Inhalt

OLG München, Beschluss v. 17.06.2024 – 25 U 1610/24 e
Titel:

Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers bezüglich der Ansprüche aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers

Normenketten:
InsO § 15a Abs. 1 S. 1, § 47
BGB § 242
Leitsätze:
1. Eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer aus der auf sein Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein soll, führt im Falle der Insolvenz der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin zu einem insolvenzfesten Aussonderungsrecht des Versicherten. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer berechtigt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, muss sich das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht darstellen (Anschluss an BAG BeckRS 1990, 46772). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenz, Aussonderungsrecht, Arbeitnehmer, betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung, unwiderrufliches Bezugsrecht, pflichtwidriges Verhalten, Treuepflichtverletzung, besonders grobe Verletzung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 02.05.2024 – 12 O 9519/23
Fundstellen:
ZIP 2025, 631
ZInsO 2024, 2038
GmbHR 2025, 39
ZIP 2024, 2667
ZRI 2024, 585
LSK 2024, 14208
NJOZ 2024, 1490
BeckRS 2024, 14208

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 07.05.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
2
Eine ausreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ist nicht dargetan oder ersichtlich.
3
Das Urteil des Landgerichts ist zutreffend.
4
1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Versicherungsnehmerin (Fa. M. E1. GmbH) kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes zusteht, den der Kläger als Insolvenzverwalter geltend machen kann.
5
Der Versicherte (S. M.) hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht und damit ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Das ergibt eine Auslegung des Versicherungsvertrags (vgl. insbesondere 1.1.1. der Vereinbarung, Anlage K 4 und B 2). Im Versicherungsvertrag ist folgendes vereinbart:
„Der Arbeitnehmer ist aus der auf sein Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall (die zutreffende Bezugsrechtsvariante bitte ankreuzen) unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt (Standardfall)“
6
Mit „Arbeitnehmer“ ist ersichtlich (und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen) S. M. gemeint.
7
Die vereinbarten Vorbehalte kommen nicht zur Anwendung.
8
1.1. Zwar ist auch folgendes vereinbart:
„Der Arbeitgeber hat das Recht,
alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, die gesetzliche Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten, d.h. die versicherte Person hat das 25. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden.“
9
Diese Vereinbarung führt aber nicht zum Ausschluss der Unwiderruflichkeit (auch wenn die Versicherung zur Zeit der Kündigung noch nicht 5 Jahre bestanden hat). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ist der seitens des Arbeitgebers bzw. Dienstgeber im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachte Vorbehalt einschränkend auszulegen. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers/Dienstgebers zuließe, würde dem mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebten Ziel zuwiderlaufen, da er dem Arbeitnehmer/Dienstverpflichteten die erwerbenden Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Dienstverhältnisses nähme, die sich seiner Einflussnahme entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04, NJW-RR 2005, 1412, beck-online). Die insolvenzbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses ist daher für den Versicherten unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2014 – IX ZR 41/14, NJW 2015, 341, beck-online Rn. 19 auch zu einem Fall, in dem versicherte Person der Geschäftsführer war).
10
Darüberhinaus ist hier im Vertrag ausdrücklich auf die Regelungen des BetrAVG zur Unverfallbarkeit verwiesen. Der am ....1975 geborene Versicherte hatte im November 2021 sein 25. Lebensjahr längst vollendet. Nach § 1 b BetrAVG begründet bereits eine 3 – jährige Versorgungszusage (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) eine unverfallbare Anwartschaft. Dass der Inhalt des BetrAVG im Versicherungsvertrag unzutreffend wiedergegeben ist, ändert nichts daran, dass die Parteien die Unverfallbarkeit entsprechend der Regelung des BetrAVG definieren wollten.
11
Keine Änderung bei der Auslegung kommt dem Gesichtspunkt zu, dass es sich vorliegend bei dem Versicherten um den Gesellschafter und Geschäftsführer gehandelt hat, zu (vgl. auch Hinweisbeschluss vom 22.06.2016 – 25 U 2210/16; ebenso BGH, Urteil vom 9.10.2014 – IX ZR 41/14, NJW 2015, 341). Zum einen kann eine Insolvenz auch eintreten, ohne dass ein Verschulden des Geschäftsführers oder Gesellschafters vorliegt. Zum anderen ist die Widerruflichkeit bei einem vertragswidrigen Verhalten des Versicherten zum Nachteil des Dienstgebers hier – wie in 1.2. dargelegt – gesondert geregelt. Die der Entscheidung OLG München, Urteil vom 11.7.2008 – 25 U 2684/08 (r + s 2010, 473, beck-online) zugrundeliegende Vereinbarung war anders gestaltet und hat keinen Bezug auf das BetrAVG genommen. Die Entscheidung ist auch überholt ist durch die zitierte Entscheidung vom 22.06.2016, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IX ZR 41/14), folgt.
12
1.2. Weiter ist vereinbart:
„Der Arbeitgeber hat das Recht,
alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,
wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen“
13
Es fehlt an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Berechtigung der Fa. M. E1. GmbH, die Versicherungsansprüche S. M. zu mindern oder entziehen.
14
Verstöße gegen die allgemeine Treuepflicht gemäß § 242 BGB können den Widerruf einer Versorgungszusage rechtfertigen. Die Anforderungen an den Rechtsmissbrauchseinwand des Arbeitgebers sind aber hoch. Dazu reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Der Versorgungsberechtigte muss seine Pflichten in so grober Weise verletzt haben, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht darstellt, kann der Arbeitgeber den Rechtsmissbrauchseinwand erheben (BAG, Urteil vom 08.05.1990 – 3 AZR 152/88 beck-online; LAG Düsseldorf Urt. v. 16.10.2012 – 17 Sa 461/11, BeckRS 2013, 65003, beck-online; ErfK/Steinmeyer, 24. Aufl. 2024, BetrAVG § 1 Rn. 32).
15
Das kommt in zwei Fallgruppen in Betracht (1) Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch sein Fehlverhalten einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt oder (2) er die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, die durch eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Arbeitnehmers ersichtlich gemacht werden müssen (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 8. Auflage 2022, Anh. § 1 Rn. 528, beck-online m.w.N. Rn. 532a).
16
Der Senat unterstellt für die Bewertung den von der Klagepartei gehaltenen und durch Unterlagen (Anlagen K 8 bis K 11) glaubhaft gemachten (erforderlich im Prozesskostenhilfeverfahren ist lediglich die Prognose einer ausreichenden Erfolgsaussicht) Vortrag. Danach hat S. M. als Geschäftsführer der Fa. M. H. GmbH entgegen § 15 a Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung trotz Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag gestellt. Weiter hat er trotz Zahlungsunfähigkeit keine Bilanz erstellt (Anlage K 8 – rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Dessau – Roßlau). Das hatte zur Folge, dass S. M. auch als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und Versicherungsnehmerin (Fa. M. E1. GmbH) im Handelsregister gelöscht wurde (Anlagen K 9, K 7). Weiter hat er seine Geldstrafe aus dem Vermögen der Versicherungsnehmerin bezahlt (Anlage K 11). Die beiden gegenüber der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzungen (Handlungen zum Nachteil der Gläubiger einer anderen juristischen Person die zur Löschung als Geschäftsführer führen und Zahlung der Geldstrafe aus dem Vermögen der Versicherungsnehmerin) sind nicht so gravierend, dass sich dadurch die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt, selbst wenn man berücksichtigt, dass S. M. Geschäftsführer und auch Gesellschafter war. Auch die Voraussetzungen einer Existenzgefährdung durch die Handlungen ergeben sich daraus nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn gerade durch die Löschung des Versicherten als Geschäftsführer die Existenz der Versicherungsnehmerin gefährdet (oder vernichtet) worden wäre. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die Versicherungsnehmerin zum einen wirtschaftlich erfolgreich hätte weitergeführt hätte werden können, also solvent gewesen wäre und zum anderen ein anderer Geschäftsführer nicht hätte bestellt werden können.
17
2. Der Kläger meint, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden; es läge eine Überraschungsentscheidung vor.
18
2.1. Das Landgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt; es musste keine (weiteren) Hinweise erteilen.
19
Das Landgericht hat zwar eine vorläufige Einschätzung zu der – hier entscheidenden Rechtsfrage – abgegeben (vgl. Protokoll vom 19.04.2024) und dann ohne weiteren Hinweis seine Auffassung zur Entscheidung dieser Rechtsfrage geändert. Dadurch wurde aber keine Hinweispflicht ausgelöst; der Kläger musste damit rechnen, dass sich das Landgericht der Auffassung der Beklagten anschließt. Das Landgericht hatte sogar am 14.02.2024 die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit in beide Richtungen entschieden werden könne.
20
Einer ausdrücklich als vorläufige Einschätzung bezeichneten Äußerung ist immanent, dass sich die Einschätzung ändern kann. Das ergibt sich aus dem Wort vorläufig. Die maßgebliche Rechtsfrage, wie der Versicherungsvertrag auszulegen ist, war Kern des Rechtsstreits, zu dem sich die Parteien äußern konnten.
21
2.2. Darüber hinaus wird auf die Entscheidungen BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – Az. XI ZB 12/14; BGH, Beschlüsse vom 26.04.2016 – Az. VI ZB 4/16, VI ZB 7/16; BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – Az. IV ZB 6/10; BGH, Urteil vom 16.10.2008 – Az. III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21.11.2007 – Az. IV ZR 321/05, NJW 2008, 378; BGH, Urteil vom 12.03.2003 – Az. IV ZR 278/01; OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2017 – Az. 9 U 48/17, VersR 2017, 1519 verwiesen. Danach setzt eine erfolgreiche Gehörsrüge voraus, dass der Vortrag bei Erlass des vermissten Hinweises bekannt ist und dass dieser Vortrag zu einer Änderung der Entscheidung führen kann.
22
2.3. Der Kläger meint, das BetrAVG sei nicht anwendbar. Das trifft zwar zu, kann aber keine Erfolgsaussicht für die Berufung begründen. Entscheidend ist die Auslegung des Versicherungsvertrags, der auf das BetrAVG Bezug nimmt.
23
2.4. Der Kläger meint, der zitierten Entscheidung des Senats (Hinweisbeschluss vom 22.06.2016 – 25 U 2210/16) läge ein anderer Sachverhalt zugrunde. Entscheidend ist aber die (einschränkende) Auslegung der Vereinbarung dergestalt, dass die insolvenzbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses für den Versicherten unschädlich ist (s.o. 1.1.). Der Senat hat in der zitierten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die einschränkende Auslegung auch für Gesellschafter und Geschäftsführer gilt.
24
Der Bundesgerichtshof hat im vom Kläger herangezogenen Urteil vom 24.06.2015 – IV ZR 240/14 (BeckRS 2015, 14208, beck-online) entschieden, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen Sache des Tatrichters ist (Rn. 16).
25
Ausdrücklich hat er auch auf seinen Beschluss vom 06.06.2012 – IV ZA 23/11 (NZI 2012, 762, beck-online) Bezug genommen (Rn. 22). Dort hat er die dargestellte „einschränkende“ Auslegung auch bei einem Gesellschafter und Geschäftsführer für möglich gehalten.
26
Im Übrigen ist die der Entscheidung vom 24.06.2015 – IV ZR 240/14 zugrundeliegende Vereinbarung anders als die vorliegende. Dort war – ohne Bezug auf das BetrAVG – ursprünglich vereinbart:
„Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn
- das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden.
und dann später zusätzlich in einem Nachtrag (in dem auch die ursprüngliche Vereinbarung enthalten ist):
Scheidet die versicherte Person aus den Diensten des Arbeitgebers aus und hat sie eine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erworben, so erklärt der Arbeitgeber, dass er der versicherten Person unter Anwendung des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes (Mitgabe der Versicherung) die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers überlässt."
27
Der Versicherte (Geschäftsführer) hatte daher nach der dortigen Vereinbarung erst eine unverfallbare Anwartschaft, wenn er (bei entsprechendem Alter) 5 Jahre versichert war, ohne dass es auf das Vorliegen von im BetrAVG geregelten Umständen für die Unverfallbarkeit ankam.
28
Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG hatte er nur Anspruch auf eine „Mitgabe der Versicherung“.
29
2.5. Der Kläger meint, der Versicherte habe durch eine strafbare Handlung seine Eignung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit der M. E2.GmbH rechtlich unmöglich gemacht; das sei Grundlage der Versorgungszusage gewesen; damit hätte der Versicherte eine Handlung begangen, welche die M. E2. GmbH berechtigen würde, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen. Letzteres ist aber, wie oben dargestellt (1.2.), nicht der Fall.
30
Entgegen der im Schriftsatz vom 14.02.2024 geäußerten Meinung des Klägers ist die Tätigkeit (Eignung) als Geschäftsführer nicht die Voraussetzung für die Versicherungsleistung.
II.
31
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 S. 4, 5 ZPO; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 127 Rn. 1).
32
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat – wie unter 2.4. dargestellt – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertragsauslegung Sache des Tatrichters ist und die „einschränkende“ Auslegung auch bei einem Gesellschafter und Geschäftsführer für möglich gehalten. Damit ist die Zulassung eines Rechtsmittels nicht möglich (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – IV ZR 309/22 Rn. 12 für die Zulassung der Revision).