Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.06.2024 – 11 ZB 24.50
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit – Berufungszulassung

Normenkette:
FeV § 11 Abs. 7, Anl. 4 Nr. 8.3, Nr. 8.4
Leitsätze:
1. Alkoholabhängige Personen sind zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Bei ihnen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt voraus, dass die Alkoholabhängigkeit nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die medizinische Kompetenz zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit fehlt, bedarf es in eindeutigen Ausnahmefällen keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Das kann der Fall sein, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (vgl. VGH München BeckRS 2014, 59678 Rn. 21 f.). Dabei sprechen BAK-Werte ab 3,0 ‰ nach medizinischen Erkenntnissen für eine Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (VGH München BeckRS 2017, 107833 Rn. 16 mwN). (Rn. 16 und 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Behördliche Annahme eines Rückfalls in die bereits zuvor mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit ohne Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, Notwendigkeit dauerhafter Alkoholabstinenz, Vorfälle mit einer BAK von 3, 32 und 4, 0 ‰ kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Entfallen der Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit, Wiedererlangung der Fahreignung, Rückfall in eine zuvor mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit, BAK-Werte ab 3,0 ‰, Entbehrlichkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2023 – W 6 K 23.306
Fundstelle:
BeckRS 2024, 13835

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgelegt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten wegen Alkoholabhängigkeit ohne Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens.
2
Dem am … … 1985 geborenen Kläger wurde die Fahrerlaubnis erstmals am 19. November 2002 erteilt. Am 19. März 2015 wurde er einer polizeilichen Mitteilung zufolge wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Eigen- und Fremdgefährdung) „infolge Alkoholsucht“ im Bezirkskrankenhaus W. untergebracht. Mit Urteil vom 28. September 2015 entzog ihm das Amtsgericht Schweinfurt nach einer Trunkenheitsfahrt am 3. April 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,49 ‰ die Fahrerlaubnis. Nach zwei stationären Alkoholentgiftungen im Jahr 2015, einer ambulanten Alkoholentwöhnung von September 2015 bis Februar 2016 und Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 20. Februar 2017, das von „Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit“ (Toleranzentwicklung, körperliche Entzugserscheinungen) und der Notwendigkeit dauerhaften und konsequenten Verzichts auf Alkohol ausgeht, erteilte ihm das Landratsamt B. am 20. März 2017 erneut die Fahrerlaubnis.
3
Nach Mitteilungen der Polizei über zwei Vorfälle im Oktober und November 2017, bei denen der Kläger erheblich alkoholisiert war, forderte ihn das durch Wohnsitzwechsel zuständig gewordene Landratsamt S. mit Schreiben vom 8. November 2017 zur Vorlage eines ärztlichen Attests auf. Mit Schreiben vom 29. November 2017 teilte die psychiatrische Institutsambulanz Sch. dem Landratsamt mit, der Kläger leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sowie unter psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Er befinde sich seit April 2015 in ambulanter Behandlung und nehme derzeit Venlafaxin und Doxepin. Am 3. Dezember 2017 wurde der Kläger in das Bezirkskrankenhaus W. eingewiesen und nach einer Woche mit der Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) entlassen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 entzog ihm das Landratsamt wegen Alkoholabhängigkeit und Rückfälligkeit die Fahrerlaubnis. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 zurück, nachdem der Kläger der Aufforderung, ein ärztliches Fahreignungsgutachten beizubringen, nicht nachgekommen war.
4
Nach Rücknahme der hiergegen eingereichten Klage und Beibringung eines Attests des den Kläger seit 30. November 2020 behandelnden Arztes vom 4. Mai 2021, wonach beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung in Remission (ICD-10: F33.4) sowie „anamnestisch – d.h. aktuell ‚trocken‘“ eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) bestehe, sowie eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens vom 6. Oktober 2021, wonach beim Kläger nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 31. Januar 2017 die Alkoholabhängigkeit durch Rückfall wieder aufgetreten sei, und eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 23. Juni 2022 (Untersuchungstag 24.5.2022) erteilte ihm das Landratsamt am 13. Juli 2022 erneut die Fahrerlaubnis.
5
Durch Mitteilung der Polizeiinspektion S. erhielt das Landratsamt Kenntnis von einer Unterbringung des Klägers im Bezirkskrankenhaus W. am 22. Januar 2023 wegen Selbst- und Fremdgefährdung. Dem lag der Mitteilung zufolge zugrunde, dass sich der Kläger in Begleitung seiner Eltern in der Notaufnahme eines Krankenhauses in S. anderen Personen gegenüber „höchst aggressiv“ verhalten habe. Seine Mutter habe angegeben, er konsumiere seit mehreren Wochen täglich exzessiv Alkohol. Ein Alkoholtest habe einen Wert von 3,32 ‰ ergeben und in der Klinik sei eine Alkoholpsychose diagnostiziert worden. Bereits am 7. August 2022 sei es in einem anderen Krankenhaus in S. zu einem Polizeieinsatz gekommen, bei dem der Kläger stark alkoholisiert auf der Krankenliege um sich geschlagen habe und mit Handfesseln habe fixiert werden müssen. Das Krankenhauspersonal habe einen Alkoholwert von 4 ‰ festgestellt.
6
Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 2023 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins. Der Kläger sei nur einen Monat nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis rückfällig geworden. Die Alkoholwerte ließen darauf schließen, dass die Alkoholabhängigkeit nicht überwunden, sondern wieder gegenwärtig sei. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit habe zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Folge.
7
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 19. Juni 2023 abgelehnt (Az. W 6 S 23.615); die dagegen erhobene Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 11 CS 23.1229). Die Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 8. November 2023 abgewiesen und auf die Gründe der Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Wenn – wie hier – bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden sei und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden sei, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt werde und dieser auf Umständen beruhe, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden hätten, unterbleibe die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Es liege auch kein Beweisverwertungsverbot vor, das es der Fahrerlaubnisbehörde verwehren würde, die Ereignisse vom 7. August 2022 und 22. Januar 2023 zu berücksichtigen. Die Polizei sei zur Weitergabe ihrer eigenen Erkenntnisse berechtigt und verpflichtet gewesen.
8
Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen kann.
9
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
10
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
11
1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Berufung zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Ausgangsentscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – BayVBl 2023, 176 Rn. 23 m.w.N.). Aus der Antragsbegründung des Klägerbevollmächtigten ergeben sich solche Zweifel nicht.
12
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, diesen in Auszügen wörtlich wiedergegeben und sich diese Begründung zu eigen gemacht hat. Die Bezugnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht deshalb „problematisch“, weil der Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer ist als im Hauptsacheverfahren. Auch wenn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, kommt es dabei primär auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren an. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Bestehen umgekehrt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und liegen ausreichende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vor, ist der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel abzulehnen. Nur bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind die Vollzugsinteressen gegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzuwägen (stRspr, vgl. vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 3.2.2023 – 8 CS 22.2481 – juris Rn. 19 m.w.N.).
13
Die Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2023 im Beschwerdeverfahren (11 CS 23.1229), auf die das Verwaltungsgericht zur Begründung Bezug genommen hat, beruht auf einer Verneinung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. In Rn. 13 des Beschlusses hat der Senat ausgeführt, er sei mit dem Ausgangsgericht der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis unter den gegebenen Umständen wegen feststehender Nichteignung des Klägers aufgrund von Alkoholabhängigkeit auch ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gerechtfertigt war (§ 11 Abs. 7 i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.3.2022 [BGBl I S. 498]). Insofern begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Verwaltungsgericht auch zur Begründung der Klageabweisung auf die sich daran anschließenden und wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Senats in Rn. 14 – 16 des Beschlusses gestützt und sich diese zu eigen gemacht hat.
14
b) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Landratsamt hier aufgrund der besonderen Umstände von feststehender Alkoholabhängigkeit ausgegangen ist und von der Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens abgesehen hat. Bei Alkoholabhängigkeit müssen auch keine weiteren Umstände hinzukommen, damit die Fahreignung entfällt. Insbesondere ist kein Zusammenhang der bekannt gewordenen Vorfälle mit dem Straßenverkehr erforderlich (BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216/217 Rn. 5).
15
Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 110) in der aktuellen Fassung, die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (vgl. Anlage 4a zur FeV), gehen in Nr. 3.13.2 von der Notwendigkeit dauerhafter Abstinenz für die Wiedererlangung und Beibehaltung der Fahreignung aus, wenn diese wegen Alkoholabhängigkeit nicht mehr gegeben war. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt deshalb voraus, dass die Alkoholabhängigkeit nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Von einer solchen Wiedererlangung der Fahreignung aufgrund überwundener Alkoholabhängigkeit sind das vom Kläger beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten vom 23. Juni 2022 und dem folgend das Landratsamt bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwar ausgegangen. Allerdings hat sich diese Einschätzung durch die bekannt gewordenen Vorfälle vom 7. August 2022 (BAK 4 ‰) und vom 22. Januar 2023 (BAK 3,32 ‰) als unzutreffend erwiesen.
16
Der Rückfall in die Alkoholabhängigkeit alsbald nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war hier so offensichtlich, dass deren Entziehung wegen feststehender Nichteignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne erneute Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens oder nochmalige ärztliche Feststellung der ICD-10-Kriterien für die Diagnose ‚Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom‘ (F10.2) gerechtfertigt war. Auch wenn der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die medizinische Kompetenz zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit fehlt (vgl. Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht [Band 1], 1. Aufl. 2016, § 13 FeV Rn. 11), bedarf es in eindeutigen Ausnahmefällen keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen (so auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 45a). Das kann der Fall sein, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2014 – 11 CS 14.1868 – juris Rn. 21 f.; NdsOVG, B.v. 24.7.2014 – 12 ME 105/154 – ZfS 2014, 595 Rn. 9 ff.; VGH BW, B.v. 8.9.2015 – 10 S 1667/15 – ZfS 2015, 714 Rn. 9 ff.).
17
Eine solche Fallgestaltung, die auch ohne nochmalige gutachterliche Abklärung die Annahme feststehender Fahrungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV wegen Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit rechtfertigt, liegt hier vor. Insoweit spielt es entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle, ob die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist. Die seit vielen Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit des Klägers wurde trotz der zwischenzeitlich nachgewiesenen Abstinenzen mehrfach gutachterlich festgestellt. Auch das zuletzt von ihm selbst im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens beigebrachte Gutachten des TÜV ... vom 23. Juni 2022 bestätigt zwar einen „umfassenden Einsichts- und Veränderungsprozess“ und einen ausreichend nachgewiesenen Abstinenzzeitraum, geht aber gleichwohl aufgrund der Vorgeschichte und der „vorliegenden Krankenhausberichte“ (zitiert wird ein Entlassungsbericht der Suchtmedizinischen Tagesklinik Fr. über einen teilstationären Aufenthalt vom 7.5. bis 15.6.2018 mit der Entlassungsdiagnose Alkoholabhängigkeit, bestehend etwa seit 2014) von einer Alkoholabhängigkeit aus, deren Diagnose „extern gesichert“ sei. Das ärztliche Gutachten der TÜV ... GmbH vom 6. Oktober 2021 bestätigt ebenfalls ausdrücklich das Wiederauftreten der Alkoholabhängigkeit durch Rückfall nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 31. Januar 2017. Auch der den Kläger behandelnde Arzt attestierte am 4. Mai 2021 eine Alkoholabhängigkeit, wenn auch „aktuell ‚trocken‘“. Schließlich geht bereits das medizinisch-psychologische Gutachten vom 20. Februar 2017 – ebenso wie der Kläger selbst ausweislich seiner Äußerungen noch im Untersuchungsgespräch am 24. Mai 2022 beim TÜV ... – von der Notwendigkeit dauerhaften und konsequenten Verzichts auf Alkohol aus.
18
Gleichwohl kam es bereits wenige Wochen nach Vorlage des positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu einem ersten gravierenden Vorfall am 7. August 2022, bei dem die Polizei eingreifen musste, weil der Kläger im ...-Krankenhaus S. um sich schlug und mit Handfesseln an der Liege fixiert werden musste. Die hierbei festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 4 ‰. Anders als im Strafverfahren kommt es hier nicht darauf an, ob dieser Wert mit einem forensisch verwertbaren Gerät exakt festgestellt wurde, solange gesichert ist, dass Alkoholkonsum in der genannten Größenordnung vorlag (so auch VGH BW, B.v. 8.9.2015 – 10 S 1667/15 – ZfS 2015, 714 Rn. 12). Bei einem weiteren Polizeieinsatz am 22. Januar 2023 in der Notaufnahme eines Krankenhauses in S. verhielt sich der Kläger bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,32 ‰ hochaggressiv gegenüber anderen Personen und musste deshalb wegen Selbst- und Fremdgefährdung im Bezirkskrankenhaus W. untergebracht werden. BAK-Werte ab 3,0 ‰ sprechen nach medizinischen Erkenntnissen für eine Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 11 CS 17.420 – juris Rn. 16 m.w.N.).
19
Dass die Polizei diese Vorfälle an die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermitteln durfte bzw. musste, unterliegt keinem Zweifel (vgl. auch BVerwG, U.v. 15.4.1988 – 7 C 100.86 – NJW 1988, 1863 = juris Rn. 10 ff.). Unaufgefordert zu übermitteln sind auch Umstände, die auf Alkoholabhängigkeit hindeuten. Dass die Polizei davon Kenntnis im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Ermittlungen erlangt hat, ist nicht erforderlich (Geiger in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 74 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 85). Es spricht auch nichts für die Behauptung des Klägers, die Polizei habe ihre Erkenntnisse unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen, weshalb sie einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr wurde die Polizei in beiden Fällen aufgrund aggressiven Verhaltens des Klägers gegenüber dem Klinikpersonal und gegenüber Dritten nach exzessivem Alkoholkonsum herbeigerufen. Dass die Polizei die näheren Umstände vor Ort ermittelt und dabei auch die festgestellten Alkoholwerte in Erfahrung gebracht hat, begegnet auch vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 9 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns) keinen rechtlichen Bedenken.
20
Der Kläger war damit über einen längeren Zeitraum wiederholt und entgegen ärztlichem Rat nicht in der Lage, die gebotene Alkoholabstinenz einzuhalten. Unter diesen Umständen bestehen auch ohne nochmalige ärztliche Feststellung keine begründeten Zweifel daran, dass ein Rückfall in die mehrfach ärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit vorliegt. Anders mag es bei einem einmaligen Alkoholkonsum mit niedrigen AAK- oder BAK-Werten nach überwundener Alkoholabhängigkeit sein, der sich mit der Erwartung einer ansonsten langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt. In diesen Fällen ist eine gutachterliche Klärung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. e FeV angezeigt. Werte in der vom Kläger zuletzt erreichten Größenordnung sind jedoch deutliche Indikatoren für eine außergewöhnliche Alkoholtoleranzentwicklung und damit – jedenfalls unter Berücksichtigung der zuvor gesicherten Diagnose – für eine Alkoholabhängigkeit. Die Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 4. Auflage 2022, S. 88) weisen darauf hin, dass eine Alkoholabhängigkeitserkrankung auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) nach überwiegender fachlicher Auffassung weiter bestehe. Auch wenn die Nachweispflicht für die Ungeeignetheit im Entziehungsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde liegt, obliegt es dem Betroffenen, an der Ermittlung des Sachverhalts gemäß Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO mitzuwirken, soweit es ihm möglich und zumutbar ist. Trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 hat der Kläger jedoch den Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses zum mehrwöchigen Aufenthalt nach dem Vorfall vom 22. Januar 2023 nicht vorgelegt und die Vorlage in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2023 auf nochmalige Nachfrage ausdrücklich abgelehnt. Dies geht – dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV entsprechend – zu seinen Lasten.
21
Es ist auch keineswegs so, dass aufgrund des vom Kläger beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 23. Juni 2022 sämtliche Erkenntnisse aus der Zeit davor überholt wären oder nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Das Gutachten beruht auf der Prämisse, der Kläger werde die gebotene Abstinenz zur Vermeidung eines Rückfalls nach überwundener Alkoholabhängigkeit einhalten. Aus dem Gutachten geht deutlich hervor, dass nur aus diesem Grund eine positive Prognose gerechtfertigt erschien. Diese Annahme hat sich jedoch alsbald als unzutreffend erwiesen. Hierdurch hat sich die Frage der Fahreignung erneut gestellt. Bei deren Beantwortung ist trotz des positiven Gutachtens der Rückblick auf die davor liegende Krankheitsgeschichte nicht abgeschnitten. Zu prüfen und hier aus den dargelegten Gründen zu verneinen ist allenfalls, ob die Behörde zur Beantwortung der Frage nochmals die Beibringung eines Gutachtens anordnen muss.
22
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus einer fehlenden Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den klägerischen Argumenten. Darin liegt auch kein (nicht ausdrücklich geltend gemachter) Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
23
Die Verfahrensgarantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Die Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen rechtfertigt auch nicht den Schluss, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Soll eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, müssen deshalb besondere Umstände im Einzelfall deutlich machen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N).
24
Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilsgründen, auch durch – wie dargelegt – zulässige Bezugnahme auf die Begründung der Senatsentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, ausreichend mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, weshalb die Alkoholabhängigkeit und die darauf gestützte Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach seiner Auffassung nicht erwiesen sei.
25
2. Aus dem klägerischen Vorbringen ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
26
Diese wären anzunehmen, wenn die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2024 – 20 ZB 22.1407 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die zuständige Kammer des Ausgangsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben, sondern soll nur in der Regel erfolgen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Damit verbleibt der Kammer insoweit ein – wenn auch eingeschränktes – Ermessen. Zum anderen bindet die erstinstanzliche Bejahung oder Verneinung besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Rechtsmittelgericht nicht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2015 – 10 ZB 15.819 – juris Rn. 56; OVG NW, B.v. 26.1.2015 – 12 A 2101/13 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 26.11.2013 – 1 A 476/13 – juris Rn. 11). Dies wird auch dadurch deutlich, dass es dem Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO verwehrt ist, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
27
Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht, wenn die auftretenden Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 32 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Wie ausgeführt ist die Fahreignung bei feststehender Alkoholabhängigkeit ohne gutachterliche Abklärung zu verneinen (§ 11 Abs. 7 i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV). Hierzu liegt umfangreiche Rechtsprechung vor. Der vorliegende Fall weist insoweit keine überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besonderen tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache liegen auch nach Auffassung des Klägers nicht vor.
28
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
29
Die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde – abgesehen von der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 8 FeV – bei einer überwundenen Alkoholproblematik die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne vorherige gutachterliche medizinische Abklärung feststellen darf, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Bei feststehender Alkoholabhängigkeit, von der das Landratsamt und das Verwaltungsgericht aufgrund der besonderen Umstände hier ausgegangen sind, bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis keiner vorherigen gutachterlichen Abklärung (§ 11 Abs. 7 i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV). Die (hier nicht ausdrücklich formulierte) Frage, wann ausnahmsweise Umstände anzunehmen sind, die auch ohne vorherige gutachterliche Abklärung die Annahme feststehender Alkoholabhängigkeit rechtfertigen, kann nicht fallübergreifend, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden. Hierzu liegt bereits Rechtsprechung vor (BayVGH, B.v. 9.12.2014 – 11 CS 14.1868 – juris Rn. 21 f.; NdsOVG, B.v. 24.7.2014 – 12 ME 105/154 – ZfS 2014, 595 Rn. 9 ff.; VGH BW, B.v. 8.9.2015 – 10 S 1667/15 – ZfS 2015, 714 Rn. 9 ff.).
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4. Schließlich ist die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
31
Der Kläger rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO), weil das Verwaltungsgericht auf die Begründung des im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des Senats Bezug genommen habe und nicht erkennbar sei, inwieweit es den Sachverhalt selbst ermittelt habe. Es sei nicht ersichtlich, woher die angeblich beim Kläger ermittelten Promillewerte stammten, ob diese zuverlässig ermittelt worden bzw. wie sie überhaupt zustande gekommen seien. Außerdem habe das Gericht den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) verletzt, indem es das Ergebnis des Gutachtens vom 22. (richtig wohl: 23.) Juni 2022 und tatsächliche Feststellungen, die im Gutachten getroffen worden seien, zu Lasten des Klägers ignoriert habe, indem es einzelne, den Kläger belastende Umstände herausgegriffen habe.
32
Damit ist ein Verfahrensfehler des Ausgangsgerichts nicht dargelegt, aber auch nicht ersichtlich. Die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Aufklärungsmangels verlangt die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestand, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass der Kläger bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, durch entsprechende Beweisanträge auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2024 – 9 B 28.23 – juris Rn. 17 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen genügen die klägerischen Darlegungen nicht. Der Klägerbevollmächtigte führt zwar nochmals aus, aus welchen Gründen er die Bezugnahme des Ausgangsgerichts auf die Begründung des Senatsbeschlusses im vorläufigen Rechtsschutz und das behauptete Übergehen des Gutachtensergebnisses vom 23. Juni 2022 für fehlerhaft hält, benennt aber keine Beweismittel, derer sich das Verwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen können oder sollen. Insbesondere fehlt jegliche Darlegung, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Beweisanträge auf die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte oder dass sich dem Gericht Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 8. November 2023 sind auch keine Beweisanträge oder -anregungen des Klägers zu entnehmen. Die zur Sachverhaltsaufklärung naheliegende Vorlage des Entlassungsberichts des Bezirkskrankenhauses, wo der Kläger bereits mehrfach wegen Alkoholabhängigkeit behandelt wurde und der deshalb hierzu eine Diagnose enthalten dürfte, hat er trotz nochmaliger Nachfrage des Gerichts ausdrücklich abgelehnt.
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5. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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7. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).