Inhalt

ArbG Bayreuth, Beschluss v. 09.01.2024 – 5 Ca 785/20
Titel:

Klagerücknahme – Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung durch den Beklagten

Normenketten:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 2
GKG KV Nr. 9019
Leitsatz:
Kostenschuldner der Pauschale gemäß Nr. 9019 KV-GKG (Online-Verhandlung) für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung durch den Beklagten ist im Falle der Klagerücknahme der Kläger. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung, Online-Verhandlung, Videokonferenzverbindung, Klagerücknahme, Antragstellerhaftung, Kostenentscheidung, Übernahmeschuldner
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 – 5 Ta 35/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 14530

Tenor

1. Die Erinnerung vom 12.12.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1
1. Der Kläger wendet sich mit seiner Erinnerung vom 12.12.2023 gegen die Kostenrechnung vom 12.09.2023 und beantragt, die entstandenen Auslagen für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen allein der Beklagten aufzuerlegen.
2
Die Verhandlung am 26.04.2023 dauerte von 10.40 Uhr bis 10.48 Uhr. Für jede angefangene halbe Stunde werden gem. Nr. 9019 KVGKG 15,- € angesetzt.
3
Mit Schreiben vom 31.07.2023 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
4
Dem Kläger wurde mit Kostenrechnung vom 12.09.2023 ein Betrag in Höhe von 15,00 EUR für die Videokonferenz in Rechnung gestellt. Mit Beschluss vom 08.01.2024 wurde der am 12.12.2023 eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen.
5
2. Die Erinnerung war zurückzuweisen. Im Nichtabhilfebeschluss vom 08.01.2024 wird zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger im Falle der Klagerücknahme gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die hier in Rede stehenden Kosten zählen, zu tragen hat. Soweit in der Erinnerung darauf abgestellt wird, dass im Arbeitsgerichtsprozess jede Partei die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat, ist dies zwar richtig, § 12 a ArbGG. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Antragstellerhaftung so lang, bis entweder eine Kostenentscheidung vorliegt oder ein Übernahmeschuldner. Dies ist angesichts der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 ZPO vorliegend nicht der Fall.