Titel:
(Landes-)Disziplinarrecht, Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung, Kürzung der Dienstbezüge
Normenketten:
BayDG Art. 9
BeamtStG § 34
BeamtStG § 47
Schlagworte:
(Landes-)Disziplinarrecht, Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung, Kürzung der Dienstbezüge
Fundstelle:
BeckRS 2024, 14237
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung des Beklagten, mit der gegen ihn eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 20 Monaten verhängt wurde.
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Der am … … 1967 geborene Kläger studierte Lehramt an beruflichen Schulen. Nach Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung (2002 bzw. 2004, Gesamtprüfungsnote 3,47) wurde er ab September 2004 an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule … … … … als Lehrkraft beschäftigt. Am 11. August 2006 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 11. September 2006 zum Studienrat zur Anstellung ernannt und der staatlichen Fachoberschule … zugewiesen. Mit Wirkung zum 1. April 2008 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. In der Zeit vom 12. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 wurde er aus dienstlichen Gründen an die Staatliche Berufsschule I … abgeordnet und mit Wirkung vom 1. August 2012 dorthin versetzt. Mit Urkunde vom 15. Juli 2014 wurde der Kläger zum Oberstudienrat ernannt. In der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2017 wurde er im Umfang von fünf Wochenstunden an die Staatliche Berufsoberschule … abgeordnet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 übertrug die Regierung von ... dem Kläger mit Wirkung vom 25. Juni 2016 in stets widerruflicher Weise die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts im Fach Mathematik an den vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgelegten Kollegtagen in … Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 teilte die Regierung von ... dem Kläger mit, dass der erteilte Auftrag durch Widerruf mit Ablauf des 22. Juli 2017 ende.
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In der periodischen Beurteilung vom 7. Januar 2019 erzielte der Kläger das Ergebnis: „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“.
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Der Kläger ist ledig und kinderlos. Er ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
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Die Regierung von ... informierte die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – am 8. Juli 2021 über den Verdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens und bat um Übernahme des Verfahrens. Der Kläger habe sich im Rahmen des Angebots von Nachhilfe gegenüber einer volljährigen Schülerin der Berufsschule unangemessenen verhalten. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 leitete die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und unterrichtete diesen hiervon mit Schreiben vom selben Tag. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Ein mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2021 angefordertes Persönlichkeitsbild zum Kläger durch dessen Dienstvorgesetzte ging am 9. August 2021 ein.
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Mit Verfügung vom 16. September 2021 dehnte die Disziplinarbehörde das Verfahren im Hinblick auf Beschwerden einer anderen, seinerzeit minderjährigen Schülerin betreffend das Verhalten des Klägers während seines Unterrichts in der Klasse E10A im Schuljahr 2020/21 auf weitere Vorwürfe aus. Der Kläger hielt Gelegenheit, sich zu äußern.
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Nach Vernehmung der betreffenden Schülerinnen … B... und … W... sowie des Klassensprechers (... J......) der vom Kläger im Schuljahr 2020/21 unterrichteten Klasse E10A, der Einholung einer schriftlichen dienstlichen Auskunft der Schulleiterin der Berufsschule I, Frau … M..., sowie einer Auskunft der Regierung von ... zu Nebentätigkeitsgenehmigungen dehnte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 auf weitere Vorwürfe aus. Der Kläger soll im Schuljahr 2021/22 gegen die Weisung der Schulleiterin verstoßen haben, das Klassenzimmer der EGS11 (vormals E10A) während des Unterrichts nicht mehr zu betreten. Zudem bestehe hinsichtlich des Vorwurfs bezüglich der Nachhilfe der Verdacht, dass er, ohne dies angezeigt bzw. die dafür erforderliche Genehmigung beantragt und erhalten zu haben, einer Nebentätigkeit nachgehe, die er sich durch Geld, körpernahe und sexuelle oder sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen entgelten lasse. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 Gelegenheit zur Äußerung zu der Verfügung sowie zu einer beabsichtigten Dienstenthebung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG.
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Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Die Verfügung wurde mit weiterer Verfügung vom 25. April 2022 aufgehoben.
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Nachdem dreimal Termine zur persönlichen Anhörung des Klägers (am 21.3, 25.4, 23.5.2022) aufgrund von Verlegungsanträgen des Klägers nicht zustande kamen, teilte die Disziplinarbehörde diesem mit Schreiben vom 30. Juni 2022 das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen mit. Dem Kläger wurde erneut Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
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Mit Disziplinarverfügung vom 1. August 2022 verhängte die Disziplinarbehörde gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme die Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 20 Monaten. Sie sah es als erwiesen an, dass der Kläger ein einheitliches innerdienstliches Vergehen begangen hat. Der Kläger habe der Schülerin … B... der Berufsschule I Rosenheim anlässlich einer Probestunde am 11. Februar 2021 weiteren Nachhilfeunterricht gegen Entlohnung durch sexuelle Handlungen oder Arbeiten in seinem Haushalt und Garten angeboten und damit gegen seine Pflichten als Beamter zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zu uneigennütziger Amtsführung verstoßen. Außerdem habe er durch sexistische und frauenfeindliche Äußerungen im Unterricht der Berufsschulklasse E10A im Schuljahr 2020/21 ebenfalls gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Indem der Kläger im Schuljahr 2021/22 weisungswidrig den Kontakt zu dieser Klasse sowie der zugehörigen Schülerin … W... gesucht habe und im Klassenzimmer erschienen sei, habe er darüber hinaus gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen, verstoßen. Auf den betreffenden Bescheid wird verwiesen.
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Am 1. September 2022 erhob der Bevollmächtigte des Klägers hiergegen Klage und beantragte,
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die Disziplinarverfügung vom 1. August 2022 aufzuheben, hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
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Bezüglich des Nachhilfeunterrichts sei die Kontaktaufnahme von … B... ausgegangen, die dem Kläger „gesichtlich“ aus der Schule bekannt gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass es bei der Begrüßung zu einem Kuss gekommen sei. Im Verlauf der Sondierung der Unterlagen habe sich ergeben, dass die erst seit zweieinhalb Jahren in Deutschland lebende Schülerin massive Sprachverständnisprobleme, speziell mit den Fachbegriffen, gehabt habe. Deshalb sei der Erfolg einer Nachhilfe infrage gestellt gewesen, was der Kläger ihr so auch mitgeteilt habe. Diese habe daraufhin einen „beleidigten“ Ausdruck angenommen und „säuerlich“ gewirkt. Darauf habe der Kläger angeboten, bei entsprechendem Engagement dennoch Nachhilfe zu leisten. Im Anschluss habe der Kläger die Entlohnung seiner Tätigkeiten angesprochen. Da er habe erkennen müssen, dass Frau B... über keine hinreichenden Mittel verfügte, habe er mit ihr überlegt, wie ein Ausgleich erfolgen könne. Es sei die Idee aufgekommen, in „Naturalien“ zu zahlen, was lediglich bedeutet habe, dass Frau B... den Kläger im Garten oder gegebenenfalls im Haushalt habe helfen sollen. Eine sexuelle Gegenleistung sei niemals Thema gewesen. Die Schülerin habe sich mit Gartenarbeit einverstanden gezeigt. Zum Abschied habe sie den Kläger plötzlich umarmt. Warum Frau B... Vorwürfe erhebe, erschließe sich dem Kläger nicht. Er könne sich allenfalls vorstellen, dass es vor dem Hintergrund ihrer großen Sprachprobleme zu Missverständnissen gekommen sei. Es sei auch falsch, dass der Kläger sich am 12. Februar 2021 per WhatsApp bei Frau B... gemeldet habe. WhatsApp benutze er nicht.
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Soweit … W... geäußert habe, der Kläger habe sich im Unterricht sexistisch und frauenfeindlich verhalten, sei ihm dies von ihr kein einziges Mal kommuniziert worden. Er habe zunächst das Gefühl gehabt, dass es sich um eine interessierte Schülerin handele, die mit seinem Unterricht zufrieden sei. Es sei dann jedoch zu einem Vorfall gekommen. Frau W... habe gegen Ende des Schuljahres eine Videoprojektleistung zu erbringen gehabt. Sie habe jedoch das rechtzeitige Hochladen des Videos auf You-Tube bzw. mittels Stick bis zum Abgabetermin (7.6.2021) versäumt, obwohl im Vorfeld sehr deutlich gemacht worden sei, dass eine Nichtabgabe zu dem genannten Termin mit der Note 6 bewertet werde. Der Kläger habe ihr entgegen der ursprünglichen Ankündigung sogar die Möglichkeit gegeben, die Arbeit nachträglich einzureichen. Dennoch sei die Schülerin W... offenbar seit diesem Zeitpunkt gegen ihn vorgegangen und habe eine Dokumentation zu angeblichem Verhalten des Klägers erstellt. Der Kläger habe das Gespräch mit der Schülerin und deren Ausbilder gesucht. Er habe sich entschuldigt, falls sein Verhalten als verletzend empfunden worden sei. Von einem weiteren Gespräch mit dem Abteilungsleiter und der Schulleitung sei er ausgeschlossen worden. Der Kläger habe zu keiner Zeit Frauen im Allgemeinen technisches Unvermögen oder Intelligenz abgesprochen. Dies könne durch die Einvernahme von zwei ehemaligen Schülerinnen sowie eines ehemaligen Nachhilfeschülers, zu denen er schriftliche Aussagen vorlege, bewiesen werden. Der Kläger habe auch nicht gesagt, Frauen gehörten nur in die Küche oder ins Bett. Der von der Disziplinarbehörde vernommene Schüler … J... habe solches nicht bestätigen können. Aussagen seien aus dem Kontext gerissen bzw. ein Zusammenhang erschließe sich nicht oder sie seien möglicherweise vom Kläger aufgrund von Schüleraussagen nur in sarkastischer Weise wiederholt bzw. selbst von der Schülerin W... als Scherz verstanden worden. Hinsichtlich eines gezeigten Films habe auch der Schüler J... betont, dass es nicht vordergründig um die Darstellung von Geschlechtsverkehr gegangen sei. Die weitere angesprochene Filmvorführung betreffe den Film „Goethe“, der ab sechs Jahren freigegeben sei. Er habe auch diesen nicht wegen der enthaltenen Liebesszene oder der körperlichen Eigenschaften der Darstellerinnen gezeigt. Es sei falsch, dass Wörter wie „Titten“ oder „geiler Arsch“ von ihm verwendet worden seien. Der Kläger ermutige Frauen grundsätzlich, technische Berufe zu ergreifen. Weibliche Schüler hätten überwiegend gute Noten und häufig die besten Abschlüsse.
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Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, er habe gegen eine Weisung verstoßen, sei das Betreten des Klassenzimmers der EGS11 notwendig gewesen, um die dort einzig verfügbaren Digitaloszilloskope zu holen. Die Schülerin W... konstruiere hier ein drohendes Verhalten des Klägers, was die Vermutung bekräftigte, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt Vorwürfe gegen den Kläger konstruiert und gesammelt sowie theatralisch agiert habe. Merkwürdig sei, dass sich Frau W... wiederholt in einen Bereich begeben habe, indem sie mit einer Begegnung mit dem Kläger habe rechnen müssen.
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Die Landesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 28. März 2023,
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Das Vorbringen des Klägers zu dem Nachhilfeangebot gegenüber der Schülerin B... sei durch den von dieser während ihrer Einvernahme vorgelegten WhatsApp-Chat widerlegt. Im Hinblick auf das Verhalten gegenüber der Schülerin W... versuche der Kläger, eine „Retourkutsche“ zu konstruieren. Die Schülerin habe gegenüber der Disziplinarbehörde angegeben, die Videoaufgabe zeitgerecht auf einem USB-Stick abgespeichert und abgegeben zu haben. Der Kläger werfe der Schülerin U... vor, obwohl er selber angebe, den Abgabetermin verlängert zu haben. Die Schülerin W... habe sich zudem darauf berufen, im Zeitraum Oktober/November 2020 auf den Kläger zugegangen zu sein und sein Verhalten ihr gegenüber kritisiert zu haben. Seine Einwände gegen die im Einzelnen von der Schülerin geschilderten Vorfälle seien nicht geeignet, die Vorwürfe zu entkräften. Dies gelte auch hinsichtlich des weisungswidrigen Betretendes des Klassenzimmers.
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 teilte die Landesanwaltschaft mit, dass der Kläger mit Wirkung zum 13. Juni 2023 in den Ruhestand versetzt worden sei. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 sei ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verlaufs des Verfahrens zur amtsärztlichen Untersuchung eingeleitet worden.
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Das Gericht hat am 24 Januar 2024 mündlich verhandelt. Es wurde Beweis durch die Einvernahme der Zeuginnen … B..., … W... und … M... erhoben. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Disziplinarakte und die Personalakten sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die angegriffene Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 20 Monaten ist formell und materiell rechtmäßig – insbesondere auch zweckmäßig – und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (Art. 3 BayDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich (bestandskräftig) in den Ruhestand versetzt wurde, führt kraft Gesetzes zu einer der angefochtenen Disziplinarverfügung entsprechenden Kürzung des Ruhegehalts (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
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Nach Art. 58 Abs. 3 BayDG prüft das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht ist demnach nicht auf die Prüfung beschränkt, ob der dem Kläger mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat – bejahendenfalls – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft vielmehr in Anwendung der in Art. 14 Abs. 1 BayDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze eine eigene „Ermessensentscheidung“ (BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 2 A 4.04 – juris Ls. 2 und Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist eine Abänderung der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung nicht angezeigt.
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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Insbesondere ist dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden.
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2. Das Gericht sieht nach Auswertung der ihm vorliegenden Akten und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung die folgenden Sachverhalte als erwiesen an:
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a) Die sowohl im Disziplinarverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts als Zeugin vernommene … B... war im Schuljahr 2020/21 volljährige Schülerin einer Abschlussklasse der Berufsschule, an der auch der Kläger unterrichtete. Sie war dort allerdings nicht seine Schülerin. Nachdem Frau B... die Abschlussprüfung im Fach Mathematik im Januar 2021 nicht bestanden hatte und sich einer mündlichen Nachprüfung unterziehen musste, sprach sie den ihr als Lehrkraft an der Berufsschule bekannten Kläger am 10. Februar 2021 während dessen Einkaufs in der Metzgerei, in der sie als Auszubildende arbeitete, auf die Möglichkeit privaten Nachhilfeunterrichts bei ihm an. Nach Austausch der Mobiltelefonnummern vereinbarten die Zeugin und der Kläger einen zunächst kostenlosen Probe-Nachhilfeunterricht an der Wohnadresse des Klägers. Frau B... suchte den Kläger abstimmungsgemäß am 11. Februar 2021 auf. Zur Überraschung der Zeugin umarmte der Kläger sie zur Begrüßung und küsste sie auf die Wange, was sie veranlasste, einer Freundin per Handy vorsichtshalber ihre Standortdaten zu übermitteln. Nach einem ca. zweistündigen Nachhilfeunterricht wurde das Thema der Bezahlung angesprochen. Der Kläger schlug anstelle von Geldzahlungen vor, dass … B... mit ihm schlafen könne. In dieser Weise habe er auch schon anderen Mädchen Nachhilfe ermöglicht. Eine Nachhilfeschülerin namens S... bezahle beispielsweise mit Massagen. Als der Kläger die Verunsicherung der Zeugin B... bemerkte, behauptete er, nur Spaß gemacht zu haben. Sie könne stattdessen für ihn Haus- oder Gartenarbeit erledigen oder kochen. Da die Zeugin allein mit dem Kläger war, signalisierte sie wohl, grundsätzlich interessiert zu sein. Zur Verabschiedung umarmte der Kläger die Zeugin erneut und küsste sie auf die Wange. Am nächsten Tag bot der Kläger per SMS unter Hinweis auf eine Terminabsage durch S... gegenüber der Zeugin B... Nachhilfeunterricht an. Diese lehnte sowohl für den betreffenden Tag als auch generell weitere Nachhilfe ab. Auf Nachfrage des Klägers begründete sie dies damit, dass er am Vortag mit ihr über Sex geredet habe. Der Kläger entschuldigte sich und gab vor, es sei nur Spaß gewesen. Er habe an Hilfe im Garten oder Haushalt gedacht.
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Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und insbesondere der Einvernahme der Zeugin B... sowohl im Disziplinarverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2024 fest. Das Gericht hat sich einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihre Aussagen verschaffen können. Das Gericht hat danach keine Glaubwürdigkeitszweifel. Die Zeugin hinterließ bei ihrer Einvernahme einen authentischen Eindruck und zeigte keinen Belastungseifer. Soweit sich in der mündlichen Verhandlung einzelne Abweichungen im Vergleich zu ihren früheren Angaben ergaben, etwa dass sie hinsichtlich der Begrüßung nur noch von einer Umarmung und nicht mehr von einem Kuss berichtete oder dass der Kläger ihr als Alternative für die Bezahlung mit Sex vorgeschlagen habe, für ihn bosnisch zu kochen, erscheinen diese mit Blick auf den erheblichen Zeitablauf seit den gegenständlichen Ereignissen im Frühjahr 2021 nicht auffällig, sondern nachvollziehbar. Aus Sicht des Gerichts spricht die vereinzelt abweichende bzw. allgemein bleibende Darstellung für ein zugrundeliegendes tatsächliches Erlebnis, das in der Erinnerung allerdings allmählich verblasst ist, sodass einzelne Eindrücke in den Vordergrund rücken, während bestimmte andere Einzelheiten nicht mehr in der ursprünglich wahrgenommene Weise abrufbar sind. Die Glaubhaftigkeit der zeitnäheren Aussagen der Zeugin sind dadurch nicht infrage gestellt. Auf die nachvollziehbare und zutreffende Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde in der angefochtenen Disziplinarverfügung wird verwiesen.
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Soweit der Kläger im gesamten Verfahren darauf beharrt, Nachhilfeunterricht gegen „Naturalien“ angeboten, damit aber Hilfe im Haushalt oder Garten und keinesfalls Sex gemeint zu haben, was er der Zeugin B... anlässlich des Probe-Nachhilfeunterrichts auch zur Vermeidung von (sprachbedingten) Missverständnissen erklärt habe, ist ihm nicht zu glauben. Abgesehen davon, dass der besagte Begriff der insoweit konsistenten Aussage der Zeugin B... zufolge gar nicht gefallen ist, würde dies den letztlich auch vom Kläger nicht bestrittenen sexuellen Bezug des Gesprächs, die beispielhafte Anführung einer Nachhilfeschülerin namens Saskia, die von ihm Unterricht gegen Massagen erhalte, oder dass er die Thematisierung von Sex im Rahmen der SMS-Konversation am nächsten Tag als „Spaß“ verstanden wissen wollte, nicht plausibel erklären. Das Gericht kann auch nicht nachvollziehen, dass die deutschen Sprachkenntnisse der Zeugin B... zu diesbezüglichen Missverständnissen geführt haben könnten. Trotzdem Deutsch nicht die Muttersprache der Zeugin ist und sie sich erst seit einigen Jahren in Deutschland aufhält, spricht sie mit einem umfangreichen Wortschatz ein gut verständliches umgangssprachliches Deutsch. Hiervon konnte sich das Gericht bei der Zeugeneinvernahme selbst überzeugen. Auf Fragen des Gerichts oder des Klägers konnten keine nennenswerten Verständnisprobleme festgestellt werden. Die vorstehende Einschätzung teilt das Gericht mit der der Disziplinarbehörde aufgrund der dort zwei Jahre zuvor bzw. nur ca. neun Monate nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahme der Zeugin. Die in der Disziplinarakte enthaltenen Auszüge aus SMS- oder WhatsApp-Nachrichten der Zeugin B..., die sämtlich zeitnah zu dem Vorfall vom 11. Februar 2021 entstanden sind, zeichnen dasselbe Bild. Der Sachverhalt stellt sich nach der Überzeugung des Gerichts letztlich so dar, wie die Zeugin ihn im gesamten Verfahren konsistent geschildert hat, nämlich, dass der Kläger, der auch bei der Begrüßung sowie Verabschiedung keine Distanz wahrte, von einer angestrebten Bezahlung durch Sex erst abrückte und die betreffende Erwähnung als Spaß abzutun versuchte, als er die erschrockene Reaktion der Zeugin bemerkte. Die Einlassungen des Klägers im Verfahren, wonach er angeblich völlig unschuldig Opfer eines (sprachbedingten) Missverständnisses von Frau B... geworden sei, wecken keine Zweifel des Gerichts. Vielmehr ist das Gericht nach den Eindrücken in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt.
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b) In der vom Kläger im Schuljahr 2020/21 an der Berufsschule I Rosenheim in den Fächern Deutsch sowie System und Geräte (SG) unterrichteten Klasse E10A, in der die im Disziplinarverfahren und in der mündlichen Verhandlung des Gerichts vernommene Zeugin … W... Schülerin war, hat der Kläger wiederholt frauenfeindliche und sexistische Äußerungen und Anspielungen getätigt. Diese musste die besagte, damals minderjährige Zeugin als einziges Mädchen in der Klasse auch auf sich beziehen. Auf die ausführliche Darstellung einzelner Vorfälle unter 2.1 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung wird verwiesen. So hat der Kläger im Unterricht am 7. Oktober 2020 anlässlich eines Rollenspiels, bei dem zwei Handwerker bei einer Kundin Arbeiten erledigen sollten, die Kundin derart dargestellt, dass man ihr als Frau alles erklären müsse und sie nicht einmal eine Bedienungsanleitung verstehen könne. Am 9. Oktober 2020 äußerte der Kläger im Unterricht die Auffassung: „Frauen gehören in die Küche oder ins Bett, aber nicht in einen technischen Beruf.“ Am 14. Oktober 2020 hat der Kläger zwei Arbeitsblätter behandelt. Anlässlich des Arbeitsblattes zum Thema Sinnveränderung durch Betonung har er Äußerungen getätigt, die das gebotene Verhalten von Frauen in Paarbeziehungen thematisierten bzw. sich in etwa mit der Aussage vom 9. Oktober 2020 deckten. Bei der Behandlung eines weiteren Arbeitsblattes zum VierOhren- Modell von Schulz von Thun mit einem Bild eines von einer Frau gelenkten, an einer grünen Ampel stehenden Autos äußerte der Kläger: „Das ist das Problem mit Frauen am Steuer.“ Nach der Corona-Pandemie geschuldetem längeren Distanzunterricht machte der Kläger im wieder aufgenommenen Präsenzunterricht am 21. Juni 2021, während die Schüler Aufgaben zu lösen hatten, die Bemerkung: „Wie können Frauen das überhaupt alles?“ Am 24. Juni 2021 wurde im Unterricht des Klägers ein Film gezeigt, der sexuelle Inhalte, wie die Darstellung von Geschlechtsverkehr, aufwies. Am 25. Juni 2021 sagte der Kläger der Zeugin W... ins Gesicht, dass Frauen in Männerberufen nichts zu suchen hätten und tat dies anschließend als Scherz ab. Am selben Tag in einer späteren Unterrichtsstunde sagte er vor der Klasse und dabei mit Blickkontakt zur Zeugin W...: Als einziges Mädchen fällt man direkt auf.“ In einer weiteren Unterrichtsstunde am selben Tag spielte der Kläger den Film „Goethe“ ab. Dabei thematisierte er die körperliche Erscheinung einer Darstellerin sexistisch und machte Bemerkungen dazu, welcher Typ Frau (rothaarig oder brünett) welche körperlichen Attribute aufweise und besser im Bett sei.
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Die einzelnen Vorfälle, die zum Teil, wie etwa der Ausspruch, wie Frauen das alles können, für sich genommen auch weniger gravierend sein mögen, in anderen Teilen und in ihrer Gesamtheit aber ein abwertend und diskriminierend wirkendes Gebaren des Klägers, was Frauen anbelangt, deutlich erkennen lassen, sind nachgewiesen durch die jeweils in unmittelbarem Zusammenhang gefertigten Notizen der Zeugin W... sowie ihre hierzu gemachten Angaben als Zeugin gegenüber der Disziplinarbehörde. Der von der Disziplinarbehörde ebenfalls vernommen Klassensprecher der Klasse E10A im Schuljahr 2020/21, Herr … J..., hat einen Großteil der Bemerkungen des Klägers wahrgenommen, wenn er diese nach eigenem Bekunden auch zunächst eher belächelte und ihre Auswirkungen auf die Zeugin W... erst realisierte, nachdem diese sich wohl irgendwann nach dem Online-Unterricht ab Dezember 2020 an ihn gewandt hatte. Er konnte sich an das Rollenspiel am 7. Oktober 2020 und daran erinnern, dass der Kläger Frauen so darstellte, als müsse man ihnen immer alles besonders erklären. Bei der Behandlung des Arbeitsblattes Sinnveränderung am 14. Oktober 2020 habe der Kläger bestimmte Vorstellungen zum Aussehen und Verhalten einer Frau zum Ausdruck gebracht. Der Zeuge erinnerte sich auch an die Äußerung des Klägers am 21. Juni 2021, ohne den Kontext benennen zu können, sowie an die Filmvorführung am 24. Juni 2021. Er habe den gezeigten Film selbst als nicht zu offenherzig, aber bezüglich der Verwendung als Unterrichtsmaterial als grenzwertig erachtet. Ebenso habe er die Aussage des Klägers am 25. Juni 2021, dass ein einziges Mädchen in der Klasse direkt auffalle, bemerkt. Als der Film „Goethe“ gezeigt wurde, habe sich der Kläger mit einer der Schauspielerinnen und intimen Details ihrer äußeren Erscheinung auseinandergesetzt.
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Darauf, ob der Kläger sich in anderen Klassen in seinem Unterricht womöglich nicht derart despektierlich bzw. unangemessen in Bezug auf Frauen geäußert hat, wozu er Beweiserhebungen angeregt hat, kommt es vorliegend nicht an. Selbst wenn dies so zutreffen sollte, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass er im Schuljahr 2020/21 im Unterricht der Klasse der Schülerin … W... und ihr gegenüber ein solches Verhalten gezeigt hat. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass … W... die ersten Notizen bereits zu Beginn des Schuljahres fertigte. Ihre besondere Aufmerksamkeit gegenüber seinen Äußerungen dürfte zu diesem Zeitpunkt dadurch beeinflusst gewesen sein, dass sie durch einen Kollegen aus ihrem Ausbildungsbetrieb hinsichtlich seiner Person quasi vorgewarnt worden war. Dies führt aber in Anbetracht des offenen Umgangs der Zeugin hiermit und der Gesamtschau der geschilderten Ereignisse während des Präsenzunterrichts im laufenden Schuljahr nicht zur Unglaubwürdigkeit der Zeugin oder der Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben. Das Gericht konnte sich von dem offenen Aussageverhalten der Zeugin W... anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Vorstehendes gilt ebenso, soweit der Kläger der Schülerin unterstellt, sie habe es ihm wohl „zeigen wollen“, weil es zwischen ihm und ihr Anfang Juni 2021 zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Aufgabe, ein Video zu drehen und zur Benotung abzugeben, gekommen sei. Das Gericht hat keinen Belastungseifer oder theatralisches Verhalten bei der Zeugin W... feststellen können. Diese gab wie schon gegenüber der Disziplinarbehörde auch vor Gericht unumwunden zu, dass sie ebenso wie ihr Ausbildungsbetrieb Bedenken gegen die vorgesehene Abgabe eines Videos über eine Produktpräsentation hatte und dies dem Kläger mitteilte. Unstreitig hat sie das Video letztlich zwar nicht, wie vom Kläger der Klasse zumindest vorgeschlagen, auf Youtube hochgeladen. Sie hat es aber (wohl nachträglich) auf einem USB-Stick abgeben dürfen und nach eigenem Bekunden des Klägers hierfür sogar eine gute Note erhalten. Es ist also nicht plausibel, dass dieses Geschehen für die Schülerin Anlass gewesen sein sollte, eine den Kläger schädigende Geschichte zu konstruieren, und noch dazu der Zeuge J... veranlasst gewesen sein könnte, sich hieran zu beteiligen. Vielmehr überzeugt die Schilderung der Zeugin W... in der mündlichen Verhandlung. Sie hat danach einmal zu Beginn des Schuljahrs gegenüber dem Kläger versucht, seine Verhaltensweise zu beanstanden, damit aus ihrer Sicht aber keine positive Veränderung herbeigeführt. Die Beschwerde mag vom Kläger sogar unbemerkt geblieben sein. Anlässlich eines Gesprächs über die abzugebende Videopräsentation sind im Ausbildungsbetrieb die Auffälligkeiten im Unterricht des Klägers zur Sprache gekommen. Wie sich anhand der Disziplinarakte nachvollziehen lässt, ist das Ganze nach weiteren Vorfällen im Juni 2021 auf Initiative des Ausbildungsbetriebs Anfang Juli 2021 an die Schulleitung herangetragen worden. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Notizen der Schülerin alle dokumentierten Ereignisse und damit auch die aus dem Oktober 2020 zur Sprache kamen.
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c) Nachdem der Kläger ab dem Schuljahr 2021/22 nicht mehr in der Klasse von … W... (nunmehr EGS11) unterrichtete, erfuhr die Schulleiterin von ihr und … J..., dass der Kläger am 20. September 2021 und am 24. September 2021 mehrmals während des Unterrichts im Klassenzimmer der Klasse EGS11 erschienen war. Die Schulleiterin, Frau … M..., sprach gegenüber dem Kläger daraufhin am 29. Oktober 2021 die mündliche Weisung aus, dass Klassenzimmer der Klasse EGS11 nicht mehr während des Unterrichts zu betreten. Dennoch suchte der Kläger das betreffende Klassenzimmer am 16. November 2021 in der dritten Unterrichtsstunde und nach der Pause auf.
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Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und insbesondere der dienstlichen Auskunft der Schulleiterin vom 25. November 2021 sowie den Aussagen der Zeugin W... und des Zeugen J... gegenüber der Disziplinarbehörde zu den Aufenthalten des Klägers am 16. November 2021 im Klassenzimmer der Klasse EGS11 fest. Der Kläger hat diese Aufenthalte auch nicht bestritten, sondern mit dem Bedarf von Digital-Oszilloskopen aus diesem Klassenzimmer für seinen eigenen Unterricht begründet. Es ergibt sich aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und auch nicht widerlegt durch die Einlassungen des Klägers, dass die Schulleiterin sich aufgrund des wiederholten Betretens des Unterrichts der Klasse EGS11 durch den Kläger gezwungen sah, weitere entsprechende Störungen des Klassenfriedens zu unterbinden. Dies bestätigen letztlich auch die zum Teil zwar offenkundig auf Erinnerungslücken basierend vagen, insoweit jedoch klaren Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin M... Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Existenz einer dienstlichen Weisung bestritten hat, hat er seine Erklärungen im Übrigen unaufgefordert dahingehend ergänzt, dass er die Schulleiterin aufgefordert habe, ihm die Weisung schriftlich zu erteilen. Zudem hat er selbst bestätigt, dass Frau M... ihm entsprechend dem Inhalt ihrer dienstlichen Auskunft mit Rücksicht auf Frau W... auch für das Herausholen von Gerätschaften keine Ausnahme zugebilligt hatte.
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3. Der Kläger hat durch die ihm zur Last gelegten Sachverhalte ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.
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a) Dabei stuft das Gericht das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Komplex des Nachhilfeunterrichts allerdings entgegen der Bewertung in der angefochtenen Disziplinarverfügung als außerdienstliches Verhalten ein, dass jedoch gleichwohl disziplinarrechtlich relevant ist, weil es als Pflichtenverstoß im Sinne des § 34 Satz 3 BeamtStG zu werten ist und die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Einen Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG sieht das erkennende Gericht im Zusammenhang mit der Nachhilfe nicht als gegeben an.
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aa) Die außerdienstliche Natur des Verhaltens des Klägers gegenüber der Zeugin B... ergibt sich daraus, dass seine Handlungen weder formell in sein Amt noch materiell in seine dienstliche Tätigkeit als Lehrer eingebunden waren (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, U.v. 15.11.2023 – 16a D 22.509 – juris Rn. 71 m.w.N.). Der Nachhilfeunterricht sollte nicht in der Schule stattfinden, sondern in der Wohnung des Klägers. Auch die Probestunde ereignete sich dort. Die von Frau B... ausgehende Kontaktaufnahme fand ebenso außerhalb der Schule statt. Sie beruhte zwar darauf, dass ihr der Kläger als an der Berufsschule unterrichtender Mathematiklehrer bekannt war. Bei … B... handelte es sich aber nicht um eine Schülerin des Klägers und die betreffende Erteilung von Nachhilfeunterricht gehörte nicht zu seinen schulischen Aufgaben. Trotz des Umstands, dass sowohl der Kläger wie auch Frau B... zur Schulfamilie der Berufsschule zählten, stellt sich das Angebot und das Leisten von Nachhilfeunterricht durch den Kläger bei materieller Betrachtung wie das eines Privatmanns dar (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Oktober 2023, MatR/I, Rn. 10c m.w.N.).
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bb) Steht – wie hier – kein strafrechtlich relevantes außerdienstliches Verhalten in Rede, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bewertung die allgemeine Verhaltensnorm des § 34 Satz 3 BeamtStG. Danach ist der Beamte verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordern, gerecht zu werden. Hat er hiergegen durch sein Verhalten verstoßen, ist in einem weiteren Schritt § 47 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG zu betrachten, der die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens begrenzt (BayVGH, U.v. 9.12.2020 – 16a D 19.904 – juris Rn. 18). Danach kann ein außerdienstliches Verhalten nur dann als Dienstvergehen angesehen werden, wenn es nach den Umständen des konkreten Falles in besonderem Maße geeignet ist, in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das kommt nicht nur bei vorsätzlich begangenen Straftaten in Betracht, soweit diesen aufgrund ihrer Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung dienstrechtliche Relevanz beizumessen ist (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 11 ff.), sondern auch dann, wenn ohne Begehung einer Straftat über das außerdienstliche Verhalten hinausgehende Umstände vorliegen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung durch den Beamten sowie in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen. Die bloße Eignung des Verhaltens hierfür genügt; ein Ansehens- und Vertrauensverlust muss noch nicht eingetreten sein (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2019 – 2 B 32.18 – juris Rn. 14, 18).
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(1) Der Versuch eines beamteten Lehrers, für Nachhilfe sexuelle Dienstleistungen als Gegenleistung zu erhalten, stellt ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten im Sinn von § 34 Satz 3 BeamtStG dar. Vom Kläger als Lehrer ist zu erwarten, dass er sich auch dann, wenn er im Rahmen von außerschulischer Nachhilfe ein Lehrer-Schüler-Verhältnis eingeht, an den Anforderungen orientiert, die sein Amt allgemein von ihm verlangt. Als Lehrer ist der Beamte Repräsentant eines Schulsystems. Zu den obersten Bildungszielen gehört die Achtung der Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayEUG; BayVGH, U.v. 9.12.2020 – 16a D 19.904 – juris Rn. 22). Lehrer haben in der Gesellschaft eine besondere Stellung inne. Nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule sind sie nicht nur der Vermittlung von Wissen, sondern auch der Erziehung verpflichtet, was bedeutet, dass die geistige und sittliche Entwicklung der jeweils anvertrauten Schüler zu fördern und zu schützen ist. Einem Lehrer kommt dementsprechend Vorbildfunktion zu; er muss die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Außerdienstliche Verstöße können die Dienstausübung daher insbesondere dann berühren und damit einen Amtsbezug begründen, wenn Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern von ihm unterrichteter Kinder stoßen und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen genießen, auf die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen sind (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2019 – 2 B 32.18 – juris Rn. 18). Für entsprechende naheliegende Vorbehalte der Schüler selbst kann nichts Anderes gelten. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich insbesondere in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort und Tat – zu verhalten (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 16a D 10.1098 – juris Rn. 41; OVG NW, U.v. 3.11.2023 – 31 A 1600/21.O – juris Rn. 106 m.w.N.). Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber volljährigen Schülern, weil aufgrund des jeweiligen Status und des zudem in der Regel bestehenden Altersunterschieds ein Ungleichverhältnis besteht (vgl. BayVGH, U.v.13.6.2012 a.a.O.). Dem vorstehenden Maßstab ist der Kläger mit seinem Verhalten nicht gerecht geworden.
41
Es stellt zudem eine eigene Dienstpflichtverletzung des Klägers dar, dass er das Angebot von Nachhilfe alternativ an eine Entlohnung in Form von Haus- oder Gartenhilfe geknüpft hat. Dieser Aspekt seines Handelns ist nicht minder geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die sein Beruf erfordern, zu schädigen. Das Verlangen von Arbeitsleistungen für erbrachten Nachhilfeunterricht weckt in Anbetracht der im Regelfall anzunehmenden finanziellen und/oder schulischen Notlage des jeweiligen Schülers und der damit einhergehenden Gefahr der Ausnutzung durch den Nachhilfelehrer Misstrauen und stellt eine Grenzverletzung dar. Haushalts- oder Gartenhilfe unterscheidet sich erheblich von der üblichen und allgemein akzeptierten Entlohnung der Nachhilfe in Form von Geldzahlungen. Denn abgesehen davon, dass deren Angemessenheit leichter messbar ist, ist es dem betreffenden Schüler oder der Schülerin beim Erbringen haushaltsnaher Dienstleistungen anders als bei finanziellen Gegenleistungen nicht möglich, Distanz zu persönlichen oder gar intimen Lebensbereichen des Nachhilfelehrers zu wahren. Ein derartiges Verlangen ist daher nicht als korrektes Verhalten zu werten und mit dem Anspruch der Schüler oder ihrer Eltern, dass ein Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzt, nicht vereinbar.
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Der Kläger handelte vorsätzlich; Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
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(2) Das hier in Rede stehende außerdienstliche Verhalten begründet nach alledem auch den Vorwurf eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Gericht bejaht das besondere Gewicht des außerdienstlichen Fehlverhaltens wie auch die Schwere der Beeinträchtigung des Vertrauens in Bezug auf das Amt im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 15 f.), weil das Gebaren des Klägers gegenüber Frau B... erhebliche Persönlichkeits- und Wertedefizite offenbart. Der Kläger hat versucht, die nach Nichtbestehen der Mathematikprüfung entstandene persönliche Notlage von Frau B... auszunutzen und von ihr sexuelle Dienstleistungen oder zumindest Arbeitsleistungen in Haus- und Garten für Nachhilfeunterricht zu erlangen. Sein Verhalten ist aus Sicht eines vorurteilsfreien Betrachters geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit und Integrität sowie darüber hinaus das Vertrauen in den gesamten Berufsstand zu beeinträchtigen.
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cc) Das Gericht sieht dagegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG nicht als verletzt an.
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Gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Bei dem vom Kläger angebotenen Nachhilfeunterricht gegen geldwerten Vorteil handelt es sich aber nicht um eine ihm „übertragene Aufgabe“ bzw. eine von ihm konkret wahrzunehmende dienstliche Aufgabe, etwa im Sinn von § 3 Abs. 2 BeamtStG (vgl. Metzler-Müller in PdK Bund C-17, BeamtStG, 10. Fassung 2021, § 34, Anmerkung 3). Nachhilfe, zumindest wenn sie über den kostenlosen Probeunterricht hätte hinausgehen sollen, dürfte wohl eher als (hier wohl nicht genehmigte) Nebentätigkeit zu sehen sein (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG), wozu die Disziplinarbehörde nach Aktenlage allerdings kein Ermittlungsergebnis festgestellt hat. Im Übrigen hinkt die betreffende Begründung in der streitgegenständlichen Verfügung, dass der Kläger um die geringen finanziellen Mittel der Frau B... wusste und stattdessen sexuelle oder haushaltsnahe Dienstleistungen verlangte, womit er ihre Notlage ausgenutzt und seine Position als Lehrkraft in eigennütziger Weise zum Einsatz gebracht habe. Eigennützig dürfte eine Aufgabenwahrnehmung auch dann sein, wenn hierfür ein finanzielles Entgelt verlangt wird.
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b) Das Verhalten des Klägers während des im Schuljahr 2020/21 in der Klasse E10A der Schülerin … W... gegebenen Unterrichts verstieß ebenfalls gegen die Pflicht des Klägers als Beamten, sein Verhalten innerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Der Kläger hat sich im Laufe des Schuljahres immer wieder herabwürdigend gegenüber Frauen geäußert, was nicht mit seinen Aufgaben als Lehrer respektive dem Bildungs- und Erziehungsauftrag und seiner Vorbildfunktion in Einklang steht (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG, § 2 Abs. 1 und 2 LDO). In der Disziplinarverfügung wurde zu recht besonders darauf hingewiesen, dass die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu den obersten Bildungszielen zählt und von den Schulen zu fördern ist. Der Kläger hat dies durch sein Verhalten eindeutig missachtet.
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Der Kläger handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.
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c) Schließlich hat der Kläger vorsätzlich gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen, verstoßen (§ 35 Satz 2 Alt. 1 BeamtStG), indem er weisungswidrig während des Unterrichts das Klassenzimmer der Klasse der … W... (EGS11) betrat. Auch insoweit handelte der Kläger vorsätzlich und sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe gegeben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er für seinen eigenen Unterricht Geräte aus dem Klassenzimmer von Frau W... benötigte, erschließt sich dem Gericht schon nicht, warum er dies nicht anderweitig, beispielsweise vor Unterrichtsbeginn bzw. während Pausen, hätte erledigen können. Darüber hinaus hätte der Kläger die Problematik des Gerätebedarfs angesichts der ihm gegenüber ergangenen Weisung im Vorfeld mit der Schulleiterin abklären können.
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4. Die Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG führt für das vorliegend festgestellte einheitliche Dienstvergehen des Klägers zu keiner milderen Disziplinarmaßnahme. Auch wenn in Bezug auf den Komplex der Nachhilfe von einem außerdienstlichen Pflichtenverstoß auszugehen ist und insoweit zwar die Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG in disziplinarrechtlich relevanter Weise, nicht aber die aus § 34 Satz 2 BeamtStG verletzt wurde, ist die mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung ausgesprochene Maßnahme erforderlich und angemessen.
50
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Danach ist das festgestellte Dienstvergehen einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v 15.11.2023 – 16a D 22.509 – juris Rn. 74). Soweit außerdienstliches Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden ist, muss der außerdienstliche Charakter auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, B.v. 4.4.2019 – 2 B 32.18 – juris Rn. 14). Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Handlungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 15.11.2023 – 16a D 22.509 – juris Rn. 75 m.w.N.).
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a) Hier wiegen das Verhalten des Klägers bezüglich des Nachhilfeunterrichts gegenüber … B... sowie von ihm im Schuljahr 2020/21 im Unterricht der Klasse E10A bzw. gegenüber seiner damaligen Schülerin … W... in etwa gleich schwer. Der Komplex der Nachhilfe ist zwar dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Allerdings besteht ein sehr enger Bezug zum Lehramt des Klägers. … B... war Schülerin an der Berufsschule, an der der Kläger als Berufsschullehrer eingesetzt war und wie dieser auch wusste. Er unterrichtete an dieser Schule zwar nicht die betreffende Schülerin, aber als Lehrkraft an beruflichen Schulen naturgemäß Jugendliche und junge Erwachsene vergleichbaren Alters, weshalb insbesondere die sexuelle Ausrichtung seines Nachhilfeangebots geeignet ist, das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsführung des Klägers in Bezug auf die von ihm zu unterrichtenden Schüler erheblich zu beschädigen. Mit seinem diesbezüglichen außerschulischen Verhalten hat der Kläger ebenso wie durch sein herabwürdigendes Verhalten in der Klasse E10A im Laufe des Schuljahres 2020/21, das in Teilen ebenfalls sexuelle Bezüge aufwies, zum Ausdruck gebracht, dass er Frauen und damit auch Schülerinnen nicht mit der gleichen Wertschätzung gegenübertritt wie Männern bzw. männlichen Schülern. Als ein dem Erziehungs- und Bildungsauftrag verpflichteter Lehrer, der gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 und Art. 2 Abs. 1 BayEUG auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen als einem obersten Bildungsziel sowie die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat, hat er durch sein hier in Rede stehendes Verhalten geradezu konträr der sich von ihm an sich zu bekämpfenden fortwährenden Benachteiligung von Frauen Vorschub geleistet. Der Einschätzung der Disziplinarbehörde in ihrer Verfügung vom 1. August 2022, dass der Weisungsverstoß zu diesen Vorwürfen in enger Beziehung steht und ebenfalls von erheblichem Gewicht ist, weil der Kläger damit letztlich sein fehlendes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der vorangegangenen Handlungen manifestiert, ist ebenfalls zu folgen. Trotzdem kein strafbares Verhalten im Raum steht, ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Disziplinarbehörde von einem mittelschweren Dienstvergehen ausging, welches mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 BayDG) zu ahnden ist. Dass nach der Auffassung des Gerichts in Bezug auf den Komplex der Nachhilfe kein Verstoß gegen die Pflicht aus § 34 BeamtStG zu uneigennütziger Amtsführung zu bejahen ist, führt in Anbetracht des insoweit erheblichen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht zu keiner anderen Bewertung.
52
b) Die Disziplinarbehörde hat die Umstände des Einzelfalls im Rahmen der weiteren Maßnahmebemessung zutreffend gewertet. Auf Ihre Ausführungen in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung kann daher verwiesen werden. Von der Uneinsichtigkeit des Klägers, der sich weiterhin als Opfer von Missverständnissen bzw. böswilligen Unterstellungen darstellt, hat sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung ein Bild machen können. Soweit der Kläger auf eine Entschuldigung gegenüber … W..., für den Fall, dass er sie schlecht behandelt habe, verweist, ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass sie auf einem Einsehen oder ernstlichem Bedauern beruht. Ihr kommt kein entlastendes Gewicht zu.
53
c) Das Gericht erachtet die Kürzung der Dienstbezüge um 10 v.H. für 20 Monate, die sich vorliegend als entsprechende Kürzung der Ruhestandsbezüge auswirkt, als angemessen, aber auch erforderlich. Zu der möglichen Höchstdauer ist ein erheblicher, nach der gerichtlichen Würdigung der für, hier aber vor allem gegen den Kläger sprechenden Umstände und mit Blick auf das Verschlechterungsverbot jedenfalls nicht weiter zu reduzierender Abstand gewahrt. Es sind auch keine Umstände geltend gemacht oder ersichtlich, die den Bruchteil der Kürzung in Frage stellen würden.
54
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.