Inhalt

LG Landshut, Hinweis v. 13.06.2024 – 12 S 1850/23
Titel:

Erforderlicher Vortrag des Luftfahrtunternehmens zur schnellstmöglichen Ersatzbeförderung

Normenketten:
ZPO § 139
Fluggastrechte-VO Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 3, Art. 7
Leitsätze:
1. Das Luftfahrtunternehmen kann bei einem angekündigten Streik nicht mehrere Tage untätig bleiben und ohne Vorsorge auf eine kurzfristige Streikabsage hoffen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Luftfahrtunternehmen, das sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, muss alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel bis zur Opfergrenze für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung einsetzen, wobei die Entlastung im Einzelfall darzulegen ist (EuGH BeckRS 2020, 11925). (Rn. 7 und 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Luftfahrtunternehmen kann sich dadurch exkulpieren, dass es nachweist, dass geeignete technische Mittel für die Suche nach der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung in konkretem Fall zum Einsatz kamen und dabei keine schnellere Verbindung gefunden werden konnte. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Flugannullierung, Streik, Ersatzbeförderung, Ausgleichszahlung, Exkulpation, Umbuchungssystem, Substantiierung, VO (EG) 261/2004

Tenor

Hinweis gemäß § 139 ZPO

Entscheidungsgründe

1
Die Berufung hat nach vorläufiger Würdigung Aussicht auf Erfolg.
2
Die Klagepartei führt zutreffend aus, dass die Beklagte weder ausreichend dazu vorgetragen hat, dass der streitgegenständliche Flug zwingend annulliert werden musste, noch dazu, dass keine anderweitige schnellere Beförderung an den Zielort möglich gewesen wäre.
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1. Die Beklagte wurde am 25./26.08.2021 darüber informiert, dass am 07.09.2021 von 13:00 – 17:00 Uhr die Fluglotsen streiken würden. Der streitgegenständliche Flug sollte am 07.09.2021 um 14:05 Uhr planmäßig starten. Die Beklagte erklärt, dass es am Flughafen Bari damals wenig planmäßigen Flugverkehr gab. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Flug mit Verspätung nach Streikende (oder auch vor Streikbeginn) hätte durchgeführt werden können, gerade weil es damals wenig Flugverkehr gab, der sich hätte aufstauen können. Es ist insbesondere gerichtsbekannt, dass Flüge bei Versäumung von geplanten Slots nicht selten mit neuer Zeitplanung verspätet durchgeführt werden. Dies ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Die Beklagte muss darlegen und beweisen, dass die verspätete (oder vorzeitige) Durchführung nicht möglich war. Dass und wann konkret versucht wurde, den Flug noch am 07.09.2021 durchzuführen und was dem konkret entgegenstand, insb. welche Anträge auf Start- und Landeerlaubnis gestellt und abgelehnt wurden, trägt die Beklagte nicht substantiiert vor. Ihr Vortrag beschränkt sich auf allgemein gehaltene Hinweise darauf, dass Änderungen die bereits langfristig erstellen Flugpläne durcheinanderbringen würden. Das mag sein, steht jedoch einer Umplanung im konkreten Fall nicht zwingend entgegen. Immerhin standen der Beklagten mehrere Tage zur Verfügung. Es ist auch nicht die Aufgabe der Klägerin dies für die Beklagte zu übernehmen. Ein einfaches Bestreiten der Klägerin reicht an dieser Stelle aus.
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Der Zeuge N.N. äußert sich nicht dazu, ob und wie versucht wurde den streitgegenständlichen Flug doch (vorzeitig oder verspätet) durchzuführen.
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Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte untätig mehrere Tage abwarten durfte, ob der angekündigte Streik vielleicht ausfallen würde. Es mag sein, dass eine kurzfristige Streikabsage nicht ausgeschlossen war. Darauf zu hoffen und keinerlei Vorsorge für den angekündigten Streik zu treffen entspricht jedoch nicht der von der Beklagten im Rahmen der VO (EG) 261/2004) zu verlangenden Sorgfalt. Erklärtes Ziel der Verordnung ist ein hohes Schutzniveau der Fluggäste. Dem genügt es nicht untätig auf eine günstige Veränderung der tatsächlichen Umstände zu hoffen.
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2. Der Vortrag der Beklagten zur Suche nach der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung ist ebenso nicht ausreichend. Auch hier reicht mangels substantiierten Vortrags der Beklagten ein einfaches Bestreiten der Klägerin.
7
In Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung VO (EG) 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von der Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste muss das Luftfahrtunternehmen, das sich bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes durch Ergreifen der zumutbaren Maßnahmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 VO (EG) 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel bis zur Opfergrenze einsetzen. Zur vom Luftfahrtunternehmen dabei verlangten Sorgfalt gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen.
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Das Luftfahrtunternehmen kann sich von seiner Ausgleichsverpflichtung nur nach Darlegung einer entsprechenden Suche für den konkreten Fall entlasten (EuGH Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19).
9
Dabei können auch Kombinationen aus Flügen und sonstigen Verkehrsmitteln eine zumutbare Maßnahme darstellen. Mit Urteil vom 22.04.2021 – C-826/19 hat der EuGH entschieden, dass bei Umleitung eines Fluges an einen anderen das Gebiet bedienenden Flughafen das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 zahlen muss, auch wenn die Strecke zwischen dem Zielflughafen und dem Zielort (ursprünglichen Zielflughafen) mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird und die Ankunft dort nicht mit großer Verspätung erfolgt. Demnach erachtet es der EuGH als zulässig, dass im Rahmen der Entlastung des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Zur Überzeugung der Kammer folgt daraus im Umkehrschluss und unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 12 und 13 genannten Erfordernisse, dass Ärgernisse und Unannehmlichkeiten der Fluggäste verringert und eine zufriedenstellende anderweitige Beförderung angeboten werden soll, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Suche nach einer anderweitigen Beförderung auch die Bewältigung von Teilstrecken mit anderen zufriedenstellenden Verkehrsmitteln prüfen muss. Es ist davon auszugehen, dass regelmäßig die Fluggäste vorwiegend an der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung interessiert sind um ihre Unannehmlichkeiten zu verringern.
10
Grundsätzlich ist es dabei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ein automatisiertes Umbuchungssystem verwendet, sofern dabei sämtliche möglichen anderweitigen direkten oder indirekten Beförderungsmöglichkeiten unter Einbeziehung aller am Markt operierenden Fluggesellschaften gegebenenfalls in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr geprüft werden. Anders wird eine Prüfung von Umbuchungen angesichts der Komplexität dieser Suche in der Regel nicht praktikabel sein. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht überspannen würde, wenn man in jedem Fall verlangt, dass das Luftfahrtunternehmen dazu vorträgt, welche direkten und indirekten Verbindungen konkret mit Flugnummer, Luftfahrtunternehmen sowie Abflug und Ankunftsort überprüft wurden (so Landgericht Düsseldorf 04.04.2023 – 22 S 264/22). Es ist daher denkbar, dass dem Luftfahrtunternehmen die Exkulpation dadurch ermöglicht wird, dass es nachweist, dass geeignete technische Mittel für die Suche nach der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung in konkretem Fall zum Einsatz kamen und dabei keine schnellere Verbindung gefunden werden konnte.
11
Vorliegend hat die Beklagte nicht dargelegt, dass das von ihr eingesetzte Umbuchungssystem diesen Anforderungen entspricht. Insbesondere wurden offensichtlich andere Verkehrsmittel nicht in die Suche einbezogen.
12
Die Beklagte kann sich daher nicht gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entlasten.
13
Frist zur Stellungnahme: 2 Wochen
14
Die Parteien werden gebeten binnen gleicher Frist mitzuteilen, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt wird.
15
Die Beklagte mag alternativ ggf. prüfen, ob zur Vermeidung weiterer Kosten die Klageforderung anerkannt werden könnte.