Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.01.2024 – 10 CS 23.1873 , 10 CE 23.1874
Titel:

Untersagung der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 123 Abs. 1
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1
HundVerbrEinfG § 2
Leitsätze:
1. Bei fehlendem berechtigten Interesse ist es in der Regel geboten, die unerlaubte Haltung eines Kampfhundes zu untersagen, da nur so der Gesetzeszweck verwirklicht werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als berechtigtes Interesse ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreichend, dass in einem anderen Bundesland eine Haltungserlaubnis erteilt worden ist. Gleiches muss für den Zuzug aus dem Ausland gelten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Untersagung der Haltung eines Hundes, vorläufige Haltungserlaubnis, Kampfhund der Kategorie 1, American Staffordshire, TerrierMischling, berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden, vorübergehendes Verbringen von Kampfhunden ukrainischer Kriegsflüchtlinge ins Inland, Haltung eines Kampfhundes, Untersagung, Abgabeanordnung, American Staffordshire-Terrier-Mischling, berechtigtes Interesse, ukrainische Kriegsflüchtlinge, vorübergehendes Verbringen von Kampfhunden ins Inland, wissenschaftliche Gründe
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 12.10.2023 – RO 4 E 23.322
Fundstelle:
BeckRS 2024, 1371

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 23.1873 und 10 CE 23.1874 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin verfolgt mit ihren Beschwerden ihre in erster Instanz erfolglosen Eilanträge bezüglich einer vorläufigen Haltungserlaubnis oder Duldung (10 CE 23.1874) und gegen die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung nebst Nebenentscheidungen (10 CS 23.1873) weiter.
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Die Antragstellerin ist Halterin des weiblichen American Staffordshire Terrier-Mischlings „Zeita“, den sie im Jahr 2018 aus einem Tierheim in der Ukraine zu sich geholt hat. Im Frühjahr 2022 flüchtete sie wegen des Kriegs mit ihrem Sohn und der Hündin aus der Ukraine nach Deutschland. Sie verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a AufenthG bezogen auf den Freistaat Bayern.
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Mit Bescheid vom 10. Februar 2023 lehnte die Antragsgegnerin nach erfolgloser Anhörung den Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis ab (Nr. 1.), untersagte der Antragstellerin die Haltung ihrer Hündin (Nr. 2) und verpflichtete sie zur deren Abgabe (Nr. 3) sowie zur Erbringung eines schriftlichen Nachweises hierüber (Nr. 4). Zwangsmittel wurden angedroht (Nrn. 5 und 6). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 7). Bei der Hündin handle es sich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling. Die Antragstellerin halte damit einen Kampfhund nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis. Eine Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG scheitere am Vorliegen eines berechtigten Interesses. Ein wissenschaftliches Interesse habe mit der Aufnahme der Hündin in ein Forschungsprojekt nicht nachgewiesen werden können. Dem persönlichen Interesse der Antragstellerin aufgrund der Sondersituation als ukrainischer Kriegsflüchtling sei bereits durch die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO und die Verlängerung der Ausnahmefrist entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur „Einreise mit Kampfhunden aus der Ukraine“ vom 7. Juli 2022 auf insgesamt zwölf Wochen Rechnung getragen worden. Die Untersagungsanordnung werde auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt. Ohne die für die Haltung eines Kampfhundes erforderliche Erlaubnis erfülle sie den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG.
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Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Haltungsuntersagung (mit Nebenbestimmungen) erhobenen Klage (RO 4 K 23.324) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 (RO 4 S 23.323) abgelehnt. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Anordnung des Sofortvollzugs sei genüge getan worden. Nach summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage werde die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Halten von Kampfhunden ohne die erforderliche Erlaubnis stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Haltungsuntersagung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn die Erteilung einer solchen Erlaubnis komme bei summarische Prüfung nicht in Betracht. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes aus wissenschaftlichen oder aus persönlichen Gründen sei nicht dargelegt worden. Die Absicht der Antragstellerin, mit der Hündin an wissenschaftlichen Projekten teilzunehmen, sei nicht hinreichend konkretisiert worden. Zwar sei die Hündin mit Beschluss des Vorstands des Instituts Forschung Listenhunde e.V. (IFL) vom 19. November 2022 in dessen Forschungsprojekt aufgenommen worden. An konkreten Testreihen habe die Antragstellerin mit ihrer Hündin jedoch nicht teilgenommen. Die Vormerkung der Hündin für den Sozialtest im Hunde-Halter-Team reiche ebenfalls nicht. Die Antragstellerin könne auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis aus persönlichen Gründen herleiten. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO. Die Begrenzung der Ausnahmeregelung auf maximal zwölf Wochen erweise sich nach summarischer Prüfung als ermessensgerecht. Wie sich aus dem Wortlaut „vorübergehend“ ergebe, könne eine dauerhafte Haltung von gefährlichen Hunden im Inland nicht gestattet werden. Ein konkretes Ende des Aufenthalts der Antragstellerin sei aufgrund der unverändert andauernde Kriegssituation in der Ukraine nicht absehbar. Ebenso seien keine persönlichen Gründe erkennbar, die sich signifikant von denjenigen anderer ukrainischer Flüchtlinge unterscheiden würden. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Gestattung der Haltung eines gefährlichen Tieres nach § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO sei von vornherein nur vorübergehend gewesen. Ein berechtigtes Interesse ergebe sich des Weiteren nicht aus Gründen des Tierschutzes. Die Antragstellerin habe lediglich vorgetragen, dass die Hündin aus der Familie gerissen werde und dass die aktuelle Situation in den Tierheimen (Überbelegung und Knappheit von Pflegestellen) bei der Entscheidung beachtet werden müsse. Ein Anspruch darauf, das gefährliche Tier in der vertrauten Umgebung zu belassen oder bestmöglich zu behandeln, lasse sich nicht aus Tierschutzgründen ableiten.
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Den gleichzeitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 (RO 4 E 23.322) ebenfalls abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer vorläufigen Haltungserlaubnis sei nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu decken sich grundsätzlich mit denen im Beschluss im Verfahren RO 4 S 23.323. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin auch hinsichtlich ihres hilfsweise geltend gemachten Antrags auf Duldung bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen Anordnungsanspruch. Ungeachtet dessen, dass für einen solchen Anspruch keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, scheitere ein Anordnungsanspruch schon daran, dass nach summarische Prüfung nicht davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin mit dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis durchdringen werde.
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Mit ihren Beschwerden macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den formellen Anforderungen genüge. Die Begründung, die Bürger in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit zu schützen und nicht durch eine ungesetzliche Hundehaltung beeinträchtigen zu lassen, lasse sich formelhaft auf alle Fälle im Zusammenhang mit Listenhunden übertragen. Es fehle der konkrete Einzelfallbezug, welcher die hier zugrundeliegende Ausnahmesituation erfasse. Gerade die Begründung, dass eine Unanfechtbarkeit nicht abgewartet werden könne, sei bei jeder Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fall. Das Verwaltungsgericht führe rechtsfehlerhaft aus, dass die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse aus persönlichen Gründen herleiten könne. Das Verwaltungsgericht führe pauschal aus, dass die Begrenzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern verhältnismäßig sei, ohne dies näher zu begründen. Es werde nur dargelegt, dass dies aufgrund der geltenden Gesetze anzunehmen sei. Dem Verwaltungsgericht sei nicht zuzustimmen, dass keine vorübergehende Haltung gegeben sei. Die Antragstellerin habe vorgetragen, in ihre Heimat zurückkehren zu wollen. Dass ein konkretes Ende des Aufenthalts derzeit nicht absehbar sei, sei unschädlich. Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass Sinn und Zweck des Art. 37 LStVG sei, die Haltung von gefährlichen Tieren auf wenige Ausnahmen zu begrenzen, sei rechtlich nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich um einen Extremfall handle. Denn die Zahl von Fällen, in denen Flüchtlinge aus der Ukraine Listenhunde mitbringen hätten müssen, dürfte sehr gering sein. Der Vortrag der Antragstellerin, dass sie wegen der bestehenden Wohnsitzverpflichtung nicht einfach umziehen könne, sei vom Verwaltungsgericht übergangen worden. Die Absicht der Teilnahme an wissenschaftlichen Projekten sei hinreichend konkretisiert worden, v.a. da es sich um eine in der Entstehung befindliche Forschung handle. Es seien diverse Forschungsprojekte dargelegt worden. Unerheblich sei, dass noch keine konkrete Testreihe stattgefunden habe. Auf den Schriftsatz vom 8. September 2023 werde Bezug genommen. Es sei dargelegt worden, welche Projekte in Kürze anstehen würden. Anmeldung und Planung für diverse Tests seien bereits erfolgt. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass es sich um eine einmalige Teilnahme handle. Dem Verwaltungsgericht sei ebenfalls nicht zuzustimmen, dass nicht dargelegt worden sein soll, weshalb die Teilnahme am Projekt von der derzeitigen Halterin abhänge. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass eine hinreichende Konkretisierung nicht gesehen werden könne, so würde ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vorliegen. Denn sonst hätte ergänzend vorgetragen werden können, dass es sich bei Hunden um bindungsfähige, soziale Lebewesen handle, die auch kriegs-und fluchttraumatisiert sein könnten, und die Hund-Halter-Bindung beim Verhalten von Hunden eine entscheidende Rolle spiele. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, dass lediglich eine artgerechte Unterbringung, welche auch in einem Tierheim möglich sei, gewährleistet sein müsse. Es werde auf eine Studie der Universität München zum Hund-Halter-Verband und auf Auszüge der Website des Forschungsteams des M.-Pl.-Instituts, jeweils in der Anlage, verwiesen. Es sei anerkannt, dass die Beziehung und Bindung zwischen Mensch und Hund auch hinsichtlich des Verhaltens von Hunden und der Aggression von enormer Bedeutung sei. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung entweder in Form eines richterlichen Hinweises, sodass es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, weitere eidesstattliche Versicherungen beizubringen, oder in Form einer Zeugenbefragung der Vorstände des IFL im Rahmen einer Beweisaufnahme durchführen müssen. Der Vortrag der Antragstellerin, dass sie wegen der bestehenden Wohnsitzverpflichtung auch nicht einfach umziehen könne, sei vom Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit übergangen worden. Die Beschlüsse seien auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie Aspekte ins Eilverfahren verlagert hätten, die nur im Hauptsachverfahren geklärt hätten werden dürfen.
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Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts.
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Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
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1. Die Verfahren 10 CS 23.1873 und 10 CE 23.1874 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
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2. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (10 CS 23.1873) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.
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a) Soweit die Antragstellerin die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der streitbefangenen Verfügungen Nr. 2 bis 4. des Bescheids vom 10. Februar 2023 für formell rechtswidrig erachtet, weil die Begründung nur formelhaft erfolgt sei und sich nicht mit den Besonderheiten des Einzelfalles befasse, kann sie damit die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.
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Zwar verlangt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse‚ das über jenes Interesse hinaus geht‚ das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG‚ B.v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt‚ wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird; vielmehr bedarf es einer schlüssigen‚ konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen‚ warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht‚ demgegenüber das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügen pauschale oder formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH‚ B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16; B.v. 7.3.2016 – 10 CS 16.301 – juris Rn. 3; B.v. 15.2.2018 – 10 CS 18.98 – juris Rn. 6). Andererseits sind an dieses Begründungserfordernis inhaltlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt vielmehr eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 30.6.2014 – 10 CS 14.1245 u.a. – juris Rn. 14; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55).
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Gemessen hieran erweist sich die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs als ausreichend. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die widerstreitenden Interessen erkannt und ihrer konkreten Abwägung und Prüfung zugrunde gelegt hat. So hat die Antragsgegnerin die Gefährlichkeit der Hunderasse (Kampfhund der Kategorie I) und das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit wegen des Haltens der Hündin ohne Erlaubnis ebenso berücksichtigt wie die der Antragstellerin als zumutbar erachtete Möglichkeit, die Hündin (vorübergehend) an eine berechtigte Person abzugeben. Die Antragsgegnerin hat sodann zu erkennen gegeben, weswegen sie eine Anordnung des Sofortvollzugs des Verwaltungsakts für geboten erachtet, und dass wegen der unwiderlegbaren Vermutung der gesteigerten Aggressivität der Hunderasse der Ausgang eines längeren Gerichtsverfahrens nicht abgewartet werden könne. Ob diese Aspekte das besondere Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragen, spielt für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs keine Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2; B.v 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 19).
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b) Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden durfte, weil die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Haltung ihrer Hündin ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ermächtigt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2020 – 10 B 20.439 – juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 – 10 ZB 19.459 – juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.10.2023, LStVG Art. 18 Rn. 180 ff.).
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c) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die unerlaubte Haltung der Hündin, bei der es sich unstreitig um einen Kampfhund der Kategorie I handelt, bei summarischer Beurteilung auch nicht erlaubnisfähig ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse weder aus persönlichen noch aus wissenschaftlichen Gründe geltend machen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Entgegen dem Beschwerdevorbringen können persönliche Gründe nicht daraus hergeleitet werden, dass die Begrenzung der Ausnahme vom Verbringungs- und Einfuhrverbot für gefährliche Hunde des Bayerischen Innenministeriums entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig sei. Ob die durch das Schreiben des Bayerischen Innenministeriums vom 7. Juli 2022 vorgenommene maximale Begrenzung der Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Einführung von Kampfhunden ukrainischer Kriegsflüchtlinge in das Inland auf maximal zwölf Wochen nach § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO verhältnismäßig ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Nach § 1 des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (HundVerbrEinfG, BGBl. I S. 530) regelt diese Vorschrift das Verbringen und die Einfuhr gefährlicher Hunde aus anderen Staaten ins Inland. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HundVerbrEinfVO dürfen gefährliche Hunde vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Nach Satz 2 dieser Regelung kann eine Verlängerung zur Vermeidung unbilliger Härten genehmigt werden. Diese Bestimmung enthält aber keine Regelung, ob bzw. dass eine Person einen gefährlichen Hund im Inland „halten“ darf und Anspruch auf eine Haltungserlaubnis hat. Es soll damit vielmehr sichergestellt werden, dass die Bestimmungen, die von den Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen worden sind, nicht durch die Einfuhr und das Verbringen gefährlicher Hunde aus anderen Staaten in das Inland unterlaufen werden (BT-Drs. 14/4451). Im Übrigen ist die Ausnahmeregelung im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht (mehr) anwendbar, weil die Antragstellerin als maßgebliche Begleitperson des Hundes ihren Wohnsitz im Inland hat.
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Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG restriktiv auszulegen ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 10 CS 18.102 – BeckRS 2018, 28773 Rn. 26). Dem Verwaltungsgericht ist deshalb zu folgen, dass sich im Hinblick auf die sicherheitsrechtliche Zielsetzung des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG die zeitliche Begrenzung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO durch das Bayerische Innenministerium bei summarischer Prüfung als ermessensgerecht erweise. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, wieso die Begrenzung unverhältnismäßig sein soll und wie eine unterstellte unverhältnismäßige Begrenzung der Ausnahmeregelung zu einem Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG führen sollte. Jedenfalls wurden mit der durch das Innenministerium eröffneten Möglichkeit der Anwendung dieser Ausnahmeregelung kurzfristig durch die Kriegsund Fluchtsituation auftretenden Härten ausreichend Rechnung getragen.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Situation der Antragstellerin auch nicht deshalb als berechtigtes Interesse aus persönlichen Gründen angesehen werden kann, weil es sich um einen Ausnahmefall handeln würde. Die Antragstellerin hat insoweit nicht substantiiert vorgetragen, wieso es sich bei ihr um ein „Paradebeispiel“ eines Ausnahmefalls und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen nur vorübergehenden Aufenthalt handeln soll. So lebt die Antragstellerin inzwischen fast zwei Jahre in Deutschland. Konkrete Angaben, wann sie beabsichtigt, in die Ukrainer zurückzukehren, macht die Antragstellerin nicht. Ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen geht man von einer Verfestigung des Aufenthalts im Sinne der Haltung eines gefährlichen Tieres im Hoheitsgebiet des Freistaats Bayern aus (Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.10.2023, LStVG Art. 37 Rn. 64c). Die Antragstellerin stellt nur die Vermutung auf, dass die Zahl von Fällen ukrainischer Flüchtlinge mit Listenhunden „sehr gering“ sein dürfte. Bereits der Erlass des Schreibens des Bayerischen Innenministeriums lässt jedoch darauf schließen, dass eine relevante Anzahl von Fällen bekannt geworden ist. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht stelle fehlerhaft darauf ab, dass sich die Situation der Antragstellerin nicht von derjenigen anderer ukrainischer Flüchtlinge unterscheide, und nicht klar sei, weshalb dies relevant sein solle, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Denn dies prüft das Verwaltungsgericht gerade im Zusammenhang mit der Frage, ob in der (Ausnahme-)Situation der Antragstellerin persönliche Gründe erkennbar sind, weshalb die Erteilung weiterer Verlängerungen geboten sein könnte. Wieso sich die Situation der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von anderen ukrainischen Flüchtlingen mit Listenhund unterscheiden soll, legt sie nicht dar und ist auch ansonsten nicht erkennbar.
19
Der Einwand der Antragstellerin, einem vom Verwaltungsgericht angeführten Restrisiko könne mit Auflagen begegnet werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn in der Regel ist es bei fehlendem berechtigten Interesse geboten, die unerlaubte Haltung eines Kampfhundes zu untersagen, da nur so der Gesetzeszweck verwirklicht werden kann, und die Sicherheitsbehörde es nicht hinnehmen kann, dass von einem Kampfhund eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs stellt im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr einer nicht erlaubten Kampfhundehaltung dar (stRspr, vgl. BayVGH, 9.5.1996 – 24 C 95.3302 – juris Rn.20 ff.; B.v. 18.12.2000 – 24 ZS 00.3326 – juris Rn. 10; B.v. 27.2.2019 – 10 CS 19.180 – juris Rn. 19).
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Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die bestehende Wohnsitzverpflichtung und die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht einfach umziehen könne, übergangen, und dieser Umstand in der Sache relevant sei, legt sie bereits nicht dar, inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. Bezugspunkt des zu prüfenden berechtigte Interesses ist nur das Motiv für die Haltung eines Tieres (Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/ Schwabenbauer, Stand 1.10.2023, LStVG Art. 37 Rn. 78a). Als berechtigtes Interesse ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreichend, dass in einem anderen Bundesland eine Haltungserlaubnis erteilt worden ist (z.B. BayVGH, B.v. 17.7.2001 – 24 ZS 01.1328 – juris). Gleiches muss für den Zuzug aus dem Ausland gelten. Im Übrigen genießt die Antragstellerin für die Haltung des Hundes in Bayern weder Vertrauens- noch Bestandsschutz, da sie über die Rechtslage von der Antragsgegnerin von Anfang an aufgeklärt worden ist. Wer an einen anderen Wohnort zieht, hat die dort geltende Rechtslage zu beachten (BayVGH, B.v. 13.1.2003 – 24 CS 02.2782 – BeckRS 2003, 31531).
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bb) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein berechtigtes Interesse aus wissenschaftlichen Gründen nicht vorliegt.
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Soweit die Antragstellerin meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Absicht der Teilnahme an wissenschaftlichen Projekten, auch weil es sich um eine in der Entstehung befindliche Forschung handle, hinreichend konkretisiert worden, und es sei unerheblich, dass mit der Antragstellerin noch keine konkrete Testreihe stattgefunden habe, da dargelegt worden sei, welche Projekte in Kürze anstehen würden und eine wiederkehrende Teilnahme erforderlich sei, ist dem nicht zu folgen. Zwar soll die Antragstellerin mit ihrer Hündin an einem Hund-Halter-Team Sozialtest beim Institut Forschung Listenhunde e. V. (IFL) teilnehmen. Das Verwaltungsgericht ging jedoch zutreffend davon aus, dass es sich dabei um eine bloße Absichtserklärung handelt, welche für die Geltendmachung wissenschaftlicher Gründe jedenfalls nicht ausreichend ist. Andernfalls würde das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses jede beschränkende Wirkung verlieren und damit bedeutungslos werden (zum insofern strengen Maßstab BayVGH, B. v. 1.6.2022 – 10 ZB 22.1014 – BeckRS 2022, 13323; B.v. 18.1.2010 – 10 CS 09.3017 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Nach wie sind offensichtlich keine genaueren Umstände der Teilnahme der Hündin der Antragstellerin, wie beispielsweise Termin und Ort der Tests, bekannt. Offenbleiben kann, ob die Teilnahme an den Sozialtests überhaupt wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Die Frage, ob eine einmalige oder wiederkehrende Teilnahme an einem Forschungsprojekt erforderlich ist, ließ das Verwaltungsgericht dahingestellt bleiben. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer einmaligen Teilnahme ausging. Gleiches gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass nicht dargelegt worden sei, ob eine Teilnahme am Projekt von der derzeitigen Halterin abhänge. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich abgestellt. Somit kommt es auf einen eventuellen, von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sowie die vorgelegte „Verhaltenstherapeutische Studie zum Einfluss der Haltermotivation auf die Reduktion der Hund-Mensch-Aggression oder der Hund-Hund-Aggression durch Rangreduktion und Gegenkonditionierung (uni-muenchen.de)“ und den Auszug aus der Website des Forschungsteams des M.-Pl.-Instituts oder Zeugenbefragungen der Vorstände des IFL nicht an. Im Übrigen ist es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Pflicht des Antragstellers, die Gründe für seinen Anspruch vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
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d) Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Ausführung des Verwaltungsgerichts fehl gehen würde, dass lediglich eine artgerechte Unterbringung, welche auch in einem Tierheim möglich sei, gewährleistet sein müsse, und vorträgt, dass die Bindung zwischen Hund und Halter vielmehr nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ein gefestigter Sozialverband sei, welcher nicht einfach ausgetauscht werden könne, dies auch tierschutzrechtlich relevant sei und auch Hunde aufgrund der Einordnung als soziale Lebewesen kriegs- und fluchttraumatisiert sein könnten, legt sie zum einen bereits nicht ansatzweise dar, inwieweit ihre Hündin tatsächlich traumatisiert sein soll, und zum anderen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, welchen schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Interessen nicht auch in einem Tierheim oder durch einen neuen berechtigten Halter Rechnung getragen werden könnte. Der Auszug aus der vorgelegten verhaltenstherapeutischen Studie der Uni München behandelt offensichtlich v.a. den Einfluss des Halters auf die Aggressivität des Hundes. Dies sagt nichts darüber aus, ob ein Hund nicht auch von einem anderen Halter gehalten werden kann. Mit dem Begriff „Tierschutz“ wird somit von der Antragstellerin nichts anderes ausgedrückt als mit dem Begriff des Liebhaberinteresses, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 10 ZB 12.2320 – BeckRS 2014, 52521). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann dem Tierschutz in diesen Fällen nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten oder in ein Tierheim abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 – 24 ZB 03.2116 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 10 ZB 19.460 – BeckRS 2020, 9506 Rn. 24). Der Abbruch der Halter-Tier-Beziehung und die Unterbringung des Tieres gegebenenfalls in einem Tierheim sind – auch wenn sie für die Antragstellerin und ihre Hündin sehr belastend sein mögen – typische Folge einer Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung und begründen daher gerade keinen extremen Ausnahmefall und sind nach ständiger Rechtsprechung nicht unverhältnismäßig. Das Ermessen der Sicherheitsbehörde, ob sie einschreitet und welche Maßnahmen sie trifft, ist in diesen Fällen grundsätzlich bis zur Reduzierung auf Null eingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v 27.2.2019 – 10 CS 19.180 – BeckRS 2019, 3418 Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.11.2004 – 24 CS 04.3062 – juris Rn. 25; B.v. 18.12.2000 – 24 ZS 00.3326 – juris Rn. 10).
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Erweist sich die Untersagung der Hundehaltung voraussichtlich als rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin auch die Abgabeanordnung verfügen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2014 – 10 CS 14.1245 u.a. – juris Rn. 20).
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3. Die Beschwerde im Verfahren 10 CE 23.1874 hat ebenso wenig Erfolg. Auch hier rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
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Unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Haltungserlaubnis bzw. eine Duldung der Haltung im einstweiligen Rechtsschutz vorliegt, rechtfertigt jedenfalls das Beschwerdevorbringen keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil weder ein Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Haltungserlaubnis noch ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegeben ist. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Nr. 2. Bezug genommen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für eine Duldung keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Die Duldung einer Kampfhundehaltung ist vom Gesetzgeber – anders etwa als im Ausländerrecht (vgl. §§ 60a ff. AufenthG) – nicht vorgesehen (BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 10 ZB 19.459 – juris Rn. 30).
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4. Die Beschwerden waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).