Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.06.2024 – 22 ZB 23.1014
Titel:

Klage gegen Untersagung der Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit

Normenkette:
GewO § 35 Abs. 1, Abs. 7a
Leitsätze:
1. Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertigt die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist Aufgabe des Gewerbetreibenden, Umstände vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass die Eintragungen im Vollstreckungsportal überholt sind, weil die Forderungen der Gläubiger inzwischen befriedigt sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Zukunftsprognose beim Unzuverlässigkeitstatbestand der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und -unwilligkeit aufgrund der Weigerung, eine Vermögensauskunft zu erteilen, erstreckt sich darauf, ob der Gewerbetreibende künftig seinen Auskunfts- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Bei dieser Prognose ist unerheblich, ob ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung nach § 153a StPO eingestellt wurde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geschäftsführer einer GmbH, Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Eintragungen im Vollstreckungsportal, Nichtabgabe der Vermögensauskunft, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 18.04.2023 – M 16 K 22.5385
Fundstellen:
GmbH-Stpr 2024, 319
NWB 2024, 2033
ZInsO 2024, 2633
BeckRS 2024, 13857
LSK 2024, 13857

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. April 2023 – M 16 K 22.5385 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29. September 2022 weiter, mit dem ihm die künftige selbstständige Ausübung des Gewerbes „Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten); Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer; An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen (neu und gebraucht); zulassungsfreies Gebäudereinigerhandwerk; Durchführung von Facility Management Tätigkeiten (keine erlaubnispflichtigen und handwerksrechtlich relevanten Tätigkeiten); Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten; zulassungsfreies Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk; Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden); Vermittlung von Bauvorhaben (keine Tätigkeit nach § 33c GewO); Durchführung von Verpackungsarbeiten; Durchführung von Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger bis zu 3,5 t beträgt“ im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt wurde. Dem Kläger wurde ferner aufgegeben, seine in leitender Stellung abhängige Beschäftigung spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen.
2
Der Kläger ist allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der B. GmbH, der mit Bescheid vom selben Tag die Ausübung ihres Gewerbes untersagt worden ist.
3
Zur Begründung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit berief sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass der Kläger seinen bzw. den Zahlungsverpflichtungen seiner Firma nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei (Rückstände der Gewerbetreibenden beim Finanzamt mit Stand 29.9.2022: 60.223,81 Euro; Rückstände des Klägers bei der Stadtkasse in Höhe von 271,00 Euro; unveränderte Anzahl von Eintragungen des Klägers und der von ihm vertretenen GmbH im Schuldnerverzeichnis). Zudem sei gegen den Kläger ein (noch nicht rechtskräftiger) Strafbefehl erlassen worden.
4
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 29. September 2022 Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 18. April 2023 (M 16 K 22.5385), dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 5. Mai 2023, abgewiesen wurde. Die Klage der B. GmbH gegen den an sie gerichteten Untersagungsbescheid wurde ebenfalls mit Urteil vom 18. April 2023 (M 16 K 22.5508) abgewiesen.
5
Mit am 5. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tag beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Er begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 5. Juli 2023, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.
6
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
9
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
10
Derartige Zweifel ergeben sich aus den Einwänden des Klägers hinsichtlich seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aufgrund der Nichtabgabe der Vermögensauskunft für die von ihm vertretene Gesellschaft und ihn selbst nicht.
11
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die sechs Eintragung der GmbH im Schuldnerverzeichnis mit „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ und die vier diesbezüglichen Eintragungen für seine Person für seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sprächen. Zu Recht habe die Beklagte daher die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht nur vor dem Hintergrund seiner ungeordneten Vermögensverhältnisse verneint, sondern auch auf die Versäumnisse des Klägers als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH Bezug genommen, da er auch für die Abgabe der Vermögensauskunft über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zuständig sei. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis belegten hinreichend, dass sowohl der Kläger als auch die von ihm vertretene Gesellschaft vollstreckbare Forderungen nicht wie geschuldet sofort zahlen könnten und der Kläger zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten freiwillig nicht bereit sei. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vollständig getilgt gewesen seien, so dass sich diesbezügliche Einträge im Vollstreckungsportal erledigt hätten, verfinge nicht. Es sei nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, sondern allein Sache der Klagepartei, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zur Löschung zu bringen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Eintragungen nicht (mehr) vorlägen. Es sei weder nachgewiesen worden, dass den insgesamt zehn Eintragungen wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ die von der Klagepartei genannten Forderungen zugrunde lägen, noch zu welchem konkreten Zeitpunkt diese getilgt worden seien. Die prognostische Bewertung der Beklagten, das bisherige Verhalten des Klägers biete keine Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes, sei folglich schon allein aufgrund der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gerechtfertigt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig von sich aus den eigenen und den Zahlungsverpflichtungen der von ihm vertretenen Gesellschaft zuverlässig (ggf. in Form von freiwillig vereinbarten Ratenzahlungen) nachkomme, es nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen lasse oder auch im Vollstreckungsverfahren zumindest den ihm obliegenden (Auskunfts-/Erklärungs-) Pflichten nachkomme, mithin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt einen „Reifeprozess“ durchlaufen habe, lägen nicht vor. Auch der vom Kläger (möglicherweise nur unter dem Druck des laufenden Straf- und Gewerbeuntersagungsverfahrens) mit dem Finanzamt erwirkte Vollstreckungsaufschub lasse in Anbetracht der Zahl der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis im maßgeblichen Zeitpunkt noch keine günstigere Prognose zu. Nicht mehr entscheidungserheblich komme es daher darauf an, ob die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch noch wegen der Rückstände der Gewerbetreibenden beim Finanzamt und dem Verhalten des Klägers, das zur Einleitung des Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung geführt hat, hätte angenommen werden können.
12
Der Kläger bringt demgegenüber vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, alleine die Eintragungen im Vollstreckungsportal rechtfertigten die Gewerbeuntersagung, sei fehlerhaft. Zudem sei das Urteil lediglich auf die Eintragungen im Vollstreckungsportal gestützt worden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen habe, dass die zugrunde liegenden Forderungen erledigt worden seien. Es erscheine unverhältnismäßig, unter diesen Voraussetzungen die Gewerbeuntersagung damit zu begründen, dass die Einträge im Vollstreckungsportal noch nicht gelöscht worden seien. Bei der Zukunftsprognose hätte jedenfalls berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger vor Erlass des Untersagungsbescheids eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt geschlossen habe, ein Vollstreckungsaufschub gewährt worden sei und das Strafverfahren gegen ihn wegen Insolvenzverschleppung nach § 153a StPO eingestellt worden sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ratenzahlungsvereinbarung unter dem Druck des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens geschlossen worden sei, sei unzutreffend, weil die Einigung mit dem Finanzamt schon am 22. August 2023 erzielt worden sei.
13
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO entscheidungstragend mit den bei Wirksamwerden des Untersagungsbescheids als maßgeblichem Zeitpunkt bestehenden Eintragungen im Vollstreckungsportal wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft begründet. Auf die Ausführungen des Klägers zur Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bezüglich der Steuerschulden und des Strafverfahrens wegen Insolvenzverschleppung kommt es folglich nicht mehr an. Das Verwaltungsgericht hat etwaig sich daraus ergebende Unzuverlässigkeitstatbestände als nicht mehr entscheidungserheblich für die Unzuverlässigkeit des Klägers und damit die Gewerbeuntersagung angesehen (UA S. 13).
14
Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig (stRspr des Senats, B.v. 11.1.2022 – 22 ZB 21.1937 – juris Rn. 39 m.w.N.; B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.1088 – juris Rn. 13; B.v. 1.6.2023 – 22 ZB 22.2472 – juris Rn. 11) und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist. Denn aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergibt sich die Weigerung des Klägers, seinen Gläubigern und denen der von ihm vertretenen Gesellschaft den notwendigen Überblick über die jeweiligen Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Dies ist mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren. Weitere Unzuverlässigkeitstatbestände brauchen nicht hinzutreten (OVG Bremen, B.v. 11.3.2024 – 1 LA 323/23 – juris Rn. 12).
15
Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Eintragungen nicht mehr berücksichtigen dürfen, weil die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen bereits beglichen gewesen seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründenden Eintragungen im Vollstreckungsportal für ihn und die von ihm vertretene Gesellschaft nicht auf der Nichtbefriedigung der Forderungen von Gläubigern beruhen, sondern auf der Nichtabgabe der Vermögensauskunft, so dass sich die Pflichtverletzung nicht in der Nichtzahlung fälliger Forderungen erschöpft, sondern auch die Verletzung von Auskunftspflichten umfasst. Darauf geht der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht ein. Er setzt sich auch nicht damit auseinander, dass es nach der Rechtsprechung des Senats (B.v. 26.7.2022 – 22 ZB 22.294 – juris Rn. 14 m.w.N.) Aufgabe des Klägers ist, Umstände vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass die Eintragungen im Vollstreckungsportal überholt sind, weil die Forderungen der Gläubiger inzwischen befriedigt sind. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen hat, dass im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen bereits getilgt waren. Dem ist der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Vorgelegt wurden lediglich Nachweise, dass die Forderungen der IHK und der Handwerkskammer im April 2023, also nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, beglichen wurden. Nachvollziehen lässt sich zudem nicht, welchen Eintragungen im Vollstreckungsportal diese Forderungen zuzurechnen sind. Eine Tilgung sämtlicher Forderungen, auf denen die insgesamt zehn Anordnungen zur Abgabe der Vermögensauskunft beruhen, hat der Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen.
16
Auch die vom Kläger weit nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag vorgelegte Aufstellung des Gerichtsvollziehers W. gibt keinen weiteren Aufschluss darüber, dass die Forderungen, die zu den Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft führten, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits getilgt gewesen wären. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Aufstellung nur die Vollstreckungsaufträge des Gerichtsvollziehers W. umfasst und sich daher nur wenige der Eintragungen in der Aufstellung auf die dem Untersagungsbescheid zugrunde liegenden Eintragungen beziehen (z.B. 26 DR 1400/20, 26 DR 570/20 und 26 DR 314/20). Der Behördenakte (Bl. 94 ff.) lässt sich entnehmen, dass die anderen Vollstreckungsaufträge, die eine Eintragung ins Vollstreckungsportal nach sich zogen, von anderen Gerichtsvollziehern durchgeführt wurden.
17
Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte bei der Zukunftsprognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigen müssen, dass das Strafverfahren gegen ihn inzwischen nach § 153a StPO eingestellt und die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt vor dem Erlass des Untersagungsbescheids abgeschlossen worden sei, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Zukunftsprognose beim Unzuverlässigkeitstatbestand der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und -unwilligkeit aufgrund der Weigerung, eine Vermögensauskunft zu erteilen, erstreckt sich darauf, ob der Gewerbetreibende künftig seinen Auskunfts- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Bei dieser Prognose ist unerheblich, ob ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung nach § 153a StPO eingestellt wurde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit eines eingestellten Strafverfahrens im Rahmen der gewerberechtlichen Zukunftsprognose finden sich zudem in dem nicht mehr entscheidungserheblichen Abschnitt des Urteils. Auch bezogen auf die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung vom 21. Dezember 2021 und deren Verlängerung auf den vom Verwaltungsgericht nicht als entscheidungserheblich erachteten Unzuverlässigkeitstatbestand der Zahlungsrückstände beim Finanzamt beziehen (UA S. 13). Bei der bezüglich der Eintragungen im Vollstreckungsportal relevanten Zukunftsprognose hat das Verwaltungsgericht nicht auf die Einhaltung dieser Ratenzahlungsvereinbarung abgestellt, so dass eine darauf bezogene etwaig fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung auch keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der maßgeblichen Zukunftsprognose hat.
18
Die Zukunftsprognose beim Unzuverlässigkeitstatbestand der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und -unwilligkeit aufgrund der Verweigerung einer Vermögensauskunft erweist sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens als zutreffend. Da die neue Ratenzahlungsvereinbarung vom August 2022 mit dem Finanzamt erst einen Monat vor Erlass des streitgegenständlichen Untersagungsbescheids abgeschlossen worden war, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum (auch bis zur mündlichen Verhandlung im April 2023) zu kurz ist, um aufgrund der Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung auf einen Einstellungswandel des Klägers bezüglich der Begleichung von fälligen Gläubigerforderungen zu schließen. Dem Eindruck des Verwaltungsgerichts, dass die neue Ratezahlungsvereinbarung nur unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens zustande kam, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Denn die Anhörung zum Erlass des Untersagungsbescheids erfolgte bereits am 9. August 2022; den Antrag auf Abschluss einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung, nachdem die ursprüngliche Vereinbarung vom Dezember 2021 seitens des Klägers bzw. der von ihm vertretenen GmbH ab Mai 2022 nicht mehr eingehalten worden war, stellte der Kläger erst am 22. August 2022, also nachdem er von der beabsichtigten Gewerbeuntersagung Kenntnis hatte.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).