Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 26.02.2024 – 2 UF 200/22
Titel:

Verfahrenswert bei der Volljährigenadoption

Normenketten:
FamGKG § 26 Abs. 1, § 42 Abs. 2, Abs. 3, § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
FamFG § 67 Abs. 4, § 84
Leitsätze:
1. Der Verfahrenswert in Adoptionssachen richtet sich nach § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG, wobei für die Volljährigenadoption vorrangig § 42 Abs. 2 FamGKG Anwendung zu finden hat. Nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung nach § 42 Abs. 2 FamGKG ist auf § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen. (Rn. 3)
2. Als Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann in Anlehnung an den (aktuellen)  Leipziger Kostenspiegel der Ländernotarkasse ein Teilwert von ca. 30 % des Vermögens des Annehmenden regelmäßig zugrunde gelegt werden, der bei guten Einkommensverhältnissen angemessen erhöht werden kann.  (OLG Bamberg, B. v. 26.02.2024 – 2 UF 200/22)  (Rn. 7 – 8)
Schlagworte:
Volljährigenadoption, Verfahrenswert, Leipziger Kostenspiegel der Ländernotarkasse, wirtschaftliche Verhältnisse, Einkommensverhältnisse, Vermögen
Vorinstanz:
AG Haßfurt, Beschluss vom 20.09.2022 – 4 F 310/21
Fundstellen:
JurBüro 2024, 308
FamRZ 2024, 1564
NotBZ 2025, 42
LSK 2024, 13551
BeckRS 2024, 13551
NJOZ 2024, 1117

Tenor

1. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – für das Verfahren der 1. Instanz insoweit in Abänderung des Beschlusses vom 20.09.2022, Ziff. 4 – jeweils auf 400.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beteiligten haben ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts -FamiliengerichtHaßfurt vom 20.09.2022 (4 F 310/21) zurückgenommen. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner für die Kosten (§ 26 Abs. 1 FamGKG).
2
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für beide Instanzen hat ihre Grundlage in §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG. Die Änderung des Verfahrenswerts für den ersten Rechtszug beruht auf § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG.
3
Der Verfahrenswert in Adoptionssachen richtet sich nach § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG, wobei für die Volljährigenadoption vorrangig § 42 Abs. 2 FamGKG Anwendung zu finden hat. Nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung nach § 42 Abs. 2 FamGKG ist auf § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen (OLG Bamberg, FamRZ 2012, 737; OLG Düsseldorf, FamR 2010, 1937; OLG Celle, FamFR 2013, 330).
4
Danach ist der Verfahrenswert grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, höchstens auf 500.000,00 Euro.
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Vorliegend finden sich ausreichende Anhaltspunkte, die Wertbemessung nach § 42 Abs. 2 FamGKG vorzunehmen. Nach den Angaben der Beteiligten ist für den Beschwerdeführer zu 1) von einem Vermögen von jedenfalls 300.000,00 Euro – ohne Berücksichtigung des zusätzlich vorhandenen Ackerlandes – und für die Beschwerdeführer zu 2 und 3) in Höhe von jedenfalls 1.184.00,00 Euro auszugehen, insgesamt damit zumindest 1.484.000,00 Euro. Das zu versteuernde Einkommen der Beschwerdeführer zu 2 und 3) belief sich im Jahr 2019 auf rd. 260.000,00 Euro, wovon rd. 90.000,00 Euro Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen waren.
6
Das Vermögen des Annehmenden wurde vom Senat bisher in der Regel mit ca. 25% angesetzt (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2012, 737; OLG Bamberg, B. v. 20.03.2014 – 2 WF 18/14, n.v.). Das Beschwerdegericht folgt dabei auch weiterhin insoweit der Empfehlung der Notarkasse, die auch dem regelmäßigen Ansatz in der notariellen Praxis entspricht, da es keine tragenden Gründe für eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der gerichtlichen und notariellen Verfahren bei der Volljährigenadoption gibt (so im Ergebnis auch OLG Bamberg, FamRZ 2012, 737; OLG Celle, FamFR 2013, 330). Für die Bemessung der Notargebühren für die Beurkundung des Antrages auf Volljährigenadoption nach dem GNotKG wird im Leipziger Kostenspiegel der Ländernotarkasse nunmehr ein Teilwert von ca. 30 – 50% des Vermögens und der Einkommensverhältnisse des Annehmenden, höchstens 1.000.000 Euro vorgeschlagen (Leipziger Kostenspiegel, 4. Aufl. 2023, Teil 18 Rdnr. 18.80; so auch Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl. 2022, § 36 GNotKG Rn. 16).
7
Nach einschlägiger Kostenliteratur soll sich die Wertfestsetzung an der notariellen Wertbestimmung orientieren (Feskorn in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Teil I, Kap. 14 B. Verfahrenswert, Rn. 154 mwN) und das Vermögen des Annehmenden regelmäßig mit einem Teilwert von 30 bis 50% als Bezugswert dienen (Korintenberg/Bormann, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 36 Rn. 28; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 36 GNotKG Rn 29). Der Senat sieht daher keinen Anlass, von diesem Rahmen abzuweichen, und hält einen Teilwert von ca. 30% des Vermögens der Annehmenden vorliegend angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse für angemessen, aber auch ausreichend.
8
Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer zu 2 und 3) entspricht es billigem Ermessen, den Verfahrenswert für beide Instanzen auf 400.000,00 Euro festzusetzen.
9
Eine Reduzierung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren im Hinblick darauf, dass vorliegend nur die Fassung des Geburtsnamens Verfahrensgegenstand ist, erscheint wegen der von den Beteiligten dieser Frage beigemessenen besonderen Bedeutung der Sache nicht angemessen (vgl. zur wertbeeinflussenden oftmals großen Bedeutung des Namens für die Beteiligten auch Soutier in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1.01.2024, § 36 GNotKG Rn. 32).
10
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.