Inhalt

OLG München, Urteil v. 06.06.2024 – 29 U 4041/19 Kart
Titel:

Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingt überhöhter Anschaffungspreise mittelschwerer und schwerer LKW

Normenketten:
ZPO § 139, § 253, § 286, § 531
RDG § 3, § 7
BGB § 134, § 823
EGV Art. 85
AEUV Art. 101, Art. 102
GWB § 33
Leitsätze:
1. Wenn eine Rechtsdienstleistung eindeutig gegen das RDG verstößt und eindeutig keiner der Erlaubnistatbestände des RDG eingreift, kommt eine Einschränkung der Verbotsfolgen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Effektivitätsgrundsatzes nicht in Betracht. (Rn. 78 – 85) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Feststellungsantrag für einen Schadensersatz wegen eines vom Lkw-Kartell betroffenen Fahrzeugs ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Lkw mit der Fahrgestellnummer konkret bezeichnet ist. Er setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadens voraus. (Rn. 35 und 87) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine erkennbar versehentliche Antragstellung verpflichtet das Gericht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Hinwirkung auf einen sachdienlichen Antrag bzw. zu einem entsprechenden Hinweis. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Bestimmtheit eines auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrags setzt voraus, dass die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse bestimmt bezeichnet werden, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Rechtsdienstleistung dem Kläger ausnahmsweise erlaubt ist, trägt grds. der Kläger. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aktivlegitimation, Rechtsdienstleistung, Klageantrag, Bestimmtheit, Teilklagerücknahme, Abtretung, Nichtigkeit, Schutzzweck, Erlaubnistatbestände, Mitgliedschaft, Kartellbetroffenheit, Schadensersatz, Beweislast, Anschaffungspreise, LKW, Versehen, Auslegung, Präklusion
Vorinstanzen:
LG München I, Berichtigungsbeschluss vom 31.07.2019 – 37 O 18505/17
LG München I, Endurteil vom 28.06.2019 – 37 O 18505/17
Fundstellen:
WuW 2024, 489
LSK 2024, 14246
BeckRS 2024, 14246
NZKart 2024, 474

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.06.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.07.2019 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das Urteil nicht auf Ansprüche der Zedentin K… T3 GmbH & Co. KG erstreckt und insoweit gegenstandslos ist.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung iHv 115 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115 % der zu vollstreckenden Kosten leistet.
IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.
1
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen kartellbedingt überhöhter Anschaffungspreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen.
2
Der Kläger wurde im Jahr 2001 als nicht kommerzieller Verein und „Schutzgemeinschaft“ gegründet und ist im Vereinsregister München unter der Registernummer … eingetragen (vgl. Anlage K 6). Über eine Registrierung nach § 10 RDG verfügt der Kläger nicht.
3
Die Beklagten sind in Deutschland ansässige Unternehmen, die im Bereich der Herstellung bzw. des Vertriebs von Lastkraftwagen tätig sind.
4
Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die hiesigen Beklagten (kurz: MAN, Volvo/Renault, Daimler, DAF, IVECO) durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (nachfolgend: Kommissionsbeschluss). Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission gegen die Beklagten Bußgelder. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 27.09.2017 stellte die Europäische Kommission auch Zuwiderhandlungen der hiesigen Streithelferinnen der SCANIA-Gruppe gegen Art. 101 AEUV fest.
5
Die als Anlage K 1 vorgelegte Satzung des Klägers lautet auszugsweise:
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der dem Transportgewerbe angehörigen Unternehmen und Kleinbetriebe, insbesondere im Hinblick auf eine Risikobegrenzung im Rahmen von Befrachterbörsen, auf den stattfindenden Informationsaustausch sowie auf den Ausgleich und die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen. Der Verein bekämpft den unlauteren Wettbewerb im Bereich des Transport-, Frachtführer-, und/oder Speditionsrechts bzw. im Rahmen der Umsetzung dieser Regelungen.
§ 3 Tätigkeit
1. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei allen Belangen, die mit der Gewerbe- oder Berufsausübung in der Transportbranche in Zusammenhang stehen. Er veranstaltet hierzu Vorträge und Diskussionen und vertritt die wirtschaftlichen und ideellen gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder, und versucht insbesondere, branchenspezifische Problem- und Fragestellungen der Mitglieder u lösen. U.a. organisiert, vermittelt oder betreibt der Verein dazu Dienstleistungen, die geeignet erscheinen, die Mitglieder in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen. Der Verein kann Einrichtungen unterhalten und/oder sich an solchen beteiligen, soweit dieses dem Vereinszweck dient. Ebenso kann der Verein Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen, um so seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.
2. Darüber hinaus fördert der Verein in kriminalpräventiver Weise den Wissensstand der Branchenangehörigen. Der Verein sieht u.a. seinen Schwerpunkt darin, Daten und Informationen über Angehörige der Transportbranche zu sammeln, die im Verdacht stehen, Konkurrenten oder Mitarbeiter und freie Unternehmer in betrügerischer Absicht und vorsätzlich zu schädigen. Den Vereinsmitgliedern und Interessenten werden ggfs. diese Daten und Informationen zur Verfügung gestellt. Der Verein versteht sich insoweit als Schutzgemeinschaft für Branchenangehörige und wird als Informationscenter bezüglich der Transportbranche tätig. Dabei wird er alle möglichen Zugangswege im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Datenschutzes nutzen. Der Verein wird darüber hinaus Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung und Information der Vereinsmitglieder sowie der Transportangehörigen betreiben.
(…)
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. (…)
1.a) Aktives und passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, sofern sie ein Unternehmen der Transportbranche betreibt.
(…)
1.c) ktive Mitglieder werden durch den Vorstand in den Verein nach den Vorschriften dieser Satzung aufgenommen, sie können ihre mitgliedschaftlichen Rechte direkt ausüben, sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
1.d) Passive Mitglieder können lediglich Leistungen des Vereins vorbehaltlich der Regelungen der Mitglieds- und Beitragsordnung in Anspruch nehmen.
(…)
Passive Mitglieder sind von der Beitragspflicht – auch im Falle der Mitwirkung in einem Gremium des Vereins und deren damit verbundenen Aktivierung – entbunden, solange und soweit sie einer durch den Vorstand als solche national oder international anerkannten assoziierten oder kooperierenden Gliederung, Organisation oder Einrichtung des Vereins angehören und dort beitragspflichtig sind, bzw. dort von der Beitragspflicht durch das zuständige Gremium ausnahmsweise entbunden wurden.
(…)
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag aktiver Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die aktive Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung des Vorstands. Passive Mitglieder haben ihre Mitgliedschaft bei einer in § 4 Abs. 1 d) benannten Einrichtung nachzuweisen.
1. 3. (…)
Die passive Mitgliedschaft endet (…)
b) automatisch durch Austritt oder Ausschluss aus der national oder international anerkannten assoziierten oder kooperierenden Gliederung, Organisation oder Einrichtung des Vereins nach § 4 Abs. 1 d) dieser Satzung.
6
Der Kläger macht Ansprüche von 39 Zedenten für – zunächst „insbesondere“ („Von den Abtretungen sind insbesondere die folgenden Lkw betroffen“, Replik, Seite 20, Bl. 546 dA), zuletzt in der Berufungsinstanz aber nur noch – die auf Seiten 21/25 der Replik (Bl. 547/555 dA) aufgeführten „Erwerbsvorgänge“ geltend, wobei die Erwerbsvorgänge gemäß den ursprünglichen laufenden Nummern 151, 155 und 160 im Berufungsverfahren nicht mehr erfasst sind (vgl. zum Berufungsantrag weiter unten):
7
Hinsichtlich der weiteren Zedentin K… T3. GmbH & Co. KG (laufende Nummer 6 der in der Klageschrift angeführten Zedenten; im Folgenden: K…) hat der Kläger die Klage „für die (…) abgetretenen Ansprüche betreffend 46 LKW zurück[genommen]“ (Schriftsatz vom 27.06.2018, Bl. 523 dA).
8
Mit Anlagenkonvolut K 2 hat der Kläger – bestrittene – Abtretungsvereinbarungen vorgelegt, die überwiegend undatiert sind und – mit Ausnahme der im Kopf und am Ende der Abtretung individuell eingefügten Person des Zedenten – einheitlich lauten wie folgt: „Der Zedent hat im Zeitraum von 1997 bis 2014 Lkw der Marke MAN, Volvo/Renault, Mercedes, IVECO, DAF oder SCANIA gekauft bzw. geleast. (…) Mit der vorliegenden Abtretungsvereinbarung beabsichtigen die Parteien eine Vollabtretung der betroffenen Forderungen im Wege der Inkassozession.“ In § 1 Abs. 1 der Abtretungsvereinbarung heißt es jeweils ua: „Gegenstand dieser Vereinbarung sind sämtliche vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Zedenten, die ihm aufgrund des Kartellverstoßes gegen die Kartellanten (…) zustehen.“ § 2 lautet: „Der Zedent tritt hiermit sämtliche Ansprüche im Sinne von § 1 an den Zessionar ab. Der Zessionar nimmt die Abtretung an.“ Zudem hat der Kläger als Anlagenkonvolut K 7 – ebenfalls bestrittene – Bestätigungserklärungen zu den Abtretungsvereinbarungen vorgelegt, wonach diese seitens der Zedenten im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 entweder vom Einzelkaufmann selbst oder von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben worden seien.
9
Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, ihm gehörten 450 Mitgliedsunternehmen an. Der Kläger verfüge – gemeinsam mit seinem Schweizer „Schwesterverband“, dem C. P.International e.V. mit Sitz in L., an welchen die Mitgliedsbeiträge von jährlich jeweils 290 € entrichtet würden (vgl. Replik, Seite 46, Bl. 572 dA; Kontoauszüge Anlage BK 2) – über erhebliche Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen von 130.000 € pro Jahr (vgl. Replik, Seite 46, Bl. 572 dA). „Darüber hinaus erwirtschafte die C. P.Gruppe erhebliche Einnahmen auch über die in der Schweiz ansässige C. P. AG, die im Rahmen der C. P.Gruppe die kommerziellen Dienstleistungen erbring[e] und mit einem Stammkapital von 250.000 CHF ausgestattet“ sei (Replik, Seite 46, Bl. 572 dA mit Verweis auf den Handelsregisterauszug, Anlage K 5). Insgesamt verfüge die „C. P.Gruppe“ über ein Jahresbudget von ca. 300.000 €. Hinzu kämen Rücklagen und sonstige Haftungsmasse iHv wenigstens 150.000 € (Replik, Seite 46, Bl. 572 dA). Schließlich ergebe sich die finanzielle Ausstattung des Klägers aus dem „Haftungsverbund“, der zwischen dem Kläger, dem C. P.International e.V. und der C. P. AG bestehe. Der Haftungsverbund erkläre sich aus dem Umstand, dass seinerzeit geplant gewesen sei, die Mitgliedschaften und Mitgliedsbeiträge in sämtlichen nationalen C. P.Vereinen in Europa zentral über den ursprünglich als Dachorganisation fungierenden Schweizer Verein laufen zu lassen, um ausreichend Einfluss auf die ansonsten rechtlich selbständigen nationalen Vereine ausüben zu können. Obwohl es neben Deutschland und der Schweiz nicht zur Gründung weiterer C. P.Vereine gekommen sei, bestehe „dieser Haftungsverbund als allgemeine Geschäftsgrundlage fort und sei sämtlichen Rechtssubjekten der C. P.Gruppe inhärent“ (vgl. Schriftsatz vom 15.01.2019, Seite 22, Bl. 774 dA unter Verweis auf eine Garantieerklärung des C. P.International e.V., Anlage K 38).
10
Das vom Kläger „gewählte Inkassomodell [sehe] eine Kostenbeteiligung der Zedenten vor (…), nach dem die Zedenten mit der Abtretung ihrer Ansprüche eine an dem hypothetischen Wert der Forderung sowie an den Regelungen von RVG und GKG ausgerichtete Zahlung in Höhe von 1250 Euro pro LKW an den Kläger“ leisteten. Diese Zahlungen flössen nicht in das allgemeine Vereinsbudget, sondern würden rein treuhänderisch vom Kläger verwaltet und dienten ausschließlich dem Zweck, die Prozesskosten – gerade auch im Unterliegensfall – vollständig abzudecken, und zwar für wenigstens zwei Instanzen (vgl. Replik, Seite 47, Bl. 573 dA; Pressemitteilung vom 10.03.2017, Anlage K 27). Das Prozessrisiko sei im vorliegenden Fall – selbst bei vollständigem Unterliegen – moderat; für zwei Instanzen würden sich die Anwaltskosten der Beklagten auf ca. 35.000 Euro belaufen; dies entspreche einem Bruchteil des Jahresbudgets der C. P.Gruppe von ca. 300.000 € (vgl. Replik, Seite 46 f., Bl. 572 f. dA).
11
Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei von Anfang an unmittelbar und ausschließlich mit sämtlichen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Klägers im Fall „LKW-Kartell“ betraut gewesen. Die Rolle des Klägers beschränke sich faktisch auf die Zurverfügungstellung seiner Organisation als Zessionar und Klagevehikel und auf die rein administrative Abwicklung (vgl. Replik, Seite 30, Bl. 556 dA).
12
Der Schwerpunkt von Vereinszweck und Tagesgeschäft des Klägers liege nicht in der Inkassotätigkeit, sondern in anderen Bereichen (Replik, Seite 30, Bl. 556 dA). Der Kläger habe branchenspezifische Vortragsveranstaltungen und Diskussionsveranstaltungen organisiert bzw. über seine Organe daran teilgenommen, um die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten (vgl. Replik, Seite 32, Bl. 558 f. dA). Der Kläger biete seinen Mitgliedern, bei denen es sich vorrangig um kleine und mittelständische Unternehmen handele, durch Bündelung Diesel-Kraftstoff zu Bezugspreisen von Großflottenbetreibern an und halte ein entsprechendes vergünstigtes Angebot für die Haftpflichtversicherung und (Güterschadens-)Haftpflichtversicherung, vergünstigte Konditionen für Verkaufsinserate für gebrauchte Lkw über www.truckscout24.de sowie bei dem Kfz-Vermieter Europcar und vergünstigte Aufnahmebedingungen bei bestimmten Fracht- bzw. Befrachterportalen vor sowie Rabatte beim Kauf von Hilfsmitteln zur Sicherung der Ladung und von Lkw-gerechten Bürolösungen bei bestimmten Verkäufern (Replik, Seite 34, Bl. 560 f. dA). Darüber hinaus stelle der Kläger „eine Firmenanalyse-Dienstleistung und ein Netzwerk von Rechtsanwälten für die Mitglieder zur Verfügung“ (vgl. Replik, Seite 35, Bl. 561 dA). Auch unternehme der Kläger im Bereich Transportwesen investigative Recherchen, insbesondere zu den Themen Sozialdumping, Arbeitnehmerrechte in der Transportbranche und den Praktiken ost-europäischer Unternehmen im Zusammenhang mit europäischen Abgaswertevorgaben (Replik, Seite 36, Bl. 562 dA). In Einzelfällen seien in der Vergangenheit auch Inkassodienstleistungen für Mitglieder angeboten und erbracht worden. Die letzte Inkassotätigkeit liege fünf Jahre zurück (Replik, Seite 37, Bl. 563 dA). Allein der Umstand, dass der Kläger auf seiner Internetseite unter der Bezeichnung „C… C… Inkasso“ damit werbe, fremde Schulden einzutreiben, bedeute noch nicht, dass dies auch tatsächlich der Fall sei, geschweige denn ständig oder haupt- oder nebenberuflich erfolge.
13
Es sei von Anfang an nicht vorgesehen gewesen, dass der Kläger die abgetretenen Ansprüche rechtlich prüfe oder bewerte, geschweige denn den Zedenten insofern beratend gegenüberstehe. Vielmehr habe sich die Tätigkeit des Klägers auf eine rein logistische Unterstützungsleistung betreffend die Anspruchsverwaltung beschränkt, nämlich lediglich auf logistische Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten wie das Vorhalten der Fuhrparklisten der Zedenten (Replik, Seite 41, Bl. 567 dA). Sämtliche Rechtsdienstleistungen seien von Anfang an von der Kanzlei der Prozessvertreter des Klägers übernommen worden (Replik, Seite 41, Bl. 567 dA). Weniger als 10% der Mitglieder hätten sich für eine Anspruchsdurchsetzung durch den Kläger im Rahmen der Inkassozession entschieden.
14
Der Kläger verfüge über einen voll eingerichteten Bürobetrieb, eine professionelle und täglich aktualisierte Internetseite mit einem Kontaktformular, eine dauerhaft besetzte Telefonzentrale, einen Faxanschluss und vieles mehr (vgl. Replik, Seite 45, Bl. 571 dA; Abbildung der Räumlichkeiten Anlage K 37; vgl. Aussage in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, Protokoll vom 27.03.2019, Bl. 868/874 dA, insb. 871/872).
15
Die Zedenten seien Mitglieder im C. P.International e.V. mit Sitz in der Schweiz. Bei dem Verein C. P.International handele „es sich ursprünglich um die Dachorganisation eines Netzwerks von C. pro Vereinen, die in Frankreich, Italien, Spanien, Kroatien und verschiedenen weiteren Mitgliedstaaten gegründet werden sollten, und deren Mitgliedschaft entsprechend dem Wohnsitz/Sitz der Mitglieder immer nur vermittelt über eine Mitgliedschaft (ohne Stimmrecht) bei dem in der Schweiz ansässigen Verein C. P.International erworben werden sollte“ (Schriftsatz vom 15.01.2019, erste Fassung, Seite 15, Bl. 767 dA). Der Kläger und „die Schweizer Dachorganisation seien sowohl inhaltlich als auch finanziell aufs engste miteinander verwoben und teil[t]en in jeder Hinsicht dieselben Ziele, Aufgaben und dasselbe Schicksal“ (Schriftsatz vom 10.04.2019, Seite 4, Bl. 878 dA). Die Mitgliedschaft der Zedenten beim C. P.International ergebe sich aus dem als Anlage K 26 vorgelegten Mitgliederverzeichnis. Sämtliche dort aufgeführten Mitglieder hätten einen Mitgliedsantrag gestellt, der durch C. P.International angenommen worden sei (Schriftsatz vom 15.01.2019, erste Fassung, Seite 15, Bl. 767 dA). Das Inkassomodell sei seit jeher so ausgestaltet gewesen, dass die Mitgliedschaft beim Kläger Voraussetzung für die Teilnahme gewesen sei (Schriftsatz vom 15.01.2019, zweite Fassung, Seite 22, Bl. 819, 1. Absatz dA). Dass die Vereinsmitgliedschaft oder deren klare Inaussichtstellung Voraussetzung für den Bezug von Vereinsleistungen sei, handhabe der Kläger im Übrigen ebenso bei vergünstigtem Kraftstoffbezug mittels Tankkarte, bei den günstigen Haftpflichtversicherungsbedingungen sowie bei sämtlichen anderen Vereinsleistungen (Schriftsatz vom 15.01.2019, zweite Fassung, Seite 22, Bl. 819, Abs. 2 dA).
16
Der Kläger hat im ersten Rechtszug ferner vorgetragen, den Zedenten sei durch die Durchführung der Geschäftsbeziehung mit den Kartellanten in Bezug auf die genannten LKW ein Schaden wegen des kartellbedingt erhöhten Preisniveaus und wegen der verzögerten Einführung verbesserter Emissionstechnologien entstanden.
17
Die Abtretungsvereinbarungen seien von den Zedenten selbst bzw. von den vertretungsberechtigten Organen der Zedenten abgeschlossen und unterschrieben worden und zwar im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017, wie sich aus den Bestätigungserklärungen gem. Anlagen K 7 ergebe. Auf Seiten des Klägers seien die Vereinbarungen vom Vorstand A M unterschrieben worden.
18
Der Kläger war im ersten Rechtszug der Ansicht, der Feststellungsantrag sei zulässig, vor allem hinreichend bestimmt und habe nicht in eine Leistungsklage umgestellt werden müssen, nachdem die offene Rechtsfrage zur Verjährungshemmung nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 geklärt worden sei. Die Abtretungen seien wirksam. Dem Kläger sei die für die Zedenten wahrgenommene Rechtsdienstleistung nach § 7 bzw. nach § 5 RDG erlaubt. Er betreibe die Inkassozession nicht als eigenständiges Geschäft iSv § 2 Abs. 2 RDG. Die Mitgliedschaft der Zedenten beim Kläger werde durch deren Mitgliedschaft im C. P.International e.V. mit Sitz in der Schweiz vermittelt, wie sich aus Satzung und Statuten ergebe (vgl. Anlage K 1, vorgelegt als Satzung des Klägers; Anlage K 26, vorgelegt als Liste der Mitglieder des C. P.International e.V., und „Mitglieds- und Beitragsordnung [des C. P.International e.V.] für Unternehmen aus Deutschland“). Der Gleichlauf der Mitgliedschaft zwischen C. P.International und dem Kläger mache den Nachweis der Mitgliedschaft der Zedenten beim Kläger nicht erforderlich (Schriftsatz vom 15.01.2019, zweite Version, Seite 15, Bl. 812 dA).
19
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Lkw-Kartell für die Mitgliedsunternehmen aus der Transportbranche sei von den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gedeckt und gegenüber der Erfüllung seiner übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung. Es handele sich um eine Nebenleistung, die zu seinem Tätigkeitsbild gehöre. Ihm sei die Verfolgung dieser Ansprüche für die Zedenten daher nach der Vorschrift des § 7 RDG erlaubt, die hier selbst dann anwendbar sei, wenn die Zedenten nicht unmittelbar Mitglieder des Klägers seien. Zudem greife die Erlaubnis nach § 5 RDG. Die Abtretungsvereinbarungen (Anlagenkonvolut K 2) seien auch hinreichend bestimmt, jedenfalls hinreichend bestimmbar.
20
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, nebst Zinsen hieraus ab jeweiliger Schadensentstehung in Höhe von 4% bis zum 30.06.2005 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2005, die den Zedenten, die ihre Rechte an die Klägerin abgetreten haben, als Folge des Lkw-Kartells (Entscheidung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016, Fall AT.39824) entstanden sind, wobei die Zedenten, die ihre Rechte an die Klägerin abgetreten haben, folgende sind:
Die Beklagten haben beantragt:
Klageabweisung
Die Beklagten haben im ersten Rechtszug im Wesentlichen vorgebracht, dass die Klage unzulässig sei, weil sie unbestimmt sei und das Feststellungsinteresse fehle. Die Abtretungsvereinbarungen würden einschließlich ihrer Echtheit, wie auch die Bestätigungserklärungen und jeweils das Handeln durch eine vertretungsberechtigte Person bestritten. Die Abtretungsvereinbarungen seien jedenfalls unwirksam, weil sie unbestimmt seien und gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstießen. Dem Kläger sei die Verfolgung dieser Ansprüche als Rechtsdienstleistung nicht erlaubt. Die Mitgliedschaft der Zedenten im Kläger und im C. P.International e.V. und eine etwaige Mitgliedschaft des Klägers im letzteren werde bestritten (vgl. etwa Schriftsatz der Beklagten zu 5 vom 05.11.2018, Seite 6 ff., Bl. 635 ff. dA; Schriftsatz der Beklagten zu 6 vom 06.11.2018, Seite 12 ff., Bl. 657 ff. dA; Schriftsatz der Beklagten zu 3 vom 07.11.2018, Seite 11, Bl. 687 dA; Schriftsatz der Beklagten zu 5 vom 12.02.2019, Seiten 5/6; Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 20.03.2019, Seite 8, Bl. 858 dA) und auch die vorgelegten Satzungen und Ordnungen der Verbände. Es handele sich um ein Inkassogeschäft als eigenständiges Geschäft iSv § 2 Abs. 2 RDG. Die Voraussetzungen der § 7 und § 5 lägen nicht vor, auch nicht die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung nach § 7 Abs. 2 RDG. Die Abtretungen seien auch sittenwidrig, weil das Prozesskostenrisiko mangels hinreichender finanzieller Ausstattung des Klägers unzulässigerweise auf die Beklagten übergewälzt werde. Den Zedenten sei schließlich kein Schaden entstanden. Einen – jeweils konkret bezeichneten – Teil der Fahrgestellnummern haben die jeweiligen Hersteller unter den Beklagten als nicht in ihrem Datenbestand vorhanden bestritten und zugleich den Erwerbsvorgang insgesamt. Zudem seien bei den meisten – im einzelnen bezeichneten – Erwerbsvorgängen nach den Unterlagen der Beklagten andere Erwerber als die Zedenten verzeichnet. Es werde bestritten, dass die Zedenten Zahlungen geleistet hätten, was der Kläger noch nicht einmal behauptet habe. Ein Schaden sei nicht entstanden, weil der Informationsaustausch nicht zu Effekten auf die Endkundenpreise geführt habe.
21
Mit Urteil vom 28.06.2019, berichtigt mit Beschluss vom 31.07.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I (Az. 37 O 18505/17), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil das Feststellungsinteresse fehle und die Klage unbestimmt sei. Die Klage sei auch unbegründet, weil der Kläger wegen Nichtigkeit der Abtretungen nach § 134 BGB iVm § 3 RDG nicht aktivlegitimiert sei. Die Voraussetzungen einer Erlaubnis, insbesondere nach §§ 5, 6 oder 7 RDG lägen nicht vor. Für § 6 RDG fehle es an der Unentgeltlichkeit, für § 7 an einer klar geregelten satzungsvermittelten Doppelmitgliedschaft. § 5 scheide bei einer Inkassozession als eigenständiges Geschäft aus.
22
Hiergegen wendet sich der Kläger nur im Verhältnis zur Beklagten zu 1, der MAN Truck & Bus SE, mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Darüber hinaus greift er an, dass das Landgericht nicht mehr über Ansprüche der Zedentin K. habe entscheiden dürfen, da die Klage insofern mit Schriftsatz vom 27.06.2018 (Bl. 523 dA) zurückgenommen worden sei. Dass in der mündlichen Verhandlung der ursprüngliche Antrag gestellt worden war, sei nur so auszulegen gewesen, dass die Ansprüche von K… ausgenommen waren. Zudem hätte ein gerichtlicher Hinweis erteilt werden müssen, auf den hin der Antrag korrigiert worden wäre.
23
Ferner trägt der Kläger nun vor, die Zedenten seien dem Kläger – zumindest schlüssig – unmittelbar beigetreten (im Einzelnen Berufungsbegründung, Seiten 10/15, Bl. 997/1003). Der Kläger habe die Zedenten als Mitglieder des C. P.International e.V. seit jeher als seine eigenen Mitglieder betrachtet und behandelt. Die Gründungsidee beim C. P.Netzwerk sei ja gerade gewesen, dass die nationalen C. P.Vereine ihre Mitglieder immer nur vermittelt über den C. P.International e.V. und abhängig vom Wohnsitz der einzelnen Mitglieder erhalten sollten. Eine alleinige Mitgliedschaft der Zedenten als deutsche Unternehmen in dem internationalen Verband sei schlicht nicht sinnvoll gewesen. Es habe für sie nur Sinn gemacht, dass sie mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge an den C. P.International die Vorstellung verbanden, auch Mitglied im Verband des Klägers zu sein und dementsprechend mit ihrer Zahlung auch die Mitgliedsverpflichtungen zumindest auch gegenüber dem Kläger erfüllten. Auch seien sie entsprechend ihrer gestellten Mitgliedsanträge zumindest stillschweigend bei Antragstellung von einer Doppelmitgliedschaft beim Kläger und dem schweizerischen Dachverband C. P.International ausgegangen. Auch durch die Inanspruchnahme von Leistungen des Klägers hätten die Zedenten schlüssig den Willen zum Ausdruck gebracht, dessen Mitglied zu sein, und habe der Kläger sie wie ein Mitglied behandelt. Der Zusammenschluss zwischen dem Kläger und dem schweizerischen Dachverband ergebe sich bereits aus dem Namen der beiden Vereine sowie aus Art. 1 und Art. 6 der Statuten des Vereins C. P.International (Berufungsbegründung, Seite 17, Bl. 1005 dA). Der Kläger legt einen Teil der Satzung des C. P.International e.V. als Anlage BK 5 vor. Der Kläger trägt ferner zu kartellrechtswidrigem Informationsaustausch und abgestimmtem Verhalten der Beklagten und Streithelferinnen über den von der Kommission festgestellten Zeitraum und sachlichen Umfang hinaus vor.
24
Die im Berufungsrechtszug nicht weiter verklagten ursprünglichen Beklagten zu 3 bis 6 sowie weitere mit diesen im Konzern verbundene Unternehmen sind im Berufungsrechtzug dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 als Streithelferinnen beigetreten.
25
Der Kläger beantragt zuletzt:
Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 2019, Az. 37 O 18505/17, wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, nebst Zinsen in Höhe von 4% ab Schadensentstehung bis zum 30.06.2005 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.7.2005, die den nachfolgend genannten Personen
1 S… T4. GmbH, ..., B…, vertreten durch ihren Geschäftsführer H… S…
2 I... International Food L. GmbH, ..., A…
vertreten durch ihren Geschäftsführer S… K…
3 S… K… GmbH, ... B…
vertreten durch ihren Geschäftsführer S… K…
4 S…-S… T4. GmbH ..., N…
vertreten durch ihre Geschäftsführer J… S… und D…-V… S…
5 A… K… handelnd als Kaufmann unter der Firma A… K… Transporte, ..., A…
freigelassen [ehem. Zedentin K ]
7 W… GmbH & Co.KG, ..., A…
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin S… Verwaltungs GmbH, ebenda
diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer B… S…
8 B… W… GbR, ..., B…
vertreten durch ihre Gesellschafter R… W… und A… B…
9 R.. T3. KG, ..., B…
vertreten durch ihren Komplementär Herrn R… D… F…
10 T… D… handelnd als Kaufmann unter der Firma T… D… Fuhrunternehmen, ..., A…
11 B K handelnd als Kaufmann unter der Firma B K Fuhrunternehmen, ..., H
12 M… B… handelnd als Kaufmann unter der Firma B… Transporte, ..., O…
13 R… K… handelnd als Kaufmann unter der Firma R… K… Transportunternehmen, ..., B…
14 T… R… handelnd als Kaufmann unter der Firma T… R… Transporte, ..., N…
15 T… H… handelnd als Kaufmann unter der Firma H… International Transporte, ..., W…
16 T… K… handelnd als Kaufmann unter der Firma T… K… Holztransporte, ..., J…
17 P… W… handelnd als Kaufmann unter der Firma T4. P… W…, ...,… N…
18 S… M… handelnd als Kaufmann unter der Firma S… M… Transporte, ... ,… S…
19 K… E… handelnd als Kaufmann unter der Firma K… E… Internationale Transporte, ..., B… …
20 S… B… handelnd als Kaufmann unter der Firma S B Dienstleistungen & Transporte, ..., O..
21 V… E… handelnd als Kaufmann unter der Firma T5. V… E…, ..., N…
22 O… B… handelnd als Kaufmann unter der Firma O… B… Transport und Logistik, ..., O…
23 C… O… handelnd als Kaufmann unter der Firma F2. C… O… , ..., C…
24 G… S… … handelnd als Kaufmann unter der Firma G… S…, ...,… F… … …
25 E… S… handelnd als Kaufmann unter der Firma E… S… Transporte, ...,… E… …
26 J… K… handelnd als Kaufmann unter der Firma J… K… Car-Transport, ..., I… …
27 B… B… handelnd als Kaufmann unter der Firma T6. B… B… , ..., W
28 C… L.. handelnd als Kaufmann unter der Firma I2. T3. C… L.., ..., N…
29 O… S… handelnd als Kaufmann unter der Firma O… S… Internationale Transporte, ..., E…
30 R… T… handelnd als Kaufmann unter der Firma T… Transporte, ..., K…
31 S… E… handelnd als Kaufmann unter der Firma S… E… Transportunternehmen, ..., T… …
32 H… L… handelnd als Kaufmann unter der Firma H… L… Internationale Transporte, Siedlung..., B…
33 S… K… … handelnd als Kaufmann unter der Firma S… K… Transporte, ...,… V… …
34 M… W… handelnd als Kaufmann unter der Firma I2. T3. M.. W.., ..., Ü…
35 A… B… handelnd als Kaufmann unter der Firma A… B… Internationale Transporte, ..., F…
36 K… B… handelnd als Kaufmann unter der Firma K… B… Transporte, ...,… N… …
37 B… W… handelnd als Kaufmann unter der Firma B… … – Transporte, M… … – v -...,… I…
38 E… G… handelnd als Kaufmann unter der Firma E… G… Transporte, ...,… L… …
39 M… M… handelnd als Kaufmann unter der Firma MTL – M… Transport-leistungen, ..., B…
40 P… M… handelnd als Kaufmann unter der Firma C. M… , ..., K…
aufgrund von im Zeitraum vom 18. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2015 in Bezug auf den Absatz von LKWs getroffenen Kartellverstößen der Beklagten mit anderen LKW-Herstellern gemäß den Feststellungen in der Entscheidung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (Fall AT.39824), im Zusammenhang mit den folgenden LKW-Beschaffungsvorgängen

Name Zedent

Lfd. Nr. Fahrgestellnummer

Marke

Bezugsdatum

S… T4. GmbH

1

MAN

23.05.1997

2

Scania

04.08.1999

3

MAN

09.01.2001

4

M.

29.06.2001

5

M.

18.03.2002

6

Sc.

15.05.2003

7

M.

20.04.2005

8

M.

10.03.2006

9

M.

22.06.2006

I… GmbH

10

V.

18.08.2004

11

V.

29.03.2007

12

V.

03.09.2008

13

V.

13.03.2008

14

V.

26.03.2007

15

V.

17.01.2008

16

V.

13.01.2011

17

MB

17.09.2005

18

MB

14.08.2005

19

DAF

24.03.2010

20

V.

28.11.2006

21

V.

23.05.2006

22

V.

21.06.2011

23

V.

13.07.2011

24

V.

11.05.2006

25

V.

26.04.2006

26

V.

26.10.2006

27

V.

13.01.2011

28

V.

17.03.2004

29

V.

01.10.2004

30

V.

27.06.2014

31

V.

15.04.2014

32

V.

20.01.2012

33

V.

08.12.2011

34

V.

06.05.2013

35

V.

26.04.2013

36

V.

10.05.2013

37

V.

24.02.2012

38

V.

02.03.2012

39

V.

17.04.2015

S… K… GmbH

40

Sc.

30.04.1997

41

Sc.

28.05.1999

42

Sc.

24.10.2002

43

Sc.

18.07.2003

44

Sc.

15.07.2004

45

Sc.

13.01.2006

46

Sc.

29.05.2006

47

Sc.

15.10.2009

48

Sc.

10.04.2013

S…-S… T4. GmbH

49

D.

23.09.2010

50

D.

12.10.2007

A… K… Transporte

51

I.

07.07.2004

W… GmbH & Co.KG

96

D.

16.04.2010

97

MB

29.03.2005

98

I.

20.10.2006

99

M.

05.04.2006

100

MB

17.04.2001

B… W… GbR

101

D.

07.03.2006

102

V.

11.11.2012

R… T3. KG

103

M.

23.09.2013

T… D… Fuhrunternehmen

104

...

M.

24.02.2006

B… K… Fuhrunternehmen

105

D.

12.10.2004

106

D.

10.08.2009

B… Transporte

107

Sc.

04.07.2011

R… K… Transportunternehmen

108

MB

25.05.2004

109

MB

16.06.2004

110

MB

24.04.2006

111

MB

05.05.2006

112

MB

24.09.2008

113

MB

27.11.2008

114

MB

17.03.2009

115

MB

08.01.2010

T… R… Transporte

116

MB

03.01.2012

H… International Transporte

117

MB

28.08.2008

T… K… Holztransporte

118

M.

06.07.1999

119

M.

19.10.2005

120

M.

27.05.2008

121

M.

08.06.2011

Transport P… W…

122

V.

26.10.2011

123

D.

08.04.2010

S… M… Transporte

124

MB

30.06.2011

125

MB

13.09.2010

126

MB

31.03.2009

127

MB

11.09.2008

K… E… Internationale Transporte

128

Renault

10.11.2008

S.. B… Dienstleistungen & Transporte

129

V.

29.09.2011

Transportunternehmen V… E…

130

D.

20.10.2010

131

...

V.

06.09.2010

132

V.

23.07.2009

133

V.

21.12.2004

134

...

V.

08.06.2005

135

V.

23.01.2002

O… B… Transport und Logistik

136

M.

21.02.2011

137

M.

10.05.2011

138

M.

12.10.2010

Fuhrunternehmen C… O…

139

D.

14.02.2008

140

R.

29.08.2008

G S

141

Sc.

23.09.2010

E S Transporte

142

MB

28.10.2005

143

MB

08.06.2012

J.. K… CarTransport

144

Sc.

23.07.2005

Transportdienst B.. B..

145

M.

09.01.2001

146

M.

06.08.2002

147

MB

20.10.2003

148

MB

12.09.2011

Internationale Transporte C… L…

149

V.

11.01.2013

150

V.

24.10.2012

151

V.

01.06.2013

152

V.

15.10.2013

153

V.

25.10.2013

154

D.

19.06.2009

155

V.

04.04.2011

156

V.

18.07.2011

157

D.

20.10.2011

O… S… Internationale Transporte

158

D.

01.10.2009

159

D.

30.10.2009

160

D.

30.10.2009

161

V.

27.03.2003

162

Sc.

29.12.2003

163

D.

29.03.2005

164

D.

16.12.2005

165

R.

06.08.2012

166

R.

11.09.2012

167

D.

11.12.2006

168

D.

21.10.2010

169

R.

09.03.2012

170

D.

08.05.2010

171

D.

06.09.2006

172

M.

11.07.2008

173

M.

29.07.2008

174

M.

23.03.2001

T… Transporte

175

MB

25.08.2003

S… E… Transportunternehmen

176

Sc.

01.12.2012

H… L… Internationale Transporte

177

D.

28.07.2004

178

R.

15.03.2008

179

D.

28.09.2012

S… K… Transporte Internationale Transporte M… W…

...

…55

MB

23.10.2010

A… B… Internationale Transporte

181

Sc.

26.01.2010

182

R.

04.12.2001

183

R.

04.07.2005

184

R.

26.03.2009

185

R.

12.10.2012

K… B… Transporte

187

M.

01.12.2005

188

M.

28.03.2006

189

D.

17.10.2013

B… -Transporte

190

D.

17.07.2007

E… G.. Transporte

191

D.

01.01.2009

192

D.

01.10.2009

193

D.

01.01.2011

MTL – M… Transportleistungen

194

Sc.

06.12.2013

195

R.

30.11.2010

ContainerserviceTransporte M…

196

MB

11.10.2007

197

MB

06.04.2011

entstanden sind.
26
In der Berufungsverhandlung vom 29.02.2024 hat der Klägervertreter klargestellt (Protokoll, Seiten 5/6, Bl. 1920/1921 dA), dass neben der Streichung des Wortes „insbesondere“ und dem Wegfall der Erwerbsvorgänge mit den ursprünglichen laufenden Nummern 151, 155 und 160 (vgl. Seiten 21/25 der Replik, Bl. 547/555 dA) keine inhaltlichen Änderungen zum bisherigen Antrag enthalten sind.
27
Die Beklagte zu 1 verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem ersten Rechtszug, sie verweigert ausdrücklich die Zustimmung zu der im neu gestellten Antrag vom 27.02.2024 durch Wegfall des „insbesondere“-Zusatzes nach ihrer Auffassung enthaltenen Klagerücknahme und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
28
Die Streithelferinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
29
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 Bezug genommen.
30
Der Klägervertreter hat einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.03.2024 eingereicht.
B.
31
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Es war allerdings klarzustellen, dass das Urteil des Landgerichts – wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO – eine Entscheidung über die Ansprüche der Zedentin zu 6., der K… T3. GmbH & Co. KG (im Folgenden: K…), nicht umfasst (hierzu I.). Die Klage ist zwar zulässig, soweit sie nicht durch den Zusatz „insbesondere“ über die genannten Fahrgestellnummern hinausging (hierzu II.), aber nicht begründet (hierzu III.).
32
I. Das Landgericht hat mit dem klageabweisenden Urteil auch über die vom Kläger nach seinem wohlverstandenen Interesse nicht mehr gestellten Ansprüche der Zedentin K… entschieden. Ansprüche der Zedentin K… waren zwar mit der Klageschrift ursprünglich gestellt (vgl. Seite 3 der Klageschrift), wurden aber mit Schriftsatz vom 27.06.2018 zurückgenommen (Bl. 523 dA). Das Landgericht durfte deshalb nicht ohne Hinweis oder nähere Aufklärung davon ausgehen, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte ursprüngliche Antrag aus der Klageschrift ohne Maßgabe oder Bezugnahme auf die zwischenzeitlich schriftsätzlich erfolgte Rücknahme hinsichtlich der Ansprüche der Zedentin K… schlicht als erneute Antragstellung zu verstehen war. Es musste sich – auch mit Blick auf die dem Gericht und den Parteien bekannte zwischenzeitlich durch K… im eigenen Namen erhobene Klage – geradezu aufdrängen, dass es sich um ein Versehen des Klägervertreters handelte, so dass das Gericht zum einen wegen der Verpflichtung, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO, und zum anderen auch wegen seiner Pflicht nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, sich nicht auf einen erkennbar übersehenen Gesichtspunkt zu stützen, zu einer Klärung gehalten war. Die Berufung hat dies auch gerügt und vorgebracht, dass die Klageseite auf einen solchen Hinweis hin den Antrag ent- sprechend korrigiert hätte (Berufungsbegründung, Seite 23, Bl. 1011 dA). Nach der gebotenen Auslegung des Antrags nach dem, was vernünftigerweise nur gewollt sein konnte (vgl. BGH std. Rspr., siehe nur BGH BeckRS 2016, 14014 Rn. 12), und unter Zugrundelegung der gebotenen Aufklärung durfte der Antrag des Klägers nicht so als gestellt zugrunde gelegt werden, dass er auch die Ansprüche der Zedentin K umfasste. Das Landgericht hat insofern über einen nicht gestellten Antrag entschieden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung ist in diesem Umfang gegenstandslos; dies war im Tenor klarzustellen (vgl. BAG NJW 2016, 666 Rn. 16 ff.; BAG BeckRS 2012, 73037 Rn. 8; BAG NJOZ 2010, 1444 Rn. 29; BeckOK ZPO/Elzer, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 308 Rn. 34; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 2).
33
II. Die Klage ist zulässig, soweit sich der Antrag auf Erwerbsvorgänge mit konkreten Fahrgestellnummern bezieht. Im Übrigen („insbesondere“) ist sie unzulässig.
34
1. Die im zuletzt gestellten Antrag vorgenommene Streichung des „insbesondere“-Zusatzes vor den Erwerbsvorgängen (vgl. zuvor Replik, Seiten 21/25, und zuletzt Seiten 2/10 des Schriftsatzes vom 27.02.2024 sowie Protokoll der Berufungsverhandlung, Seite 5) stellt eine – mangels Zustimmung der Beklagtenseite – unzulässige und folglich unbeachtliche Teilklagerücknahme dar. Die Beklagte zu 1 und die Streithelferinnen haben in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie die Streichung des „insbesondere“-Zusatzes vor den Erwerbsvorgängen als Teilklagerücknahme verstehen; die Klageseite hat ausgeführt, es handele sich lediglich um eine „Spezifizierung“ des Klageantrags; im Übrigen hat die Klageseite keine abweichende klarstellende Einordnung vorgenommen, insbesondere hat sie hierzu nicht, wie ausdrücklich zu den ursprünglichen Erwerbsvorgängen Nummern 151, 155 und 160, klargestellt, dass es sich lediglich um eine Teilberufungsrücknahme handele (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Seiten 5/7). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine Teilklagerücknahme handelt. Diese setzt, da bereits über die Anträge verhandelt worden war, gem. § 269 Abs. 1 ZPO die Zustimmung der Beklagtenseite voraus. Da diese die Zustimmung ausdrücklich verweigert hat, ist die Teilklagerücknahme unzulässig und der Prozess insofern fortzusetzen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl., § 269 Rn. 12 mwN).
35
2. Der Feststellungsantrag ist nur insoweit hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, als er sich auf mit Fahrgestellnummern konkret bezeichnete Lkw bezieht. Hinsichtlich des wegen der unzulässigen Teilklagerücknahme als fortbestehend zu behandelnden „insbesondere“-Zusatzes ist der Umfang des Antrags unklar und daher nicht hinreichend bestimmt.
36
Die Bestimmtheit eines auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrags setzt voraus, dass die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse bestimmt bezeichnet werden, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann (BGH NJW 2018, 2479 Rn. 27 – Grauzementkartell II; BGH, NJW 1983, 2247, 2250). Zur Auslegung des Klageantrags kann dabei auf das Klagevorbringen Bezug genommen werden (BGH NJW 2018, 2479 Rn. 27 – Grauzementkartell II). Die Klage ist insoweit hinreichend bestimmt, als die Beschaffungsvorgänge nach Erwerber („Zedent“), Fahrgestellnummer des LKW, Marke des LKW und „Bezugsdatum“ in der Replik, Seiten 21/25 (Bl. 547/551 dA) konkret bezeichnet werden. Soweit seitens der Beklagten bzw. Streithelferinnen als Herstellerinnen der Lkw dieser Marke das Vorhandensein einer solchen Fahrgestellnummer in ihrem Bestand bestritten wurde, handelt es sich um eine Frage der Begründetheit und nicht der Bestimmtheit der Klage.
37
Im über die konkreten Fahrgestellnummern hinausgehenden Umfang („insbesondere“-Zusatz) ist der Antrag wegen Unbestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Insofern folgt eine hinreichende Bestimmtheit nicht allein durch die genannten Zedenten, den genannten Zeitraum, die LKW-Marken und die Größe von > 6 t. Die Beklagtenseite muss wissen, wogegen sie sich verteidigen muss. Sie ist dabei nicht selbst dazu verpflichtet zu recherchieren, welche weiteren LKWs die genannten Zedenten im maßgeblichen Zeitraum erworben haben könnten.
38
3. Dem klageabweisenden Sachurteil (vgl. unten III.) steht nicht entgegen, dass das Feststellungsinteresse iSv § 256 Abs. 1 ZPO möglicherweise nicht oder nicht für alle Streitgegenstände gegeben ist, die hier nach den einzelnen Erwerbsvorgängen zu unterscheiden sind. Denn ein klageabweisendes Sachurteil ist auch ohne Feststellungsinteresse zulässig (vgl. BGH NJW 2018, 227 Rn. 16; 2021, 3041 Rn. 32; Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 256; kritisch: Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl., § 256 Rn. 4; BGH NJW 2012, 1209 Rn. 45).
39
III. Die Klage ist im zulässigen Umfang, also in Bezug auf die mit konkreten Fahrgestellnummern bezeichneten Erwerbsvorgänge, nicht begründet.
40
Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist. Er ist zur Rechtsdienstleistung gegenüber den Zedenten nicht befugt; die Abtretungen der geltend gemachten Ansprüche sind – auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des RDG – nach § 3 RDG iVm § 134 BGB nichtig (hierzu 1.). Ungeachtet dessen fehlt es für die festzustellende Schadensersatzverpflichtung auch an weiteren Voraussetzungen (hierzu 2.).
41
1. Die Abtretungen sind unwirksam nach § 134 BGB iVm § 3 RDG, weil es an der erforderlichen Erlaubnis nach dem RDG fehlt (hierzu a) und b)) und auch im Lichte des Schutzzweckes des RDG die Unwirksamkeit der Abtretungen im Streitfall als Rechtsfolge verhältnismäßig und angezeigt ist (hierzu c)).
42
a) Die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche der Zedenten durch den Kläger stellt eine Rechtsdienstleistung iSv § 2 Abs. 1 RDG dar, weil es sich um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handelt, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (vgl. BGH GRURRS 2023, 33774 Rn. 9 – Die Freien Brauer).
43
Dass nach Darlegung des Klägers die rechtliche Prüfung und Bearbeitung im Einzelfall nicht er selbst unternehme, sondern der von ihm beauftragte Rechtsanwalt, und der Kläger demgegenüber nur als Klagevehikel seine Organisation zur Verfügung stelle, ändert nichts daran, dass diese von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführte Tätigkeit ihm zuzuordnen ist. Denn es sind gerade nicht die Zedenten, die den Rechtsanwalt unmittelbar mit einer Tätigkeit in ihrer konkreten Angelegenheit beauftragen. Andernfalls wäre bei jeder Inkassozession schon keine Rechtsdienstleistung iSv § 2 Abs. 1 RDG anzunehmen, solange der Zessionar von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung und Bearbeitung beauftragt hätte; die Notwendigkeit einer Registrierung nach § 10 RDG wäre dann obsolet.
44
§ 1 Abs. 3 Ziff. 6 RDG ist nicht einschlägig, weil verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift nur die vom Wortlaut genannten verbundenen Unternehmen nach „§ 15 des Aktiengesetzes“ sind und die Vorschrift nicht – auch nicht entsprechend – auf andere Formen der Verbundenheit innerhalb von Vereinigungen anwendbar ist (vgl. BGH GRUR-RS 2023, 33774 Rn. 10-15 – Die Freien Brauer).
45
b) Die Erbringung der Rechtsdienstleistung ist dem Kläger nicht erlaubt, weil keine Erlaubnisvorschrift des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingreift (vgl. § 3 RDG).
46
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Rechtsdienstleistung dem Kläger ausnahmsweise erlaubt ist, trägt grundsätzlich der Kläger (vgl. BGH NJW 2016, 3441 Rn. 34; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 5 Rn. 1).
47
aa) Der Kläger verfügt über keine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG. bb) Die Voraussetzungen des § 7 RDG sind im Streitfall nicht erfüllt.
48
(1) Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. § 7 Abs. 2 RDG regelt, dass, wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen muss, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.
49
(2) Es kann nicht zugrunde gelegt werden, dass die Zedenten unmittelbare oder mittelbare Mitglieder des Klägers sind. Der Klagevortrag, die Zedenten seien Mitglieder des Klägers, ist – schon erstinstanzlich und nach wie vor – bestritten (vgl. nur erstinstanzlich: Schriftsatz MAN vom 20.03.2019, Rn. 613 ff., Bl. 857 ff. dA; und zweitinstanzlich: Berufungserwiderung MAN vom 11.05.2020 Rn. 90 ff., Bl. 1305 ff. dA; Berufungserwiderung DAF vom 11.05.2020, Seite 35, Bl. 1208 dA mit Verweis auf bereits erstinstanzlich erfolgtes vorsorgliches Bestreiten im Schriftsatz vom 12.02.2019, Seite 5). Der Kläger ist insofern der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast – trotz bereits durch das Landgericht erfolgten Hinweises – nicht hinreichend bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen.
50
(a) Ein Vortrag dahin, dass die Zedenten unmittelbar dem Kläger beigetreten wären bzw. durch eine (ausdrückliche) Erklärung gegenüber dem Kläger die Mitgliedschaft bei diesem beantragt und durch Annahmeerklärung bzw. Aufnahmebestätigung seitens des Klägers auch erhalten hätten, ist, wenn überhaupt, erstmals in der Berufungsbegründung gehalten (vgl. Berufungsbegründung unter der Überschrift „a. Vereinsbeitritt durch schlüssiges Verhalten“, Seite 12, erster Absatz, Seite 14, letzter Absatz und Seite 15 erster Absatz, Bl. 1000, 1002/1003) unter Bezugnahme auf erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegte Mitgliedsanträge der Zedenten und Bestätigungsschreiben des Klägers bzw. des schweizerischen Dachverbands C. P.International als Anlagenkonvolut BK 3. Es handelt sich um neuen Vortrag und neue Unterlagen und nicht nur um eine „Konkretisierung“ des erstinstanzlichen Vortrags, wie der Kläger in der Berufungsbegründung formuliert (Berufungsbegründung, Seite 16, Bl. 1004 dA). Denn erstinstanzlich hatte der Kläger nur vorgetragen, die Zedenten seien Mitglieder des in der Schweiz sitzenden C. P.International e.V., über welchen ihnen die Mitgliedschaft beim Kläger vermittelt worden sei und dass ein „Gleichlauf“ bestehe. Obwohl das Landgericht mit der Terminierung am 19.11.2018 (Bl. 721 dA) darauf hingewiesen hatte, dass die Mitgliedschaft der Zedenten insgesamt bestritten sei, und der Klagepartei aufgegeben hatte, hierzu im Einzelnen ggf. unter Beweisantritt vorzutragen, sind die Mitgliedschaftsanträge und Bestätigungsschreiben gemäß Anlagenkonvolut BK 3 erst mit der Berufungsbegründung vorgelegt worden und ist auch ein entsprechender Sachvortrag erstinstanzlich nicht gehalten. Die Beklagten wenden sich gegen die Zulassung des neuen streitigen Vortrags wegen Verspätung und auch im Einzelnen gegen den Inhalt der nun vorgelegten Unterlagen (vgl. nur Berufungserwiderung MAN vom 11.05.2020 Rn. 99 ff.; Berufungserwiderung DAF vom 11.05.2020, Seiten 10/11, Bl. 1183/1184 dA). Die Zulassung dieses neuen Vortrags und der neuen Beweismittel scheidet aus, weil die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Klägers (Berufungsbegründung, Seite 15, dritter Absatz, Bl. 1003) betreffen sie keinen Gesichtspunkt, den das Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hätte. Vielmehr hat das Landgericht ausweislich des vorgenannten Hinweises mit der Terminierung ausdrücklich auf die Vortrags- und Beweislast des Klägers zur Mitgliedschaft hingewiesen. Deshalb scheidet es auch aus, dass der neue Vortrag und die neuen Beweismittel infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden seien (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und ebenso, dass sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden seien, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine Entschuldigung ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht. Der Senat hat den Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 angehört. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.
51
(b) Auf einen schlüssigen Beitritt hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht berufen und einen solchen auch nicht behauptet. Er hat – trotz des Hinweises des Landgerichts auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers zur Mitgliedschaft – auch keine hinreichende Tatsachengrundlage als Erklärungstatbestand für einen etwaigen schlüssigen Beitritt vorgetragen, der als Anknüpfung für eine solche Auslegung eines Verhaltens der Zedenten dienen könnte, insbesondere nicht, mit welcher Erklärung bzw. welchem Verhalten, etwa mit welcher Vereinsleistungsinanspruchnahme, die Zedenten ihren Beitritt zum Kläger zum Ausdruck gebracht haben sollen und weshalb ihrer Erklärung bzw. ihrem Verhalten der Inhalt eines Beitritts oder Mitgliedschaftsantrags beigemessen werden sollte. Allein der Umstand, dass der Kläger sein Konzept so angelegt haben mag, dass die Leistungen nur an Mitglieder erbracht würden, genügt hierfür nicht. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, sein Inkassomodell sei seit jeher so ausgestaltet gewesen, dass die Mitgliedschaft beim Kläger Voraussetzung für die Teilnahme gewesen sei (Schriftsatz vom 15.01.2019, Seite 22, Bl. 819 dA, 1. Absatz); dass die Vereinsmitgliedschaft oder deren klare Inaussichtstellung Voraussetzung für den Bezug von Vereinsleistungen sei, handhabe der Kläger im Übrigen ebenso bei vergünstigtem Kraftstoffbezug mittels Tankkarte, bei den günstigen Haftpflichtversicherungsbedingungen sowie bei sämtlichen anderen Vereinsleistungen (Schriftsatz vom 15.01.2019, Seite 22, Bl. 819, Abs. 2). Auf dieser Grundlage kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass die Zedenten durch ein nicht näher beschriebenes Verhalten – in Betracht käme als konkret vorgetragenes Verhalten aller Zedenten nach dem erstinstanzlichen Vortrag allenfalls die Abtretungsvereinbarung, auf die sich aber selbst die Klageseite nicht berufen hat – hätten erklären wollen, dem Kläger mit der Konsequenz der mitgliedschaftlichen Pflichten einschließlich der Pflicht zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags, beitreten zu wollen, zumal für die Verfolgung des Kartellschadensersatzanspruchs bereits ein Betrag von 1.250 € je Lkw zu zahlen war. Welche Kommunikation der Abtretungsvereinbarung jeweils vorausgegangen war und deshalb möglicherweise für die Auslegung des Verhaltens der Zedenten zugrunde gelegt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Pressemitteilung vom 10.03.2017 (Replik, Seite 47, Anlage K 27) datiert zeitlich nach dem klägerseits angegebenen Zeitraum der Abtretungsvereinbarungen (vgl. Bestätigungsschreiben gem. Anlage K 7: im Zeitraum vom Oktober 2016 bis Februar 2017) und kann folglich für deren Auslegung nicht erheblich sein. Dass die Zedenten das Konzept und die Handhabung des Klägers kannten und deshalb ihrer Inanspruchnahme von Leistungen des Klägers auch der Erklärungsgehalt beigemessen werden könnte, damit Mitglied beim Kläger zu werden, ist erstinstanzlich nicht vorgetragen. Auch die erstinstanzlich bereits vorgetragenen Beitragszahlungen sind unerheblich, weil sie nach dem Vortrag des Klägers auf ein Konto des C. P.International e.V. in der Schweiz geleistet wurden und diesen Zahlungen daher noch kein Erklärungsgehalt für eine Mitgliedschaft im Kläger beigemessen werden kann. Auch insofern genügt der Vortrag des Klägers zu seinem „Konzept“ nicht. Dafür, dass dieses Konzept auch bei den Beitragszahlungen dem jeweils Zahlenden bekannt gewesen wäre und zu einem schlüssigen Erklärungsgehalt geführt hätte, mit der Zahlung auch Mitglied des Klägers zu werden oder möglicherweise eine vermeintliche Mitgliedschaft zu bekräftigen, ist nichts ersichtlich.
52
Der erstmals im Berufungsrechtszug gehaltene – bestrittene – Vortrag des Klägers zum schlüssigen Beitritt mittels der Inanspruchnahme konkreter Vereinsleistungen des Klägers durch einzelne Zedenten (vgl. Bl. 998 m. Anlagen, wobei der Vortrag nicht alle Zedenten betrifft) ist präkludiert nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vortrag nicht ohne Nachlässigkeit schon erstinstanzlich hätte gehalten werden können. Eine Entschuldigung für den späten Vortrag und die dazu vorgelegten Dokumente ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht.
53
Der Senat hat den Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 angehört. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.
54
Soweit der Kläger erstinstanzlich ausgeführt hat, es ergebe sich aus der Mitglieds- und Beitragsordnung für Unternehmen aus Deutschland beim C. P.International e.V. gem. Anlage K 26, dass mit der Aufnahme beim C. P.International e.V. unabhängig von der Art der Mitgliedschaft gleichzeitig eine Mitgliedschaft beim Kläger erworben werde (vgl. Schriftsatz vom 15.01.2019, zweite Fassung, Seite 15, Bl. 812 dA), ist auch insofern ein schlüssiger Beitritt zum Kläger bereits – mangels Vortrags einer Anknüpfung für einen entsprechenden Erklärungsgehalt – nicht hinreichend vorgetragen.
55
(c) Auch eine Mitgliedschaft der Zedenten beim Kläger vermittelt über eine Mitgliedschaft beim Verein C. P.International e.V. mit Sitz in der Schweiz in Form einer sogenannten Doppelmitgliedschaft kann nicht angenommen werden.
56
Für die Frage, ob die Zedenten Mitglieder in dem hier klagenden Verein mit sowohl Gründungssitz als auch aktuellem Verwaltungssitz in Deutschland sind, ist, falls überhaupt ein internationaler Bezug anzunehmen ist, nach dem Personalstatut für juristische Personen deutsches Sachrecht anwendbar (vgl. Grüneberg/Thorn, 83. Aufl., (IPR) EGBGB Anh zu Art. 12 Rn. 1 mwN).
57
Eine über die Mitgliedschaft im C. P.International e.V. mit Sitz in der Schweiz vermittelte Mitgliedschaft im Kläger setzt als sog. Doppelmitgliedschaft nach dem deutschen Vereinsrecht eine Verankerung in der Satzung der beiden Vereine voraus (MüKoBGB/Leuschner, BGB vor § 21 Rn. 142 mwN; MHdB GesR/Steinbeck, 5. Aufl., § 5 Dachverband Rn. 75 ff. mzN).
58
Eine solche Verankerung in der Satzung des C. P.International e.V. mit Sitz in der Schweiz, dass die Mitglieder zugleich Mitglieder des Klägers sind, ist nicht dargetan. Der erst im Berufungsrechtszug vorgelegten Anlage BK 5, bei der es sich nach – bestrittenen – Angaben des Klägers um die Satzung bzw. die Statuten des C. P.International e.V. mit Sitz in der Schweiz handeln soll und welche unvollständige Auszüge eines Regelwerks enthält, kann dies nicht entnommen werden. Dass die Statuten gem. Anlage BK 5 unvollständig sind, hat die Beklagtenseite hinreichend deutlich beanstandet (so etwa Berufungserwiderung Daimler, Seite 9, Bl. 1086 Rn. 24; Berufungserwiderung MAN, Seite 29, Rn. 94, Bl. 1306); ein weiterer Hinweis des Senats hierzu ist nicht erforderlich. Die Unvollständigkeit war in der Berufungsverhandlung angesprochen worden; auch hierzu hat sich die Klageseite nicht erklärt. Die bereits erstinstanzlich vorgelegte „Mitglieds- und Beitragsordnung für Unternehmen aus Deutschland“ des schweizerischen C. P.International e.V. (Anlage K 26, zweiter Teil) stellt keine Satzung dar. Die Regelung einer Mitgliedschaft, insbesondere einer Mitgliedschaftsvermittlung unterfällt aber als Grundsatzregelung dem Satzungsvorbehalt (vgl. MHdB GesR/Steinbeck, 5. Aufl., § 5 Dachverband Rn. 75 ff. mzN). Auf die rechtlichen Voraussetzungen einer vermittelten Mitgliedschaft haben die Beklagten bereits erstinstanzlich unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung hingewiesen (so etwa Schriftsatz der Beklagten zu 5 vom 12.02.2019, Seiten 4/5, Bl. 830 dA). Zudem war dem Kläger dies auch mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils (Seite 28) noch einmal verdeutlicht worden.
59
Es kann deshalb auch offenbleiben, ob die Zedenten überhaupt Mitglieder des schweizerischen Vereins sind, was sich nach dem schweizerischen Sachrecht richten dürfte. Die vermeintliche Mitgliederliste gemäß Anlage K 26, Teil 1, enthält im Übrigen nicht alle Zedenten.
60
Der Kläger hat ferner eine – bestrittene – eigene Mitgliedschaft im C. P.International e.V. mit Sitz in der Schweiz erstmals im Berufungsrechtszug behauptet (Berufungsbegründung, Seite 17, Bl. 1005 dA: „Bei dem Kläger handelt es sich um den deutschen Mitgliedsverband nach Art. 6 der Statuten des Vereins C. P.International.“) Dieser Vortrag ist neu, bestritten und als verspätet nicht zuzulassen, weil auch insofern kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Vortrag nicht ohne Nachlässigkeit bereits erstinstanzlich hätte gehalten werden können. Erstinstanzlich war nur von Schwestervereinigungen und von einer Dachorganisation sowie von einem Netzwerk die Rede, das letztlich nicht habe realisiert werden können. Den vorgelegten Regelwerken lässt sich eine Mitgliedschaft des Klägers im C. P.International e.V. nicht entnehmen, auch nicht Art. 6 der Statuten gem. Anlage BK 5. Darüber hinaus hat der Kläger hierfür keinen Beweis angeboten. Allein aus den übereinstimmenden Namensbestandteilen „C. Pro“ und einem etwaigen personengleichen Vorstand sowie dem Vorbringen, beide Vereine seien „sowohl inhaltlich als auch finanziell aufs engste miteinander verwoben und teil[t]en in jeder Hinsicht dieselben Ziele, Aufgaben und dasselbe Schicksal“ (Schriftsatz vom 10.04.2019, Seite 4, Bl. 878 dA), sowie aus einem nicht realisierten Plan und Netzwerk kann ein mitgliedschaftliches Verhältnis nicht abgeleitet werden.
61
(d) Auch eine für § 7 RDG genügende mittelbare Mitgliedschaft der Zedenten im Kläger, weil sie Mitglieder einer dem Kläger angehörenden Vereinigung wären, scheidet aus.
62
Nach § 7 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (Nr. 1) im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.
63
Wie bereits ausgeführt ist allerdings erstinstanzlich kein Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und dem C. P.International e.V. vorgetragen. Der erst im Berufungsrechtszug gehaltene Vortrag, beim Kläger handele es sich um einen nationalen Mitgliedsverband des C. P.International e.V., ist bestritten, als verspätet nicht zuzulassen und hierfür auch vom Kläger kein Beweis angeboten, wie soeben ausgeführt. Es kann daher weder zugrunde gelegt werden, dass der Kläger Mitglied in diesem schweizerischen Verein ist noch – was auch die Klageseite nicht behauptet – dass dieser, wie es dem Wortlaut des § 7 RDG entsprechen würde, Mitglied im Kläger ist.
64
(3) Schließlich scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 7 RDG aus. Es ist bereits fraglich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine analoge Anwendung von § 7 RDG überhaupt in Betracht kommt. Denn bei der Vorschrift handelt es sich um eine – grundsätzlich eng auszulegende – Ausnahmevorschrift.
65
Selbst wenn man die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auf andere mitgliedschaftliche Verbindungen entsprechend anwenden würde, scheidet dies im Streitfall aus. Denn es kann weder ein mitgliedschaftliches Verhältnis zwischen den Zedenten und dem Kläger noch ein solches zwischen dem Kläger und dem C. P.International e.V. zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Zedenten alle zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung Mitglieder des C. P.International e.V. gewesen wären, fehlt es an einer – wie auch immer gearteten – mitgliedschaftlichen Verbindung zwischen den Zedenten und dem Kläger.
66
Eine entsprechende Anwendung auf ein nicht näher konturiertes „mitgliedschaftsähnliches“ Verhältnis kommt aufgrund der Erfordernisse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Bereich von Erlaubnistatbeständen wie denen nach dem RDG nicht in Betracht.
67
Der Kläger meint, § 7 RDG greife, weil „aufgrund der faktischen Vereinsnähe ein besonderes, enges und auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis besteh[e]“ (vgl. Berufungsbegründung, Seite 16 unten/ 17 oben, Bl. 1004/1005 dA) und mit § 7 RDG Vereinigungen die Möglichkeit eröffnet werden sollte, Rechtsdienstleistungen gegenüber einem solchen Personenkreis zu erbringen. Was genau unter faktischer Vereinsnähe im Streitfall gemeint sei und weshalb diese ein besonderes, enges und auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis begründe, ist indes nicht ersichtlich. Dieses nicht näher erläuterte, sachlich nicht nachvollziehbare und rechtlich schwer greifbare pauschale Vorbringen vermag ein Eingreifen des Ausnahmetatbestandes von § 7 RDG nicht zu begründen. Weder der Wortlaut noch die vom Kläger zitierte Gesetzesbegründung noch der Sinn und Zweck der Regelung erfassen eine solch vage nichtmitgliedschaftliche Beziehung; zudem stehen die Erfordernisse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dem entgegen.
68
Der Kläger nimmt hier schlicht als ein Verband aus der Transportbranche die Rolle des Klagevehikels für (unterstellt) zur Einziehung abgetretene Kartellschadensersatzansprüche von (unterstellt) LKW-Abnehmern ein, bei denen es sich – so ist es hier prozessual aus den oben genannten Gründen zugrunde zu legen – nicht um unmittelbare oder mittelbare Mitglieder des Klägers handelt und nicht um die Mitglieder eines dem Kläger mitgliedschaftlich verbundenen Verbands.
69
Für eine Anwendung des § 7 RDG genügt aber nicht, dass der Rechtsdienstleistende ein Verband aus einer Wirtschaftsbranche ist und der Dienstleistungsempfänger ein Unternehmen aus dieser Branche ist; vielmehr knüpft die Vorschrift an eine mitgliedschaftliche – und nicht nur branchenmäßige – Verbundenheit an.
70
Eine Analogie kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass man, wie der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung mündlich vorgebracht hat, im Verbandsgefüge des Klägers „formalistische“ Fragen, wie solche der konkreten Mitgliedschaft beim Kläger oder beim Schweizerischen C. P.International und für welchen Verein ein Antrag auf Mitgliedschaft gestellt worden sei oder ähnliches, nicht im Fokus gehabt habe, sondern ein Vertrauens- und Näheverhältnis bestanden habe. Denn Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes, dass der Anwendungsbereich des Erlaubnistatbestandes des § 7 RDG nicht für unklare, unübersichtliche und nicht belegte Verhältnisse schlicht aufgrund einer Analogie zur Anwendung gelangt.
71
(4) Ferner scheitert eine Erlaubnis nach § 7 RDG daran, dass nach den gegebenen Tatsachengrundlagen eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann. Zu der Verwendung des an den Kläger gezahlten Pauschalbetrag von 1.250 € pro Lkw im Erfolgsfall, von dem zunächst nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine für alle Lkw angemessene Aufwandspauschale für die Tätigkeit des Klägers als bloßem Klagevehikel mit nur administrativer Tätigkeit handelt, weil nach dem Klagevortrag diese Pauschale im Unterliegensfall die Prozesskosten abgedeckt hätte, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt: „Im Falle eines Obsiegens würden von den jeweils geleisteten 1.250 € verbleibende Reste anteilig an die Zedenten wieder ausgeschüttet.“ Die Beklagten haben dies mit Nichtwissen bestritten. Ein Beweisantritt oder ein Schriftsatzfristantrag des Klägers ist nicht erfolgt. Damit ist der Kläger auch in Bezug auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung einer Erlaubnis nach § 7 RDG beweisfällig geblieben.
72
cc) Auch der Erlaubnistatbestand des § 5 RDG greift im Streitfall nicht ein.
73
Nach § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (Satz 1). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (Satz 2).
74
Zwar kann die Vorschrift auch im Bereich der Vereinsrechtsberatung zur Anwendung kommen. So kann eine Vereinigung, zu deren Aufgaben die Mitgliederrechtsberatung gehört, uU nach § 5 Abs. 1 berechtigt sein, auch Nichtmitglieder zu beraten, wenn und soweit es sich dabei um eine Nebenleistung handelt (Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 5 Rn. 26 mwN).
75
Die Erlaubnis nach diesem Nebenleistungsprivileg scheidet aber aus, wenn die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung (hier des Verbands) hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn. 25; BT-Dr 16/3655, Seite 52). Zu beachten ist, dass der Inhalt der rechtsdienstleistenden Tätigkeit sich maßgeblich durch die – objektiv zu beurteilende – Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtsuchenden bestimmt (vgl. BT-Dr 16/3655, Seite 54). Eine Rechtsdienstleistung, die die Prüfung von Haftungsfragen dem Grunde nach erfordert, kann angesichts ihrer Bedeutung für den Betroffenen und angesichts der rechtlichen Anforderungen grundsätzlich nach ihrem Gewicht innerhalb der Gesamtleistung nicht als bloße Nebenleistung angesehen werden (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn. 26 mwN). So hat der BGH eine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG abgelehnt für die Schadensregulierung bei dem Grunde nach streitiger Haftung nach Verkehrsunfällen hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Vermieter von Ersatzfahrzeugen (mit Verweis auf BT- Drs. 16/3655, Seite 47; BGH, NJW 2012, 1005 Rn. 13 ff., und NJW 2013, 62). Auch wurde eine Nebenleistung abgelehnt bei Verfolgung oder Beratung über eine dem Grunde nach streitige Schadensersatzforderung wegen vermeintlicher Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag für einen Dienstleister, dessen Haupttätigkeit lediglich darin bestand, geschädigte Kapitalanleger zu unterstützen, ihre Interessen zu bündeln, Informationen zu beschaffen und für Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger zu recherchieren (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn. 27). Dabei können auch die gem. § 5 Abs. 1 S. 2 RDG zu berücksichtigenden Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, dagegensprechen, eine Forderungseinziehung als Nebenleistung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. BGH a.a.O.). Denn das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation wirkt nach dem Willen des Gesetzgebers bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise einschränkend (BT-Drs. 16/3655, Seite 54; vgl. BGH a.a.O.). Je geringer – bei typisierender Betrachtung (vgl. BT-Drs. 16/3655, Seite 54) – die für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, umso kleiner ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstnebenleistungen auf diesem Gebiet (vgl. BGH a.a.O. mwN). Über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation wird so ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet (vgl. BGH a.a.O. mzN).
76
Hieran gemessen kann die Verfolgung der Kartellschadensersatzansprüche von Transportunternehmen mit Blick auf den Satzungszweck des Klägers und mit Blick auf seine übrige Tätigkeit auch auf der Grundlage seines eigenen Vortrags nicht als Nebenleistung qualifiziert werden. Denn es handelt sich hier um eine anspruchsvolle Rechtsdienstleistung, bei welcher auch die Haftung dem Grunde nach streitig ist, und deren Erbringung – auch im Vergleich zur sonstigen Tätigkeit des Klägers – gesteigerte Rechtskenntnisse voraussetzt.
77
dd) Eine Erlaubnis nach § 6 RDG ist ebenso wenig gegeben. Die erforderliche Unentgeltlichkeit liegt angesichts der Kostenpauschale von 1.250 € nicht vor, weil hiervon auch die Erstattung von Arbeitszeitaufwand erfasst ist (vgl. BeckOK RDG/Müller, 28. Ed. 1.1.2024, RDG § 6 Rn. 9) und im Übrigen bei der Rechtsberatung durch einen Verein nicht von Kostenfreiheit ausgegangen werden kann, weil sie mitgliederfinanziert ist (vgl. OLG München BeckRS 2011, 26426; BeckOK RDG/Müller, 28. Ed. 1.1.2024, RDG § 6 Rn. 12 mwN).
78
c) Aus dem Verstoß gegen § 3 RDG folgt im Streitfall, in dem kein Erlaubnistatbestand gegeben ist, auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des RDG, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG), gem. § 134 BGB die Nichtigkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn.: 34-36 mwN). Diese Rechtsfolge ist auch mit Blick auf die Interessen der Zedenten verhältnismäßig.
79
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es insofern im Streitfall auch nicht in Betracht, nur von einer geringfügigen Überschreitung der Grenzen des § 7 RDG auszugehen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Nichtigkeitsfolge abzusehen, etwa mit Blick auf eine gesteigerte Schutzwürdigkeit der Zedenten (vgl. Berufungsbegründung, Seiten 18 ff., Bl. 1006 ff.).
80
Zwar setzt nach der Rechtsprechung des BGH die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraus, dass die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des RDG, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig – etwa auf Randbereiche beschränkt – anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 91). Der Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedürfe es auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 91). Nur wenn nach diesen Maßstäben eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vorliege, sei – bei objektiver Betrachtung – in der Regel auch für den Auftraggeber eine Nichtigkeit nach § 134 BGB zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 92 – lexfox I).
81
Zu beachten ist ferner im hier betroffenen Bereich der Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen durch Private und hier gerade durch eher kleine oder mittelständische Unternehmen die Private-Enforcement-Richtlinie und der Effektivitätsgrundsatz („effet utile“; „volle und praktische Wirksamkeit“), der die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anhält, dass die Geltendmachung von Schadensersatz innerhalb der nationalen Rechtsordnungen nicht durch übertriebene Anforderungen übermäßig erschwert wird (vgl. EuGH BeckRS 2014, 80953 Rn. 25 f. u. Rn. 32 f. – Kone, „umbrella pricing“).
82
Mit der Sondersituation, dass der Inhaber einer Registrierung zur Inkassozession nach § 10 RDG seine Befugnisse nur geringfügig überschreitet (vgl. hierzu BVerfG NJW 2002, 1190, 1192; BGH NJW 2020, 208 Rn. 91), ist die vorliegende Situation indes nicht vergleichbar, weil dort eine Registrierung vorliegt, die bereits eine besondere Sachkunde voraussetzt (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn. 34-36). Es kann für eine vergleichbare Würdigung nicht genügen, dass der Rechtsdienstleister eine Vereinigung ist, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründet wurde. Denn der Erlaubnistatbestand des § 7 RDG erfordert zusätzlich eine mitgliedschaftliche Verbindung mit den Auftraggebern. Es handelt sich daher vorliegend nicht um die Überschreitung einer gegebenen Befugnis nur in Randbereichen, sondern es fehlt von vorneherein an den Voraussetzungen der Befugnis.
83
Selbst wenn man auch für diese Konstellation für die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Abtretung fordern sollte, dass das Fehlen des Erlaubnistatbestands aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig ist, ist diese Eindeutigkeit zu bejahen. Denn – nach dem prozessrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt – fehlt es eindeutig an den Voraussetzungen der Erlaubnistatbestände, so an einer mitgliedschaftlichen Verbindung für § 7 RDG, an der Unentgeltlichkeit für § 6 RDG und an dem Charakter einer Nebenleistung für § 5 RDG.
84
Dass in solchen Konstellationen die Abtretungen wegen der Schutzwürdigkeit der Zedenten gleichwohl wirksam wären, ist mit dem Erfordernis von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar. Auch kann sich der Verband für nichtmitgliedschaftliche Verhältnisse nicht auf die Vereinigungsfreiheit berufen.
85
Schließlich sieht der Senat auch keine Möglichkeit, nach § 531 Abs. 2 ZPO auszuschließendes verspätetes Vorbringen und auszuschließende verspätete Beweismittel aufgrund des Grundsatzes des „effet utile“ oder wegen der Schutzwürdigkeit von Zedenten gleichwohl zuzulassen.
86
2. Die Klage ist im Übrigen hinsichtlich einiger Erwerbsvorgänge bereits mangels Kartellbetroffenheit (nämlich für die Lkw der Marke MAN mit den laufenden Nummern [nach der Nummerierung in der Replik] 3, 4, 7, 8, 9, 99, 118, 119, 120, 136, 190 und für die Lkw der Marke Daimler mit den laufenden Nummern 100, 110, 115 und 198) unbegründet. Hinsichtlich aller Erwerbsvorgänge erscheint zudem fraglich, ob für die Annahme der – für den Feststellungsantrag – erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadens ausreichend zu den Erwerbsvorgängen vorgetragen ist.
87
a) Die Feststellung der Kartellschadensersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens (BGH NJW 2018, 2479 Rn. 34 mwN – Grauzementkartell II).
88
Der zu prüfende Feststellungsantrag ist im Streitfall darauf gerichtet, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, nebst Zinsen, welche den benannten Zedenten, die ihre Rechte an den Kläger abgetreten haben, als Folge des Lkw-Kartells (Entscheidung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016, Fall AT.39824) entstanden seien.
89
b) Für einen Kartellschadensersatzanspruch in Bezug auf das LKW-Kartell ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen:
90
aa) Als Anspruchsgrundlagen für Schäden kommen § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 85 EGV (Nizza) bzw. Art. 101, 102 AEUV sowie iVm § 33 Satz 1 2. HS, § 1 GWB idF vom 1.1.1999 bis 30.06.2005 bzw. § 33 Abs. 3 GWB idF vom 1.7.2005 bis 29.06.2013 (vgl. BGH GRUR-RS 2023, 37520 Rn. 10 – LKW-Kartell III) bzw. § 33 Abs. 3 GWB idF vom 30.06.2013 bis 08.06.2017 in Betracht. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des GWB oder gegen Art. 101, 102 AEUV (vormals Art. 81, 82, 85 EGV [Nizza]) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
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bb) Ein vorsätzlicher Verstoß der Beklagten zu 1, die alleinige Berufungsbeklagte, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (Art. 81 EGV) sowie § 1 GWB ergibt sich aus den bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016, wonach die Beklagte im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis 20.09.2010 an einer Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen beteiligt war (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 13 bis 19 – LKW-Kartell II). Hieraus ist auf einen vorsätzlichen Kartellverstoß der Berufungsbeklagten zu schließen.
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cc) Ein Anspruchsteller ist dann von der Kartellabsprache betroffen und damit anspruchsberechtigt, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 21 – LKW-Kartell II; BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20, WuW 2022, 681 Rn. 24 mwN – Stahl-Strahlmittel; BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 29 mwN – Schlecker; BGH GRUR-RS 2023, 37520 Rn. 13 – LKW-Kartell III). Solange Erwerbsvorgänge sachlich und zeitlich erfasst sind, ist unerheblich, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb handelt; auch Leasing- und Mietkaufverträge sind zumindest dann kartellbetroffen, wenn sie auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind; in zeitlicher Hinsicht ist zumindest für das Jahr 2011 noch von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit schadensauslösender Kartelleffekte auszugehen (vgl. BGH GRUR-RS 2023, 37520 Rn. 13-15 – LKW-Kartell III).
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dd) Für die Frage, ob dem Anspruchsteller aufgrund der Kartellabsprache mit der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, gilt § 287 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, kann nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. BGH GRUR-RS 2023, 37520 Rn. 18 mwN – LKW- Kartell III), und setzt eine Gesamtwürdigung voraus, die sich umfassend mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzt (vgl. BGH GRUR-RS 2023, 37520 Rn. 18 ff. – LKW-Kartell III; BGH, WuW 2020, 202 Rn. 52 – Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 88 – LKW-Kartell I; WRP 2021, 1588 Rn. 53 f. – LKW-Kartell II). Die Gesamtwürdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben.
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Weil er bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien – ihre Schlüssigkeit unterstellt – ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Dabei kann auch auf einen Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (st. Rspr., vgl. nur BGH, WuW 2022, 681 Rn. 42 mwN – Stahl-Strahlmittel mwN; BGHZ 235, 168 Rn. 44 mwN – Schlecker; WRP 2021, 1588 Rn. 36 – LKW-Kartell II; BGH GRUR-RS 2023, 37520 Rn. 21 – LKW-Kartell III).
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b) Hieran gemessen kann im Streitfall – trotz der eher geringen Anforderungen – für die nachfolgend im einzelnen angeführten Erwerbsvorgänge bereits keine Kartellbetroffenheit im Sinne von oben b) cc) (nach dem Maßstab des § 286 ZPO) festgestellt werden, weil die Existenz dieser Erwerbsvorgänge insofern unklar bleibt, als die Fahrgestellnummer vom betreffenden Hersteller als nicht in seinem Datenbestand existent zulässigerweise bestritten wurde, und der Kläger keine Berichtigung oder Klarstellung der Nummer vorgenommen hat und keinen Beweis angeboten hat. Unterlagen über die Erwerbsvorgänge und die betreffenden LKW hat der Kläger ohnehin nicht vorgelegt. Über die Liste auf Seiten 20/25 der Replik (Bl. 546/551 dA) mit Angabe des Zedenten als Erwerber, der Fahrgestellnummer, der Marke und eines trotz durchgehender Rügen seitens der Beklagten und Streithelfer (vgl. MAN, Berufungserwiderung, Rn. 235 f., Bl. 1340 dA; Schriftsatz vom 20.02.2024 Rn. 702, Bl. 1800 dA; Daimler, Schriftsatz vom 27.04.2020, Seite 22 Rn. 80, Bl. 1099 dA) nicht näher definierten „Bezugsdatums“ hinaus finden sich im Vortrag der Klageseite keine weiteren Angaben. Das Bestreiten der Fahrgestellnummern als nicht im Bestand des Herstellers verzeichnet und damit das Bestreiten des Erwerbsvorgangs durch den Hersteller ist zulässig, weil nicht angenommen werden kann, dass diesem allein aufgrund der weiteren Angaben zum jeweiligen LKW (Zedent als Erwerber und „Bezugsdatum“) die Individualisierung des LKW ohne weiteres möglich ist und er im Rahmen der abgestuften Darlegungslast gehalten wäre zu recherchieren, um welchen LKW mit welcher richtigen Fahrgestellnummer es sich gehandelt haben könnte. Der für die Kartellbetroffenheit darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist insofern beweisfällig geblieben.
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Dies betrifft die Erwerbsvorgänge für Lkw der Marke MAN mit den laufenden Nummern (nach der Nummerierung in der Replik,) 3, 4, 7, 8, 9, 99, 118, 119, 120, 136, 190 (vgl. Schriftsatz vom 11.05.2020, MAN, Seite 54, Bl. 1341 dA) und Lkw der Marke Daimler mit den laufenden Nummern 100, 115 und 198.
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Im Übrigen bestreitet Daimler, dass es sich bei dem Fahrzeug der Marke Daimler mit der laufenden Nummer 110 um einen sachlich von der Kommissionsentscheidung und vom Kartell umfassten Lkw handele, es sei nämlich ein Van. Hier fehlt jeder Gegenvortrag des Klägers und Beweis wird nicht angetreten.
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c) Im Übrigen ist fraglich, ob auf der gegebenen Tatsachengrundlage die nach § 287 Abs. 1 ZPO erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass die Zedenten auch jeweils aufgrund des Kartellverstoßes für die als kartellbetroffen anzunehmenden Erwerbsvorgänge einen Schaden erlitten haben.
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Der Kläger trägt für die geltend gemachten 155 bzw. zuletzt noch 152 Erwerbsvorgänge lediglich in einer Liste die Person des Zedenten als Erwerber, die Fahrgestellnummer des erworbenen Lkw, dessen Marke und ein „Bezugsdatum“ vor und legt für die Erwerbsvorgänge keine Unterlagen vor. Wie bereits ausgeführt, erläutert die Klageseite – trotz durchgehender Rügen der Beklagten und Streithelfer (siehe oben b)) – nicht, was sie unter dem „Bezugsdatum“ versteht, ob es sich um das Lieferdatum oder um das Datum der Bestellung oder der Bestellbestätigung oder um ein sonstiges Datum handelt.
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Zudem fehlt für jeden der Erwerbsvorgänge Vortrag dazu, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Leasingvertrag handelt, wann der jeweilige Vertrag mit wem geschlossen wurde, welcher Kaufpreis oder welche Leasingraten vereinbart wurde(n), ob der Leasingvertrag inhaltlich auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet war (oder zumindest Vortrag von Tatsachen zur Beurteilung dieser Frage), ob der Kaufpreis oder die Leasingraten jeweils auch bezahlt wurden (was die Beklagten und Streithelfer bestreiten, die Klageseite aber noch nicht einmal behauptet hat) oder ob zumindest mit der Bezahlung begonnen wurde oder Vortrag über Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Erwerbsgeschäft als abgeschlossen betrachtet werden kann (vgl. hierzu BGH GRUR-RS 2023, 37520 Rn. 42 – LKW-Kartell III).
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Die Klageseite hat zwar in der Berufungsreplik vom 20.10.2020, Seite 56, Abs. 1 aE (Bl. 1521 dA) behauptet, „substantiiert (…) zu den „LKW-Erwerbsgeschäften (Marke, Modell, Datum, Anschaffungspreis, Finanzierungsart, Lieferant etc.)“ vorgetragen zu haben. Dies trifft aber für die Punkte Anschaffungspreis, Finanzierungsart und Lieferant nicht zu (so auch MAN, Berufungserwiderung, Rn. 235 f., Bl. 1340 f. dA; Schriftsatz vom 20.02.2024, Rn. 702/706, Bl. 1800/1801 dA). Der Senat vermochte solchen Vortrag in der gesamten Akte einschließlich der Anlagen nicht zu finden. Auf die Bitte des Senats in der Berufungsverhandlung vom 29.02.2024, solchen Tatsachenvortrag in den Schriftsätzen aufzuzeigen, vermochte die Klageseite dies nicht (vgl. Protokoll, Seite 7, Mitte, Bl. 1922 dA).
102
Soweit die Beklagten Vortrag dazu gehalten haben, welche Erwerbsvorgänge Kauf und welche Leasing darstellten, und soweit davon ausgegangen werden könnte, dass sich der Kläger diesen Vortrag zu eigen gemacht hätte, dürfte auch das nicht genügen, um die Lücken im ausreichenden Umfang zu schließen. Für die Leasingvorgänge fehlt es, wie ausgeführt, schon an hinreichendem Vortrag zu den Tatsachen, die es erlaubten zu beurteilen, ob es sich um solche Leasingverträge handelte, die auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH GRUR-RS 2023, 37520 – LKW-Kartell III: LS 1).
103
Dass Zahlungen erfolgt sind, wurde beklagten- bzw. streithelferseits durchgehend bestritten und von der Klageseite zu keinem Zeitpunkt – auch nicht pauschal – vorgetragen und schon gar nicht, auch nicht ansatzweise, belegt (so auch MAN, Berufungserwiderung Rn. 235 f., Bl. 1340 f. dA; Schriftsatz vom 20.02.2024, Rn. 702/706, Bl. 1800/1801 dA; Daimler, Schriftsatz vom 27.04.2020, Seite 22 Rn. 80, Bl. 1099 dA; Schriftsatz vom 21.03.2022, Seite 10, Bl. 1613 dA; Scania, Schriftsatz vom 11.05.2020, Seite 7 Rn. 26, Bl. 1265 dA, Seite 12, Rn. 45 bis 47, Bl. 1270 dA, bereits Seite 5, Grafik, Bl. 1263 dA). Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren und das Vorbringen der Klageseite von demjenigen, welches der Entscheidung BGH KZR 46/21 – LKW-Kartell III (BGH GRUR-RS 2023, 37520) zugrunde lag (vgl. dort Rn. 42).
C.
104
I. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
105
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
106
III. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zuzulassen. Im Streitfall stellen sich höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung über die Grenzen der Erlaubnistatbestände nach § 7 RDG und § 5 RDG sowie über die Voraussetzungen einer etwa hieraus folgenden Unwirksamkeit der Abtretung, welche sich in einer Vielzahl von Inkassoklageverfahren stellen können.