Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.01.2024 – 15 ZB 23.30892
Titel:

Verwerfung eines nicht begründeten Berufungszulassungsantrags

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 4
Leitsatz:
Ein Schriftsatz, in dem keinerlei Zulassungsgründe dargelegt werden und die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleiben soll, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Georgien)., unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, Darlegungsanforderungen, Zulassungsgründe, Verwerfung, Asylrecht
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.05.2023 – M 16 K 17.35760
Fundstelle:
BeckRS 2024, 1373

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
2
Der Kläger hat zwar durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Mai 2023 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Schriftsatz genügt jedoch den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, da dort keinerlei Zulassungsgründe dargelegt wurden und die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleiben sollte. Ein solcher weiterer Schriftsatz ist jedoch nicht mehr fristgerecht eingegangen.
3
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 25. Mai 2023 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 23. Oktober 2023 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Donnerstag, den 23. November 2023 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.32780 – juris Rn. 13), ist innerhalb des genannten Zeitraums weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 22. Dezember 2023 sowie vom 22. Januar 2024 auf Fristverlängerung sind nicht geeignet, den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG Rechnung zu tragen, zumal eine Fristverlängerung schon im Hinblick auf § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 11.5.2020 – 15 ZB 20.31074 – juris Rn. 1). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
5
Mit der Verwerfung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).