Inhalt

LG Hof, Beschluss v. 05.06.2024 – 42 S 64/23
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Schlagworte:
Berufungsrücknahme, Entscheidungsgrundlage, Zivilprozessordnung, Richter, Landgericht, Rechtsmittel, Rechtsmittelverzicht

Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.062,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.