Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 05.06.2024 – W 6 S 24.50178
Titel:

Dublin, Italien, keine systemischen Mängel, voraussichtlich rechtswidrige Abschiebungsanordnung, fehlende Übernahmebereitschaft - bejaht, Überstellungen im Jahr 2023 in 0,07% der Fälle, keine Anhaltspunkte für Wiederaufnahme der Überstellungen nach Italien ersichtlich

Normenketten:
AsylG § 34a
Dublin III-VO
Schlagworte:
Dublin, Italien, keine systemischen Mängel, voraussichtlich rechtswidrige Abschiebungsanordnung, fehlende Übernahmebereitschaft - bejaht, Überstellungen im Jahr 2023 in 0,07% der Fälle, keine Anhaltspunkte für Wiederaufnahme der Überstellungen nach Italien ersichtlich
Fundstelle:
BeckRS 2024, 13523

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren W 6 K 24.50177 erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2024 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nach Italien im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“.
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1. Der Antragsteller ist ivorischer Staatsangehöriger, vom Volk der A. und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste am 22. November 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Dezember 2023 einen förmlichen Asylantrag.
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Bei seiner Erstbefragung und Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags gab der Antragsteller im Wesentlichen an: Er habe sein Heimatland erstmals am 21. Februar 2021 verlassen und sei über Mali, Algerien und Tunesien zunächst am 21. Juli 2023 nach Italien eingereist. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Hierüber habe er aber keine Unterlagen mehr. Insgesamt habe er sich vier Monate in Italien aufgehalten. Er habe Italien verlassen, weil es seiner schwangeren Frau schlecht gegangen sei und sie Angst gehabt hätten, nach Tunesien zurückgeschickt zu werden. Er habe nicht die Hilfe erhalten, die er sich erhofft habe.
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Aufgrund eines EURODAC-Treffers lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates (Italien) für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor.
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Am 23. Januar 2024 wurde ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, welches unbeantwortet blieb.
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Mit Bescheid vom 23. Mai 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Italien (Nr. 3) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4) wurden angeordnet.
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2. Am 29. Mai 2024 erhob der Antragsteller im Verfahren W 6 K 24.50177 zu Protokoll der Urkundsbeamtin Klage und beantragte im vorliegenden Verfahren:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
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Zur Begründung verweist der Antragsteller auf die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und trägt ergänzend vor, seine Lebensgefährtin habe am Morgen des … … 2024 ihren gemeinsamen Sohn entbunden. Er wolle mit diesen in Deutschland bleiben. Bei einer Rückkehr nach Italien werde er keine Hilfe erhalten. Er habe eine Hepatitis B Erkrankung und solle alle sechs Monate zur Kontrolle.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt für die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 24.50177) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren W 6 K 24.50177 erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2024 begehrt.
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Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
14
Die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2024 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), denn es steht aufgrund der fehlenden Übernahmebereitschaft Italiens nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann.
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Mithin überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse.
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Im Einzelnen:
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist begründet.
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Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
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Zwar ist Italien gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig, da dieser nach seinen eigenen Angaben, die durch einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 bestätigt werden, bereits am 24. August 2023 in R. / Italien einen Asylantrag gestellt hat (Bl. 58 der Behördenakte). Die Zuständigkeit ist auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die italienischen Behörden haben auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes bis zum heutigen Tage nicht geantwortet. Somit ist die Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO abgelaufen und die Zuständigkeit auf Italien übergegangen. Das italienische Asylsystem leidet zudem nicht an systemischen Mängeln, welche eine Überstellung des Antragstellers bereits aus diesem Grund nach Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen würden, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt und worauf im Einzelnen verwiesen wird (i.E. auch: OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 4/23; BayVGH, B.v. 24.5.2023 – 24 ZB 22.50006; VG Gießen, B.v. 29.4.2024 – 8 L 1291/24.GI.A.; VG München, B.v. 24.4.2024 – M 3 S 24.50439; VG Berlin, U.v. 23.4.2024 – VG 9 K 61/23 A; VG Freiburg, B.v. 10.4.2024 – A 9 K 1255/24 – alle juris jeweils m.w.N.). Eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht dem Antragsteller auch nicht im Falle einer unterstellten Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien (hierzu ausführlich: BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860; B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – jeweils juris).
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Zuletzt ergeben sich keine systemischen Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund der im Folgenden dargestellten fehlenden Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, da es insoweit an greifbaren Anhaltspunkten fehlt, dass hieraus die Gefahr einer extremen materiellen Not für den Einzelnen resultiert. Allein die Erklärungen des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 zur Aufnahmeverweigerung wegen mangelnder Aufnahmekapazitäten lassen für sich genommen nicht auf das Bestehen systemischer Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems schließen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 31.23 – juris Rn. 15; B.v. 24.10.2023 – 1 B 22/23 – juris Rn. 15; OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 4/23 – juris Rn. 56 ff.; a.A. OVG NW, B.v. 13.6.2023 – 11 A 3513/20.A – juris Rn. 49 ff.).
21
Indes steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien tatsächlich durchgeführt werden kann.
22
Der Erlass einer Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass diese tatsächlich durchgeführt werden kann, was von der Aufnahmebereitschaft des jeweiligen Rückführungsstaates (hier: Italien) abhängt, welche abschließend positiv feststehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24/15 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30214 – juris Rn. 17; siehe auch: Pietzsch in BeckOK, Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1.4.2024, § 34a Rn. 12). Dies ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn der Zielstaat auf Grundlage entsprechender bilateraler oder unionsrechtlicher Regelungen – hier der Dublin III-VO – zur Übernahme verpflichtet ist. Einer ausdrücklichen Erklärung der Übernahmebereitschaft im jeweiligen Einzelfall bedarf es nicht. Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal des Feststehens ist, dass eine Überstellung in den jeweiligen Zielstaat sowohl rechtlich zulässig als auch zeitnah – mit großer Wahrscheinlichkeit – tatsächlich möglich ist. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung begründen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und in systematischer Hinsicht auch daraus, dass der Gesetzgeber das Bundesamt in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG für den Fall, dass die Möglichkeit der Überstellung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststehen sollte, zum Erlass einer Abschiebungsandrohung verpflichtet hat (vgl. VG Berlin, U.v. 23.4.2024 – VG 9 K 61/23 – juris Rn. 18; siehe auch: BT-Drs. 18/8829, S. 25, die davon ausgeht, dass vom Erlass einer Abschiebungsanordnung bereits „bei Unklarheiten bezüglich der Vollstreckbarkeit“ abzusehen sei).
23
Gemessen hieran bestehen erhebliche konkrete Zweifel an einer tatsächlichen Überstellungsmöglichkeit des Antragstellers nach Italien und damit an der (Wieder-)aufnahmebereitschaft im obigen Sinne (im Ergebnis auch: VG Berlin, U.v. 23.4.2024 – VG 9 K 61/23 A – juris Rn. 19 ff; VG Magdeburg, U.v. 9.4.2024 – 7 A 26/24 – juris Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 20.3.2024 – 22 L 497/24.A – juris Rn. 120 ff.; VG Hamburg, U.v. 19.2.2024 – 9 A 4685/22 – juris; VG Stuttgart, U.v. 16.10.2023 – A 4 K 429/23 – juris Rn. 21 ff.; sowie schon: NdsOVG, B.v. 26.4.2023 – 10 LA 48/23 – juris Rn. 21; a.A. zuletzt etwa: VG Gießen, B.v. 29.4.2024 – 8 L 1291/24.GI.A; VG München, B.v. 24.4.2024 – M 3 S 24.50439; VG Chemnitz, B.v. 16.4.2024 – 6 L 151/24.A; OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 3/23 – alle juris m.w.N.).
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Soweit der erkennende Einzelrichter bislang davon ausgegangen ist, dass allein die Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 die Annahme derartiger Zweifel nicht begründen könnten und insbesondere innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO ernsthaft mit einer Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien zu rechnen sei, kann an dieser Auffassung unter Berücksichtigung aktueller Daten zu tatsächlichen Rücküberstellungen seit Erlass der entsprechenden Schreiben und des mittlerweile verstrichenen Zeitraums sowie fehlender Anhaltspunkte einer Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien in beachtlicher Anzahl nicht mehr festgehalten werden.
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Ausweislich einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU vom 27. März 2023 (BT-Drs. 20/10869) hat die Antragsgegnerin im gesamten Jahr 2023 15.497 Übernahmeersuchen an Italien gerichtet. In lediglich elf, also in 0,07% der Fälle, hat eine Überstellung auch tatsächlich stattgefunden. In 13.813 Fällen scheiterte eine fristgerechte Überstellung nach Italien, wobei in 8.194 (59,3%) dieser Fälle nach Ansicht der Antragsgegnerin Italien als Grund für das Scheitern der Überstellung angesehen wurde (BT-Drs. 20/10869, S. 25 ff.). Im ersten Quartal des Jahres 2024 haben bundesweit zwei Überstellungen nach Italien im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“ stattgefunden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf die Anfrage Abgeordneten ..., ..., ... und weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke, BT-Drs. 20/1147 vom 17.5.2024, S. 14). Gepaart mit dem Umstand, dass der als temporär bezeichnete Wiederaufnahmestopp der italienischen Behörden nunmehr seit fast eineinhalb Jahren andauert, ohne dass ansatzweise ersichtlich wäre, dass eine Rückübernahme in beachtlichem Umfang alsbald wiederaufgenommen werden würde, bestehen mithin erhebliche Zweifel an der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, welche nicht durch die Rücknahme von Personen im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens mit der Schweiz, welches nicht im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren steht (siehe: https://www......; abgerufen am 4.6.2023), ausgeräumt werden können (so aber: VG Freiburg, B.v. 10.4.2024 – A 9 K 1255/24 – juris; a.A. VG Berlin, a.a.O., Rn. 36).
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Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass Italien Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelmäßig tatsächlich akzeptiert. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte, dass – auch wenn der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für die Italienische Republik als Mitgliedsstaat der Europäischen Union weiterhin Geltung beansprucht – regelmäßige Rückführungen nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zeitnah wiederaufgenommen werden. Die Vermutung, binnen sechs Monaten könnten Abschiebungen wieder durchgeführt werden, entbehrt daher zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einer belastbaren Grundlage und gibt keinen Anlass von einer hinreichenden Überstellungswahrscheinlichkeit auszugehen, zumal auch die Antragsgegnerin weder im streitgegenständlichen Bescheid noch in ihrer Antragserwiderung Umstände vorgetragen hat, die darauf schließen lassen, dass die Übernahmebereitschaft Italiens vor dem Hintergrund der oben genannten Problematik dennoch weiter fortbesteht. Vielmehr enthält der streitgegenständliche Bescheid hierzu keinerlei nähere Begründung.
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Nach alledem kann zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO tatsächlich durchgeführt werden kann, weshalb sich die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweist und die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen war.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.