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LG Hof, Beschluss v. 05.06.2024 – 42 S 64/23
Titel:

Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Schlagworte:
Berufungsrücknahme, Entscheidungsgrundlage, Zivilprozessordnung, Richter, Landgericht, Rechtsmittel, Rechtsmittelverzicht
Fundstelle:
BeckRS 2024, 14467

Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.062,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.