Titel:
Pensionspferdehaltung im Außenbereich
Normenkette:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201
Leitsätze:
1. Ein Pensionspferdebetrieb ist „Tierhaltung“ iSv § 201 BauGB, soweit das erforderliche Pferdefutter überwiegend auf zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Pensionspferdehaltung ist eine besonders kritische Prüfung der nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung erforderlich, um den privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb von einer bloßen Hobbytierhaltung und einer gewerblichen Betriebsweise abzugrenzen. Die Pensionspferdehaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und eine Beweiserhebung durch das Gericht ist erst dann geboten, wenn sich ihm der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
4. Werden die für die Pensionspferdehaltung typischen Tätigkeiten überwiegend von den Eigentümern der Pferde geleistet, stellt dies keine Tierhaltung iSv § 201 BauGB dar. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Baugenehmigung, Außenbereich, Pensionspferdehaltung, Tierhaltung, Bodenertragsnutzung, gewerbliche Betriebsweise, fachbehördliche Wertung, Hobby
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 04.05.2022 – Au 4 K 21.1869
Fundstelle:
BeckRS 2024, 1377
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.
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1. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung eines vermeintlich verfahrensfreien Stadels und den Bau eines Allwetterauslaufes haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung der Kläger um keinen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handelt.
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Ein Pensionspferdebetrieb ist „Tierhaltung“ im Sinne von § 201 BauGB, soweit das erforderliche Pferdefutter überwiegend auf zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 201 BauGB erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung; es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung „geopfert“ werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.1994 – 4 B 140/94 – juris Rn. 2). Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus. Zudem muss der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. auch mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Die tatsächliche Gewinnerzielung hat Indizfunktion. Vor allem bei Neugründungen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs kommt der Möglichkeit der Gewinnerzielung ein besonderes Gewicht zu, da hier die Missbrauchsgefahr besonders groß ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – juris Rn. 8). Ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb muss darauf ausgerichtet sein, dem Betriebsinhaber neben seinem Hauptberuf weitere Einnahmen zu verschaffen, um damit seine Existenz zusätzlich wirtschaftlich abzusichern. Dafür ist es notwendig, dass Arbeits- und Kapitaleinsatz in einem vernünftigen Verhältnis zum erwirtschafteten Erfolg stehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 38; OVG SH, U.v. 5.7.2018 – 1 LB 5/16 – juris Rn. 40). Derjenige, der als Nebenerwerbslandwirt in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung kommen möchte, trägt die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100/98 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.11.2018 – 9 ZB 15.679 – juris Rn. 12). Bei der Pensionspferdehaltung ist nach der Rechtsprechung eine besonders kritische Prüfung der nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung erforderlich, um den privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb von einer bloßen Hobbytierhaltung und einer gewerblichen Betriebsweise abzugrenzen. Denn die Pensionspferdehaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist; sie ist geradezu der Prototyp einer ambivalenten, sich auf dem schmalen Grat zwischen Landwirtschaft und Gewerbe bewegenden Außenbereichsbetätigung (vgl. VGH BW, U.v. 7.8.1991 – 3 S 1075/90 – juris Rn. 21). Es obliegt dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (vgl. VGH BW, U.v. 7.8.1991 – 3 S 1075/90 – juris Rn. 21; OVG Berlin, U.v. 18.5.2016 – OVG 6 B 74.15 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 28.3.2022 – 1 ZB 21.2964 – juris Rn. 5).
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Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben der Kläger nicht den Schluss darauf zulassen, dass ihr Pensionspferdebetrieb die Voraussetzungen eines im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB erfüllt. Denn auf Grundlage des klägerischen Vortrags ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens weder erkennbar, dass die Betriebsweise ihres Pensionspferdebetriebs die erforderliche landwirtschaftliche Ausprägung aufweist, noch, dass Arbeits- und Kapitaleinsatz bei einer landwirtschaftlichen Betriebsweise in einem angemessenen Verhältnis zum erwirtschafteten Ertrag stehen.
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Laut der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Bayerischen Bauernverbandes vom 16. September 2021 erzielen die Kläger durch die Haltung von neun Pensionspferden einen jährlichen Gewinn von rund 8.000 EUR. Die Lohnkosten für den Arbeitseinsatz der Kläger sind dabei noch nicht in Abzug gebracht. Nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht wenden die Kläger eine Arbeitszeit von insgesamt 250 bis 300 Stunden im Jahr für die Pensionspferdehaltung auf. Davon entfallen laut ihren Angaben ca. 208 Stunden im Jahr (ca. 4 Stunden pro Woche) auf die Tierversorgung, was einem Arbeitsaufwand von ca. 23,1 Stunden pro Pferd pro Jahr entspricht.
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Nach der fachlichen Einschätzung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ist der von den Klägern angegebene Arbeitsaufwand deutlich zu gering angesetzt und der ermittelte Gewinn von jährlich rund 8.000 EUR nicht ausreichend, um die für eine landwirtschaftliche Betriebsweise notwendige Arbeitszeit angemessen zu vergüten sowie eine Eigenkapitalbildung für künftige Investitionen zu ermöglichen. Ein Ansatz von ca. 23,1 Stunden für die Tierversorgung pro Pferd und Jahr entspreche keiner durch die Arbeit am Tier gekennzeichneten landwirtschaftlichen Pensionspferdehaltung. Für die Tierversorgung bei einer Gruppe von neun Pensionspferden in Offenstallhaltung sei ein Arbeitsaufwand von ca. 80 Stunden pro Pferd pro Jahr zugrunde zu legen. Hinzu komme ein Arbeitsaufwand von 15 Stunden pro ha Betriebsfläche pro Jahr für die Flächenbewirtschaftung sowie ein Arbeitsaufwand für die allgemeine Betriebsführung von mindestens 200 Stunden pro Jahr.
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Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörde sind regelmäßig von einem besonderen Sachverstand getragen und haben im Rahmen der Beweiswürdigung ein hohes Gewicht, da die fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und Beweiserhebung durch das Gericht ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.09.2019 – 1 N 16.1269 – juris Rn. 30). Will ein Beteiligter die sachverständigen Aussagen der Fachbehörde ernsthaft erschüttern, bedarf es eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den fachbehördlichen Aussagen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Soweit die Kläger dem Arbeitszeitansatz für die Tierversorgung von ca. 80 Stunden pro Pferd und Jahr durch das AELF entgegenhalten, maßgeblich seien nicht pauschale Stundenangaben, sondern die konkret in ihrem Betrieb aufgewendete Arbeitszeit, die auch davon abhänge, in welchem Umfang gewisse Tätigkeiten an die Eigentümer der Pferde abgegeben würden, ohne dass dies den landwirtschaftlichen Aspekt der Pferdehaltung ausschließe, ist dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der fachlichen Beurteilung des AELF zu begründen. Die Kläger setzen sich mit dieser nicht hinreichend auseinander und stellen ihr lediglich die gegenteilige Behauptung gegenüber, dass in ihrem konkreten Betrieb ein deutlich geringerer Arbeitsaufwand der Tierversorgung anfalle, ohne hierfür eine plausible Erklärung zu nennen. Weder erläutern sie, aufgrund welcher betrieblichen Besonderheiten der von ihnen angegebene Arbeitseinsatz von ca. 23,1 Stunden pro Pferd und Jahr für die Tierversorgung derart hinter dem Arbeitszeitansatz des AELF von ca. 80 Stunden pro Pferd und Jahr zurückbleibt, noch legen sie offen, in welchem Umfang die Eigentümer der Pferde Arbeiten der Tierversorgung erbringen.
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Auch das weitere Zulassungsvorbringen der Kläger, eine Aufstellung des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) zum Arbeitszeitbedarf in der Pensionspferdehaltung aus dem Jahr 2002, die den kalkulierten Arbeitsbedarf für 12-13 Pferde in der Gruppe der Kraftfutterabruffütterung mit 28,1 Stunden pro Pferd und Jahr angibt, belege, dass der von ihnen angegebene Arbeitsaufwand der Tierversorgung von ca. 23,1 Stunden pro Pferd und Jahr keineswegs unrealistisch sei, vermag die fachliche Beurteilung des AELF nicht in Frage zu stellen. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2022 hat das AELF ausgeführt, dass der aus dem Jahr 2002 datierenden Aufstellung des KTBL die erforderliche Aktualität abzusprechen sei. Die zeitlichen Einspareffekte durch eine automatisierte Abruffütterung seien bei Erstetablierung der Technik Anfang des Jahrtausends deutlich überschätzt worden. In neueren Auswertungen des KTBL (z.B. Gruppenhaltung von Pferden, 2007/2008) sei ebenso wie in der landwirtschaftlichen Fachliteratur ein deutlich höherer Wert zwischen 55 Stunden und 100 Stunden (abhängig von der Gruppengröße) für die Arbeitszeit je Pensionspferd und Jahr bei Gruppenhaltung ausgewiesen. Abgesehen davon sei eine Kraftfutterabruffütterung im klägerischen Betrieb nach dem Kenntnisstand des AELF nicht vorhanden. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen.
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Da der von den Klägern nach eigenen Angaben geleistete Arbeitseinsatz für die Tierversorgung von ca. 23,1 Stunden pro Pferd und Jahr weit unter dem Arbeitszeitansatz des AELF von ca. 80 Stunden pro Pferd und Jahr für die Tierversorgung bei einer Gruppe von neun Pferden in Offenstallhaltung liegt und sich dessen Fehlerhaftigkeit weder aufgrund des klägerischen Vortrags noch aus den fachlichen Äußerungen des AELF selbst aufdrängt, ist schon die landwirtschaftliche Ausprägung der klägerischen Pensionspferdehaltung nicht verlässlich gewährleistet. Es ist nicht ersichtlich, wie die Kläger die Tierversorgung ohne eine erhebliche Beteiligung der Eigentümer der Pferde mit nur ca. 23,1 Stunden pro Pferd und Jahr bewerkstelligen können. Eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB privilegierte Pensionstierhaltung ist darauf gerichtet, eine Dienstleistung zu erbringen, welche vor allem Elemente der zumeist individuellen Pflege, der Verwahrung und der Fütterung enthält (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1995 – 4 C 54/82 – juris Rn. 11). Werden die für die Pensionspferdehaltung typischen Tätigkeiten überwiegend von den Eigentümern der Pferde geleistet, stellt dies keine Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB dar. Bei einem solchen Betriebsmodell steht vielmehr die gewerbliche Vermietung von Einstellplätzen im Vordergrund (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 28.3.2022 – 1 ZB 21.2964 – juris Rn. 6).
12
Darüber hinaus lässt sich auf Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht feststellen, dass Arbeits- und Kapitaleinsatz bei einer landwirtschaftlichen Betriebsweise in einem angemessenen Verhältnis zum erwirtschafteten Ertrag stehen. Mit dem vom Bayerischen Bauernverband ermittelten Gewinn von jährlich rund 8.000 EUR kann – selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass sie neun Pensionspferde tiergerecht unterbringen können und die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf zutreffenden Parametern beruht – eine angemessene Entlohnung des für eine landwirtschaftliche Betriebsweise notwendigen Arbeitseinsatzes nicht erfolgen. Denn der Betrag reicht bereits nicht aus, um allein den notwendigen Arbeitsaufwand der Tierversorgung von ca. 80 Stunden pro Pferd und Jahr – ohne Berücksichtigung des Arbeitsaufwands der Flächenbewirtschaftung und allgemeinen Betriebsführung sowie der in der Rechtsprechung geforderten Rücklagenbildung für zukünftige Investitionen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 30.3.2001 – 20 ZB 01.273 – juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B.v. 13.7.2023 – 1 LA 37/22 – juris Rn. 17) – zum Mindestlohn zu vergüten. Die fehlende angemessene Vergütung der eigenen Arbeitsleistung ist Kennzeichen eines Hobbys und unterscheidet bei einer Neugründung eine Liebhaberei von einem dauerhaften Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. VG München, U.v. 8.8.2023 – M 1 K 21.3352 – juris Rn. 30). Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann ihr Pensionspferdebetrieb auch nicht als ein langjährig bestehender Nebenerwerbsbetrieb mit geringer Rentabilität eingestuft werden, bei dem die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert hat als im Fall der Neugründung einer Nebenerwerbsstelle. Es fehlt an jeglichem substantiierten Vortrag, dass die Kläger die nach ihren Angaben seit 2003 bestehende Pferdehaltung vor Bauantragstellung bereits über einen längeren Zeitraum erwerbswirtschaftlich und auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben haben.
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2. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsbehelfs (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).