Titel:
Studiengang, Humanmedizin, Studienplatz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Bewerber, Zahnmedizin, Fachsemester, Medizin, Zulassung, Lehrangebot, Zulassungszahl, Wintersemester, Dienstleistungsexport, einstweilige Anordnung, einstweiligen Anordnung, Zulassung zum Studium
Normenketten:
VwGO § 123
HZV § 41
Formel II. der Anlage 7 zur HZV
Schlagworte:
Studiengang, Humanmedizin, Studienplatz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Bewerber, Zahnmedizin, Fachsemester, Medizin, Zulassung, Lehrangebot, Zulassungszahl, Wintersemester, Dienstleistungsexport, einstweilige Anordnung, einstweiligen Anordnung, Zulassung zum Studium
Fundstelle:
BeckRS 2024, 14248
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragspartei begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (im Folgenden: LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/24.
2
Die LMU hat in § 1 i.V.m. der Anlage zur Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2023/24 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2023/24) vom 26. Juni 2023 für den Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, für das 1. Fachsemester für das Wintersemester 2023/24 insgesamt 875 Studienplätze festgesetzt.
3
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres 2022/23):
4
Stellen: 123,51 (122,51)
5
Gesamtdeputat: 912,32 SWS (902,32)
6
Deputatsverminderung: 30 (21)
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Summe Lehrangebot: 882,32 (881,32)
8
Lehrauftragsstunden / 2: 0 (0)
9
Dienstleistungsexport: 0,8432 x 68 = 57,3376 (0,8432 x 68 = 57,3376)
10
bereinigtes Lehrangebot Sb: 824,9824 (823,9824)
12
Schwundfaktor: 0,9731 (0,9769)
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Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragspartei vorläufig zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/24 an der LMU zuzulassen.
15
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die LMU habe im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt (Vorklinik), die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.
16
Der Antragsgegner beantragt,
17
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
18
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, sei bereits überbucht, jedenfalls aber ausgelastet. Im Wintersemester 2023/24 seien im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, im 1. Fachsemester insgesamt 885 Studierende immatrikuliert. Von diesen seien 13 Personen beurlaubt, 6 erst zum Wintersemester 2023/24 und 7 schon mehrere Semester. Damit käme man unter Außerachtlassung der 7 schon länger beurlaubten – in Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – auf mindestens 878 Studierende, weshalb die festgesetzte Kapazität von 875 jedenfalls ausgeschöpft sei. Selbst wenn man den Dienstleistungsexport zur Zahnmedizin für gemeinsam mit der Humanmedizin besuchte Vorlesungen unberücksichtigt lassen würde, so ergebe sich im Ergebnis aufgrund der Überbuchungen kein weiterer Studienplatz.
19
Das Gericht hat der Antragspartei die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, die aktuelle Studierendenstatistik der Universität, die aktuelle Stellenübersicht der Universität sowie die Stellungnahme des Antragsgegners vom 8. Dezember 2023 übersandt. Ferner wurde der Antragspartei ein weiterer Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. März 2024 übermittelt. Darin ist zu potentiellen Auswirkungen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 5. September 2023 (Az: 7 CE 22.10008) in Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports in die Zahnmedizin mittels einer Übersicht über die Curricularnormwerte (CNW) der exportierten Lehrveranstaltungen und einer Vergleichsberechnung Stellung genommen worden. Das Gericht hat der Antragspartei Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Kapazitätsberechnungsunterlagen für den Zulassungszeitraum 2023/24, Bezug genommen.
21
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.
22
Die Antragspartei konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
23
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um die Antragspartei vor wesentlichen Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Anspruchs in der Hauptsache besteht. Das ist der Fall, wenn die Tatsachen des zu sichernden Anspruchs des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) gemacht werden. Dennoch gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Danach reduzieren sich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wenn sich nach den vorliegenden Unterlagen dem Gericht ein Anordnungsanspruch aufdrängt und nur so die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an einen effektiven Rechtsschutz erfüllt werden können (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 3, Breunig in BeckOK VwGO, 68. Ed. Stand: 1.10.2023, § 86 Rn. 12a.1).
24
Der Anordnungsanspruch ist der zu regelnde materielle Anspruch der Antragspartei aus einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Besteht unter Beachtung der Prüfungstiefe hinsichtlich der Tatsachengrundlagen (Glaubhaftmachung) der Hauptsacheanspruch nach vollumfänglicher rechtlicher Prüfung nicht, so kann keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Regelung ergehen.
25
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist Voraussetzung, dass die Antragspartei glaubhaft macht, dass die Folgenbetrachtung zu ihren Gunsten ausfällt. Je schwerer die für die Antragspartei zu erwartenden Folgen eines Abwartens auf eine Entscheidung in der Hauptsache wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso eher ist in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Anordnungsgrund zu bejahen. Die vorläufige Zulassung zum Studium ist grundsätzlich in Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG besonders dringlich, weil die durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens verlorene Studienzeit nachträglich nicht mehr ausgeräumt werden kann. Der Studienbewerber würde also ohne die einstweilige Anordnung nicht hinnehmbare Nachteile, auch monetärer Art, erleiden, dahingehend, dass der Start in die konkrete Berufstätigkeit nicht unerheblich verzögert oder gar vereitelt würde.
26
Die Antragspartei hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
27
Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, im Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend anzuerkennenden, tatsächlich vergebenen 878 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
28
Die Anzahl von 878 Studienplätzen im Wintersemester 2023/24 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen. In dieser Zahl sind keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden mehr enthalten. Es sind nur diejenigen Beurlaubten außer Acht zu lassen, die bereits wiederholt dem 1. Fachsemester zugeordnet waren, da sie andernfalls über mehrere Semester hinweg die Aufnahmekapazität dieses 1. Fachsemesters schmälern würden. Da jedoch beurlaubte Studierende die Kapazität nicht dauerhaft entlasten, weil ihnen ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Studiums zusteht, ist es sachgerecht, sie sowohl beim Studierendenbestand des zulassungsbeschränkten Studienabschnitts insgesamt, wenn es um die Aufnahme in ein höheres Fachsemester geht, einzubeziehen, als auch ihre erstmalige Beurlaubung unberücksichtigt zu lassen (BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn. 12; B.v. 21.10.2013 – 7 CE 13.10052 – BeckRS 2013, 58939 Rn. 15).
29
Anhaltspunkte für eine unzulässige, rechtsmissbräuchliche Überbuchung sind nicht ersichtlich. Es ist nur zu einer „Überbuchung im eigentlichen Sinn“ gekommen, also zur Immatrikulation von mehr Studierenden als der festgesetzten Zulassungszahl von 875, da mehr Studierende als erwartet von der ausgesprochenen Zulassung tatsächlich doch Gebrauch gemacht haben. Diese in § 7 Abs. 2 Hochschulzulassungsverordnung (HZV) geregelte Möglichkeit der Überbuchung der festgesetzten Kapazität trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass nicht alle zugelassenen Bewerber ihren Studienplatz annehmen werden. Eine solche Überbuchung im eigentlichen Sinn ist daher als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dient, die Ausbildungskapazität der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9 m.w.N.). Gerade der nur geringfügigen Überbuchung von hier unter 0,4% ist kein Anhaltspunkt für einen willkürlich hohen Überbuchungsfaktor zu entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2020 – 7 CE 20.10074 – juris Rn. 12 zu einer Überbuchung von 4,3%).
30
Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung unter Zugrundelegung der vorgelegten Berechnungstatsachen und unter Würdigung der erhobenen Einwände hat ebenfalls keinen noch freien Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, im Wintersemester 2023/24 erkennen lassen.
31
Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahmen – zugänglich gemacht.
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Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr auch verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung nachgeht sowie die Einwände der Verfahrensbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 – 1 BvR 356 – BayVBl 2005, 240 Rn. 6).
33
Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum um fünf Studienplätze von 870 auf 875 Studienplätze erhöht. Diese Erhöhung beruht auf einem leicht erhöhten bereinigtem Lehrangebot sowie einem geringfügig geringerem Schwundfaktor.
34
Deputatsverminderungen in Höhe von 21 Lehrveranstaltungsstunden entsprechen den Minderungen des Vorjahres und wurden zuvor bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gebilligt (B.v. 10.11.2020 – 7 CE 20.10074 – juris Rn. 9). Die im Studienjahr 2023/24 neue, zusätzliche Verminderung von 9 LVS resultiert aus der Schaffung einer wohl im Aufbau befindlichen neuen W3-Professur (Stellennummer 80** … **) im Rahmen der Hightech Agenda Bayern. Diese ist jedoch noch bis Ende 2025 um 5 LVS gemindert. Diese zusätzlichen 4 LVS kompensieren die Minderung in gleicher Höhe bei der Stellennummer 88** … … Dieses Vorgehen wurde durch die Antragspartei auch nicht gerügt. Ferner wurden die Verminderungen im vorliegenden Studienjahr durch eine Erhöhung des Gesamtdeputats sogar überkompensiert.
35
Der Antragsgegner hat in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung einen Curriculareigenanteil von 1,9381 zugrunde gelegt. Im Beschluss vom 4. April 2019 (7 CE 18.10072 u.a. – juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der vom Antragsgegner errechnete Curriculareigenanteil der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ in Höhe von 1,9381 nicht als überhöht zu beanstanden ist, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten – den für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) maßgebenden Curricularnormwert 2,42 gem. Anlage 9 zu § 48 HZV nicht übersteigt.
36
Innerhalb der Grenzen des normierten Werts haben die Universitäten Gestaltungsfreiheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 – 7 N1/79 – BVerwGE 64, 77/94 ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt und welche Lehreinheiten das jeweils sind; sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96). Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 – 7 N1/79 – BVerwGE 64, 77/94ff.). Die Universität verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2024 – 7 CE 23.10006 Rn. 8 m.w.N. zur Rspr. des BayVGH). Vor diesem Hintergrund greifen Einwände nicht durch, wonach die konkrete Verteilung einzelner Lehrveranstaltungen auf die jeweiligen Lehreinheiten und die konkrete Ausgestaltung der Unterrichtsform an anderen Hochschulen anders gehandhabt würden. Die Stellungnahme des Antragsgegners und die vorgelegte Übersicht über die Lehrveranstaltungen im Fach Zahnmedizin legen insbesondere nachvollziehbar dar, dass die Übung in medizinischer Terminologie an der LMU durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin und nicht durch die Vorklinische Medizin selbst erbracht wird, zumal der im Wintersemester Lehrende Prof. L. vom Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin stammt. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder willkürliche Verteilung sind weder darlegt worden noch ersichtlich.
37
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin, 1. Studienabschnitt nach der Formel II. der Anlage 7 zu § 41 HZV (Ap = (2 x Sb)/CAp x zp) ergibt danach bei den Werten Sb von 824,9824, CAp von 1,9381 und zp von 1 und einem Schwundfaktor SFp von 0,9731:
38
Ap = 824,9824 x 2 :1,9381 = 851,3311
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Ap (851,3311) : SFp (0,9731) = 874,8…
40
Dies ergibt gerundet eine Zulassungszahl von 875 Studienplätzen, was im Ergebnis ebenso der Berechnung des Antragsgegners entspricht.
41
Soweit antragstellerseits unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 5. September 2023 (Az: 7 CE 22.10008) vorgetragen wird, dass der Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin unberücksichtigt bleiben müsste, soweit die Vorlesungen für Studierende der Humanmedizin wie der Zahnmedizin gemeinsam erbracht werden, führt dies im Ergebnis zu keinem weiteren Studienplatz. Die gilt ebenso unter der Prämisse, dass die gesamte Vorlesung zum Praktikum der makroskopischen Anatomie I im Dienstleistungsexport unberücksichtigt bleibt. Die Außerachtlassung der Curricularnormwerte der im Rahmen des Dienstleistungsexports unberücksichtigten gemeinsamen Vorlesungen mit der Zahnmedizin (0,0075+0,0075+0,0113+0,0121+0,0013= 0,0397) hätte einen im Rahmen des Dienstleistungsexports noch zu berücksichtigenden CNW vom 0,8035 und somit 54,6380 LVS zur Folge. Die Praktika sind hingegen auch ohne weitergehenden Nachweis eines Mehraufwands weiterhin zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt bei Kleingruppen der Anfall eines Mehraufwands „auf der Hand“, „weil hier aufgrund der didaktisch vorgezeichneten Betreuungsrelation eine höhere Gesamtteilnehmerzahl zur Notwendigkeit der Einrichtung zusätzlicher Kleingruppen führt“ (BayVGH, B. v. 5.9.2023 – 7 CE 22.10008 – juris Rn. 14).
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Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin, 1. Studienabschnitt nach der oben dargestellten Formel II. der Anlage 7 zu § 41 HZV würde danach ergeben:
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827,6820 x 2 = 1655,3640
44
: CAp (= 1,9381) = 854,1169
45
: SFp (= 0,9731) = 877,69
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Dieses Ergebnis ergibt gerundet die bereits aufgrund Überbuchung vergebenen 878 Studienplätze, weshalb auch unter dieser Betrachtung kein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde.
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Ob die Verfahrens – sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag – neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus, da die für den zulassungsbeschränkten Studienabschnitt festgesetzte Kapazität bereits im regulären Vergabeverfahren erschöpft wurde.
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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.Vm. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs, wobei hierbei eine etwa beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Studienabschnitt zum Wintersemester 2023/24 handelt.