Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Einreise, Bescheid, Aufenthaltsrecht, Jugendamt, Aufenthaltsverbot, Familiennachzug, Visum, Kind, Heimatland, Staatsanwaltschaft, Aufhebung, Kosten des Verfahrens, eidesstattliche Versicherung, aufschiebende Wirkung
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Einreise, Bescheid, Aufenthaltsrecht, Jugendamt, Aufenthaltsverbot, Familiennachzug, Visum, Kind, Heimatland, Staatsanwaltschaft, Aufhebung, Kosten des Verfahrens, eidesstattliche Versicherung, aufschiebende Wirkung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 14274
Tenor
I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2024 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gemäß § 31 AufenthG zu verlängern.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2024, mit dem die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr u.a. die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht wurde. Sie begehrt die Verlängerung.
2
1. Die Klägerin ist eine am … … 1973 geborene thailändische Staatsangehörige. Sie hat eine am … … 2013 in … geborene Tochter. Die Tochter ist ebenfalls thailändische Staatsangehörige. Die Klägerin hat in Thailand einen volljährigen Sohn.
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Die Klägerin reiste am 21. August 2020 gemeinsam mit ihrer Tochter mit einem Visum zur Eheschließung ins Bundesgebiet ein. Die Klägerin war bereits zuvor zweimal für Besuchsaufenthalte in Deutschland gewesen. Am ... 2020 heiratete sie und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann, die sie – befristet bis zum 17. November 2023 – erhielt. Die Klägerin, ihre Tochter und der damalige Ehemann lebten nach der Einreise gemeinsam in dessen Haus.
4
Am 25. März 2021 meldeten die Klägerin und ihre Tochter ihre Wohnsitznahme im Frauenhaus an.
5
Mit E-Mail vom 30. März 2021 teilte das Frauenhaus der örtlichen Ausländerbehörde mit, dass die Aufnahme aufgrund häuslicher Gewalt erfolgt sei. Mit Schreiben vom 19. April 2021 teilte eine Mitarbeiterin des Frauenhauses weiter mit, die Aufnahme sei von Seiten einer Klinik, in Zusammenarbeit mit Jugendamt und Polizei in die Wege geleitet worden, nachdem die Tochter der Klägerin nach einem Vorfall zu Hause zusammengebrochen sei. Die Mitarbeiterin habe Videomaterial verschiedener Vorfälle häuslicher Gewalt gesichtet. Ein Entlassungsbrief der Kinderklinik vom 24. März 2021 bestätigt diesen Zusammenbruch der Tochter. Diese habe sich wegen einer akuten Belastungsreaktion vom 22. März bis 25. März 2021 in stationärer Behandlung befunden. Als Auslöser wurde eine Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt angegeben.
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Der „Mitteilungsbogen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt“ der Kinderklinik vom 23. März 2021 gibt die Verdachtsdiagnose „psychischer Missbrauch, Gewalt in der Familie (körperliche Misshandlung im Beisein Kind)“ an. Auf Rückfrage der Polizei ließ die unterzeichnende Ärztin mitteilen, aktuelle Ursache der Einlieferung seien keine körperlichen Übergriffe gegenüber Kind oder Mutter, sondern psychischer Missbrauch gewesen.
7
Die Klägerin erstattete wegen der Vorfälle Strafanzeige (Az. 916 Js 12818/21). Am 2. April 2021 äußerte sie sich schriftlich im Strafverfahren. Sie gab im Wesentlichen an, schon bei einem früheren Besuch in Deutschland gemeinsam mit ihrer Tochter habe ihr späterer Ehemann stark getrunken, die Tochter angeschrien und in eine Abstellkammer gesperrt. Außerdem habe er sie eines Abends massiv geschlagen. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland, um zu heiraten, hätten die Spannungen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter während der Corona-Zeit immer mehr zugenommen. Dieser habe die Klägerin und ihre Tochter immer wieder beschimpft und beleidigt. Es habe keinen Tag ohne Streit gegeben. Die Klägerin sei auch geschlagen worden. Ihre Tochter habe Angst vor dem Ehemann gehabt. Eines Tages sei die Tochter in der Dusche zusammengebrochen und habe gebeten, nach Thailand zurückzukehren.
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Wegen der behaupteten massiven Gewalt bei einem früheren Aufenthalt der Klägerin in Deutschland wurde bereits 2019 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft W. wegen Körperverletzung eingeleitet, das später eingestellt wurde (Az. 916 Js 23504/19), nachdem die Klägerin nach ihrem Besuch wieder nach Thailand zurückgereist war.
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Der damalige Ehemann als Beschuldigter auch des neuen Ermittlungsverfahrens ließ am 27. September 2021 anwaltlich Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Er ließ im Wesentlichen angeben, die Klägerin wolle durch Falschaussagen wirtschaftlich vom Scheidungsprozess profitieren. Sie habe aufgrund finanzieller Probleme mit ihrem Massagesalon in Thailand den Wunsch geäußert, nach Deutschland zu kommen. Nicht er, sondern vielmehr sie habe stark getrunken. Er habe erfolgreich eine Suchttherapie absolviert, nachdem er seinen Führerschein verloren habe. Sie habe auch das Kind eingesperrt, weil sie dessen dauerndes Weinen nicht ertragen habe, und es mit einem Stock geschlagen. Der Zusammenbruch des Kindes sei dessen Mutter zuzurechnen, außerdem sei das Kind bereits in Thailand zweimal zusammengebrochen, ohne dass im Krankenhaus etwas festgestellt worden sei.
10
Am 24. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft W. das Ermittlungsverfahren wegen häuslicher Gewalt gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Es stehe Aussage gegen Aussage, der Geschehensablauf sei nicht mehr feststellbar, sodass kein hinreichender Tatverdacht bestehe.
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Am 7. März 2022 ließ sich die Klägerin scheiden. Am 7. Februar 2022 teilten die Klägerin und ihre Tochter ihren Umzug in den Landkreis Aschaffenburg mit. Sie wohnen dort inzwischen in Räumlichkeiten eines sozialpädagogisch betreuten Wohnprojekts für Frauen.
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Die Tochter der Klägerin war auch nach dem Krankenhausaufenthalt im März 2021 immer wieder in ärztlicher, insbesondere psychiatrischer Behandlung. Dazu liegt ein Arztbericht des Zentrums für Psychische Gesundheit vom 2. Februar 2022 vor, wonach Anlass der Untersuchung gewesen sei, dass das Kind im Frauenhaus gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Es habe im vergangenen Jahr multiple Belastungsfaktoren gegeben. Das Kind sei Zeugin massiver körperlicher Gewalt des Stiefvaters an seiner Mutter geworden, habe Ängste und Alpträume erlitten und sei wiederholt in Ohnmacht gefallen. Diagnostiziert wird eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen. Eine klinisch relevante Depression oder posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht.
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Ein Arztbrief der Kinderklinik vom 7. Juni 2023 weist auf eine erneute Synkope der Tochter der Klägerin am 15. April 2023 und anschließende stationäre Behandlung vom 21. April bis 25. April 2023 hin. Auch hier wird auf Vorbringen zu häuslicher Gewalt hingewiesen. Anschließend wurde das Kind, bei dem keine körperlichen Beschwerden festgestellt werden konnten, in die Kinder- und Jugendpsychiatrie überwiesen.
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Dort befand sie sich vom 25. April 2023 bis 17. Mai 2023 in stationärer Behandlung. Laut Arztbrief vom 17. Mai 2023 wurde sie aufgrund unklarer Synkope und PTBS nach häuslicher Gewalt aufgenommen. Die Tochter der Klägerin gab dort an, ihr Stiefvater habe ihre Mutter massiv körperlich angegriffen (Kopf gegen Tischkante gehauen, Schläge, Tritte), wenn er betrunken gewesen sei. Das habe sie oft miterlebt und versucht, dazwischen zu gehen. Ihr selbst gegenüber habe es keine körperliche Gewalt gegeben, der Stiefvater habe sie aber oft gepackt und ins Zimmer gesteckt, kopfüber über ein Treppengeländer gehalten, in den Keller oder im Winter vor die Haustür gesperrt. Sie habe erst 2019 herausgefunden, dass der Stiefvater nicht ihr leiblicher Vater sei. Bei einem Besuch in Dresden bei dem neuen Partner ihrer Mutter habe dieser ans Badezimmer geklopft, als die Klägerin und ihre Tochter gerade geduscht hätten. Da habe die Tochter große Angst bekommen und sei ihn Ohnmacht gefallen. Nachdem sich die Symptomatik in der Klinik schnell besserte und keine PTBS festgestellt werden konnte, wurde die Tochter der Klägerin in ein Kinderheim entlassen, weil das Kindeswohl aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter anderenfalls gefährdet sei.
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Denn auch die Klägerin befand sich laut Schreiben eines Krankenhauses für Psychiatrie vom 6. Juli 2023 vom 31. Mai 2023 bis 6. Juli 2023 in stationärer Behandlung.
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Am 19. Februar 2023 ging ein anonymes Schreiben bei der örtlichen Ausländerbehörde ein, wonach die Klägerin weiterhin im Frauenhaus lebe, obwohl sie von ihrem neuen Partner großzügig finanziell unterstützt werde. Es wurde auf die Trennung von ihrem Ehemann und Zweifel am Fortbestand des Aufenthaltsrechts hingewiesen.
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Am 19. September 2023 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
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2. Am 7. November 2023 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung einer Verlängerung angehört. Es wurde darauf hingewiesen, dass wegen Einstellung des Strafverfahrens eine Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege.
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Am 30. November 2023 nahm das Jugendamt der Stadt A. Stellung zu diesem Anhörungsschreiben und wies auf die Unterbringung der Tochter im Städtischen Kinderheim hin. Bei einer Abschiebung bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Derzeit könne das Kind nicht in die mütterliche Obhut gegeben werden. Eine Abschiebung würde das psychisch instabile Kind außerdem aus seinem gewohnten Umfeld reißen.
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Die Klägerin selbst nahm mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 Stellung und gab an, sowohl sie selbst als auch ihre Tochter hätten psychische Probleme. Die Situation der Tochter entwickle sich derzeit gut. Am 3. Januar 2024 war die Klägerin außerdem persönlich bei der örtlichen Ausländerbehörde vorstellig. Sie gab an, ihre Tochter jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sehen und einmal in der Woche zum Fußballspielen zu fahren. Sie gab an, sie habe sehr viel mitmachen müssen mit ihrem Exmann, dieser habe die Tochter in ihrer Abwesenheit geschlagen.
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Auf Nachfrage der Ausländerbehörde nahm das Städtische Jugendamt am 31. Januar 2024 erneut Stellung. Es wies auf die psychiatrische Krankengeschichte der Tochter hin. Nach Einschätzung des Jugendamts dürfe das Kind nicht ohne Begleitung in die Hände der psychisch instabilen Mutter zurückgegeben werden. In der Vergangenheit habe das Kind häusliche Gewalt durch den Stiefvater miterlebt und sei von der Mutter fahrlässig in grenzverletzende Situationen gebracht worden, in deren Folge das Mädchen auch ohnmächtig geworden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass das Kind sexuell-grenzverletzende Erfahrungen gemacht habe. Seit 26. Januar 2024 lebten Mutter und Tochter wieder gemeinsam im Frauenwohnheim, beide würden von der sozialpädagogischen Familienhilfe unterstützt. Diese Begleitung werde mindestens bis zum nächsten Hilfeplangespräch in sechs Monaten fortgesetzt.
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Aus einer Telefonnotiz der Beklagten vom 4. April 2024 über ein Gespräch mit der städtischen wirtschaftlichen Jugendhilfe ergibt sich, dass für diese Stelle die schnelle Rückführung der Tochter in die mütterliche Obhut überraschend und ursprünglich nicht in diesem zeitlichen Rahmen geplant gewesen sei. Es sei am Anfang der Hilfeplanung auch die Entziehung des mütterlichen Sorgerechts im Gespräch gewesen, weil nach Einschätzung des Allgemeinen Sozialen Diensts die Kindeswohlgefährdung von der Mutter ausgegangen sei. Nach Abgleich der zeitlichen Reihenfolge sei festgestellt worden, dass die schnellere Rückführung vom Kinderheim zur Mutter sich mit dem Zeitablauf des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens decke.
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Der städtische Allgemeine Soziale Dienst nahm mit Schreiben vom 25. April 2024 hierzu erneut Stellung und führte aus, die Rückführung der Tochter aus dem Kinderheim in die mütterliche Obhut habe nichts mit dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu tun gehabt. Im Zeitpunkt der Planung habe die Mutter noch gar keine Abschiebungsandrohung erhalten gehabt. Vielmehr habe die spätere Abschiebungsandrohung die Rückführung des Kindes um 5-6 Wochen verzögert, weil die Klägerin psychisch instabil und die finanzielle Versorgungslage der Familie unsicher geworden sei.
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3. Mit Bescheid vom 9. Februar 2024, zugestellt am 10. Februar 2024, lehnte die Beklagte die Anträge auf „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ ab (Ziffer 1), forderte die Klägerin und ihre Tochter zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Thailand bzw. einen anderen zur Übernahme verpflichteten Staat an (Ziffer 2). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gegen die Klägerin und ihre Tochter verhängt und auf drei Jahre befristet (Ziffer 3). Es wurden eine Gebühr von 139,50 EUR und weitere Auslagen von 6,90 EUR geltend gemacht (Ziffer 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, Rechtsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis sei § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann bestehe aber nicht mehr. Die Mindestdauer von drei Jahren für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht erreicht worden. Eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Denn der Vorwurf der häuslichen Gewalt, der zu einer solchen Härte führen würde, habe sich angesichts widersprüchlicher Aussagen im Strafverfahren nicht bewahrheitet. Dies binde die Ausländerbehörde, nachdem sich weitere Sachverhaltsänderungen im Verwaltungsverfahren nicht gezeigt hätten. Auch die anfänglich vom Jugendamt angegebene Kindeswohlgefährdung durch die Mutter sei nach Rückkehr der Tochter in die mütterliche Obhut nicht mehr gegeben. Nach § 82 Abs. 1 AufenthG hätte es der Klägerin oblegen, die häusliche Gewalt durch weitere Nachweise zu belegen. Zudem habe die körperliche Misshandlung durch den späteren deutschen Ehemann offenbar bereits in Thailand stattgefunden, die Klägerin habe sich freiwillig in dieses Umfeld begeben. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 2 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhe auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Frist von drei Jahren werde verhängt, weil die Klägerin keine Gesetzesverstöße begangen habe und ihre Tochter die Schule besuche. Zu ihren Lasten spreche aber, dass die Klägerin nicht freiwillig ausgereist sei und erhebliche Ressourcen der öffentlichen Hand beansprucht habe. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 69 AufenthG i.V.m. §§ 49 Abs. 2, 45 Nr. 2b AufenthV, die Auslagen würden nach § 3 der Kostensatzung der Stadt A. geltend gemacht.
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4. Dagegen ließ die Klägerin am 8. März 2024 Klage erheben. Es wurde sinngemäß beantragt,
- 1.
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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Stadt A. vom 9. Februar 2024 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG und ihrer Tochter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, hilfsweise beiden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu erteilen, hilfsweise eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen.
- 2.
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Hilfsweise wird der Bescheid der Stadt A. vom 9. Februar 2024 hinsichtlich der darin zu Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung), zu Ziffer 3 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und zu Ziffer 4 getroffenen Entscheidungen (Kosten) aufgehoben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei von einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszugehen. Dies sei bei häuslicher Gewalt, im Sinne physischer oder psychischer Misshandlungen, der Fall. Die Beklagte lege diesen Begriff zu eng aus, er setze nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung des Täters voraus. Die Klägerin sei von ihrem Ehemann wiederholt geschlagen, gewürgt und geschubst worden. Ihre Tochter sei auch einmal geschubst und dabei am linken Ohr verletzt worden. Dies gehe auf ein Alkoholproblem des Exmannes zurück. Dieser leide an einer bipolaren Störung. Die Klägerin und ihre Tochter seien schließlich im Frauenhaus aufgenommen worden. Die Notsituation habe insbesondere bei der Tochter starke psychische Reaktionen ausgelöst, diese habe sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem sei sie seit 27. Dezember 2023 mit einem Mann aus Dresden verlobt. Die Eheschließung werde derzeit durch die Einziehung der Pässe durch die Klägerin verhindert. Für den 24. Juli 2024 sei nun ein Eheschließungstermin bei der Stadt A. reserviert. Die Klägerin ließ undatierte Fotografien vorlegen, auf denen in Nahaufnahme Hämatome und ähnliche Verletzungen zu sehen sind, ohne dass diese sich einer konkreten Person zuordnen ließen. Zudem wurde ein Bild eingereicht, das den offenbar alkoholisierten Exmann zeigen soll. Außerdem reichte die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung ein, wonach die Angaben zur häuslichen Gewalt der Wahrheit entsprächen, und Videodateien, auf denen Streitsituationen zu sehen sind.
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5. Die Beklagte beantragte,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Auch die eingereichten Bilder belegten nichts anderes. Diese zeigten weder einen Datumsstempel, noch seien sie im Strafverfahren vorgelegt worden. Sie könnten auch im Nachgang entstanden sein. Bzgl. der neuen Verlobung werde eine Scheinehe vermutet. Bei der Stadt A. habe nur eine Terminbuchung stattgefunden, keine Anmeldung der Eheschließung. Das Kindeswohl sei bei der Entscheidung mitberücksichtigt worden. Dessen Gefährdung stehe aber nicht in einem eindeutigen Kausalzusammenhang zu den geschilderten Geschehnissen. Vielmehr liege nahe, dass die fehlende Beziehung zum Vater und der Lebenslauf des Kindes zur Traumatisierung geführt hätten. Die Kindeswohlgefährdung gehe letztlich von der Mutter aus, wie sich auch aus der Stellungnahme des Jugendamtes ergebe. Zudem sei das eingestellte Strafverfahren zur häuslichen Gewalt ein starkes Indiz für die ausländerrechtliche Entscheidung. Hier zu einer anderen Bewertung zu gelangen, würde die Befugnisse der Ausländerbehörde überschreiten, indem die Entscheidung des Strafgerichts untergraben würde. Die Aufnahme im Frauenhaus erfolge ohne Überprüfung der Wahrheit von Aussagen der Betroffenen und sei daher auch kein aussagekräftiger Anhaltspunkt. Aus den anonymen Schreiben an die Ausländerbehörde Rückschlüsse für das Gerichtsverfahren zu ziehen sei völlig absurd, die Behörde habe diese Schreiben unbeachtet gelassen, der Klägerin seien sie nie gezeigt worden. Zudem liege ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor. Denn die Klägerin habe sich nie darum bemüht, eine Arbeit aufzunehmen und stattdessen von Sozialleistungen gelebt.
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6. Mit Beschluss vom 26. März 2024 wurde das Klagebegehren insoweit vom Verfahren abgetrennt, als es die Tochter der Klägerin betrifft, und unter dem Aktenzeichen W 7 K 24.483 fortgeführt. Mit Beschlüssen vom 3. April 2024 hat das Gericht in beiden Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 7 S 24.385 und W 7 S 24.481, sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom 9. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zudem ist die Sache spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Verlängerung ihrer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG.
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1. Die zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann begründete familiäre Lebensgemeinschaft wurde mit dem Wegzug der Klägerin und ihrer Tochter in das Frauenhaus Ende März 2021 beendet. Ihre Wiederherstellung kommt spätestens seit der Scheidung am 7. März 2022 nicht mehr in Betracht. Deshalb geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur (weiteren) Wahrung ebendieser familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 AufenthG ausscheidet.
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2. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann die Aufenthaltserlaubnis allerdings im Rahmen des § 31 AufenthG als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für zunächst ein Jahr ab Ablauf der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis verlängert werden (BVerwG, U.v. 22.6.2011 − 1 C 5.10 – juris Rn. 13).
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Zwar erfüllt die Klägerin nicht die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Voraussetzung, nach der „die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden“ haben muss. Angesichts der Heirat am ... 2020 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vielmehr nur knapp sechs Monate lang.
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Die Klägerin kann sich aber auf eine der Ausnahmeregelungen des § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. Danach ist von der Voraussetzung des dreijährigen Bestehens der Ehe abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. § 31 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AufenthG enthalten sodann Regelbeispiele für die Auslegung der „besonderen Härte“. Insbesondere liegt diese vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dies wiederum ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt daneben auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass sich der nachgezogene Ehegatte zum Festhalten an einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen sieht, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen (BT-Drs. 14/2368 S. 4, VG Dresden, B.v. 12.7.2021 – 3 L 202/21 – juris Rn. 20).
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Die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit dem geschiedenen Ehemann der Klägerin hätte dem Wohlergehen ihrer Tochter entgegengestanden und war der Klägerin deshalb nicht zumutbar. Schon die schutzwürdigen Belange der Tochter der Klägerin begründen damit eine besondere Härte (a). Das Gericht geht im Sinne eines eigenständig tragenden Entscheidungsgrundes zudem davon aus, dass aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte, die auf häusliche Gewalt gegenüber der Klägerin hindeuten, auch insofern von einer besonderen Härte auszugehen ist. Die Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens schließt diese Annahme nicht aus (b). Schließlich kommt es entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin freiwillig in ein Umfeld körperlicher Misshandlungen begeben hat. Selbst in diesem Fall wäre die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft nicht tragbar (c). Auch der Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vor (d).
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Auf den Vortrag zur beabsichtigten erneuten Eheschließung der Klägerin kommt es daher nicht an. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ohne das Eingehen einer neuen Ehe möglich.
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a) § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nennt als schutzwürdigen Belang, der zur Anwendung der Ausnahmeregelung führt, ausdrücklich das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Gemeinschaft lebenden Kindes. Dieses wird beispielsweise bei Misshandlungen und Demütigungen – und damit bei physischer wie psychischer Gewalt – in der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft beeinträchtigt (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2009 – 19 BV 09.1446 – juris Rn. 39). Das Festhalten an der Ehe ist nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 AufenthG unzumutbar, wenn das Kindeswohl dieser Fortsetzung entgegensteht, woraus bereits für sich genommen eine besondere Härte resultiert, die zu einer Ausnahme vom nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraum führt.
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Die schutzwürdigen Belange sind in diesem Zusammenhang insbesondere die körperliche Integrität, angstfreies Leben in der eigenen Wohnung und die Bewegungsfreiheit. Der besondere Härtefall ist nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners (oder des Kindes) erfüllt. Nach der Gesetzesintention lässt sich eine Beschränkung nur auf gravierende Misshandlungen nicht rechtfertigen (HessVGH, B.v. 13.5.2019 – 3 B 197/19 – juris Rn. 7).
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Der Schutz des Kindeswohls machte hier einerseits ein Festhalten an der Ehe unzumutbar (1) und würde andererseits durch die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich erwachsende Rückkehrverpflichtung nach Thailand wegen des damit verbundenen Abbruchs der sozialpädagogischen Betreuung des Kindes ganz erheblich gefährdet (2).
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(1) In der Behördenakte sind zahlreiche ärztliche und behördliche Schreiben enthalten, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei Fortsetzung der Ehe der Klägerin hinweisen. Im Klageverfahren wurden noch zusätzliche Unterlagen vorgelegt.
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Insbesondere betrifft das das Schreiben des Frauenhauses vom 19. April 2021 und den Entlassungsbrief der Kinderklinik vom 24. März 2021, wonach die Tochter der Klägerin nach einem Vorfall zu Hause zusammengebrochen sei und sich daraufhin in stationärer Behandlung befunden habe. Der „Mitteilungsbogen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt“ der Kinderklinik vom 23. März 2021 gibt die Verdachtsdiagnose „psychischer Missbrauch, Gewalt in der Familie (körperliche Misshandlung im Beisein Kind)“ an. Laut Arztbericht des Zentrums für Psychische Gesundheit vom 2. Februar 2022 sei das Kind Zeugin massiver körperlicher Gewalt des Stiefvaters an seiner Mutter geworden, habe Ängste und Alpträume erlitten und sei wiederholt in Ohnmacht gefallen. Ähnliches ergibt sich aus dem Arztbrief der Kinderklinik vom 7. Juni 2023 und dem Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 17. Mai 2023. Dort hatte sich die Tochter der Klägerin ca. einen Monat lang stationär aufgehalten.
43
Aus allen diesen Schreiben ergibt sich eine Traumatisierung, die immer wieder – basierend auf den Angaben des Kindes – auf miterlebte Gewalt des Stiefvaters an der Klägerin und auf eine Atmosphäre der Angst innerhalb der Ehewohnung zurückgeführt wird. Diese gehäuften Angaben der Tochter gegenüber verschiedenen Stellen und über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg, in Kombination mit den ärztlich belegten körperlichen Reaktionen der Tochter auf die psychische Ausnahmesituation, vor allem Synkopen in unterschiedlichen Situationen, sind zur Überzeugung des Gerichts für sich genommen als hinreichende Belege einer Kindeswohlgefährdung zu bewerten.
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(2) Darüber hinaus betrifft § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht nur Kindeswohlgefährdungen innerhalb der – nun beendeten – Ehe. Vielmehr sind schutzwürdige Belange, die zur Annahme einer besonderen Härte führen, auch sonstige Umstände, die die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsende Rückkehrverpflichtung gemessen am Kindeswohl unzumutbar erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 15.9.2009 – 19 BV 09.1446 – juris Rn. 39).
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Selbst wenn man – wie die Beklagte – davon ausgehen sollte, dass entgegen den Schlussfolgerungen des Gerichts unter (1) die Traumatisierung und der Betreuungsbedarf des Kindes nicht allein auf die gescheiterte Ehe der Klägerin, sondern vielmehr auf seinen gesamten Lebenslauf zurückgehen, stünde diese Annahme einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Denn schon die Tatsache, dass die Tochter der Klägerin ohne eine solche Verlängerung unmittelbar aus dem zwischenzeitlich geschaffenen sozialpädagogischen Sicherungsnetz gerissen würde, genügt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG für eine Verlängerung (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2009 – 19 BV 09.1446 – juris Rn. 39).
46
In den Stellungnahmen des Jugendamts der Stadt A. vom 30. November 2023 und vom 31. Januar 2024 wird jeweils angegeben, bei einer Abschiebung bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kind sei psychisch instabil. Ohne Begleitung dürfe das Kind nicht in die Hände seiner ebenfalls psychisch instabilen Mutter zurückgegeben werden. Im Frauenwohnheim würden beide von der sozialpädagogischen Familienhilfe unterstützt. Die stationäre psychiatrische Behandlung der Klägerin ist aus der Akte ersichtlich.
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Eine Aufenthaltsbeendigung von Mutter und Tochter, die sodann ohne sozialpädagogische Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt nach Thailand zurückkehren müssten, lässt vor diesem Hintergrund eine schwere gesundheitliche, insbesondere psychische, Schädigung des Kindes befürchten, die zu einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG führt. Diese Bewertung ändert sich entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nicht dadurch, dass die Tochter der Klägerin mittlerweile in die Hände ihrer Mutter zurückgegeben wurde. Vielmehr ergibt sich auch aus der nach der Rückgabe des Kindes in die mütterliche Obhut abgegebenen Stellungnahme des Jugendamtes vom 31. Januar 2024, dass Mutter und Tochter derzeit noch auf sozialpädagogische Betreuung angewiesen sind, um das Kindeswohl nicht zu gefährden.
48
Deshalb spielen die internen Meinungsverschiedenheiten über die Gründe für die Rückführung des Kindes in die mütterliche Obhut zwischen verschiedenen Stellen der Beklagten für die Entscheidung auch keine Rolle (siehe Telefonnotiz der Beklagten vom 4. April 2024 über ein Gespräch mit der städtischen wirtschaftlichen Jugendhilfe und Schreiben des Allgemeinen Sozialen Diensts vom 25. April 2024). Unzweifelhaft ist, dass Mutter und Tochter zur Wahrung des Kindeswohls nach der erfolgten Trennung vom Ehemann der Mutter auch aktuell noch auf die Betreuung in der derzeitigen Form angewiesen sind.
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b) Zudem geht das Gericht, ebenfalls als selbstständig tragender Grund für die Entscheidung, davon aus, dass die Klägerin Opfer häuslicher Gewalt i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geworden ist.
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Das Vorliegen häuslicher Gewalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn Eingriffe des stammberechtigten Ehepartners auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Es kommt nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben. Dabei ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen. Die Trennung muss vom zugezogenen Ehepartner ausgehen (BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 10 ZB 17.2436 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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Das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung muss dabei erreicht sein. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 – 19 ZB 08.259 – juris Rn. 24). Ein besonderer Härtefall ist aber auch nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben (VG München, U.v. 21.2.2013 – M 12 K 12.4701 – juris Rn. 33).
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Zur Auslegung des Begriffs der besonderen Härte kann außerdem Ziffer 31.2.2.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz herangezogen werden. Demnach resultiert eine besondere Härte daraus, dass der betroffene Ehegatte oder ein in der Ehe lebendes Kind physisch oder psychisch misshandelt oder das Kind in seiner geistigen oder körperlichen Entwicklung erheblich gefährdet wird, insbesondere wenn bereits Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzes getroffen sind, z.B. wenn die betroffenen Ehegatten aufgrund der Misshandlungen Zuflucht in einer Hilfseinrichtung (z.B. Frauenhaus) suchen mussten.
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Die Klägerin und ihre Tochter lebten ab 25. März 2021 wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt im Frauenhaus. Eine dortige Mitarbeiterin teilte im Schreiben vom 19. April 2021 mit, sie habe Videomaterial verschiedener Vorfälle häuslicher Gewalt gesichtet. In ihrer schriftlichen Äußerung im Strafverfahren vom 2. April 2021 hat die Klägerin ausgeführt, sie sei bereits bei einem früheren Besuch in Deutschland von ihrem späteren Ehemann eines Abends massiv geschlagen worden. Nach der Hochzeit habe dieser die Klägerin und ihre Tochter immer wieder beschimpft und beleidigt, die Klägerin sei auch geschlagen worden.
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Diesbezüglich wurde auf Betreiben der Klägerin bereits im Jahr 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das letztlich keine Aufklärung bringen konnte. Auch das Verfahren aus dem Jahr 2021 wurde eingestellt.
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Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet aber nicht, dass für die aufenthaltsrechtliche Bewertung der Vorfälle pauschal davon ausgegangen werden kann, dass häusliche Gewalt nicht vorlag. Fälle häuslicher Gewalt sind typischerweise von Beweisschwierigkeiten geprägt. Entsprechende Strafverfahren werden daher besonders häufig eingestellt (BMFSFJ, Gemeinsam gegen häusliche Gewalt, 3. Aufl. 2010, S. 17 ff.). Durch eine strikte Koppelung von § 31 Abs. 2 AufenthG an die strafrechtliche Beurteilung würde diese besondere Schutzvorschrift in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen. Der für die Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht verlangt danach, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Dabei musste die Staatsanwaltschaft einstellen, dass dem Gericht für eine Verurteilung keine vernünftigen Zweifel an der Schuld mehr bleiben dürfen. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft war dieser Wahrscheinlichkeitsgrad – ohne dass zuvor Zeugen angehört oder über Stellungnahmen der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemanns hinaus Beweis erhoben worden wäre – nicht zu erreichen, weil letztlich Aussage gegen Aussage stand. Dieser auf die Wahrscheinlichkeit eines Nachweises der Schuld des Täters ausgerichtete Maßstab der Staatsanwaltschaft ist ein anderer als derjenige des § 31 Abs. 2 AufenthG, der hier herangezogen werden muss. Es liegen zahlreiche Anhaltspunkte für das Vorliegen häuslicher Gewalt vor. Zudem hat die Klägerin eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgegeben, die sich plausibel in das aus der Akte ersichtliche Gesamtbild einfügt.
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Anders als die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 8. April 2024 annimmt, führt diese Auslegung nicht dazu, dass Entscheidungen der Strafjustiz generell in Frage gestellt würden. Es ist aber quer durch die Rechtsgebiete des besonderen Verwaltungsrechts ständige Rechtsprechung, dass der Richtigkeitsanspruch eines Strafurteils nach ausführlicher Ermittlung und Verhandlung ein anderer ist als derjenige einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung (vgl. zum Strafurteil etwa BVerwG, B.v. 6.3.2003 – 3 B 10/03 – juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 8.11.2011 – 21 B 10.1543 – juris Rn. 31). In diesem Sinne muss, was den Richtigkeitsanspruch angeht, zwischen einem Freispruch im Urteil und einer staatsanwaltlichen Einstellungsentscheidung differenziert werden. Auch letztere ist ein gewichtiges Indiz für die verwaltungsrechtliche Bewertung. In einem Fall wie dem vorliegenden aber, in dem im Verwaltungsverfahren zahlreiche weitere Anhaltspunkte für die Annahme häuslicher Gewalt gesammelt werden konnten, die im Strafverfahren noch gar nicht vorlagen, ist eine eigenständige Neubewertung unumgänglich.
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Aus Sicht des Gerichts ist in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben, dass die Klägerin bereits im Rahmen eines Kurzaufenthalts im Jahr 2019 eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet hat, von der sie sich aufenthaltsrechtlich keine Vorteile versprechen konnte. Auch wenn sich der Urheber des in der Behördenakte befindlichen anonymen Schreibens an die Ausländerbehörde vom 19. Februar 2023, in dem Zweifel am Aufenthaltsrecht der Klägerin geäußert werden, nicht mehr ermitteln lässt, ist auch dieses Schreiben ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer geschiedenen Ehe unter erheblichen psychischen Druck gesetzt wurde. Dass das Schreiben selbst – wie die Beklagte im Schreiben vom 8. April 2024 erläuterte – der Klägerin nie gezeigt wurde, ändert nichts an der Beobachtung, dass auch eher fernliegende Kanäle genutzt wurden, um der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ende ihrer Ehe zu schaden, was zumindest indizielle Rückschlüsse auf das Eheleben selbst erlaubt.
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Als Fakt bleibt allem voran außerdem die Unterbringung von Mutter und Tochter im Frauenhaus wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt zu berücksichtigen. Zwar beruht eine solche Aufnahme – wie die Beklagte zutreffend ausführt – letzten Endes auf Aussagen der Betroffenen. Bei einem längeren Verbleib im Frauenhaus müsste die Betroffene aber über einen erheblichen Zeitraum glaubhaft über die Aufnahmegründe getäuscht haben. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dass dann regelmäßig von einer besonderen Härte auszugehen ist, wird für die Verwaltungspraxis in Ziffer 31.2.2.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz unterstrichen.
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Dass, wie die Beklagte ebenfalls zutreffend ausführt, die zahlreichen übermittelten undatierten Fotografien, die in Nahaufnahme diverse Verletzungen zeigen, und auch die übermittelten Videodateien, für sich genommen keine häusliche Gewalt belegen, ändert nichts an dem auf solche Gewalt hindeutenden Gesamtbild.
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c) Es kommt auch nicht darauf an, ob davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin im Wissen um die Gewaltneigung ihres geschiedenen Mannes gemeinsam mit der Tochter nach Deutschland gekommen ist und diesen geheiratet hat. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG macht die fehlende Zumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Voraussetzung für das Absehen vom dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Zumindest bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kann diese Zumutbarkeit nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil sich die Ehepartnerin sehenden Auges in eine von häuslicher Gewalt geprägte Situation begeben hat. Auch dann entspricht es dem Telos des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, ein Lösen dieser Beziehung ohne negative aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu ermöglichen. Dies muss insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten steht. Es würde Sinn und Zweck von § 31 Abs. 2 AufenthG widersprechen, würde das Kind wegen Fehlentscheidungen seiner Mutter in einer familiären Gemeinschaft festgehalten, die seinem Wohlergehen entgegenwirkt.
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d) Schließlich liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG vor. Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dabei nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG abzuweichen. Der Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vor. Ein Ausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn von Missbrauch ausgegangen werden muss, weil die Klägerin aus einem von ihr zu vertretenden Grund auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen ist.
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Unverschuldeter Bezug von Sozialleistungen steht der Verlängerung hingegen nicht entgegen (Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 15.1.2024, § 31 AufenthG Rn. 20). Letztlich ist eine Interessenabwägung zwischen den zur Härte führenden Gründen und dem öffentlichen Interesse an der Schonung der Sozialkassen vorzunehmen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 31 AufenthG Rn. 92). Hierbei ist einzustellen, dass die Klägerin zumindest Ansätze des Bemühens um einen Arbeitsplatz gezeigt hat (Bewerbung vom 30. Dezember 2023). Außerdem ist zu beachten, dass sie sich in der Zwischenzeit auch selbst in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Ausschlaggebend für eine Abwägungsentscheidung zugunsten der klägerischen Interessen ist schließlich auch hier die drohende Kindeswohlgefährdung. Auch die Interessen des Kindes sind im Rahmen der Frage, ob objektiv betrachtet ein Missbrauchsfall vorliegt, gebührend zu berücksichtigen. Nach alledem kann ein solcher Missbrauch hier nicht angenommen werden.
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3. Nachdem die Klägerin mit ihrem Hauptantrag durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.