Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 27.05.2024 – W 6 S 24.30788
Titel:

Armenien, Folgeantrag, keine erneute Abschiebungsandrohung, statthafter Antrag, Rückführungsverbesserungsgesetz, keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 71
AsylG § 36 Abs. 4
Schlagworte:
Armenien, Folgeantrag, keine erneute Abschiebungsandrohung, statthafter Antrag, Rückführungsverbesserungsgesetz, keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 13521

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Asylfolgeanträge als unzulässig.
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1. Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige, yezidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 22. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. Januar 2023 erstmals Asylanträge, welche durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. Mai 2023 abgelehnt wurden. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Armenien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.
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Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. September 2023 (Az.: W 6 K 23.30267) rechtskräftig abgewiesen.
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Am 10. Januar 2024 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Eine nähere Begründung erfolgte gegenüber dem Bundesamt nicht.
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Mit Bescheid vom 6. Mai 2024 – per Einschreiben zur Post gegeben am 10. Mai 2024 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylfolgeanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides). Die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 3. Mai 2023 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Nr. 2).
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2. Am 21. Mai 2024 ließen die Antragsteller im Verfahren W 6 K 24.30787 Klage erheben. Im vorliegenden Verfahren ließen sie beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen;
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Unterfranken gemäß §§ 24 Abs. 3 und 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht in die Republik Armenien abgeschoben werden dürfen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Dem Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheides sei Vorrang gegenüber dem behördlichen Vollzugsinteresse einzuräumen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. Mai 2024 bestünden. Aserbaidschan habe im September 2023 nach Ergehen des Urteils im Erstverfahren die Kontrolle über die Region Berg-Karabach übernommen und die Antragsteller hätten nun endgültig keinen Ort mehr, an den sie zurückkehren könnten. Dies sei nicht Gegenstand des Erstverfahrens gewesen. Die Asylfolgeanträge seien zulässig. Der Antragstellerin zu 3) drohten im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen in Form von Entführung und Zwangsverheiratung durch yezidische Bekannte der Antragsteller. Auch die Erkenntnismittel, insbesondere ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 6. Mai 2014 ließen den Schluss zu, dass Zwangsheiraten und Entführungen junger Mädchen unter den Yeziden durchaus verbreitet seien. Der armenische Staat falle als Schutzakteur offensichtlich aus.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 24.30787 und W 6 K 23.30267) sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich des Erstverfahrens) Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist jedenfalls in der Sache unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung der Asylfolgeanträge der Antragsteller als unzulässig bestehen (§ 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Im Einzelnen:
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1. Einstweiliger Rechtsschutz ist in der vorliegenden Konstellation, der Ablehnung der Asylfolgeanträge der Antragsteller als unzulässig, nach dem Willen des Gesetzgebers im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Nr. 1 des Bescheides) nachzusuchen (§ 71 Abs. 5 AsylG in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) erhalten hat).
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Die Antragsgegnerin hat nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG davon abgesehen, im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Mai 2024 eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen. Grundlage einer etwaigen Abschiebung der Antragsteller nach Armenien ist daher die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Bescheid des Erstverfahrens vom 3. Mai 2023. Eine Suspendierung der Vollziehbarkeit dieses bestandskräftigen Verwaltungsakts kommt im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in Betracht.
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Soweit nach überwiegender und überzeugender Auffassung bis zum Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes davon ausgegangen wurde, dass in der vorliegenden Konstellation einstweiliger Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung einstweilen nicht erfolgen darf, zu erlangen war (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 19 CE 23.1290 – juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 13.9.2018 – 3 B 1712/18.A – juris Rn. 3 ff.; ebenso Dickten in BeckOK, AuslR, § 71 AsylG, Rn. 33 ff.), so kann hieran vor dem Hintergrund der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG nicht mehr festgehalten werden.
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wenn der Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wird, außer in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist (vgl. hierzu ausführlich: VG Ansbach, B.v. 15.4.2024 – AN 1 S 24.30737 – juris Rn. 24 ff.; sowie auch: VG Hamburg, B.v. 8.5.2024 – 12 AE 1859/24 – juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 25.4.2024 – 28 L 714/24.A – juris Rn. 8 ff.; VG Regensburg, B.v. 8.4.2024 – RN 13 E 24.30666 – juris Rn. 27 ff.; a.A. VG Karlsruhe, B.v. 25.3.2024 – A 8 K 1026/24 – juris Rn. 10 ff.).
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Denn die Abschiebung darf in Fällen, in denen der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung oder nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags ein erneuter Folgeantrag gestellt wird, bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut der Vorschrift von dem des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG a.F., wonach generell eine Abschiebung nach Mitteilung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vollzogen werden konnte.
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Aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt sich wiederum, dass – wenn die gesetzliche Regelung nicht sinnlos sein soll – ein entsprechender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sein muss, wenngleich insoweit anzumerken ist, dass die Unzulässigkeitsentscheidung für sich genommen keinen vollziehbaren Inhalt hat.
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Da hier kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt, ist ausgehend von obigen Ausführungen grundsätzlich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
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Zu beachten ist aber, dass ein solcher Antrag generell voraussetzt, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage erhoben wurde, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gersdorf in BeckOK, VwGO, 69. Edition, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 146; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 81; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 12).
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Eine solche haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller hier aber nicht erhoben. Ausweislich des klaren Wortlauts des anwaltlich formulierten Klageantrags begehren die Antragsteller in der Hauptsache (W 6 K 24.30787) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsdiären Schutzes und der Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote, unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Insoweit wurde eine – in der Folgeantragssituation in dieser Form nicht statthafte (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris) – Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage erhoben. Inwieweit in der Hauptsache eine Auslegung dieses Antrags bzw. eine entsprechende Anpassung zulässigerweise erfolgen kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung.
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Vor diesem Hintergrund bestehen daher bereits erhebliche Zweifel an der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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2. Der Antrag wäre jedenfalls auch unbegründet.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin die Asylfolgeanträge der Antragsteller als unzulässig abzulehnen (§ 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die zutreffende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Antragsteller haben nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
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Ergänzend ist auszuführen:
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Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Gemessen hieran bestehen hinsichtlich Entscheidung der Antragsgegnerin, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
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Es ist zunächst anzumerken, dass die Antragsteller ihre Asylfolgeanträge trotz Aufforderung gegenüber dem Bundesamt nicht näher begründet haben.
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Auch das Vorbringen in der Klage- bzw. Antragsschrift rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Soweit darauf Bezug genommen wird, dass die Republik Bergkarabach, aus der die Antragsteller nach eigenen Angaben stammen, am 28. September 2023 ihre Auflösung erklärt hat, ist nicht erkennbar, weshalb die Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen sein sollten, dies im Asylerstverfahren vorzubringen.
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Zwar ist dieser Umstand erst nach Erlass des Urteils im Erstverfahren vom 6. September 2023, welches dem damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller am 14. September 2023 zugestellt wurde, eingetreten. Gleichwohl wäre es den Antragstellern möglich und zumutbar gewesen, diesen Aspekt mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung während der laufenden Rechtsmittelfrist geltend zu machen. Wieso ihnen dies ohne eigenes Verschulden nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Auch im Übrigen ist aber nicht ansatzweise vorgetragen oder erkennbar, weshalb die Auflösung der völkerrechtlich umstrittenen Republik Bergkarabach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung im Hinblick auf die geltend gemachten Schutzansprüche beitragen sollte. Das Gericht hat bereits im Urteil des Erstverfahrens (U.v. 6.9.2023 – W 6 K 23.30267 – S. 14) ausgeführt, dass es den Antragstellern möglich und zumutbar ist, sich an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Heimatort niederzulassen. Hieran hat sich nichts geändert.
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Das Vorbringen bezüglich der von den Antragstellern befürchteten Entführung und Zwangsverheiratung der Antragstellerin zu 3) wurde im Erstverfahren bereits ausführlich behandelt (vgl. S. 10 ff. des Urteils vom 6.9.2023). Die Antragsteller haben diesbezüglich keine neuen Aspekte vorgetragen, die zu einer günstigeren Entscheidung beitragen könnten. Derartige Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich und es ist insbesondere nicht erkennbar, weshalb diesbezügliches Vorbringen nicht bereits im Asylerstverfahren hätte erfolgen können. Der auszugsweise zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. Mai 2014 stellt kein neues Erkenntnis- oder Beweismittel dar, welches zur Durchführung eines weiteren Asylverfahren führt. Abgesehen davon, dass dieser Bericht bereits über zehn Jahr alt ist, handelt es sich um eine allgemeine Darstellung der Strukturen und Heiratsregeln in der yezidischen Gesellschaft in Armenien, die keinen konkreten Bezug zu den Antragstellern, insbesondere der Antragstellerin zu 3), aufweisen.
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Das Asylfolgeverfahren stellt kein Rechtsmittel gegen die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren dar, sondern soll einer etwaigen nachträglichen Änderung der Sachlage Rechnung tragen.
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Ernstliche Zweifel bestehen zuletzt auch nicht bezüglich der Entscheidung, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid vom 3. Mai 2023 nicht wiederaufzugreifen (Nr. 2 des Bescheides). Die Antragsteller haben diesbezüglich nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) und dem Urteil im Erstverfahren (S. 14 ff.) Bezug genommen und von einer nochmaligen Darstellung abgesehen.
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3. Für den Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Unterfranken mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht in die Republik Armenien abgeschoben werden dürfen, ist nach obigen Ausführungen in der hiesigen Situation nach der geltenden Rechtslage kein Raum, da kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt.
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Im Übrigen bestünde nach Vorstehendem für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung kein Raum.
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4. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.