzug berechnet wird.
60
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
62
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Soweit vorliegend lediglich die Beteiligung an einem Vergabeverfahren beantragt ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass die Antragstellerseite dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.